StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - keine Verweisungsmöglichkeit - hier: Antrag, den Amtsgerichtspräsidenten anzuweisen, eine Haftanordnung und eidesstattliche Versicherung nicht an die Industrie- und Handelskammer zu melden Leitsatz Ist die mit der Grundrechtsklage angreifbare Entscheidung nicht förmlich zugestellt worden, so beginnt die Monatsfrist, innerhalb derer der Staatsgerichtshof angerufen werden kann, spätestens mit der Kenntnis des Antragstellers von der vollständigen Entscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt P.St.1038).
- Eine Grundrechtsklage, die nicht erkennen läßt, daß der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme (hier: ein nicht ausgeführter Verhaftungsauftrag der Gerichtskasse) als solche in seinen Grundrechten verletzt sein könnte, genügt der Darlegungslast des § 46 Abs. 1 StGHG nicht. Verfahrensgang vorgehend OLG Frankfurt,
- Mai 1990, 21 U 31/89 vorgehend OLG Frankfurt,
- September 1992, 20 W 295/92 Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich mit seiner Eingabe gegen zahlreiche zivilrechtliche und vollstreckungsrechtliche Entscheidungen und begehrt, daß der Staatsgerichtshof dem Präsidenten des Amtsgerichts F eine Anweisung erteilt sowie die Wiederaufnahme eines Ermittlungsverfahrens anordnet. Randnummer 2 I. Mit Urteil vom
- Mai 1990 (Az.: 21 U 31/89), dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am
- Juni 1990, wies das Oberlandesgericht F die Klage des Antragstellers auf Zahlung von Schadensersatz gegen seinen früheren Bevollmächtigten wegen fehlerhafter Beratung in einem Mietrechtsstreit letztinstanzlich ab. Da der Antragsteller die Gerichtskosten und weitere Kosten aus anderen Gerichtsverfahren nicht beglich, beantragte die Gerichtskasse F unter dem
- Juli 1991 die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807, 899 ff. ZPO. Im Termin vor dem Amtsgericht F - Abteilung H - am
- September 1991 widersprach der Antragsteller dem Antrag und berief sich darauf, daß er amtsbekannt leistungsunfähig sei. Mit Beschluß vom
- Oktober 1991 (Az.: Hö 8 M 5919/91) verwarf das Amtsgericht den Widerspruch des Antragstellers. Soweit dieser vermögenslos sei, habe er gerade das an Eides Statt zu versichern; soweit sich seine Einwendungen gegen den Anspruch selbst richteten, könnten sie in dem Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Der Beschluß wurde dem Antragsteller am
- Oktober 1991 zugestellt. Mit Beschlüssen vom
- Januar 1992 wies das Landgericht F (Az.: 2/9 T 978/91) die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers und seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurück. Beide Beschlüsse wurden dem Antragsteller am
- Januar 1992 zugestellt. Die begehrte Prozeßkostenhilfe wurde dem Antragsteller jedoch auf seine Beschwerde hin durch Beschluß des Landgerichts F vom
- März 1992 bewilligt. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde vom
- Januar 1992 wurde durch Beschluß des Landgerichts vom
- Mai 1992 zurückgewiesen. Die dagegen am
- August 1992 eingelegte sofortige weitere Beschwerde beschied das Oberlandesgericht F mit Beschluß vom
- September 1992 abschlägig (Az.: 20 W 295/92). Mit Schreiben vom
- September 1992 teilte der Antragsteller daraufhin mit, es wäre keine förmliche Entscheidung in der Sache notwendig gewesen; er bitte das Gericht, von der Erhebung von Kosten abzusehen. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht F mit weiterem Beschluß vom
- Oktober 1992 zurück. Mit ihm am
- Juli 1992 zugestellter Verfügung wurde der Antragsteller vom Amtsgericht F - Abteilung H - zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am
- Juli 1992 geladen. Den in diesem Termin gestellten Antrag auf Verfahrenseinstellung nach § 765 a ZPO und erneute Einwendungen des Antragstellers gegen die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wies das Amtsgericht sogleich zurück. Auf die Erinnerung des Antragstellers ordnete das Amtsgericht durch Beschluß vom
- August 1992 an, daß die eidesstattliche Versicherung vor Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses vom
- Juli 1992 abzugeben sei; neuer Termin wurde durch Ladung vom
- August 1992 auf den
- September 1992 bestimmt (Az.: Hö 8 M 5919/91; beides dem Antragsteller zugestellt am 14.08.1992). Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht F mit Beschluß vom
- August 1992 (Az.: 2/9 T 722/92; dem Antragsteller zugestellt am 29.08.1992), seine sofortige weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht F mit Beschluß vom
- September 1992 (Az.: 20 W 321/92) zurück. Mit Schreiben vom
- Oktober 1992 erhob der Antragsteller Gegenvorstellung, die mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom
- Oktober 1992 zurückgewiesen wurde. Randnummer 3 Nachdem der Antragsteller zum Termin am
- September 1992 nicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht F - Abteilung H - durch Haftbefehl vom
- September 1992 (Az.: Hö 8 M 5919/91) die Haft an, um die eidesstattliche Versicherung zu erzwingen. Von dieser Entscheidung wurde dem Antragsteller auf seine Bitte hin mit Verfügung vom
