← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1181 Beschluss 1. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung sind die Zivilgericht

Leitsatz

  1. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung sind die Zivilgerichte auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig. Art. 2 Abs. 3 HV gewährt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß solche Vorfragen vorrangig durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden. Diese Grundrechtsnorm gewährleistet keinen bestimmten Rechtsweg.
  2. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn der Antragsteller die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts herbeigeführt hat.
  3. Art. 136 HV enthält kein Grundrecht.
  4. Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab; der Staatsgerichtshof wäre grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist.
  5. Der Staatsgerichtshof überprüft die Anwendung einfachen Rechts nicht uneingeschränkt, sondern nur darauf, ob das Fachgericht eine verfassungswidrige Norm seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat oder bei der Rechtsanwendung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung eines Verfassungssatzes ausgegangen ist. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller ist Beamter im Polizeidienst des Landes Hessen. Anfang... wurden beim Polizeipräsidenten in ... zwei Planstellen der BesGr. A 11 (...) zur Besetzung ausgeschrieben. Die Bewerbung des Antragstellers wurde nicht berücksichtigt, auf beide Stellen wurden zum
  6. April ... andere Mitbewerber befördert. Randnummer 2 Für die zuerst zu besetzende Stelle hatte der Polizeipräsident zunächst den auch auf Platz 1 der internen Beförderungsliste geführten Antragsteller vorgeschlagen. Diesem Vorschlag stimmte die Personalvertretung nicht zu, sondern vertrat die Ansicht, die Stelle solle mit einem bestimmten dienst- und lebensälteren Beamten besetzt werden. Daraufhin nahm der Polizeipräsident seinen Besetzungsvorschlag zurück und schlug einen älteren Kollegen vor. Diesem Vorschlag stimmte der Personalrat zu. Für die weitere freie Stelle wurden auch die bisher abgegebenen Bewerbungen berücksichtigt, vom Polizeipräsidenten aber nicht der Antragsteller, sondern ein anderer Bewerber vorgeschlagen und vom Personalrat akzeptiert. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  7. April ... teilte der Polizeipräsident dem Antragsteller mit, daß beide Stellen mit anderen Bewerbern besetzt worden seien. Daraufhin legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde zunächst nicht weiter betrieben, weil der Antragsteller Klage beim Landgericht... auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung erhoben hatte. Diese Klage wies das Landgericht... mit Urteil vom
  8. Januar 1985 (Az.: ...) ab mit der Begründung, es liege weder eine Fürsorge- noch eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Antragsteller vor. Bei der Beförderung der Mitbewerber sei es weder zu Verfahrens- noch zu Ermessensfehlern gekommen. Die Berufung des Antragstellers darauf, die Stellungnahme des Personalrats zugunsten eines lebens- und dienstälteren Mitbewerbers sei ein unzulässiger Initiativantrag, der das Stufenverfahren insgesamt unzulässig mache, könne nicht zum Erfolg führen. Der Personalrat sei nicht von sich aus tätig geworden, sondern sei im Zuge des Besetzungsverfahrens im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts eingeschaltet worden. Der Personalrat habe dabei die Grenzen seines Mitbestimmungsrechts nicht überschritten; er habe nicht konkret die Beförderung eines Beamten betrieben, sondern allgemeine sachliche Gesichtspunkte geltend gemacht. Es liege in der Natur der Sache, daß sich der Personalrat dabei gelegentlich auch für oder gegen einen einzelnen Bediensteten entscheiden müsse. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung habe der Polizeipräsident sich ermessensfehlerfrei für die beiden Mitbewerber entscheiden können. Es sei nicht streitig, daß alle drei in Betracht gezogenen Bewerber aus der Sicht der Behörde letztlich gleich gut geeignet gewesen seien. Randnummer 4 Dagegen legte der Antragsteller Berufung ein, betrieb dieses Verfahren aber nicht weiter. Es wurde auf Antrag der Beteiligten durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  9. Dezember 1986 zum Ruhen gebracht (Az.: ...; die Verfahrensakten sind mittlerweile - irrtümlich - vernichtet worden. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Juni 1985 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten vom
  11. April 1983 zurück und stellte fest, daß die unterbliebene Beförderung des Antragstellers nicht rechtswidrig gewesen sei. Dagegen erhob der Antragsteller am
  12. Juli 1985 Fortsetzungsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht... mit dem Ziel der gerichtlichen Feststellung, daß der Polizeipräsident in ... es rechts widrig unterlassen habe, ihn im April ... zu befördern. Sein Feststellungsinteresse begründete der Antragsteller mit der Weiterverfolgung seines Anspruchs auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung. Zwischenzeitlich wurde der Antragsteller am
