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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1141 Urteil StGH Wiesbaden: Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß -

StGH Wiesbaden: Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß - kein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze durch die Wahlvorschriften, die der Umsetzung des Geschlechterpr

die Vertretung der Interessen der Frauen und deren Repräsentanz in den Personalräten gesichert wird.

  1. Das geschlechtsbezogene Gleichbehandlungsgebot des Art 1 HV erstreckt sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit und zielt insofern auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. Dieses Verständnis des Art 1 HV wird bestätigt und verstärkt durch das Verfassungsgebot des Art 30 Abs 2 HV . Soweit die vom Gesetzgeber zur Verwirklichung dieses Verfassungssatzes herbeigeführte Erhöhung des Frauenanteils in den Personalvertretungen auf der Kehrseite zur Senkung des Männeranteils führt und eine "Benachteiligung" für männliche Wahlbewerber bedeutet, verletzt diese zwangsläufige Folge der Verwirklichung des Gleichbehandlungsauftrags des Art 1 HV nicht zugleich das Benachteiligungsverbot derselben Vorschrift.
  2. Mit der Umsetzung des vom Gesetz vorgeschriebenen Geschlechterproporzes durch einzelne wahlrechtliche Vorschriften wird weder in die Wahlvorschlagsfreiheit noch in die Wahlfreiheit und -gleichheit eingegriffen; Wahlfreiheit besteht im Rahmen des jeweils geltenden Wahlsystems, Wahlgleichheit besteht innerhalb der jeweiligen Gruppe.
  3. Bei Verhältniswahlen soll der Grundsatz der gleichen Wahl auch den gleichen Erfolgswert jeder abgegebenen Stimme sichern. Es verstößt nicht gegen diesen in Art 37 Abs 1 und Art 1 HV verankerten Grundsatz, wenn der Verordnungsgeber bei Personalvertretungswahlen für die Ermittlung der auf die einzelnen Vorschlagslisten innerhalb einer Gruppe entfallenen Sitze das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren vorsieht. Sowohl das Verfahren nach d'Hondt als auch das nach Hare/Niemeyer sind grundsätzlich als verfassungsrechtlich gleichwertig anzusehen. Es bleibt offen, ob die Mehrfachanwendung des d'Hondt'schen Verfahrens auf Teilergebnisse zu Disproportionen führen kann, die das Gesamtergebnis verfassungswidrig machen. Dies setzt jedenfalls voraus,

es entscheidend auf das Gesamtergebnis ankommt. Bei der Personalvertretung kommt es dagegen in erster Linie auf das Wahlergebnis in den einzelnen Gruppen an.

  1. Auch die Berechnung der jedem Geschlecht im Personalrat innerhalb der jeweiligen Gruppe zustehenden Sitze nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren ist verfassungsrechtlich zulässig.
  2. Der Staatsgerichtshof ist nicht auf die Nichtigerklärung oder Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Normen beschränkt. Er kann auch positiv feststellen,

die angegriffenen Vorschriften mit der Hessischen Verfassung in Einklang stehen. Tenor

  1. § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 und § 16 Abs 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom
  2. Februar 1992 (GVBl I S 77) sowie § 5 Abs 5, § 10 Abs 5, § 24 Absätze 1 und 3 und § 25 Abs 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom
  3. März 1992 (GVBl I S 97) sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
  4. ... Gründe Randnummer 1 A. I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die von 54 Abgeordneten des Hessischen Landtages mit Schriftsätzen vom
  5. April und vom
  6. Oktober 1992 zur Entscheidung gestellte Frage, ob § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 und § 16 Abs 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom
  7. Februar 1992 (GVBl I S 77) - HPVG - sowie § 5 Abs 5, § 10 Abs 5, § 24 Absätze 1 und 3 und § 25 Abs 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom
  8. März 1992 (GVBl I S 97) - WO mit der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) vereinbar sind. Randnummer 2 Das Hessische Personalvertretungsgesetz stammt in seiner ursprünglichen Fassung vom
  9. Dezember 1959 (GVBl I S. 83) und ist letztmals in der Fassung vom
  10. März 1988 (GVBl I S 103) als Ganzes veröffentlicht worden. Durch das genannte Gesetz vom
  11. Februar 1992, das nach seinem Art. 5 am
  12. Februar 1992 in Kraft getreten ist, ist es nicht unerheblich geändert worden. Randnummer 3 Die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz stammt in ihrer ursprünglichen Fassung vom
  13. Februar 1960 (GVBl I S 5) und ist letztmals in der Fassung vom
  14. April 1988 (GVBl I S 139) vollständig veröffentlicht worden. Durch die genannte Verordnung vom
  15. März 1992, die nach ihrem Art 2 am
  16. März 1992 in Kraft getreten ist, wurde die Wahlordnung in wesentlichen Punkten geändert. Randnummer 4 Die Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, deren Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof gestellt wird, und diejenigen, die zu deren Verständnis notwendig sind, haben folgenden Wortlaut - der ausdrücklich durch die Antragsteller angegriffene Teil ist durch Fettdruck hervorgehoben -: Randnummer 5 § 13 HPVG Randnummer 6

(1)Männer und Frauen sind bei der Bildung des Personalrats entsprechend ihres Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. Sind in einer Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so müssen in jeder Gruppe Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil und jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Macht ein Geschlecht innerhalb einer Vorschlagsliste oder eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verlieren sie bis zur nächsten Wahl ihren Anspruch auf Vertretung. Die auf das jeweilige Geschlecht oder die Gruppe entfallenden Sitze werden auf das andere Geschlecht innerhalb der Vorschlagsliste oder die anderen Gruppen entsprechend ihrer Stärke verteilt. Entfällt bei der Berücksichtigung der Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz im Personalrat, so kann gleichwohl ein Angehöriger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt und gewählt werden. Randnummer 7
(2)Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Männern und Frauen bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den einzelnen Gruppen ist, und errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Randnummer 8 § 16 HPVG Randnummer 9
(1)Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Randnummer 10
(2)Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter ihre Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn,

die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließt. Randnummer 11

(3)Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften Vorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerber und Bewerberinnen enthalten wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Männer und Frauen zu erreichen... Randnummer 12 § 115 HPVG Randnummer 13 ... Randnummer 14
(2)Die Wahlordnung muß Regelungen über die Wahl von Männern und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen,

die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Männern und Frauen entsprechen. Randnummer 15 § 5 WO Randnummer 16

(1)Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats ... Ist eine von § 13 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen... nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen und nach dem jeweiligen Anteil von Männern und Frauen innerhalb der Gruppen... nach den Vorschriften der Abs 2 bis 4. Randnummer 17
(2)Die Beschäftigtenzahlen der in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen... werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze... verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Gruppe zu, die anderenfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle am stärksten benachteiligt wäre. Satz 4 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. Randnummer 18 ... Randnummer 19
(5)Innerhalb der Gruppen wird die Zahl der nach Abs 2 bis 4 bestimmten Sitze anteilig entsprechend den in der Gruppe vertretenen Geschlechtern in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung der nach § 2 Abs 1 ermittelten Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten durch l, 2, 3 usw. ergeben, auf die Geschlechter verteilt. Abs 2 ist entsprechend anzuwenden. Randnummer 20 § 8 WO Randnummer 21
(1)Jeder Wahlvorschlag ist nach Geschlechtern zu trennen und soll mindestens doppelt so viele männliche Bewerber und doppelt so viele weibliche Bewerber enthalten, wie Randnummer 22
  1. bei Gruppenwahl in der jeweiligen Gruppe männliche oder weibliche Gruppenvertreter oder Randnummer 23
  2. bei gemeinsamer Wahl männliche oder weibliche Personalratsmitglieder Randnummer 24 in den Personalrat zu wählen sind. Randnummer 25
(2)Die Namen der weiblichen Bewerber sind links, die Namen der männlichen Bewerber sind rechts auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen... Entfällt nach § 5 Abs 5 innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Personalratsmitglied, so können die Wahlvorschläge gleichwohl einen Angehörigen des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthalten. Besteht der Personalrat aus einer Person, so entfällt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerber... Randnummer 26 § 10 WO Randnummer 27 ... Randnummer 28
(5)Wahlvorschläge, die den Erfordernissen des § 8 Abs 1 nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Ist aus der Sicht der Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Beseitigung nicht möglich, so haben sie die dafür maßgebenden Gründe schriftlich darzulegen. Wird innerhalb der gesetzten Frist weder der Aufforderung nach Satz 1 entsprochen noch eine schriftliche Begründung für das Abweichen von § 8 Abs 1 vorgelegt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Randnummer 29 § 23 WO Randnummer 30
(1)Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn Randnummer 31
  1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, Randnummer 32
  2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben... Randnummer 33 § 24 WO Randnummer 34
(1)Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Vorschlagsliste zu, die anderenfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in der jeweiligen Gruppe abgegebenen Stimmen am stärksten benachteiligt wäre. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. Randnummer 35
(2)Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahl zu. Randnummer 36
(3)Bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten nach Abs 1 und 2 sind die Geschlechter in folgender Weise zu berücksichtigen: Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. Dabei erhält das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfallt, den jeweils ersten Sitz; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber als ihm nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge der benannten Bewerber zu. Innerhalb eines Geschlechts sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs 2 Satz 1) zu verteilen. Randnummer 37
(4)Die Wahl eines Personalratsmitglieds nach § 8 Abs 2 Satz 4 geht zu Lasten der Bewerber des anderen Geschlechts in seiner Gruppe. Randnummer 38 § 25 WO Randnummer 39
(1)Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw geteilt. § 24 Abs 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die den Gruppen zustehenden Sitze werden in folgender Weise ermittelt: Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs 2 bis 4 bestimmten Zahl jeder Gruppe jeweils ein Sitz in der Reihenfolge Beamte, Angestellte, Arbeiter gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist... Randnummer 40
(2)Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Randnummer 41
(3)Innerhalb der Gruppen werden die Geschlechter in folgender Weise berücksichtigt: Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. § 24 Abs 3 Satz 3 bis 5 und Abs 4 gilt entsprechend. Randnummer 42 § 26 WO Randnummer 43
(1)Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn Randnummer 44
  1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag, Randnummer 45
  2. bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag Randnummer 46 vorliegt. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Randnummer 47
(2)In dem Stimmzettel werden links die Namen der weiblichen und rechts die Namen der männlichen Bewerber in unveränderter Reihenfolge... aufgeführt. Randnummer 48
(3)Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der männlichen und weiblichen Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf Randnummer 49
  1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen von männlichen und nicht mehr Namen von weiblichen Bewerbern ankreuzen oder kennzeichnen als für die betreffende Gruppe jeweils männliche und weibliche Vertreter zu wählen sind oder Randnummer 50
  2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen von männlichen und nicht mehr Namen von weiblichen Bewerbern ankreuzen oder kennzeichnen als männliche und weibliche Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind, jedoch innerhalb der einzelnen Gruppen nicht mehr Namen, als jeweils männliche oder weibliche Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind... Randnummer 51
(4)Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wieviele Namen von männlichen und wieviele Namen von weiblichen Bewerbern der Wähler jeweils höchstens ankreuzen darf. Randnummer 52 II. 1. Die Antragsteller sind der Auffassung, die von ihnen genannten Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes verstießen gegen die in Art 37 Abs 1 HV garantierte Wahlfreiheit und Wahlgleichheit. An die Stelle der bisher in § 13 Abs 6 HPVG enthaltenen Vorschrift,

die Geschlechter im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein sollten, sei nun ein Zwang zur Herstellung des Geschlechterproporzes getreten, der durch entsprechend geänderte Anforderungen an die Abfassung der Wahlvorschläge in § 16 Abs 3 Satz 2 HPVG erreicht werden solle. Ein solcher strikt vorgeschriebener Geschlechterproporz, der notfalls auch gegen den Willen der Wahlberechtigten durchgesetzt werde, sei weder sachgerecht noch verfassungsgemäß. Randnummer 53