- November 1992 (abgesandt am 07.01.1993) eine Abschrift übersandt. Unter dem
- September 1992 erteilte die Gerichtskasse Auftrag zur Verhaftung des Antragstellers. Am
- September 1992 gab der Antragsteller freiwillig die eidesstattliche Versicherung ab. Der Vollziehungsbeamte nahm in seinem Erledigungsbericht vom
- Oktober 1992 hierauf Bezug und stellte zugleich fest, daß der Vollstreckungsauftrag am
- Oktober 1992 zurückgenommen worden sei. Randnummer 4 Gegen einen im Zusammenhang mit dem Mietrechtsstreit tätigen Makler hatte der Antragsteller wegen des Verdachts falscher uneidlicher Aussage vor Gericht mit Schreiben vom
- September und
- Dezember 1983 Strafanzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wurde durch Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F vom
- Januar 1992 eingestellt, die dagegen erhobene Beschwerde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vom
- Juni 1992 verworfen. Randnummer 5 II. Gegen alle vorgenannten Gerichtsentscheidungen und Ladungen sowie den Haftbefehl und den Verhaftungsauftrag wendet sich der Antragsteller mit seiner am
- Dezember 1992 beim Staatsgerichtshof eingegangenen und als "Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe. Er trägt vor, das Verfahren und die darauf beruhende Entscheidung des Oberlandesgerichts F vom
- Mai 1990 seien unvertretbar. In der Zwangsvollstreckung sei mit unvorstellbarer Härte gegen ihn vorgegangen worden; man habe Maßnahmen gegen ihn ergriffen, obwohl man gewußt habe, daß er nicht leistungsfähig gewesen sei. Dadurch sei er in seinen Rechten aus den Artikeln 1, 3, 20 Abs. 1 Satz 1 und 22 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verletzt. Ausdrücklich erkläre er, daß er die Grundrechtsverletzung nicht in der Zwangsvollstreckung sehe, sondern im Urteil des Oberlandesgerichts F vom
- Mai 1990 und in der durch die Haftanordnung und den Verhaftungsauftrag bewirkten Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, obwohl seine Vermögenslosigkeit bekannt gewesen sei. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 7 den Präsidenten des Amtsgerichts F anzuweisen, die Meldung der Haftanordnung und der eidesstattlichen Versicherung nicht an die Industrie- und Handelskammer weiterzugeben, Randnummer 8 das Urteil des Oberlandesgerichts F vom
- Mai 1990 aufzuheben, Randnummer 9 hilfsweise, Randnummer 10 das Ermittlungsverfahren gegen den Makler H - (Az.: 73 Js 28746/83 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F wieder aufnehmen zu lassen und "im Rahmen der Rechtsnorm des § 581 ZPO eine Erklärung herbeizuführen, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht durchführen könne". Randnummer 11 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen trägt unter Vorlage der Akten des Amtsgerichts - Abteilung H - mit dem Aktenzeichen Hö 8 M 5919/91, des Landgerichts F Az.: 2/25 O 333/87 (= OLG F , Az.: 21 U 31/89) nebst Beiakten sowie der Akten der Gerichtskasse F (Az.: 8 - 805471/91) und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht F - (Az.: 73 Js 28746/83) vor, die Anträge seien offensichtlich unzulässig. Gegen einzelne Entscheidungen sei die Grundrechtsklage nicht mehr möglich, weil die einmonatige Antragsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG versäumt sei, teilweise sei der Rechtsweg nicht erschöpft. Im übrigen wende sich der Antragsteller durchweg gegen Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren und ausschließlich auf der Grundlage von Bundesrecht ergangen seien. Die Anwendung von Bundesrecht könne vom Staatsgerichtshof aber nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht überprüft werden, da Bundesrecht dem Landesrecht vorgehe. Randnummer 12 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 13 B Die allenfalls als Grundrechtsklagen zu beurteilenden Anträge sind unzulässig. Randnummer 14 I. Soweit beantragt wird, den Präsidenten des Amtsgerichts F anzuweisen, bestimmte Informationen nicht an die Industrie- und Handelskammer weiterzugeben, folgt die Unzulässigkeit des Antrags bereits aus § 48 Abs. 3 StGHG . Danach findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Eine derartige Gerichtsentscheidung hat der Antragsteller vor Anrufung des Staatsgerichtshofs nicht herbeigeführt. Eine Verweisung durch den Staatsgerichtshof an ein zuständiges Gericht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG kommt nicht in Betracht, da dem Antrag schon nicht zu entnehmen ist, gegen welches Grundrecht der Hessischen Verfassung die in § 915 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit den vom Bundesminister der Justiz erlassenen Allgemeinen Vorschriften über die Erteilung und die Entnahme von Abschriften oder Auszügen aus den Schuldnerverzeichnissen vom
- August 1955 (BAnz. Nr. 156 vom 16.08.1955, S. 2) geregelte Mitteilung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis sollte verstoßen können. Randnummer 15 Der Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts - vom