  13. April ... zum ... befördert. Mit Gerichtsbescheid vom
  14. September 1987 wies das Verwaltungsgericht... (Az.: ...) die Klage des Antragstellers mit der Begründung ab, es fehle das Feststellungsinteresse. Die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, könne ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung der Behörde nur dann begründen, wenn dieses Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos sei. Ein Schadensersatzanspruch setze aber ein Verschulden des sachbearbeitenden Beamten voraus, das regelmäßig dann zu verneinen sei, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - hier das Landgericht... - das Vorgehen des Beamten als objektiv rechtmäßig gewertet habe. Dieser Grundsatz gelte nur dann nicht, wenn das Kollegialgericht die Rechtslage verkannt oder eindeutige Bestimmungen handgreiflich falsch ausgelegt habe. Anhaltspunkte dafür seien nicht ersichtlich. Randnummer 6 Die dagegen eingelegte Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
  15. Juli 1993, dem Antragsteller zugestellt am
  16. August 1993, zurück (Az.: 1 UE 2725/87). Soweit der Antragsteller die Feststellung begehre, daß der Polizeipräsident verpflichtet gewesen sei, ihn zum
  17. April ... zu befördern, sei die Klage unzulässig, weil angesichts des dem Dienstherrn bei Beförderungsentscheidungen eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraums im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden könne, daß die Behörde zur begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei. Soweit der Antrag das Begehren auf Feststellung enthalte, daß die im April ... vorgenommene Beförderung der Mitbewerber rechtswidrig gewesen sei, fehle das Feststellungsinteresse wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses. Das Landgericht... - als Kollegialgericht - habe das Verhalten des sachentscheidenden Beamten als rechtmäßig gewertet, diese Wertung sei auch nicht handgreiflich falsch. Ob das Urteil im Rechtsmittelverfahren Bestand haben werde oder ob in einem möglichen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Beförderungsentscheidungen zugunsten der Konkurrenten als rechtsfehlerhaft angesehen worden wären, sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Randnummer 7 II. Mit seiner am
  18. September 1993 beim Staatsgerichtshof eingegangenen "Verfassungsklage" wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  19. Juli 1993 und das Urteil des Landgerichts... vom
  20. Januar 1985 und rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 134 und 136 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung, HV - und aus Art. 33 des Grundgesetzes - GG -. Dadurch, daß er am
  21. April ... fehlerhaft nicht befördert worden sei, sei er in diesen Rechten verletzt. Unter Berufung auf seine Ausführungen im Verwaltungsstreitverfahren trägt der Antragsteller im wesentlichen vor, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze sein Grundrecht aus Art. 1 HV , weil dort ausgeführt werde, eine mögliche andere Entscheidung in einem Verfahren nach 123 VwGO sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Das Urteil verletze weiterhin Art. 2 HV , weil der dort garantierte Rechtsweg nicht mehr eingehalten werden könne. Durch die Rechtsprechung zur Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsbegehrens, wenn ein Kollegialgericht die angegriffene Amtshandlung für rechtmäßig erachtet habe, sei das Berufungsgericht (OLG) praktisch an die Aussagen der Vorinstanz gebunden. Das Landgericht... habe Art. 3 HV verletzt, indem es dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigert habe. Das Landgericht habe in Spezialfragen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz entschieden, ohne die Verwaltungsakten beigezogen zu haben. Da das Landgericht... von unrichtigen Fakten ausgegangen sei und nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel genutzt habe, könne der "Rechtsgrundsatz 'Kollegialgericht'" auf dessen Entscheidung nicht angewandt werden. Im Verwaltungsstreitverfahren müßten die Spezialfragen geklärt werden, mit denen ein Landgericht ansonsten wenig befaßt sei. Das Verwaltungsgericht habe ihn über "die Möglichkeit des Schadensersatzes im Verwaltungsstreitverfahren" belehren und ihn auf entsprechende Anträge hinweisen müssen. Eine Sachentscheidung der Verwaltungsgerichte zur Klärung von Fragen, die allein das Verwaltungsrecht beträfen, sei unerläßlich. Da das zivilgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, bestehe ein Feststellungsinteresse. Während des Beförderungsverfahrens habe er den drohenden Schaden nicht abwenden können. Er sei zur Beförderung vorgeschlagen gewesen und von der Beförderung der Mitbewerber überrascht worden. Im streitigen Beförderungsverfahren sei das Prinzip der Bestenauslese verletzt worden, der Personalrat sei in unzulässiger Weise für einen einzelnen Beamten im Verfahren initiativ geworden. Diese Verfahrensweise verstoße gegen Art. 134 und 136 HV sowie Art. 33 GG. Randnummer 8 III. Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts... richte, sei der Rechtsweg nicht erschöpft. Im übrigen fehle es an substantiiertem Sachvortrag. Soweit der Antragsteller sich gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wende, sei die Grundrechtsklage schon deshalb unzulässig, weil diese Entscheidung ausschließlich auf der Anwendung von Bundesrecht beruhe; der Senat habe die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint. Art. 136 HV schaffe kein Grundrecht. Für einen Verstoß gegen die in Art. 1 und Art. 3 HV geschützten Rechtsgüter seien keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Auch in der Sache könne die Grundrechtsklage keinen Erfolg haben. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze weder das Grundrecht auf rechtliches Gehör noch verstoße es gegen das Gebot der Bestenauslese aus Art. 134 HV . Der Verwaltungsgerichtshof habe keine Verpflichtung gehabt, dem Antragsteller Rechtsbelehrungen zu erteilen. Daß der Senat Ausführungen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen habe, behaupte dieser selbst nicht. Mit dem Gebot der Bestenauslese habe sich der Verwaltungsgerichtshof in den tragenden Gründen seiner Entscheidung gar nicht befaßt. Der ergänzende Hinweis auf den Ermessensspielraum des Dienstherrn bei Beförderungsentscheidungen habe nur den Antragsteller darüber unterrichten sollen, daß - unabhängig von der Verschuldensfrage - objektive Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beförderungsentscheidung nicht festzustellen seien. Daß der Senat nicht auf die Frage des Ausgangs eines möglichen Eilverfahrens nach § 123 VwGO eingegangen sei, erweise sich als verfassungsrechtlich unbedenklich; denn auch in einem solchen Fall bestehe ein Schadensersatzanspruch nur dann, wenn der Antragsteller auch einen materiellen Beförderungsanspruch gehabt habe. Dafür ergäben sich aber aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 9 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 10 V. Die Akten des Verwaltungsgerichts..., Az.: ... (= HessVGH 1 UE 2725/87) lagen dem Staatsgerichtshof vor und waren Gegenstand der Beratung. Randnummer 11 B Der als Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 und 3 HV und den §§ 45 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - auszulegende Antrag bleibt erfolglos. Randnummer 12 I. Die Grundrechtsklage gegen die Entscheidung des Landgerichts... vom
  22. Januar 1985 ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat ( § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG ). Das Berufungsverfahren ist noch beim Oberlandesgericht Frankfurt am Hain anhängig. Der Wiederaufruf und die Weiterführung dieses Verfahrens sind dem Antragsteller auch zumutbar. Soweit die Akten des Verfahrens irrtümlicherweise vernichtet wurden, ist es Sache des Gerichts, diese zu rekonstruieren. Der umstand, daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung - im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses - von der Erfolglosigkeit des Amtshaftungsbegehrens aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts über die Rechtmäßigkeit des Handelns eines Amtswalters ausgegangen ist, hindert das Rechtsmittelgericht nicht, die Entscheidung des Landgerichts... in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und auch gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht erforderlich, vor Beendigung des zivilgerichtlichen Verfahrens eine erneute - durch den gewünschten Ausspruch des Staatsgerichtshofs herbeigeführte - Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beförderungsentscheidungen durch "das sachlich zuständige Verwaltungsgericht" zu erwirken. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung - hier wegen unterlassener oder verspäteter Beförderung - sind die Zivilgerichte auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig; ein schutzwürdiges Interesse daran, Vorfragen zunächst vor den Verwaltungsgerichten klären zu lassen, besteht ebensowenig wie der Anspruch auf den "sachnäheren Richter" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, BVerwGE 81, 226, 227; BayVGH, Urteil vom 25.03.1983, BayVBl. 1983, S. 473). Randnummer 13 Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die gegen das Urteil des Landgerichts... beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegte Berufung von vornherein erfolglos bleiben müßte. Insbesondere ist es nicht undenkbar, daß das Oberlandesgericht - obgleich das Landgericht die vom Antragsteller angegriffenen Beförderungsentscheidungen gebilligt hat - auch hinsichtlich der Fragen eines Verschuldens des handelnden Beamten zu einem dem Antragsteller günstigen Ergebnis gelangt. Randnummer 14 Entgegen der Ansicht des Antragstellers bindet auch die - unter Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Amtshaftungsbegehrens ("Kollegialgericht") das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Antragstellers verneinende - Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Zivilgerichte bei ihrer Entscheidung über das Bestehen eines Amtshaftungsanspruches nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte über die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden. Zur