StGH Wiesbaden: Unzuständigkeit zur Einleitung von Strafverfahren, Richteranklage und Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs - keine Weiterleitung an die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden Leitsatz
- Soweit der Antragsteller "strafrechtliche Sanktionen" gegen verschiedene Richter und Rechtsanwälte begehrt, ist sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil der Staatsgerichtshof hierfür nicht zuständig ist. Denn dieser entscheidet nur in den ausdrücklich von der Verfassung des Landes Hessen und vom Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Fällen, wozu die Einleitung und Durchführung von Strafverfahren nicht gehört. Auch eine Weiterleitung solcher Anträge an die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden kommt nicht in Betracht.
- Zur Zulässigkeit einer Richteranklage und eines Antrags auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs vergleiche StGH Wiesbaden, 1992-12-09, P.St. 1140, StAnz HE 1993, 178; st Rspr. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller will mit seinen Eingaben das Ergebnis einer Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder angreifen, in deren Verlauf er vom Landgericht G. mit Urteil vom
- Januar 1991 - 3 O 300/89 - zur Abgabe der Auflassungserklärung verurteilt und seine Widerklage auf Auszahlung des Pflichtteils abgewiesen wurde. Um gegen diese Entscheidung Restitutionsklage erheben zu können, beantragte der Antragsteller die Beiordnung eines "Notanwalts". Dieser - wiederholt gestellte - Antrag blieb sowohl beim Landgericht G. (Beschlüsse vom 21.10.1991 und vom 31.01.1992) als auch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschwerdebeschluß vom 30.03.1992) erfolglos. Mit einem weiteren Beschluß vom
- Januar 1992 gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Streitwertbeschwerde des Antragstellers teilweise statt. Seine Gegenvorstellung wurde mit Beschluß vom
- Juni 1992 zurückgewiesen. Randnummer 2 II. Mit seinen am
- Januar und
- Februar 1993 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen hat er zunächst eine nicht näher bezeichnete "abschließende Bescheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 1993" angegriffen und "Verfassungsbeschwerde" erhoben, weil er durch das Urteil entgegen der grundrechtlichen Gewährleistung von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - systematisch enterbt worden sei; außerdem erstatte er "Anzeige zu strafrechtlichen Sanktionen" wegen Rechtsbeugung gegen mehrere Rechtsanwälte und Richter. Hinsichtlich einer "Richteranklage" beantragt er Weiterleitung an das Hessische Ministerium der Justiz, falls der Staatsgerichtshof hierfür nicht zuständig sei. Randnummer 3 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen hat eine Ablichtung der Akten des Landgerichts G. im Verfahren B. K. ./. E. K., Aktenzeichen 3 O 300/89, vorgelegt und darauf hingewiesen, daß die in der Antragsschrift erwähnte "Bescheidung" des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 1993 nicht feststellbar sei. Hinsichtlich des Urteils des Landgerichts G. vom
- Januar 1991 sei der Rechtsweg nicht erschöpft, hinsichtlich der übrigen Entscheidungen sei die Antragsfrist des § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht eingehalten. Die Unzulässigkeit der Eingaben ergebe sich auch daraus, daß alle angegriffenen Entscheidungen ausschließlich unter Anwendung von Bundesrecht ergangen seien. Das Begehren auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs nach Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) sei unzulässig, weil diese Norm und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften im Staatsgerichtshofsgesetz durch § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden seien. Randnummer 4 IV. Mit einem Schreiben vom
- Juli 1993 hat der Antragsteller erklärt, daß ihm, da die ihn beschwerenden Entscheidungen aufgrund Bundesrechts ergangen seien, nur noch der Strafrechtsweg nach Bundesrecht verbleibe, und eine ergänzende Erklärung angekündigt. Mit Schriftsatz vom