  1. a)In ihrer rechtstechnischen Ausgestaltung lehnten sich die neuen Regelungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes an das durch die Rahmenvorschrift des § 98 Abs 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) verbindlich vorgegebene Berufsgruppen-Prinzip an; ergänzend seien Geschlechterquoten für die Berufsgruppen festgelegt. Damit werde der "stände-staatliche" Trend, der sich bisher schon im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht gefunden habe, um "Geschlechterständel" verstärkt. Bei der berufsgruppenorientierten Wahl wählten allerdings die Wahlberechtigten in der Regel jeweils nur die Vertreter ihrer Gruppe; jetzt werde der Ausnahmefall der "gemeinsamen Wahl" bei den Geschlechtergruppen zur Regel. Randnummer 54 Das Postulat des § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 HPVG werde in den den Wahlvorgang regelnden Vorschriften nicht konsequent verwirklicht. In § 13 Abs 1 Satz 3 HPVG würden bereits die strengen Anforderungen der vorangehenden Sätze korrigiert, was mit der Regelung des § 16 Abs 3 Satz 2 kaum vereinbart werden könne. Über § 115 Abs 2 HPVG sei die Möglichkeit eröffnet, durch die Regelungen der Wahlordnung die strengen gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. So finde nach § 10 Abs 5 Satz 2 WO eine inhaltliche Überprüfung der von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags abgegebenen Begründung für die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 8 Abs 1 WO durch den Wahlvorstand nicht statt. Es sei aber nicht möglich, die Schärfe des Gesetzes durch die zur Ausführung erlassene Rechtsverordnung zu mildern. Randnummer 55
  2. b)Art 37 Abs 1 HV regele die Wahl der Betriebsvertretungen, worunter auch die Personalvertretungen zu verstehen seien, in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Abstimmung und knüpfe damit an die für das Parlamentswahlrecht geltenden strengen Grundsätze an. Randnummer 56
  3. ba)Mit dem Demokratieprinzip und den Wahlrechtsgrundsätzen des politischen Wahlrechts, die für Volksvertretungen gelten, sei eine Gruppenwahl grundsätzlich nicht vereinbar. Die das Wahlergebnis vorprogrammierende Gruppierung oder Quotierung durch die Vorschriften des Wahlrechts kollidiere mit dem Demokratieprinzip, weil die Entscheidung darüber, in welcher Weise das zukünftige Gremium zusammengesetzt sein solle, dem demokratischen Prozeß entzogen werde. Randnummer 57 Durch die Einführung des Gruppen- oder Quoten-Wahlrechts werde die Wahlfreiheit, genauer die Wahlvorschlagsfreiheit, berührt. Kandidaten könnten nicht nach dem Ausmaß des Vertrauens, welches ihnen die Vorschlagenden entgegenbringen, benannt werden, sondern der Vorschlag müsse sich an der in § 13 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 HPVG und der in § 5 Abs 5 WO vorgeschriebenen Quotierung orientieren. Dies laufe im Ergebnis auf eine Überarbeitung oder Komplettierung der Wahlvorschläge nach Anweisung des Gesetzgebers hinaus. Die Möglichkeit, den Wählern Wahlvorschläge zu unterbreiten, sei ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilnahme an der Wahl. Einschränkungen der Wahlfreiheit könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Prozesses politischer Willensbildung oder unter Beachtung der Rolle, die das Verfassungsrecht insbesondere den politischen Parteien zuweise, als gerechtfertigt anerkannt werden (vgl zu "starren Listen" BVerfGE, 7, 63, zu "Unterschriftenquoren" BVerfGE 60, 162 ). Randnummer 58
  4. bb)Durch die Quotierung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 HPVG werde die passive Wahlgleichheit verletzt; die Chancen einzelner Bewerber würden auch von ihrem Geschlecht abhängig gemacht. Darin könne möglicherweise auch ein Verstoß gegen das in Art 3 Abs 3 des Grundgesetzes - GG - verankerte Diskriminierungsverbot gesehen werden. Auch die Wahlgleichheit könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur aus sachlich zwingenden und sie besonders rechtfertigenden Gründen eingeschränkt werden. Akzeptiert würden auch hier in der Regel nur Beschränkungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Prozesses politischer Willensbildung zu gewährleisten (vgl zB zur "5%-Klausel" BVerfGE 6, 84 ). Diese Rechtsprechung laufe im Ergebnis auf eine klare Absage an Interessenschutz durch Gewährung wahlrechtlicher Vorgaben hinaus. Randnummer 59
  5. bc)Art 37 Abs 1 HV schreibe die Beurteilungsmaßstäbe für das politische Wahlrecht auch für die (nicht politischen) Personalratswahlen vor. Bis zur zweiten Lesung des Verfassungsentwurfs habe Art 37 Abs 1 HV sehr viel bescheidenere Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, unmittelbar und geheim) enthalten, die denen der Regelungen im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht entsprochen hätten. Diese konzipierten aber unter Verzicht auf das "gleiche Wahlrecht" ein Gruppenwahlrecht. Mit der Abkehr davon habe sich der Hessische Verfassungsgeber für das egalitäre Wahlrecht und gegen das Gruppenprinzip entschieden. Das Betriebsrätegesetz vom 31. Mai 1948 (GVBl I S 117) habe dementsprechend die Wahlrechtsgrundsätze des Art 37 Abs 1 HV , insbesondere den der Wahlgleichheit, übernommen und sich damit begnügt, die Gruppenwahl als Sollvorschrift auszugestalten. Da Art 37 Abs 1 HV für die Wahlen zur Personalvertretung die strengen Maßstäbe des politischen Wahlrechts fordere, stehe er zur Regelung des § 98 BPersVG in Widerspruch, werde aber insoweit durch Bundesrahmenrecht verdrängt. Die Feststellung des Staatsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. April 1986 (- PSt 1023 -, StAnz 1986, S 1089 = DVBl 1986, S 936 = PersV 1986, S 227), die Bestimmungen über die Personalratswahlen seien in beiden Vorschriften gleich, sei insoweit mißverständlich. Art 37 Abs 1 HV entfalle aber durch die bundesrechtliche Regelung nicht insgesamt als Prüfungsmaßstab, sondern gelte nach wie vor in der durch § 98 Abs 2 BPersVG modifizierten Form weiter. Er schließe alle Formen von Gruppenwahl mit Ausnahme des durch § 98 Abs 2 BPersVG durchgesetzten berufsständischen Gruppenwahlrechts aus. Randnummer 60
  6. bd)Sollte der Ansicht,

sich Art 37 Abs 1 HV für die Wahlen zur Personalvertretung an den strengen Anforderungen des Parlamentswahlrechts orientiere, nicht gefolgt werden, so müsse man doch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern,

auch der Personalrat grundsätzlich in unmittelbarer, geheimer, allgemeiner, gleicher und freier Abstimmung zu wählen sei. Da es in diesem Fall nur um eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des politischen Wahlrechts gehe, seien sachbereichsspezifische Modifikationen aus sachlichem Anlaß grundsätzlich zuzulassen. Im Falle der berufsständisch orientierten Gruppenwahl lasse sich dies mit Rücksicht darauf bejahen,

die Rechtsstellung von Beamten, Angestellten und Arbeitern gegenüber dem Dienstherrn, vor dem sie der Personalrat vertreten solle, wesentlich unterschiedlich sei. In bezug auf die Geschlechter gebe es demgegenüber kaum Vorschriften des Dienstrechts, welche den Status der Bediensteten unterschiedlich ausgestalteten. Die geringe Beteiligung von Frauen in Personalvertretungen erkläre sich durch Rekrutierungsschwierigkeiten, die vor allem auf einem überkommenen Rollenverständnis und auf der nach wie vor vorhandenen Doppelbelastung von Frauen beruhten. Aufgabe eines auf Interessenwahrnehmung abzielenden Wahlrechts sei es, subjektiv vorhandenen Interessen zur Artikulation zu verhelfen. Es könne aber nicht Aufgabe des Wahlrechts sein, "emanzipatorisch-edukatorische Ziele" zu verfolgen und Interessen, welche nach Ansicht des Gesetzgebers objektiv gegeben seien, zu subjektivem Leben zu erwecken. Der Grundsatz der Wahlgleichheit in Art 37 Abs 1 HV enthalte zugleich auch ein Differenzierungsverbot. Art 1 HV verbiete die Diskriminierung mit Rücksicht auf das Geschlecht. Dagegen werde verstoßen, wenn die Chancen des einzelnen Bewerbers in concreto auch von seinem Geschlecht abhängig gemacht würden. Randnummer 61 2. Auch die im einzelnen näher bezeichneten Vorschriften der Wahlordnung seien nicht verfassungsgemäß. Randnummer 62 a) § 24 Abs 3 Satz 1 WO sei wegen Verstoßes gegen Art 37 Abs 1 HV iVm Art 1 HV und Art 3 Abs 3 GG verfassungswidrig. Danach sei eine Differenzierung und Diskriminierung wegen des Geschlechts grundsätzlich verboten. Die Anwendung des § 24 Abs 3 Satz 1 WO führe aber dazu,

ein Kandidat unter Umständen nur deshalb erfolglos oder erfolgreich sei, weil sein Geschlecht ihm einen Nachteil beziehungsweise Vorteil verschaffe. Es gehe hier nicht um eine Kompensation aus dem Geschlecht resultierender erlittener Nachteile, sondern um eine nicht zulässige Bevorzugung wegen des Geschlechts. Randnummer 63 b) Die Wahlordnung sehe in Abkehr von der bisher geltenden Regelung das Auszählverfahren nach d'Hondt vor, und zwar für die Zuteilung von Sitzen an Berufsgruppen in § 5 Abs 2 WO - was nicht angegriffen werde -, für die Zuteilung von Sitzen an die Geschlechter in § 5 Abs 5 WO und für die Zuteilung von Sitzen auf die Vorschlagslisten in § 24 Abs 1 WO . Das Verfahren nach d'Hondt benachteilige kleinere Parteien und Gruppierungen und deren Wähler. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe daher in seiner Entscheidung vom 24. April 1992 (BayVBl 1992, S 397) dieses System bei der Sitzverteilung nach der Bayerischen Landtagswahl für verfassungswidrig erklärt. Der Grundsatz der gleichen Wahl fordere nicht nur die Gleichheit des Zählwertes der abgegebenen Stimme, sondern grundsätzlich auch die Gleichheit des Erfolgswertes. Mathematisch lasse sich nachweisen,

die Chance, Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen möglichst weitgehend sicherzustellen, bei der Anwendung des Zuteilungsverfahrens nach d'Hondt wesentlich kleiner sei als bei der Anwendung des Verfahrens nach Hare/Niemeyer. Die unterschiedlichen Erfolgschancen wirkten sich bei der einmaligen Anwendung und der Zuteilung vieler Sitze nicht sonderlich gravierend aus. Etwas anderes gelte jedoch, wenn nur eine kleine Anzahl von Sitzen zu verteilen sei und das gewählte Zuteilungsverfahren jeweils mehrfach angewandt werde. § 24 Abs 1 WO addiere diese Mängel und die daraus resultierenden Verfälschungen des Wahlergebnisses und greife dadurch massiv in das Grundrecht der gleichen Wahl ein, ohne