Begründung hat er die Entscheidung des Landgerichts... herangezogen, aber zunächst nur deren Auswirkungen auf den erhobenen Vorwurf schuldhaften Verhaltens des Amtswalters und die Durchsetzung des Amtshaftungsanspruchs entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 04.05.1984, NJW 1985, S. 876) geprüft und eine prognostische Entscheidung über den Ausgang des Amtshaftungsprozesses getroffen. Er hatte dabei die Darlegungen des Landgerichts... nicht im einzelnen zu überprüfen und hat entsprechend nur dargelegt, daß in dem Urteil die Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht "handgreiflich falsch" beurteilt wurde. Damit ist eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weder verhindert noch in eine bestimmte Richtung gebunden. Der Ausspruch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann nur in dem Umfang in Rechtskraft erwachsen und damit Bindungswirkung auch für die Zivilgerichte entfalten, in dem dort über den Streitgegenstand entschieden wurde (§ 121 VwGO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 07.02.1985, NVwZ 1985, S. 682, 683 ). Bei einem Prozeßurteil erwächst die Entscheidung, daß dem prozessualen Anspruch das für die Klageabweisung maßgebliche prozessuale Hindernis entgegensteht, in Rechtskraft (vgl. Kopp, § 121 VwGO, Anm. 19). Weitere Ausführungen in dem Urteil, auf die die Entscheidung nicht gestützt ist, sind für die Frage von Inhalt und Umfang der Rechtskraft ohne Bedeutung (ders., a.a.O., Anm. 18). Randnummer 15 II. Die Grundrechtsklage gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  23. Juli 1993 bleibt ebenfalls erfolglos. Randnummer 16 Hier hat der Antragsteller allerdings den Rechtsweg erschöpft, weil es sich bei dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs um die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts handelt (vgl. § 48 Abs. 4 StGHG ; zu dessen Auslegung vgl. StGH, Urteil vom 13.05.1992 - P.St. 1126 -, StAnz. 1992, S. 1222). Randnummer 17
  24. Soweit der Antragsteller die Grundrechtsklage mit einer Verletzung des Art. 136 HV begründet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil diese Vorschrift - wie der im wesentlichen gleichlautende Art. 34 GG - kein Grundrecht enthält (vgl. dazu Papier in: Maunz-Dürig-Herzog, Art. 34 GG, Anm. 73; vgl. auch StGH, Beschluß vom 10.12.1991 - P.St. 1124 -). Randnummer 18
  25. Soweit die Grundrechtsklage auf Art. 33 GG in Verbindung mit den Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gestützt wird, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht kann die angefochtene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur am Maßstab der Landesverfassung überprüfen. Randnummer 19
  26. Soweit der Antragsteller die Verletzung von Art. 1 HV rügt, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat entgegen § 46 Abs. 1 StGHG nicht nachvollziehbar dargetan, durch welche Maßnahmen oder Ausführungen in seiner Entscheidung der Hessische Verwaltungsgerichtshof gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 1 HV verstoßen haben soll. Zur Begründung hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in den Entscheidungsgründen die Frage des Ausganges eines möglichen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 123 VwGO als unerheblich angesehen. Inwieweit sich aus dieser Bemerkung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über ein vom Antragsteller nicht eingeleitetes Eilverfahren eine Rechtsverletzung ergeben soll, ist nicht dargetan. Randnummer 20
  27. Soweit die Grundrechtsklage auf die Verletzung von Art. 2 HV gestützt ist, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller wendet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, die, indem sie eine sachliche Überprüfung seines Begehrens ablehnt, unter Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und damit von Bundesrecht ergangen ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig sei. Diese Entscheidung beruht insoweit auf Bundesprozeßrecht. Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (vgl. zuletzt Beschluß vom 22.12.1993 - P.St. 1166 -, StAnz. 1994, S. 738). Randnummer 21 Von dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs weichen allerdings der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht sich in ständiger Rechtsprechung zwar auch grundsätzlich gehindert, auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen am Maßstab der Landesverfassung zu messen, macht eine Ausnahme davon allerdings dann, wenn der Antragsteller die Verletzung von Prozeßgrundrechten, die auch die Landesverfassung gewährt, geltend macht (vgl. z.B. BayVerfGH, Entscheidungen vom 18.05.1973, NJW 1973, S. 1644, und vom 18.02.1993, NVwZ 1994, S. 64). Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ist - ohne Einschränkungen - der Auffassung, die von der Landesverfassung gewährten Grundrechte seien für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin in den Grenzen der Art. 142 und 31 GG auch bei Anwendung von Bundesrecht verbindlich (vgl. Beschlüsse vom 23.12.1992, NJW 1993, S. 513 ; vom 12.01.1993, NJW 1993, S. 515 ; vom 02.12.1993, NJW 1994, S. 436 ). Auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung wäre der Staatsgerichtshof grundsätzlich verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. StGH, Beschluß vom 14.04.1989 - P.St. 1076 -, StAnz. 