- Juli 1993 hat er klargestellt, daß sich seine Beschwerde "ausschließlich gegen das Urteil des Landgerichts G. ... vom
- Januar 1991" richte, mit welchem ihm sein Voll-Erbrecht entgegen Art. 45 Abs. 4 HV entzogen worden sei. Unter Verstoß gegen Art. 129 HV sei er an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert worden. Randnummer 5 B. Die Anträge sind unzulässig. Randnummer 6 I. Soweit der Antragsteller "strafrechtliche Sanktionen" gegen verschiedene Richter und Rechtsanwälte begehrt, ist der Antrag schon deshalb unzulässig, weil der Staatsgerichtshof hierfür nicht zuständig ist. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist nicht ein den hessischen Behörden, Gerichten und Rechtsanwälten übergeordnetes Aufsichtsorgan, das von jedermann jederzeit angerufen werden könnte, um ein vermeintlich rechtlich gebotenes Handeln zu erreichen oder andere wegen behaupteter Gesetzesverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. Der Staatsgerichtshof entscheidet nur in den ausdrücklich von der Verfassung des Landes Hessen und vom Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Fällen. Die Einleitung und Durchführung von Strafverfahren gehört hierzu nicht. Auch eine Weiterleitung dieser Anträge an die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden kommt nicht in Betracht. Die Abgabe eines Verfahrens ist nur im Rahmen des - hier nicht einschlägigen - § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG möglich. Randnummer 7 Sollte der Antragsteller in diesem Zusammenhang immer noch die Einleitung von Verfahren wegen Verfassungsbruchs begehren, so ist sein Antrag deshalb unzulässig, weil die Regelungen des Art. 147 Abs. 2 HV und der §§ 38 ff. StGHG durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden sind (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 23.06.1993 - P.St. 1160 -; vgl. auch Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, StAnz. 1993, S. 178). Randnummer 8 Die Entscheidung über die Amtsenthebung von Richtern steht nach Art. 98 Abs. 5 Satz 3 GG nicht mehr dem Staatsgerichtshof, sondern allein dem Bundesverfassungsgericht zu (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluß vom 09.12.1992 - P.St. 1140 -, a.a.O.). Randnummer 9 II. Die Grundrechtsklage gegen die Entscheidung des Landgerichts G. vom
- Januar 1991 ist offensichtlich schon wegen Versäumung der Monatsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG unzulässig, so daß es auf die weitere Frage, ob hier der Rechtsweg erschöpft ist, nicht mehr ankommt. Randnummer 10 Soweit die weiteren Anträge als Grundrechtsklagen wegen Verletzung des Eigentumsrechts ( Art. 45 Abs. 1 HV ) und des aus der Rechtsweggarantie ( Art. 2 Abs. 3 HV ) folgenden Rechts auf Rechtsschutzgewährung (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1122 -) gegen die vom Antragsteller aufgeführten Gerichtsentscheidungen ausgelegt werden können bzw. aufrechterhalten werden, sind sie ebenfalls unzulässig. Ausweislich der vom Ministerpräsidenten vorgelegten Akten des Landgerichts G. waren alle Entscheidungen dem Antragsteller spätestens Mitte 1992 bekannt; auch der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- Juni 1992 über die Gegenvorstellung ging dem Antragsteller zusammen mit einem Anschreiben des Vorsitzenden des
- Zivilsenats vom
- Juni 1992 im Juli 1992 zu, wie sich aus einem Schreiben des Antragstellers vom
- Juli 1992 ergibt. Mit den erst am
- Januar und am
- Februar 1993 eingegangenen Anträgen ist die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG nicht gewahrt. Randnummer 11 Darauf, daß alle die vorgenannten Entscheidungen einer Prüfung durch den Staatsgerichtshof auch deshalb entzogen sind, weil sie ausnahmslos auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhen, deren Auslegung und Anwendung nicht am Maßstab der Landesverfassung gemessen werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt in den Beschlüssen vom 23.06.1993 - P.St. 1155 und 1160 -), kommt es ebenfalls nicht mehr an. Randnummer 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022280