dies erforderlich wäre. Randnummer 64 c) Auch § 5 Abs 5 WO sei, weil er sich für die Zuteilung von Sitzen an die Geschlechter des Verfahrens nach d'Hondt bediene, verfassungswidrig. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Geschlechterquoten des § 13 Abs 1 HPVG verfassungsrechtlich akzeptiert würden. Hier werde aber nicht der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wahl in Frage gestellt, sondern das Willkürverbot des allgemeinen Gleichheitssatzes. § 5 Abs 5 WO orientiere sich bei der Zuteilung von Sitzen nicht an den bei der Wahl für dieses oder jenes Geschlecht abgegebenen Stimmen, sondern daran, wieviele von den Wahlberechtigten Männer und wieviele Frauen seien. Da die Verteilung von Personalratssitzen auf die Geschlechter nach dem d'Hondt'schen Verfahren zu sinnlosen und nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen führe, sei die Vorschrift als willkürlich und daher verfassungswidrig anzusehen. Randnummer 65 3. Es müsse sichergestellt werden,

eine dem Antrag folgende Entscheidung des Staatsgerichtshofs auf die nach den angegriffenen Regelungen 1992 durchgeführten Personalratswahlen durchschlagen könne. Ungültig oder doch wenigstens trotz Verstreichens der Frist des § 22 Abs 1 HPVG noch anfechtbar könnten die letzten Personalratswahlen nur sein, wenn die angegriffenen Vorschriften auf denen sie beruhten, ex tunc für nichtig erklärt würden. Demokratische und rechtsstaatliche Gründe sprächen dafür und Gründe des Vertrauensschutzes nicht dagegen,

die Bediensteten des Landes Hessen über den Tag der Entscheidung des Staatsgerichtshofs hinaus in Personalräten nicht durch Personen vertreten würden, die wegen der Verfassungswidrigkeit entscheidender Vorschriften des Wahlrechts nicht als zur Vertretung legitimiert gelten könnten. Über § 43 Abs 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - sei der Weg eröffnet,

der Staatsgerichtshof gegen die wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist an sich nicht mehr anfechtbare Wahl erneut eine Anfechtungsmöglichkeit zulasse. Randnummer 66 Die Antragsteller beantragen, wobei der Antrag zu 1 um den in der Antragsschrift mitaufgeführten Satz 2 des § 13 Abs 1 HPVG zu ergänzen ist, Randnummer 67 1. festzustellen,

§ 13

Abs 1 Satz 1 und § 16 Abs 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 25.02.1992, GVBl I S 77) sowie § 5 Abs 5, § 10 Abs 5, § 24 Absätze 1 und 3 und § 25 Abs 3 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 04.03.1992, GVBl I S 97) mit Art 37 Abs 1 der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar und deshalb von Anfang an nichtig sind, Randnummer 68 2. anzuordnen,

Anfechtungen der Wahlen zu den hessischen Personalräten, welche im Mai und Juni 1992 stattgefunden haben, auch dann zuzulassen sind, wenn die Anfechtungsfrist des § 22 Abs 2 HPVG abgelaufen sein sollte. Randnummer 69 III. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Randnummer 70

  1. a) Die von den Antragstellern angegriffene Neuregelung sei die gesetzgeberische Verwirklichung der Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und den GRÜNEN mit dem Ziel, die Vertretung der Interessen der Frauen besser zu sichern und die Repräsentanz von Frauen in Personalräten entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten festzulegen. Schon das Betriebsrätegesetz für das Land Hessen vom
  2. Mai 1948 (GVBl I S 117) berücksichtige, allerdings in Soll-Vorschriften, neben dem Berufsgruppenprinzip die Vertretung der weiblichen Arbeitnehmer. Wäre dem Grundsatz der gleichen Wahl in Art 37 Abs 1 HV tatsächlich das strenge Verbot der Gruppenberücksichtigung zu entnehmen, dann wäre auch eine Soll-Vorschrift nicht verfassungskonform. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könne betriebliche Mitbestimmung nicht als Element politischer Gestaltung des Gemeinwesens begriffen werden, sondern nur als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips und der grundrechtlichen Stellung der Arbeitnehmer. Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 314 <323>) sehe die verfassungsrechtliche Verankerung der betrieblichen Mitbestimmung in der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip. Der Gedanke der anteiligen Geschlechterrepräsentanz sei bis in die Gegenwart auf der Stufe von Soll-Vorschriften stehengeblieben und habe nicht die gewünschte Realisierung erfahren. Deshalb habe der hessische Gesetzgeber jetzt den Versuch unternommen, den entsprechenden Geschlechterproporz in den Personalräten verbindlich vorzuschreiben. Der Geschlechterproporz werde nicht durch eine Gruppenwahl im eigentlichen Sinne erreicht, weil er nicht durch nach Geschlechtern getrennte Wahlvorschläge und Wahlvorgänge herbeigeführt werde. Frauen und Männer wählten vielmehr gemeinsam nach Listen, auf denen Männer und Frauen kandidierten. Insoweit unterscheide sich diese Art von Listenwahl in keiner Weise von der bei politischen Wahlen üblichen Verhältniswahl nach starren Listen. Der Unterschied liege nur darin,

die Zahl der zu vergebenden Mandate nicht schlechthin, sondern gemäß dem Geschlechterproporz begrenzt werde. Randnummer 71 b) Die Landesregierung sei von der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Vorschriften überzeugt. Unklar bleibe schon, inwieweit die Antragsteller neben der Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen außerdem einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip rügen wollten. Jedenfalls versuchten sie den Nachweis zu führen,

durch Art 37 Abs 1 HV die strengen Anforderungen des politischen Wahlrechts unverändert auf die nicht politischen Wahlen zur Personalvertretung übertragen worden seien. Dies überzeuge nicht. Der Sinn und Zweck politischer Wahlen zu Parlamenten sei ein ganz anderer als der von Wahlen zu Betriebsvertretungen. Die Wahlen zu Personalvertretungen dienten der beruflichen Interessenvertretung, die politischen Wahlen dienten der Hervorbringung eines auf das Gemeinwohl bezogenen politischen Gemeinwillens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 1 ) könnten die für die allgemeinen politischen Wahlen zu den Parlamenten geltenden Grundsätze nicht unbesehen auf die Wahlen zu Personalvertretungen übertragen werden. Randnummer 72

  1. ba)Art 37 Abs 1 HV stehe in vollem Umfang mit dem Bundesrahmenrecht der Personalvertretung (§ 98 BPersVG) in Einklang und gelte deshalb weiter. Auch in anderen Gesetzen werde unter Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze Gruppenwahl vorgeschrieben, so etwa im Hessischen Hochschulgesetz und im Gesetz über die Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen. Randnummer 73
  2. bb)Durch die Norm des § 16 Abs 3 Satz 2 HPVG werde die Wahlvorschlagsfreiheit nicht berührt. Der Umstand,

es "Männersitze" und "Frauensitze" gebe, sei keine Frage des Wahlverfahrens, sondern eine organisationsrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers. Weder das Berufsgruppenprinzip noch das auf Geschlechter bezogene Gruppenprinzip beeinträchtigten die Wahlfreiheit der Beschäftigten. Keinesfalls sei es so,

§ 16Abs 3 HPVG den Wahlberechtigten eine bestimmte Reihung der Kandidaten vorgebe.

Vorgeschrieben werde lediglich ein Geschlechterproporz auf der Liste. Sogar im Bereich politischer Wahlen habe kein Wähler das Recht, auf einer Liste nur Wunschkandidaten vorzufinden, und kein Kandidat habe Anspruch auf einen bestimmten Listenplatz oder auf eine bestimmte Zusammensetzung der Liste. Randnummer 74 bc) Durch die Regelung des § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 HPVG werde der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht verletzt. Bezogen auf das passive Wahlrecht bedeute dieser Grundsatz,

jeder Wahlbewerber formal die gleichen Chancen haben müsse, gewählt zu werden. Dies gelte bei einer Wahl nach Listen nur mit Einschränkungen, die sich aus dem jeweiligen Listenplatz als Rangplatz ergäben. Der Gesetzgeber habe vorgesehen,

alle einer Gruppe zustehenden Sitze anteilig entsprechend dem Geschlechterproporz zu besetzen seien. Dadurch könne es geschehen,

Kandidaten nicht zum Zuge kommen, die - gäbe es die geschlechterproportionale Sitzzuteilung nicht - ansonsten einen Sitz erhalten hätten. Da der Gesetzgeber von vornherein die Entscheidung getroffen habe, den Personalrat teils aus Männern und teils aus Frauen zusammenzusetzen, komme es hier auf die Chancengleichheit innerhalb jeweils der Gruppe der Frauen und der Männer an. Jeder Wahlbewerber wisse bereits vor der Wahl, mit wie vielen Konkurrenten des jeweils anderen Geschlechts er zu rechnen habe. Bei dieser Sachlage sei nur danach zu fragen, ob der Gesetzgeber vernünftige und sachliche Gründe vorweisen könne, welche seine Gruppenaufteilung rechtfertigten. Eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung komme nur in Betracht, wenn die angeführten Gründe widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft seien oder wenn diese der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen. Aus Gründen des Gemeinwohls liege es im Bestreben des Gesetzgebers, die Geschlechter anteilmäßig gerechter als bisher in den Personalvertretungsorganen repräsentiert zu wissen. Dieser Gesetzeszweck sei grundrechtlich durch das Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG voll legitimiert. Die faktischen geschlechtsbedingten Verschiedenheiten zwischen den Beschäftigten reichten aus, um das gesetzgeberische Anliegen zu rechtfertigen. Auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot scheide aus. Im Verhältnis beider Geschlechtergruppen zueinander fehle es an jeglicher Ungleichbehandlung. Jede Gruppe erhalte soviel Repräsentanz, wie es ihrem Beschäftigtenanteil entspreche. Innerhalb der eigenen Geschlechtergruppe sei die Chancengleichheit voll gewahrt. Niemand habe einen Anspruch auf ein Mandat, das der anderen Geschlechtergruppe zugehöre. Randnummer 75 2. § 24 Abs 1 WO sei mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Das vorgesehene Zuteilungsverfahren nach d'Hondt beeinträchtige weder die Wahlgleichheit noch das allgemeine Willkürverbot. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung sich die Antragsteller zu Unrecht beriefen, stelle die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung des Wahlrechts nicht in Frage. Hierzu stehe es in Widerspruch, wenn eine aus dem Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen abgeleitete gesetzgeberische "Optimierungspflicht" postuliert werde, die sich am Ergebnis des mathematisch errechneten landesweiten Proporzes messe. Der Sinn des Verhältniswahlrechts bestehe gerade nicht darin, exakte mathematische Proportionalität unter allen Umständen zu sichern. Vielmehr sei der gleiche Erfolgswert im Rahmen des Möglichen anzustreben. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt,

sowohl das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren als auch das Hare-Niemeyer'sche Bruchzahlverfahren mathematisch brauchbar und verfassungsrechtlich zulässig seien. Im übrigen sei auch hier darauf hinzuweisen,

die egalitären Tendenzen des demokratischen politischen Wahlrechts für die Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts und die Hervorbringung seiner Organe ohne unmittelbare Bedeutung seien. Die Einrichtungen der Personalvertretung dienten nicht der politischen Repräsentation der Beschäftigten, sondern die Beteiligungsrechte stellten ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle dar. Wie auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH 28, 75) mit Bezug auf die Richtervertretungen dargelegt habe, sei das Wahlrecht zu diesen kein Ausfluß allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte; für Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit gelte daher der weite Rahmen des Willkürverbots. Randnummer 76 Eines der leitenden Prinzipien des Personalvertretungsrechts auf Bundes- wie auch auf Landesebene sei das Gruppenprinzip. Dieses sei nicht nur eine wahltechnische Nebensächlichkeit, sondern stelle ein Funktionsprinzip dar. Einerseits solle der Personalrat als einheitliches Organ für alle Beschäftigten wirken, andererseits schaffe das Gesetz Raum für die Vermittlung spezieller Gruppeninteressen. Wenn das Wahlrecht sicherstellen solle,

