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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1195 e.V. Beschluss 1. Eine einstweilige Verfügung darf nicht ergehen, wenn die in der Hauptsache erhobene G

Leitsatz

  1. Eine einstweilige Verfügung darf nicht ergehen, wenn die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage unzulässig ist. Der Beschluß im Eilverfahren ist in solchen Fällen abschließend, d.h. ein Antrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1 StGHG nicht möglich, weil auch in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden könnte.
  2. Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises sind nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn die Gnadenbehörde offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet gelassen, sachfremde Erwägungen angestellt oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen sachwidrig anders gehandelt hat. Im Gnadenverfahren sind deshalb an die Darlegungspflicht besondere Anforderungen zu stellen.
  3. Eine Grundrechtsklage gegen eine Gnadenentscheidung kann nicht mit Angriffen gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen begründet werden. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten erstattet. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage im Verfahren P.St. 1189 gegen eine ablehnende Gnadenentscheidung der Hessischen Ministerin für Justiz vom
  4. Dezember 1993, mit der die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten - deren Aussetzung zur Bewährung vom Strafgericht widerrufen worden war - abgelehnt wird. Im vorliegenden Eilverfahren begehrt der Antragsteller den Erlass einstweiligen Verfügung, durch die die ab
  5. Mai 1994 vorgesehene Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts … vom
  6. März 1988 (Az.: …) für drei Monate beziehungsweise bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Hauptsache ausgesetzt werden soll. Randnummer 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. Die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage erweist sich bereits bei summarischer Prüfung des Begehrens als unzulässig. In einem solchen Fall darf nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, weil keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung besteht (vgl. StGH, Beschluss vom
  7. Januar 1993 - P.St. 1158 e.V. -, StAnz. S. 654 m.w.N.). Randnummer 3 Der Vortrag des Antragstellers im Hauptsachverfahren erfüllt nicht die Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -; die Grundrechtsklage wird deshalb erfolglos bleiben. Nach dieser Vorschrift muss der jeweilige Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG die als verletzt gerügten Grundrechte benennen und unter Angabe von Beweismitteln schlüssig die Tatsachen darlegen, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll (vgl. StGH, Beschluss vom
  8. Juni 1993 - P.St. 1160 -, StAnz. S. 1871). Im Grundrechtsklageverfahren wegen Ablehnung eines Gnadenerweises sind an die Darlegung von Tatsachen, die eine Grundrechtsverletzung gerade im Gnadenverfahren begründen sollen, besondere Anforderungen zu stellen. Nach der Natur der Gnade als eines außerordentlichen Verzichts auf Strafvollzug sind Verletzungen von Grundrechten durch die Versagung des Gnadenerweises nur in Extremfällen denkbar und möglich, etwa wenn der Träger des Gnadenrechts offensichtlich bedeutsame Sachverhalte unbeachtet geachtet gelassen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder im Vergleich zu anderen Begnadigungsfällen - wobei der Vergleichbarkeit ohnehin enge Grenzen gesetzt sind - der Antragsteller ohne vertretbare Gründe anders behandelt hat (vgl. dazu StGH, Beschluss vom
  9. August 1986 - P.St. 1017 - und vom
  10. Mai 1992 - P.St. 1099 -, StAnz. S. 1380). Randnummer 4 Der Antragsteller hat zwar die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - gerügt und hat dabei auch die Vorgeschichte der Verurteilungen und seine derzeitige Lebenssituation geschildert. Er hat damit aber keine Tatsachen nachvollziehbar dargelegt, aus denen sich die Verletzung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots einerseits und seines allgemeinen Freiheitsrechts andererseits gerade im Gnadenverfahren ergeben sollen. Der Antragsteller wendet sich in erster Linie gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht … und die sich daran anschließende Behandlung und Bescheidung seiner Rechtsbehelfe, die aus seiner Sicht fehlerhaft waren, weil sie im Widerspruch zur Aussetzungsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts … vom
  11. Mai 1993 stünden. Eine Grundrechtsklage gegen eine Gnadenentscheidung kann aber gerade nicht mit Angriffen gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen begründet werden (vgl. StGH, Beschlüsse vom
  12. August 1986 und
  13. Mai 1992, a.a.O.). Dafür, dass die Gnadenbehörde zulasten des Antragstellers von einem sachlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen. Wenn der Antragsteller rügt, die Gnadenbehörde würdige tatsächliche Umstände anders als die nach seiner Auffassung geschehen müsse, wendet er sich gegen deren Ermessenserwägungen, trägt aber gerade keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachbehandlung vor. Der Antragsteller verkennt, dass die Gnadenbehörde nicht die Aufgabe hat, allgemein die Richtigkeit rechtskräftiger Entscheidungen zu überprüfen und eigene Erwägungen an die Stelle derer des Gerichts zu setzen. Der Antragsteller verkennt weiter, dass § 18 der Hessischen Gnadenordnung die Gnadenbehörde gerade nicht verpflichtet, bei positiver Zukunftsprognose einen Gnadenerweis zu erteilen; vielmehr ist diese Feststellung Voraussetzung für die Befugnis der Behörde, von ihrem Gnadenrecht Gebrauch zu machen. Randnummer 5 Für eine Verletzung seiner Freiheitsrechte aus Art. 2 HV durch die ablehnende Gnadenentscheidung benennt der Antragsteller keinerlei konkrete Umstände. Dass die Einschränkung dieses Rechts aufgrund rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung verfassungsrechtlich zulässig ist, belegt Art. 21 Abs. 1 HV . Die persönlichen und wirtschaftlichen Einbußen des Antragstellers durch die Strafvollstreckung wurden bei der Gnadenentscheidung berücksichtigt und gewertet; nachvollziehbare Gründe für eine Fehlerhaftigkeit dieser Wertung, durch die seine Freiheitsrechte in verfassungswidriger Weise beschnitten würden, sind nicht vorgetragen. Randnummer 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 22 StGHG ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Entscheidung ist für das vorliegende Eilverfahren abschließend. Da in der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung nach § 21 Abs. 1 StGHG entschieden werden könnte, muss dies erst recht für den Eilantrag gelten, der deshalb zurückgewiesen wird, weil die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage nach summarischer Prüfung des Begehrens unzulässig ( § 21 Abs. 1 S. 1 StGHG ) erscheint. Der Antragsteller ist insofern im Eilverfahren nicht besser gestellt als im Hauptsacheverfahren (so StGH, Beschluss vom
  14. Januar 1993, a.a.O.). Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022289

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