1989, S. 1661). Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29.01.1974, BVerfGE 36, 342; StGH, Beschluß vom 22.12.1993 - P.St. 1166 -, a.a.O.). Randnummer 22 Das ist hier nicht der Fall. Die Grundrechtsklage bliebe - bei unterstellter Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs - erfolglos. Randnummer 23 Der Antragsteller fühlt sich durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an der Weiterverfolgung seines Begehrens gehindert. Es stellt jedoch keine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV dar, daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten des Amtshaftungsbegehrens unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts... verneint und damit ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben erachtet hat. Durch diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen wird der Antragsteller - wie dargelegt - nicht gehindert, den Zivilrechtsweg weiter zu beschreiten und vor dem zuständigen Gericht eine Klärung über die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche herbeizuführen. Randnummer 24 Art. 2 Abs. 3 HV gewährt auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß öffentlich-rechtliche Vorfragen eines Amtshaftungsanspruchs vorrangig durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden. Die Rechtsweggarantie und der Justizgewährungsanspruch sichern den Bürgern den Zugang zu den Gerichten. Rechtsschutz ist im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnung gewährleistet. Die Anrufung der Gerichte darf von bestimmten formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Erst wenn der Weg zu den Gerichten unzumutbar und aus Sachgründen nicht zu rechtfertigend erschwert ist, liegt ein Verstoß gegen diese Grundrechtsnorm vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 12.02.1992, BVerfGE 85, 337, 347 ; Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, S. 501, 502). Damit wird aber kein bestimmter Rechtsweg gewährleistet, vielmehr ist dem einzelnen Bürger lediglich garantiert, daß die ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme in irgendeinem gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann (so BVerfG, Beschluß vom 27.07.1971, BVerfGE 31, 364, 368 ) und daß der zur Entscheidung berufene Richter zur hinreichenden Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Rechtsschutzbegehrens befugt ist sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen (so BVerfG, Beschluß vom 08.07.1982, BVerfGE 61, 82, 111 ). Dem Antragsteller steht es frei, seinen Rechtsstreit vor den Zivilgerichten fortzusetzen. Diese sind sachlich für die Entscheidung über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen zuständig und müssen in diesem Rahmen eigenständig auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen klären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, BVerwGE 81, 226, 227). Umfassender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz kann dem unterlegenen Bewerber nach der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. HessVGH, Beschluß vom 18.02.1991, NVwZ-RR 1992, S. 34 m.w.N.) entweder über ein Eilverfahren nach § 123 VwGO oder über eine Klage auf Neubescheidung nur vor der endgültigen Stellenbesetzung gewährt werden. Dies ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, S. 501 ). Randnummer 25
  28. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen Art. 134 HV . Insoweit ist die Grundrechtsklage zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Randnummer 26 Ausgehend von seiner Auffassung über die mangelnde Zulässigkeit der Klage hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof über die Frage, ob die angegriffene Beförderung der Mitbewerber rechtswidrig war, nicht zu entscheiden. Das Gericht hat sich vielmehr lediglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und ist - im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses - von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsanspruchs ausgegangen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Landgerichts... zur Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in seine Erwägungen einbezogen hat, hat er nur geprüft, ob diese offensichtlich haltlos, nicht aber ob sie rechtlich in jedem Punkt zutreffend sind. Daß dem Verwaltungsgerichtshof bei der pauschalen Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen Art. 134 HV unterlaufen ist, ist nicht erkennbar. Der Staatsgerichtshof überprüft die Anwendung einfachen Rechts nicht uneingeschränkt, sondern nur darauf, ob das Fachgericht eine verfassungswidrige Norm seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat oder bei der Rechtsanwendung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung eines Verfassungssatzes ausgegangen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022292

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.