sich - auch bei kleinen Mandatszahlen - alle in der Dienststelle vorkommenden Gruppen auch im Personalrat vertreten finden könnten, so könne dies eine Mandatsverteilung fordern, die das Kräfteverhältnis der Gruppen bezogen auf die gruppenübergreifend addierten Wählerstimmen gerade nicht möglichst exakt mathematisch widerspiegele. Die "gerechte" Zusammensetzung eines gruppen- und geschlechterrepräsentativ formierten Personalrats sei eine wesentlich andere als die eines demokratisch egalitären Organs. Im übrigen habe der hessische Gesetzgeber eine Reihe von Regelungen getroffen, welche die Mandatsverteilung nach dem d'Hondt'schen System ergänzten und Disproportionen gegebenenfalls zu korrigieren vermöchten. § 13 Abs 3 HPVG sichere jeder Gruppe eine Mindestzahl von Repräsentanten. Bei einem 3-Personen-Personalrat sehe das Gesetz in § 13 Abs 4 HPVG ein zusätzliches Mandat für die stärkste Gruppe vor, falls diese allein so viele Mitglieder habe wie die beiden anderen zusammen. Zu berücksichtigen sei weiterhin,

die Mehrfachanwendung der Sitzverteilung nach d'Hondt gerade auch zu einem Kompensationseffekt führen könne, so

sich für die Dienststelle insgesamt und ihre Personalvertretung ein ausgewogenes und dem Gleichheitssatz entsprechendes Bild ergebe. Anders als bei politischen Wahlen mit einer relativ stabilen 3- bis 4-Parteienlandschaft verliere das Argument der Mehrfachanwendung durch den kompensatorischen Cross-Effekt in der Personalvertretung sein Gewicht. Randnummer 77 3. Selbst wenn die Antragsteller in der Sache mit ihren Anträgen Erfolg haben sollten, komme weder eine Nichtigerklärung ex tunc noch die Wiedereröffnung der Anfechtungsmöglichkeit der Personalratswahl 1992 in Betracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit notwendiger Organe könne nur die Verfassungswidrigkeit, verbunden mit der Pflicht des Gesetzgebers, zur nächsten Wahl eine Neuregelung zu schaffen, festgestellt werden. Würden entsprechend dem Antrag der Antragsteller die angegriffenen Regelungen rückwirkend aufgehoben und eventuell die Wiederanfechtbarkeit der auf diesen Normen beruhenden Wahlen festgestellt, so wäre für sofort durchzuführende Neu- oder Wiederholungswahlen kein gültiges Wahlrecht vorhanden. Das alte, durch die aufgehobenen Normen verdrängte Wahlrecht könne nicht einfach wieder aufleben. Der Versuch der Antragsteller, die Regelung des § 43 Abs 2 StGHG auf Wahlverfahren für anwendbar zu erklären, schlage fehl. Diese Norm fülle den Vorbehalt in § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung aus; daraus werde deutlich,

es nur um gerichtliche Entscheidungen gehen könne. Darunter fielen Personalratswahlen als Vorgänge staatlich normativ umhegter kollektiver Grundrechtsausübung nicht. Randnummer 78 Der Hessische Ministerpräsident beantragt, Randnummer 79 1. die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen, Randnummer 80 2. auszusprechen,

die angegriffenen Vorschriften mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar sind. Randnummer 81 IV. Das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung hält die angegriffenen Vorschriften ebenfalls für verfassungsgemäß. Art 37 Abs 1 HV sei aufgrund der rahmengesetzlichen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes einschränkend dahin auszulegen,

Personalratswahlen in Hessen lediglich auf geheimen und unmittelbaren Wahlen beruhen müßten. Ziel des angegriffenen Gesetzes sei es, durch Festlegung der Repräsentanz in den Personalräten die bessere Vertretung der Interessen von Frauen zu sichern. Die Verwirklichung der Gleichberechtigung sei ein in Art 3 Abs 2 GG enthaltenes verfassungsrechtliches Gebot, an das auch der Gesetzgeber des Landes Hessen gebunden sei. Die Verwirklichung der Gleichberechtigung rechtfertige eine Einschränkung der Wahlfreiheit. Randnummer 82 Soweit die Antragsteller in der neuen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sähen, sei ihnen entgegenzuhalten,

auch das Gleichberechtigungsgebot in Art 1 HV objektivrechtlich den Grundsatz der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern einschließe, der auch eine Durchbrechung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern rechtfertigen könne. Die Verminderung von Chancen einzelner Bewerberinnen und Bewerber sei erforderlich, um in den Personalräten die Repräsentanz von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil in der Dienststelle zu gewährleisten. Randnummer 83 V. Das Hessische Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten sowie der Vorsitzende und der Berichterstatter des Innenausschusses des Hessischen Landtags haben zum Verfahren nicht Stellung genommen. Randnummer 84 VI. 1. Zur Antragserwiderung des Ministerpräsidenten tragen die Antragsteller noch vor, Wahlrechtsgrundsätze könnten - auch bei nicht politischen Wahlen - jedenfalls dort nicht als ausgeschaltet gelten, wo das zu wählende Organ ausschließlich oder jedenfalls primär die Interessen seiner Wähler repräsentieren solle. Aufgabe des Personalrats sei die Vertretung der durch die Sozialstaatsklausel geschützten Interessen der Beschäftigten gegenüber dem auf das Wohl der Allgemeinheit verpflichteten Dienstherrn. Die Wahlrechtsgrundsätze seien damit in der im politischen Wahlrecht gebotenen formalen Strenge anzuwenden. Die Ausnahmen, die das Bundesverfassungsgericht bei den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen (BVerfGE 39, 247) und zum Präsidialrat des Richterrechts (BVerfGE 41, 1 ) zugelassen habe, seien aus der Natur der in Frage stehenden Sachbereiche gerechtfertigt: der Organisationsstruktur der Hochschule und der Wissenschaftsfreiheit sowie der besonderen Stellung des Präsidialrats und der Unabhängigkeit der Rechtspflege. Aus dem Sinn und Zweck der Personalratswahlen ergebe sich jedoch kein Kriterium, das hier ein Abweichen von den strengen Wahlrechtsgrundsätzen rechtfertige. Dem könne man auch nicht durch eine "Flucht ins Organisationsrecht" entkommen. Es werde deshalb davon ausgegangen,

das Einführen von Geschlechterquoten jedenfalls bei Wahlen zu Interessenrepräsentationen keine bloße organisationsrechtliche Entscheidung sei, sondern anhand von Wahlrechtsgrundsätzen beurteilt werden müsse. Randnummer 85 2. Es werde an der These festgehalten,

Art 37

Abs 1 HV die Anwendung der für das Parlamentswahlrecht geltenden Wahlrechtsgrundsätze, welche Gruppenquoten ausschließen, anordne. Dies werde auch durch die Sollvorschrift des § 12 des Betriebsrätegesetzes von 1948 bestätigt. Entscheidend für die Auslegung des § 37 Abs 1 HV sei allein,

viele Mütter und Väter der Verfassung von 1946 demokratische Prinzipien auch im Bereich der Wirtschaft hätten durchsetzen wollen und dies den Rückgriff auf die demokratischen Wahlrechtsgrundsätze verständlich mache. Stelle man in Rechnung,

die Hessische Verfassung von 1946 einerseits den Betriebsräten in Art 37 Abs 2 auch wirtschaftliche Mitbestimmung zubillige und andererseits in Art 38 Abs 3 die von den Gewerkschaften angestrebte überbetriebliche Mitbestimmung ins Auge fasse, so werde man davon ausgehen müssen,

der Verfassungsgeber durchaus die Möglichkeit habe eröffnen wollen, die Betriebsvertretungen als untere Stufe einer umfassenden wirtschaftsdemokratischen Ordnung zu konzipieren. In der Forderung nach einer "gemeinsamen" Betriebsvertretung komme die Ablehnung des Gruppendenkens zum Ausdruck. Randnummer 86

  1. Mit dem Antrag werde nicht die Zuteilung von Sitzen auf die berufsständischen Gruppen, sondern die Zuteilung von Sitzen an die Listen sowie die Zuteilung von Sitzen an die Geschlechter angegriffen. Das Erfordernis größtmöglicher Sicherung von Erfolgswertgleichheit folge aus dem Grundsatz der gleichen Wahl und gelte für alle in der Dienststelle Beschäftigten. Nicht hinzunehmen sei eine Beeinträchtigung der Erfolgswertgleichheit, die sich nicht aus der gebotenen Respektierung des rechtmäßig gesetzten Gruppenwahlrechts, sondern aus anderen, nicht akzeptablen Gründen erkläre. Grundsätzlich bestünden zwar weder gegen das d'Hondt'sche noch gegen das Hare-Niemeyer'sche Zuteilungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken. Die Anwendung des d'Hondt'schen Verfahrens lasse sich aber mathematisch in den Fällen, in denen nur wenige Sitze zu vergeben seien und in abgeschlossenen Wahlkreisen oder Gruppen abgestimmt werde, nicht mehr rechtfertigen, weil dabei seine positiven Eigenschaften verloren gingen und die Begünstigung großer Parteien oder Organisationen als Charakteristikum übrig bleibe. Der vom Ministerpräsidenten als Sicherung einer Mindestbeteiligung und Vorkehrung gegen grobe Mißverhältnisse angeführte § 13 Absätze 3 und 4 HPVG gelte nur für die Zuteilung von Sitzen an berufsständische Gruppen; eine entsprechende Vorsorge gebe es bei der beanstandeten Sitzzuteilung an die Listen und an die Geschlechter nicht. Randnummer 87
  2. Es sei zwar richtig,

nach Nichtigerklärung einer Norm das alte Recht nicht einfach wiederauflebe. Das Gericht könne aber bis zu seiner baldigen Ersetzung durch neue verfassungsgemäße Vorschriften anordnen,

das alte Recht weiter anzuwenden sei. Randnummer 88 VII. 1. Der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist dem Verfahren beigetreten und vertritt - wie die Antragsteller - die Auffassung, Art 37 Abs 1 HV verpflichte den hessischen Gesetzgeber, die für das politische Wahlrecht geltenden Grundsätze auch bei der Gestaltung des Wahlrechts zu den Personalvertretungen zu berücksichtigen. Art 37 Abs 1 HV wolle in Übereinstimmung mit Art 29 Abs 1 HV gemeinsame Betriebsvertretungen für Angestellte, Arbeiter und Beamte, keine Gruppenvertretung. § 98 Abs 2 BPersVG schränke Art 37 Abs 1 HV dahin ein,

die Wahl nach Berufsgruppen ermöglicht werde. Die dort genannten Wahlrechtsgrundsätze stellten Mindestanforderungen dar; damit sei aber kein Verzicht auf die Grundsätze der freien und gleichen Wahl verbunden. Auch im nichtstaatlichen Bereich seien Wahlen die wichtigste und wirkungsvollste Beteiligung an Personalentscheidungen. Modifikationen der Wahlrechtsgrundsätze seien - wie bei politischen Wahlen - nur in engen Grenzen und soweit sie zwingend geboten seien, zulässig. Art 37 Abs 1 HV lasse keinen Spielraum für geschlechtsbezogene Gruppenvertretungen erkennen. Auch über das Sozialstaatsprinzip könne nicht die Zulässigkeit geschlechtsbezogenen Gruppendenkens in Art 37 Abs 1 HV hineininterpretiert werden. Die Absage in Art 37 Abs 1 HV an das Gruppenprinzip enthalte zugleich eine verfassungsrechtliche Definition von Sozialstaatlichkeit im Personalvertretungsrecht. Randnummer 89 a) Die Wahlfreiheit des Wählers bei Personalratswahlen werde im Kernbereich dadurch getroffen,

der Gesetzgeber durch eine vorgreifende Wertentscheidung den Geschlechterproporz sogar über einen geäußerten abweichenden Wählerwillen stelle. Die Wahlentscheidung des einzelnen, die auf einer engen personalen Beziehung und dem persönlichen Vertrauen des Wählers zu den einzelnen Bewerbern beruhe, habe dem von Gesetzes wegen verordneten starren Geschlechterproporz zu weichen. Der Gesetzgeber maße sich an, besser als der wählende Bedienstete zu wissen, wer das Vertrauen der Beschäftigten verdiene; dies sei eine grobe Mißachtung der Wahlfreiheit, so

es gerechtfertigt sei, von einem vergewaltigten Wählerwillen zu sprechen. Randnummer 90