- Mai 1990 aufzuheben, ist unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG versäumt worden ist. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am
- Juni 1990 zugestellt, die Grundrechtsklage ging aber erst am
- Dezember 1992 beim Staatsgerichtshof ein. Randnummer 16 Der hilfsweise gestellte Antrag, ein Ermittlungsverfahren wieder aufnehmen zu lassen und eine bestimmte Erklärung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht zuvor den Rechtsweg nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erschöpft hat. Auch insoweit ist im übrigen nicht ersichtlich, in welchem Grundrecht der Hessischen Verfassung der Antragsteller verletzt sein könnte. Randnummer 17 II. Soweit das Begehren des Antragstellers über die von ihm ausdrücklich gestellten Anträge hinaus als Grundrechtsklage gegen die anderen Gerichtsentscheidungen, die Ladungen, den Haftbefehl und den Verhaftungsauftrag anzusehen sein sollte, die er als Gegenstand seiner "Verfassungsbeschwerde" bezeichnet hat, ist die Grundrechtsklage ebenfalls unzulässig. Randnummer 18
- Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts F - Abteilung H - vom
- Oktober 1991 und vom
- August 1992, die Beschlüsse des Landgerichts F vom
- Januar 1992, vom
- Mai 1992 und vom
- August 1992, die Beschlüsse des Oberlandesgerichts F vom
- September 1992 und die Ladungen zum
- Juli und
- September 1992 ist eine Grundrechtsklage schon deshalb unzulässig, weil die Klagefrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG nicht gewahrt ist. Alle diese Entscheidungen wurden dem Antragsteller mehr als einen Monat vor Erhebung der Grundrechtsklage zugestellt oder durch Übersendung zur Kenntnis gebracht. Ist die mit der Grundrechtsklage angreifbare Entscheidung nicht förmlich zugestellt worden, so beginnt die Monatsfrist, innerhalb deren der Staatsgerichtshof nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG angerufen werden kann, spätestens mit der Kenntnis der vollständigen Entscheidung (StGH, Beschluß vom 03.06.1987 - P.St. 1038 -, st.Rspr.). Soweit die Entscheidungen dem Antragsteller lediglich übersandt wurden, ergibt sich aus seinen eigenen darauf bezogenen Stellungnahmen, daß sie ihm jedenfalls bis spätestens Anfang Oktober 1992 bekannt geworden waren. So erhob er gegen den Beschluß des Landgerichts F vom
- Mai 1992 am
- August 1992 sofortige Beschwerde; in seinen Schreiben vom
- September 1992 und vom
- Oktober 1992 setzte er sich mit den Beschlüssen des Oberlandesgerichts F vom
- September 1992 auseinander. Inwieweit die genannten Entscheidungen jeweils Entscheidungen des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts darstellen, die nach § 48 Abs. 3 StGHG allein der Überprüfung auf Grund einer Grundrechtsklage zugänglich sind, kann dahingestellt bleiben, da die auf sie bezogene Grundrechtsklage jedenfalls erst nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG vorgeschriebenen Klagefrist erhoben worden ist. Randnummer 19
- Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts F vom
- Oktober 1992 könnte die Grundrechtsklage zwar rechtzeitig erhoben sein, doch ermangelt der Vortrag des Antragstellers der nach § 46 Abs. 1 StGHG gebotenen Darlegung von Tatsachen, aus denen sich insoweit eine Grundrechtsverletzung ergeben soll (vgl. StGH, Beschluß vom 10.06.1992 - P.St. 1128 -, StAnz. 1992, S. 1584). Mit beiden Beschlüssen hat das Oberlandesgericht sich zu Eingaben des Antragstellers geäußert, die sich auf rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts bezogen. Diese Äußerungen lassen keine neue Beschwer, geschweige denn die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Antragstellers erkennen. Randnummer 20
- Gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts F - Abteilung H - vom
- September 1992 zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ist die Grundrechtsklage unzulässig, weil schon der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Gegen den Haftbefehl steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 766 ZPO zu, gegen die Haftanordnung die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl. 1993, § 901 Rdnr. 10, § 908 Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl. 1993, § 901 Rdnr. 15, § 908 Rdnr. 1). Randnummer 21
- Die Grundrechtsklage gegen den Verhaftungsauftrag der Gerichtskasse ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil nicht in einer der Darlegungslast des § 46 Abs. 1 StGHG genügenden Weise erkennbar ist, daß der Antragsteller durch den - von dem Vollziehungsbeamten im übrigen nicht ausgeführten Verhaftungsauftrag als solchen in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Randnummer 22 Darauf, daß alle angefochtenen Entscheidungen und Maßnahmen unter Anwendung von Bundesrecht ergangen und damit der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht entzogen sind, kommt es wegen der aufgeführten Zulässigkeitsmängel nicht an. Randnummer 23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022282