  1. b)Verletzt sei auch der Grundsatz der Wahlgleichheit, denn Männer und Frauen kandidierten nicht mit den gleichen Chancen für den Personalrat. Beispielsweise bei einer Behörde mit einem Männeranteil von 80 % hätten Kandidatinnen eine weit geringere Chance gewählt zu werden als männliche Mitbewerber; im Falle der Mehrheitswahl werde dies besonders deutlich. Randnummer 91
  2. c)Es sei ein eigenartiger gedanklicher Ansatz, eine massive Verletzung eines elementaren Freiheitsrechts als geeignetes Mittel anzusehen, die Gleichberechtigung der Frauen durchzusetzen. Zur Förderung der Gleichberechtigung in der öffentlichen Verwaltung sei auch die anteilige Geschlechterrepräsentation ein offensichtlich ungeeignetes Mittel. Wenn es zutreffe,

Frauen in vielen Verwaltungsbereichen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung in eine Minderheitenposition gedrängt werden, so werde diese im Personalrat geradezu festgeschrieben und den Frauen die Möglichkeit genommen, durch besonders überzeugende Kandidatinnen über ihren Anteil hinaus Personalratssitze zu gewinnen. Bildeten dagegen die Frauen eine Mehrheit unter den Beschäftigten, so seien sie ohnehin in der Lage, diejenigen Kandidatinnen mehrheitlich zu wählen, die ihre Interessen voraussichtlich am besten vertreten, sofern sie nicht dafür männliche Kandidaten für geeigneter hielten. Im übrigen sei die Annahme des Gesetzgebers,

Frauen in der öffentlichen Verwaltung aufgrund gleichgerichteter Interessen eine homogene Gruppe darstellten, nicht überzeugend. So könne die Lebenssituation einer berufstätigen, verheiraten Frau mit Kindern eher mit der eines verheirateten Mannes mit Kindern vergleichbar sein als mit der von Frauen in anderen privaten Konstellationen. Es müsse auch gefragt werden, ob die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung der Geschlechter als getrennte Gruppen mit der Grundidee des Art 1 HV zu vereinbaren sei. § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2, § 16 Abs 3 Satz 2 HPVG sowie § 5 Abs 5, § 10 Abs 5, § 24 Abs 3, § 25 Abs 3 und § 26 Abs 3 WO seien daher wegen Verstoßes gegen Art 37 Abs 1 HV verfassungswidrig. Randnummer 92 2. Es könne sein,

gerade bei Personalratswahlen das Zuteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer zu Ergebnissen führe, die den Anforderungen der Chancengleichheit besser gerecht würden als das Verfahren nach d'Hondt. Ob allerdings die Entscheidung für das Zuteilungsverfahren nach d'Hondt eine weit verbreitete Verringerung der Chancengleichheit mit sich bringe, sei zweifelhaft. Dem Gesetzgeber müsse bei der Wahl des Zuteilungsverfahrens ein größerer Spielraum eingeräumt werden, zumal er zB in § 13 HPVG Vorkehrungen getroffen habe, um kleinere Gruppen vor Benachteiligung zu schützen. Randnummer 93

  1. Gegen eine Nichtigerklärung ex tunc sprächen die vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Gründe. In entsprechender Anwendung des § 43 Abs 2 StGHG könne der Staatsgerichtshof aber mit einer Nichtigerklärung ex nunc dem Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegen, alsbald nach der Novellierung des Gesetzes Neuwahlen zu den Personalvertretungen vorzusehen. Randnummer 94 B. Der zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Randnummer 95 § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 und § 16 Abs 3 Satz 2 HPVG sowie § 5 Abs 5, § 10 Abs 5, § 24 Abs 3 und § 25 Abs 5 WO , die den Geschlechterproporz bei der Zusammensetzung der Personalvertretungen zwingend vorschreiben und die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe regeln, stehen mit der Hessischen Verfassung in Einklang. Randnummer 96
  2. Die angegriffenen Normen sind insbesondere mit Art 37 Abs 1 HV , auf den sich § 1 HPVG ausdrücklich bezieht, vereinbar. Diese Verfassungsnorm, wonach Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen erhalten, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind, ist, jedenfalls soweit sie sich auf Behörden und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie auf Gerichte des Landes bezieht, weiterhin gültiges Verfassungsrecht (vgl StGH, Urteil vom 30.04.1986 - PSt 1023 -, aaO). Die in Art 37 Abs 1 HV vorgesehene "gemeinsame Betriebsvertretung" wird nicht dadurch in Frage gestellt,

das Rahmenrecht des Bundes (§ 98 Abs 2 BPersVG) festlegt,

Beamte, Angestellte und Arbeiter ihre jeweiligen Vertreter in getrennten Wahlvorgängen wählen, falls nicht gemeinsame Wahl beschlossen wurde. Denn im Zusammenhang mit § 95 BPersVG ist klar,

das Bundespersonalvertretungsgesetz auch für die Behörden und Betriebe der Länder und der anderen dort genannten öffentlich- rechtlichen Körperschaften ebenso wie Art 37 Abs 1 HV eine g e m e i n s a m e Personalvertretung der verschiedenen Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes vorsieht. Umgekehrt ist Art 37 Abs 1 HV für das Gruppenprinzip innerhalb der Personalvertretung des öffentlichen Dienstes offen, wie schon die Benennung der Beamten, Angestellten und Arbeiter in Art 37 Abs 1 HV zeigt. Wenn nun der Gesetzgeber vorschreibt,

, neben dem Gruppenprinzip, die Geschlechter in der Personalvertretung entsprechend ihrem Anteil an den Bediensteten vertreten sein müssen, so verbleibt es auch insoweit bei der gemeinsamen Betriebsvertretung im Sinne von Art 37 Abs 1 HV . Randnummer 97 2. Die angegriffenen Regelungen über die Einführung des Geschlechterproporzes verstoßen auch nicht gegen die in Art 37 Abs 1 HV verankerten Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, freien, geheimen und unmittelbaren Wahl. Auch insoweit besteht kein Gegensatz zwischen Art 37 Abs 1 HV und dem Rahmenrecht des Bundes, wenn auch § 98 BPersVG nicht ausdrücklich eine allgemeine, gleiche und freie Wahl fordert, sondern offensichtlich als selbstverständlich annimmt,

alle Mitarbeiter der Behörden und Betriebe wahlberechtigt sind, ihre Stimmen das gleiche Gewicht haben und die wahlberechtigten Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Stimmabgabe gezwungen oder in unzulässiger Weise beeinflußt werden dürfen (StGH, aaO). Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung,

die fünf Wahlrechtsgrundsätze - ob geschrieben oder ungeschrieben - grundsätzlich nicht nur für Wahlen im politisch- parlamentarischen Bereich, sondern auch für alle anderen Wahlen zu öffentlich-rechtlichen Repräsentations- und Vertretungsorganen gelten (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 <254>; vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 <11 ff>; vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 <167, 169>). Randnummer 98 Die fünf Wahlrechtsgrundsätze sind als allgemeine Rechtsprinzipien zu begreifen, die auch den Gesetzgeber binden (vgl Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl, Art 38 GG, Anm 2 ff <4>). Bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze hat der Gesetzgeber einen Ermessensspielraum, der es ihm ermöglicht, die Einzelerfordernisse im Hinblick auf das jeweilige Wahlsystem zu bestimmen. Daraus folgt,

nicht jeder Grundsatz stets in voller Reinheit zu verwirklichen ist und

gewisse Einschränkungen zulässig sind (vgl Seifert, aaO, mwN). Dem Gesetzgeber ist es - bei grundsätzlicher Beachtung der Forderungen der Verfassung überlassen, wie er das Wahlrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs ausgestaltet (vgl StGH, Urteil vom 13.07.1962 - PSt 289 -, StAnz 1962, S 996 = ESVGH 12, 13 = DÖV 1962, S 785). Bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften verbleibt dem Gesetzgeber nur ein geringer Spielraum für Differenzierungen; diese bedürfen stets eines besonderen, sie rechtfertigenden und zwingenden Grundes (so BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979, BVerfGE 51, 222 <235>). Außerhalb des politisch-parlamentarischen Bereichs darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlsystems der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung entscheidende Bedeutung beimessen (BVerfGE 51, 237); die Wahlrechtsgrundsätze dürfen Einschränkungen erfahren, soweit dies durch den Zweck der Wahl (vgl BVerfG, Beschluß vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 <14>), die Organisationsstruktur der Körperschaft (vgl BVerfG, Beschluß vom 09.04.1975, BVerfGE 39, 247 <254>) oder die Natur des in Frage stehenden Bereichs (vgl BVerfG, Beschluß vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 <168>) gerechtfertigt ist. Randnummer 99 a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedeutet die Aufzählung der Wahlrechtsgrundsätze in Art 37 Abs 1 HV nicht die uneingeschränkte Übertragung des Rechts der politischen Wahlen auf Personalratswahlen mit der Folge,

- unter dem Vorbehalt des Vorrangs von Bundesrecht - eine Unterteilung der Wahlberechtigten und Wahlbewerber, der Wähler und Gewählten nach Gruppen oder Geschlechtern nicht zulässig wäre. Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller für diese Ansicht auf die nach dem zweiten Weltkrieg zunächst bestehenden Demokratisierungstendenzen für Wirtschaft und Industrie, die auch in Art 37 Abs 2 HV ihren Niederschlag gefunden haben mögen. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. April 1986 (- PSt 1023 -, aa0) eingehend begründet,

Art 37Abs 2 HV auf die Personalvertretungen der Behörden keine Anwendung findet.

Die Legitimationsbasis der Personalvertretungen ist nicht die Gesamtheit der Wahlbürger und damit das Volk als Inhaber und Träger der Staatsgewalt, sondern es sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die Personalräte haben auch nicht in erster Linie das Allgemeininteresse, nämlich das des Gesamtvolkes, sondern vor allem die Belange ihrer Wähler, nämlich der öffentlichen Bediensteten zu vertreten (StGH, aaO). Randnummer 100 b) Da Zweck der Personalratswahlen die Bildung eines - einheitlichen - handlungsfähigen Organs ist, das die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter zu vertreten und notfalls durchzusetzen hat, sind einfachgesetzliche Modifizierungen der strikten Anforderungen an die Wahlrechtsgrundsätze zulässig, die zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich erscheinen (BVerfG, Beschluß vom 23.03.1982, BVerfGE 60, 162 <172>). Randnummer 101 Bei Gremienwahlen im Bereich der Verwaltung handelt es sich der Sache nach nicht um Ausübung von Aktivbürgerrechten im Prozeß der Staatswillensbildung, sondern um bürgerschaftliche Teilhabe an bestimmten Verwaltungsaufgaben (vgl H.P. Schneider, Die Gleichstellung von Frauen in Mitwirkungsgremien der öffentlichen Verwaltung, 1991, S 70). Randnummer 102 Die Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zur Bildung und zu den Aufgaben der Personalvertretung finden ihre verfassungsrechtliche Anbindung nicht im Demokratieprinzip, sondern wurzeln im Sozialstaatsgedanken und gehen auf die Vorstellungen zurück, die auch den Grundrechtsverbürgungen der Artikel 1, 2 und 5 Abs 1 GG zugrunde liegen. Die Vorschriften über die Beteiligung der Bediensteten sind ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle (so BVerfG, Beschluß vom 26.05.1970, BVerfGE 28, 314 <323>; vgl dazu auch Schenke, Personalvertretungsrecht und Verfassung, JZ 1991 S 581 ff <592>; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd I, S 475 ff). Innerhalb der Dienststelle ist die Personalvertretung die Repräsentantin der Beschäftigten. Ihre Aufgabe ist es, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Bediensteten zu vertreten. Sie hat damit auch die Stellung einer in den organisatorischen Aufbau der öffentlichen Verwaltung eingebetteten Institution, die an der internen Willensbildung mitwirkt; sie ist jedoch keine Behörde oder sonstige unselbständige Stelle der Exekutive, die ausschließlich öffentliche Aufgaben erfüllt, sondern ein Vertretungsorgan zur Wahrung von Rechten der Beschäftigten gegenüber dem Staat als Dienstherrn (so BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 77 <86 f>). Randnummer 103 Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Wahlen außerhalb des politisch-parlamentarischen Bereichs konkretisiert. In seinem Beschluß zu den Richter-Präsidialräten (deren Zusammensetzung im einzelnen durch das damals insoweit angegriffene Richtergesetz des Landes Niedersachsen vorgegeben ist) hat es dargelegt,

es bei diesen Wahlen nicht wie bei Parlamentswahlen um demokratische Legitimierung eines Organs geht, das die Gesamtbürgerschaft repräsentiert, sondern um die Übernahme von Mitverantwortung für die Belange der Richterschaft und der Justiz und mittelbar um die Stärkung der Unabhängigkeit der Rechtspflege. Der besondere Zweck dieser Wahlen lasse im großen Umfang Differenzierungen zu, die beispielsweise bei der Anwendung des Grundsatzes der formalen Wahlgleichheit - entsprechend dem Parlamentswahlrecht - nicht zulässig seien. Im Bereich der Wahlen zu den Präsidialräten könnten Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze nur dann nicht hingenommen werden, wenn sie zu einer Verzerrung des Wahlwettbewerbs führten, für die sich ein vernünftiger und sachlich einleuchtender Grund nicht finden lasse (vgl BVerfG, Beschluß vom 16.12.1975, BVerfGE 41, 1 <13 ff>; vgl dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 29.04.1975, BayVBl 1975, S 390). Randnummer 104 Für den Bereich der Wahlen zu Vertretungs- bzw Selbstverwaltungsorganen der Hochschule läßt das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen der strengen Wahlrechtsgrundsätze zu, soweit sie in der Organisationsstruktur begründet sind und sich zudem aus der Wissenschaftsfreiheit ergeben. Unter Hinweis auf sein Urteil zur Hochschulorganisation vom 29. Mai 1973 (BVerfGE 35, 79) hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 247 <256>) ausgeführt,

sachgemäße Differenzierungen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Gremien zulässig sind und die sich für den Einzelnen daraus ergebende Änderung des Erfolgswerts seiner Stimme hingenommen werden muß. Soweit es innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gebe und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kämen, könne es dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. Randnummer 105 Für die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen bei den Sozialversicherungsträgern und zu den Personalvertretungen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom

  1. Februar 1971 (BVerfGE 30, 227 <246>) und vom
  2. März 1982 (BVerfGE 60, 162 <167, 169>) erneut die Möglichkeit der Modifikation der Wahlrechtsgrundsätze für nicht politische Wahlen eingeräumt. Es hat allerdings die dortigen Sonderregelungen für das Wahlvorschlagsrecht verworfen, weil sie sich nicht aus der Natur des zu behandelnden Sachbereichs rechtfertigen ließen. Randnummer 106 Der Staatsgerichtshof schließt sich der in dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck kommenden Auffassung an,

die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze entsprechend der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs modifiziert werden dürfen. Randnummer 107 c) Die Neuregelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, mit der das Ziel des Gesetzgebers, die Geschlechter jeweils entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten in der Berufsgruppe im Personalrat vertreten zu sehen, verwirklicht werden soll, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie dem Sinn und Zweck der Personalratswahlen entspricht und geeignet ist, ein möglichst wirklichkeitsgetreues Abbild der Beschäftigtenstruktur, wie es sich aus den bisherigen Personalratswahlen nicht ergeben hat, und der unterschiedlichen Interessen in der Personalvertretung herbeizuführen. Randnummer 108 Um den unterschiedlichen Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich,

sich die jeweiligen Beschäftigtengruppen angemessen repräsentiert in den Personalvertretungsorganen wiederfinden. Die im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse unterschiedlichen Strukturen im öffentlichen Dienst hat der Gesetzgeber durch das Berufsgruppenprinzip berücksichtigt, das als ein geschichtlich gewachsenes, für alle Personalvertretungen verbindliches Prinzip angesehen wird (vgl dazu BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 77 <91>). Randnummer 109 Neben den unterschiedlichen Interessenlagen der Berufsgruppen sind sich sachlich unterscheidende Belange von weiblichen und männlichen Bediensteten in der Dienststelle erkennbar. Eine am Zweck der Interessenvertretung orientierte Ausgestaltung des Vertretungsgremiums ist nicht notwendig beschränkt auf die in Art 37 Abs 1 HV ausdrücklich aufgeführten Bedienstetengruppen. Der Staatsgerichtshof kann dabei dahinstehen lassen, ob jegliche weitere Differenzierung nach Interessengruppen der Bediensteten verfassungsrechtlich zulässig wäre. Der angegriffene Geschlechterproporz, der nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung der besseren Sicherung der Interessen von Frauen dient, ist es jedenfalls. Randnummer 110 Die Hessische Verfassung richtet in Art 30 den Blick auf die besonderen Probleme und die besondere Stellung der Frau namentlich in der Arbeitswelt und bestimmt in Abs 2 ausdrücklich,

das Gesetz die Gewähr dafür schaffen muß,

die Frau ihre Aufgaben "als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann". Darin liegt der Auftrag an den Gesetzgeber, gerade im sozialen und wirtschaftlichen Bereich der besonderen Situation der Frauen Rechnung zu tragen. Der hessische Verfassungsgeber hat damit - ausgehend von der gesellschaftlichen Realität - neben der rechtlichen gerade auch die tatsächliche Gleichstellung der Frau fördern wollen. Dieser Verfassungsauftrag wird auch dadurch erfüllt,

die Vertretung der Interessen der Frauen und die Repräsentanz von Frauen in den Personalräten gesichert sind. Randnummer 111 Obwohl - anders als die Angehörigen der einzelnen Beschäftigtengruppen - männliche und weibliche Beschäftigte sich in ihrem rechtlichen Status nicht unterscheiden, können ihre Interessen im Alltag des Dienstbetriebes auseinandergehen. Dies ergibt sich bereits aus der herkömmlichen Beschäftigtenstruktur. Frauen sind im öffentlichen Dienst zwar etwa entsprechend ihrem Anteil an den Erwerbspersonen vertreten, in höheren und leitenden Positionen aber deutlich in der Minderheit (so Benda, Notwendigkeit und Möglichkeit positiver Aktionen zugunsten von Frauen im öffentlichen Dienst, Gutachten, 1986, S 31 f unter Bezugnahme auf den Bericht der Enquete-Kommission "Frau und Gesellschaft", 1980, Bundestags- Drucksache 8/4461). Randnummer 112 Auch unabhängig von der Beschäftigtenstruktur haben weibliche - und männliche Bedienstete vielfach deutlich unterschiedliche Interessen und Sichtweisen. Dies hat seinen Grund darin,

weibliche Bedienstete - im Gegensatz zur Mehrzahl der männlichen Bediensteten - überwiegend neben ihren beruflichen Pflichten die Last der Familienarbeit zu tragen haben, also in dem Pflichtenkonflikt stehen, den Art 30 Abs 2 HV als gesellschaftliche Realität sieht. Randnummer 113 Schon ein Blick auf die derzeitigen gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung und die Beteiligungstatbestände nach dem Personalvertretungsgesetz zeigt, wie unterschiedlich die Geschlechter jeweils betroffen sein können, eben weil die Geschlechter in der Regel von der Familienarbeit unterschiedlich belastet sind: Randnummer 114 Nach § 61 Abs 1 Satz 1 HPVG hat der Personalrat darüber zu wachen,

eine unterschiedliche Behandlung der Bediensteten, ua wegen des Geschlechts, unterbleibt. Hier können männliche Vertreter eine unterschiedliche Behandlung von Männern und weibliche Vertreterinnen eine solche von Frauen oft genauer und differenzierter erkennen als die Vertreterinnen und Vertreter des jeweils anderen Geschlechts. Bei der Entgegennahme und Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten ( § 62 Abs 1 Nr 3 HPVG ) kann es Interessendivergenzen zwischen Männern und Frauen und Situationen geben, in denen es einer Frau leichter fallen mag, sich einem weiblichen Personalratsmitglied anzuvertrauen. Sollen Maßnahmen beantragt werden, die gerade der Gleichstellung und Förderung von Frauen dienen ( § 62 Abs 1 Nr 6 HPVG ), so werden weibliche Personalratsmitglieder nicht nur einen schärferen Blick für bestehende Defizite haben, sondern auch eher bereit sein, sich in der Personalvertretung für ein Tätigwerden zugunsten der Frauen einzusetzen. Bei der Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle ( § 62 Abs 1 Nr 7 HPVG ) tauchen bei Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kulturkreisen mit anderer Religionszugehörigkeit geschlechtsspezifische Probleme auf. Soweit Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche soziale und personelle Angelegenheiten der Beschäftigten erlassen werden sollen ( § 63 HPVG ), werden unterschiedliche Interessen von Frauen und Männern ebenso festzustellen sein wie unterschiedliche Wünsche der verschiedenen Beschäftigtengruppen. In sozialen Angelegenheiten haben männliche und weibliche Bedienstete oft unterschiedliche Interessen. Bei der Gewährung von Unterstützungen und der Vergabe von Dienstwohnungen ( § 74 Abs 1 Nrn 1 und 4 HPVG ) haben beispielsweise Alleinerziehende - in der Regel Mütter - andere Vorstellungen als Beschäftigte, die im Familienverband leben. Maßnahmen zur Regelung der Arbeitsplatzgestaltung, des Arbeitsablaufs und der Arbeitszeit ( § 74 Abs 1 Nrn 2, 7 , 9 , 11 , 14 , 16 , 17 HPVG ) können Frauen und Männer unterschiedlich betreffen; hier sind nicht nur die anatomischen Unterschiede zwischen den Geschlechtern von Bedeutung, sondern auch unterschiedliche Interessenlagen, etwa im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit mit der Betreuung von Familienangehörigen. Bei der Bestellung von Betriebsärzten ( § 74 Abs 1 Nr 3 HPVG ) und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen ( § 74 Abs 1 Nr 6 und § 76 HPVG ) haben Frauen, besonders in der Schwangerschaft, andere Interessen, Ansprüche und Probleme als Männer. Auch soweit Grundsätze für die Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten aufgestellt werden ( § 74 Abs 1 Nr 8 HPVG ), gibt es geschlechtsspezifische Interessen. So werden Frauen, die neben der Berufstätigkeit die Betreuung von Familienangehörigen übernehmen, regelmäßig daran interessiert sein, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen angeboten zu bekommen, die sie orts- und zeitnah besuchen können. Gerade auch im Hinblick auf spätere Beförderungsmöglichkeiten muß der Personalrat hier versuchen, allen unterschiedlichen Interessen gleichermaßen Rechnung zu tragen. In Personalangelegenheiten ( § 77 HPVG ), insbesondere bei Einstellung, Beförderung, Versetzung und Abordnung, Teilzeitbeschäftigung sowie bei Stellenausschreibungen und Beurteilungsrichtlinien, gibt es geschlechtsspezifische Sichtweisen und Interessen, die gerade auch aus der unterschiedlichen gesellschaftlichen Stellung von Männern und Frauen resultieren. Randnummer 115 Die der Vorschrift des Geschlechterproporzes zu Grunde liegende Annahme des Gesetzgebers, Frauen könnten Fraueninteressen und Männer könnten Männerinteressen nicht selten besser und effektiver vertreten, ist somit nicht sachfremd oder gar willkürlich. Es handelt sich um eine zumindest angesichts der noch bestehenden strukturellen Benachteiligung von Frauen im Erwerbsleben verständliche Auffassung (vgl Battis, Zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, RdA 1993, S 129 <131>). Auch die Annahme des Gesetzgebers, durch eine der Beschäftigtenstruktur entsprechende Zusammensetzung des Personalrats werde dessen Arbeit verbessert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konkrete Zusammensetzung des Personalrats hat entscheidenden Einfluß auf die Meinungsbildung des Gremiums. Bestimmte Interessen werden stärker Berücksichtigung finden, wenn sie von mehreren Personalratsmitgliedern vertreten werden. Randnummer 116

Frauen bisher nicht entsprechend ihrem Beschäftigtenanteil in der Dienststelle in den Personalvertretungen repräsentiert waren, zeigt die Antwort des Hessischen Ministers des Innern und für Europaangelegenheiten vom 4. Mai 1993 auf eine kleine Anfrage betreffend die Personalratswahlen 1992 (Hessischer Landtag, Drucksache 13/4175). So stieg im Bereich der Landesverwaltung nach den Wahlen auf Grund des geänderten Hessischen Personalvertretungsgesetzes der Anteil der weiblichen Mitglieder in den örtlichen Personalräten um 10,1, in den Bezirkspersonalräten um 16,2 und in den Hauptpersonalräten um 20,8 Prozentpunkte. Randnummer 117 3. Die Einführung eines Geschlechterproporzes in den Personalräten durch § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 HPVG widerspricht auch nicht Art 1 HV . Diese Verfassungsnorm gebietet die Gleichbehandlung und verbietet die Ungleichbehandlung nach den dort genannten Merkmalen, zu denen auch das Geschlecht zählt. Das geschlechtsbezogene Gleichbehandlungsgebot des Art 1 HV erstreckt sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichberechtigungsgebot des Art 3 Abs 2 GG auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit. Art 1 HV zielt insofern auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. So dürfen faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden (vgl BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, BVerfGE 85, 191 <206 f>). Dieses Verständnis des Art 1 HV wird bestätigt und verstärkt durch das schon behandelte Verfassungsgebot des Art 30 Abs 2 HV . Da Frauen bislang, wie dargelegt, vielfach in den Personalvertretungsgremien, insbesondere den Stufenvertretungen, gemessen an ihrem Anteil an den Bediensteten, unterrepräsentiert waren, bedeutet der Geschlechterproporz entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers auch einen Schritt zur Angleichung der Lebensverhältnisse der Frau in der Arbeitswelt und stellt deshalb eine gleichheitsbezogene Reform im Rahmen der Zielsetzung der Artikel 1 und 30 Abs 2 HV - und damit auch des Art 3 Abs 2 GG im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - dar. Die vom Gesetzgeber zur Verwirklichung dieses Verfassungssatzes herbeigeführte Erhöhung des Frauenanteils in den Personalvertretungen mag zwar - nicht notwendig bei der einzelnen Dienststelle, aber in der Summe als Bevorzugung der Frauen erscheinen, weil sie auf der Kehrseite zu einer Senkung des Männeranteils und deshalb insofern auch zur "Benachteiligung" des Mannes oder der Männer führt, die möglicherweise ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Geschlechterproporz in die Personalvertretungsgremien gewählt worden wären. Diese zwangsläufige Folge der Verwirklichung des Gleichbehandlungsauftrags des Art 1 HV kann nicht zugleich das Benachteiligungsverbot derselben Vorschrift verletzen (vgl, unter Bezugnahme auf Art 3 Abs 3 GG, Lange, "Frauenquoten" in politischen Parteien, NJW 1988, S 1174 <1178 f, 1183>). Randnummer 118 4. Auch die Umsetzung des vom Gesetz vorgeschriebenen Geschlechterproporzes im Personalrat durch die einzelnen wahlrechtlichen Vorschriften ist verfassungsgemäß. Randnummer 119

  1. a)Der vom Gesetzgeber gewählte Weg, die Gestaltung der Wahlvorschläge in § 16 Abs 3 Satz 2 HPVG und § 8 iVm § 10 Abs 5 WO vorzuschreiben, um das in § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 HPVG vorgegebene Ziel der Geschlechterrepräsentation zu erreichen, verletzt nicht die Wahlvorschlagsfreiheit. Randnummer 120 Zum Wesen einer freien Wahl gehört grundsätzlich auch ein freies Wahlvorschlagsrecht (Seifert, Bundeswahlrecht, § 38 GG, Anm 16; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 4. Aufl, § 1 Bundeswahlgesetz, Anm 13; BVerfG, Beschluß vom 09.03.1976, BVerfGE 41, 399 <417>; Beschluß vom 15.02.1978, BVerfGE 47, 253 <282>). Dieses Recht kann aber - je nach Aufgabenstellung des zu wählenden Organs - aus sachlichen Gründen Einschränkungen erfahren. Sollen aufgrund verfassungsrechtlich zulässiger Erwägungen neben den Beschäftigtengruppen auch die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein, so muß der Gesetzgeber wahltechnische Vorgaben machen, um dieses Ziel zu erreichen. Er greift damit nicht in die Personenauswahl ein, sondern regelt eine der Zusammensetzung des Gremiums entsprechende Strukturierung der Wahlvorschläge. Wahlvorschlagsfreiheit besteht im Rahmen des jeweils geltenden Wahlsystems (vgl StGH, Urteil vom 13.07.1962 - PSt 289 - aaO; vgl auch Beschluß vom 11.11.1987 - PSt 1045 -). Der Staatsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gefundene Lösung ihm zweckmäßig und rechtspolitisch erwünscht erscheint. Ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen Wahlrechtsbestimmungen kann nur angenommen werden, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, die Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs sicherzustellen, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Ziels Erforderlichen überschreitet (BVerfG, Beschluß vom 22.05.1979, BVerfGE 51, 222 <238>). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr sind die angefochtenen Regelungen geeignet und notwendig, um die anteilige Repräsentation beider Geschlechter im Personalrat sicherzustellen (vgl dazu H.P. Schneider, aaO, S 73). Randnummer 121
  2. b)Ebensowenig wird die Wahlfreiheit der Beschäftigten dadurch verletzt,

vor der Wahl die innerhalb einer Gruppe auf die Geschlechter entfallenden Sitze ermittelt werden ( § 5 Abs 5 WO ) und die Wählerin oder der Wähler im Falle der Verhältniswahl nur eine Liste ( § 23 Abs 1 WO ), im Falle der Mehrheitswahl nur eine bestimmte vorgegebene Anzahl männlicher und weiblicher Bewerber ( § 26 Abs 3 WO ) wählen kann. Die Wahlfreiheit besteht hier darin,

jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang und ohne unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Es soll vor allem die freie Wahlbetätigung geschützt werden. Aus dem Begriff der Wahlfreiheit lassen sich keine Grundsätze für die technische Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung herleiten. So hat das Bundesverfassungsgericht zur Wahl nach gebundenen Listen ausgeführt,

deren Zulässigkeit keine Frage der mehr oder minder freien Wahlbetätigung, sondern eine solche der näheren Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung sei (Beschluß vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 <70>; vgl dazu auch H.P. Schneider, aaO, S 73 f). Randnummer 122 Im Falle der Verhältniswahl hat der Wähler ohnehin nur die Möglichkeit, sich für eine Liste zu entscheiden. Besteht ein Gremium aus einer vorgegebenen Zahl von Mitgliedern, so entspricht es dem System der Mehrheitswahl,

der Stimmberechtigte nur eine diese Vorgabe nicht übersteigende Zahl von Kandidaten wählen kann. Ist das Gremium in verschiedene Gruppen untergliedert, so ist er auch hinsichtlich der Anzahl der Gruppenvertreter beschränkt. Dieses bislang unangefochten geltende Prinzip für die Wahl der Vertreter der Beschäftigtengruppen hat der Gesetzgeber auf die Wahl der männlichen und weiblichen Vertreter ausgedehnt. Randnummer 123 c) Die passive Wahlgleichheit der Wahlbewerber wird durch die Proporzregelung in § 13 Abs 1 Sätze 1 und 2 HPVG in Verbindung mit den Regelungen über die Sitzvergabe ( § 24 Abs 3 und § 25 Abs 3 WO ) nicht verletzt. Auch hier kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den gebundenen Listen herangezogen werden (vgl Beschluß vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 <71>; Beschluß vom 15.02.1978, BVerfGE 47, 253 <283>). Danach gibt es für Wahlbewerber auf der Liste naturgemäß keine Gleichheit. Die Erfolgsaussichten eines Bewerbers hängen maßgeblich von seinem Listenplatz ab. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Wahl eines Bewerbers von der Mitwahl weiterer Bewerber abhängig zu machen. Soweit ein Bewerber einen Sitz deshalb nicht erhält, weil er dem "falschen Geschlecht" angehört, ist dies keine persönliche Benachteiligung, sondern ein Ergebnis der vorgegebenen Struktur des Gremiums. Hier besteht die Gleichheit der Wahl lediglich innerhalb der einzelnen Gruppen (vgl H.P Schneider, aaO, S 72 f). Ebensowenig wie ein Beamter wegen der Nichtwählbarkeit auf einen den Angestellten zustehenden Sitz einen Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze geltend machen kann, kann dies der Angehörige eines Geschlechts in bezug auf einen dem anderen Geschlecht zustehenden Sitz tun (vgl Battis, aaO, S 131).

Organe oder Gremien aus unterschiedlichen Gruppen zusammengesetzt sind, deren Angehörige mit unterschiedlichen Mehrheiten gewählt werden, ist ein der Rechtsordnung geläufiges Phänomen (so Lange, aaO, S 1179). Randnummer 124 II. Die Regelungen in § 5 Abs 5 WO und § 24 Abs 1 WO , wonach die Anzahl der jedem Geschlecht innerhalb einer Gruppe zustehenden Sitze in der Personalvertretung und die Anzahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten innerhalb einer Gruppe entfallenen Sitze nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zu ermitteln sind und nicht, wie die Antragsteller fordern, nach dem "Bruchzahlverfahren" nach Hare/Niemeyer, stehen mit der Hessischen Verfassung in Einklang. Randnummer 125 Sie verstoßen nicht gegen den in Art 37 Abs 1 und Art 1 HV verankerten Grundsatz der gleichen Wahl, der auch den gleichen Erfolgswert jeder abgegebenen Stimme sicherstellen soll. Randnummer 126 Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt,

jeder Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf und

jede Stimme den gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis hat. Bei Verhältniswahlen kommt es dabei nicht nur auf den gleichen Zählwert, sondern auch auf den gleichen Erfolgswert jeder Stimme an (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1957, BVerfGE 7, 63 <70>, und vom 11.10.1972, BVerfGE 34, 81 <98 ff> mwN). Randnummer 127 Der Staatsgerichtshof geht mit der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung davon aus,

die Verteilungsverfahren nach d'Hondt und Hare/Niemeyer regelmäßig beide brauchbar und grundsätzlich als verfassungsrechtlich gleichwertig anzusehen sind. Dabei wird nicht verkannt,

bei der Verhältniswahl, wenn nicht ausnahmsweise im Einzelfall Stimmenverhältnisse sich ohne Rest jeweils in ganze Zahlen von Sitzen umsetzen lassen, keines der beiden Verfahren zu mathematisch genauen und absolut proporzgerechten Ergebnissen, speziell im Hinblick auf die Reststimmenverwertung, führt (vgl BVerfG, Beschluß vom 22.05.1963, BVerfGE 16, 130 <144>; Beschluß vom 24.11.1988, BVerfGE 79, 169 <171>; BayVerfGH, Entscheidungen vom 24.04.1992, BayVBl 1992, S 397 und vom 22.07.1993, BayVBl 1993, S 591; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1990, VBlBW 1991, S 133; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, DÖV 1992, S 830; Schreiber, aaO,§ 6 Bundeswahlgesetz, Rdnr 6; ders, Novellierung des Bundeswahlrechts, NJW 1985, S 1433 <1437>; Genssler, Das d'Hondt'sche und andere Sitzverteilungsverfahren aus mathematischer und verfassungsrechtlicher Sicht, Rechtswiss Diss Regensburg 1984, S 552 f) und

das d'Hondt'sche Verfahren tendenziell größere gegenüber kleineren Gruppierungen begünstigt und, wenn nur wenige Sitze zu verteilen sind, zu nicht ganz geringen Disproportionen führen kann (so etwa H. Meyer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd II § 38 Rdnr 35 Fn 125). Die Schwächen beider Systeme erweisen sich indes nach vom Staatsgerichtshof geteilter allgemeiner Auffassung als nicht so gravierend,

deshalb ihre grundsätzliche Eignung unter verfassungsrechtlichen Aspekten in Frage gestellt werden müßte. Bei verfassungsrechtlicher Gleichwertigkeit steht es grundsätzlich im Ermessen des Normgebers, für welches der Systeme er sich entscheidet. Randnummer 128 Anlaß für die Erweiterung des Normenkontrollantrages auf die Vorschriften der §§ 5 Abs 5 und 24 Abs 1 WO unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit war die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. April 1992 (aaO), der das nach d'Hondt ermittelte Ergebnis der bayerischen Landtagswahl 1990, bei der in sieben abgeschlossenen Wahlkreisen gewählt und das Ergebnis für jeden Wahlkreis gesondert errechnet wurde, für nicht proporzgerecht hielt. Der Verfassungsgerichtshof meint, eine durch die siebenfache Anwendung des d'Hondt'schen Verfahrens bedingte Benachteiligung der kleinen Parteien, die deren landesweit erzieltem Ergebnis nicht gerecht werde, sei jedenfalls dann nicht verfassungsgerecht, wenn es ein Verteilungsverfahren gebe (hier: Hare/Niemeyer), das "dem landesweiten Proporz unter Wahrung des Verfassungsgebots der Wahl in sieben Wahlkreisen regelmäßig näherkomme" als das bisher gewählte Verfahren (dazu kritisch Schmitt Glaeser/Horn, Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, BayVBl 1992, S 673 ff). Bezogen auf das Wahlverfahren zur bayerischen Landtagswahl in geschlossenen Wahlkreisen stellt auch Genssler (aaO, S 259, 264, 289) fest,

dort, wo nicht in einem zusammenhängenden Wahlgebiet gewählt wird, das d'Hondt'sche Verfahren alle seine positiven Eigenschaften verliere und als Charakteristikum nur die Begünstigung großer Parteien übrig bleibe. Randnummer 129

  1. Der Staatsgerichtshof läßt es dahingestellt, ob die Mehrfachanwendung des d'Hondt'schen Verfahrens auf Teilergebnisse zur Verfassungswidrigkeit des Gesamtergebnisses führen kann. Die gegen dieses System erhobenen Bedenken beziehen sich auf Wahlen zu Volksvertretungen, bei denen es trotz Bildung mehrerer geschlossener Wahlkreise (in Bayern: Stimmkreise), für die die Wahlergebnisse getrennt ermittelt und dann addiert werden, letztlich nicht auf die Repräsentation einer regional oder sonst begrenzten Wählergruppe, sondern auf die Gesamtrepräsentation und damit maßgeblich auf das Verhältnis der insgesamt abgegebenen Stimmen zu den landesweit errungenen Mandatsanteilen ankommt (dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 24.
  2. 1992, aaO, S 398; vgl auch Aulehner, Die Disproportion von Stimmen- und Mandatsanteilen in der Bayerischen Landtagswahl, BayVBl 1991, S 577). Diese Situation ist mit der der Wahlen zu Personalvertretungen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz nicht vergleichbar. Anders als bei der Bildung des Parlaments aus den Abgeordneten, die in Wahlkreisen und "Stimmkreisen" gewählt wurden, verlieren die Repräsentanten der einzelnen Beschäftigtengruppen im Personalrat rechtlich nicht den Bezug zu ihrer Gruppe. Ihre Gruppenzugehörigkeit bleibt innerhalb der Personalvertretung und deren Arbeit erhalten. Es ist Ausfluß des Gruppenprinzips und des Gruppenschutzes,

die Vertreter der einzelnen Beschäftigtengruppen grundsätzlich nur von Mitgliedern ihrer Gruppe gewählt werden und in dem dann zu bildenden Personalvertretungsorgan besondere Rechte haben, die mit ihrer Gruppenzugehörigkeit zusammenhängen. In organisatorischen und wirtschaftlichen sowie in sozialen Angelegenheiten wirkt der Personalrat als Einheit. Gruppenrechte bestehen in Personalangelegenheiten, nach hessischem Recht auf Antrag. Die Vorschriften der §§ 29, 30 Abs 2, 31 Abs 3 Nr 2, 35 Absätze 2 und 3 und 36 Abs. 1 HPVG zeigen deutlich,

die in den Personalrat gewählten Gruppenvertreter nicht ausschließlich zu Vertretern aller Beschäftigten werden, sondern daneben eine begrenzt eigenständige Funktion als Vertreter ihrer Berufsgruppe haben. Die Forderung nach der einheitlichen Vertretung aller Beschäftigten im Personalrat schließt nur die Bildung gesonderter Gruppenvertretungen (Gruppenräte) aus, nicht aber die Berücksichtigung der jeweiligen Gruppeninteressen (vgl Fischer/Goeres in GKÖD, Bd V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 17 BPersVG, Anm 2). Im Personalvertretungsrecht kommt es deswegen entscheidend zunächst auf das Ergebnis an, das in jeder Gruppe erzielt wird, so

die Bedeutung des Gesamtergebnisses dahinter zurücktritt und mit ihr die Bedeutung von möglichen bei der Zusammenzählung der Gruppenergebnisse sich ergebenden Ungenauigkeiten mit Blick auf die Stimmenverhältnisse in der Gesamtheit der Beschäftigten, die den Personalrat wählt. Dies gilt gleichermaßen im Falle der gemeinsamen Wahl, denn auch dort werden die Sitze den einzelnen Gruppen zugeteilt ( § 25 Abs 1 WO ). Randnummer 130 Mit der Entscheidung für das d'Hondt'sche Verfahren steht der hessische Verordnungsgeber im übrigen im Einklang mit dem Bundesverordnungsgeber, der dieses System sowohl in der zum Bundespersonalvertretungsgesetz als auch in d. zum Betriebsverfassungsgesetz ergangenen Wahlordnung vorgesehen hat (vgl dazu Meurer, Bundespersonalvertretungsrecht, S 122 ff; Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, Betriebsverfassungsgesetz,

  1. Aufl 1990, § 14 Anm 27 ff). Randnummer 131
  2. Die Berechnung der jedem Geschlecht innerhalb der Gruppe zustehenden Sitze nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren hat schon keinen Einfluß auf den Erfolgswert der einzelnen Stimme. Die Verteilung der Anzahl der den Geschlechtern zustehenden Sitze findet nämlich - ebenso wie die von den Antragstellern nicht angegriffene Verteilung der Sitze auf die Gruppen gemäß § 5 Abs 2 WO - v o r der Wahl statt. Deshalb hat sie keinen Bezug zu der Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen und beeinflußt nicht deren Wert. Die Frage, ob die Berechnung der Geschlechtersitze innerhalb einer Gruppe nach dem d'Hondt'schen Verfahren die Geschlechter "entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle" berücksichtigt oder ob dies nur bei Anwendung des Bruchzahlverfahrens nach Hare/Niemeyer der Fall ist, ist eine Frage der Vereinbarkeit des § 5 Abs 5 WO.mit § 13 Abs 1 HPVG , also eine Frage der Vereinbarkeit einer untergesetzlichen Norm mit dem einfachen Gesetz. Die Hessische Verfassung enthält insofern keine ins einzelne gehenden Vorgaben. Randnummer 132 Soweit die Antragsteller rügen,

die Sitzverteilung an die Geschlechter nach d'Hondt, gemessen am Maßstab des in Art 1 HV enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatzes, willkürlich sei, gilt das gleiche wie für die Sitzverteilung auf die Wahlvorschlagslisten. Es kommt auch hier entscheidend auf den Geschlechterproporz innerhalb der Gruppe an. Randnummer 133 III. Die von den Antragstellern unter den Gesichtspunkten der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit angegriffenen Vorschriften der §§ 13 Abs 1 Sätze 1 und 2, 16 Abs 3 Satz 2 HPVG sowie der §§ 5 Abs 5, 10 Abs 5, 24 Absätze 1 und 3 und 25 Abs 3 WO verstoßen mithin nicht gegen Art 37 Abs 1 und gegen Art 1 HV . Sie sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Randnummer 134 Da der Staatsgerichtshof "über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze" ( Art 131 Abs 1 HV ) entscheidet und das Staatsgerichtshofsgesetz insoweit nur für den Sonderfall des Art 150 HV Vorgaben macht, ist der Staatsgerichtshof im übrigen nicht auf die Nichtigerklärung oder Feststellung der Verfassungswidrigkeit oder auf die Abweisung eines auf dieses Ziel gerichteten Antrags beschränkt. Er kann auch positiv feststellen,

die angegriffenen Vorschriften mit der Verfassung in Einklang stehen. Von dieser Möglichkeit hat der Staatsgerichtshof mit dem hier gewählten Urteilsausspruch im Interesse der Rechtssicherheit Gebrauch gemacht. Randnummer 135 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022284

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