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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1168 Beschluss 1. § 46 Abs. 1 StGHG setzt voraus, daß eine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die n

Leitsatz

  1. § 46 Abs. 1 StGHG setzt voraus, daß eine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die nach dem vom Grundrechtskläger zu schildernden Sachverhalt mindestens möglich erscheint.
  2. Die Behauptung, ein Gericht habe willkürlich entschieden, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV ) darzulegen.
  3. Das Willkürverbot ist in erster Linie aus dem Gleichheitssatz des Art. 1 HV abzuleiten.
  4. Ist eine Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichtet, so kann eine auf Art. 2 Abs. 2 HV gestützte verfassungsrechtliche Überprüfung nur in engen Grenzen stattfinden. Ein Verstoß gegen Grundrechte der Hessischen Verfassung liegt nur vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat, indem es eine grundrechtswidrige Rechtsvorschrift angewandt hat oder indem es bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte ausgegangen ist oder willkürlich gehandelt hat und die angegriffene Entscheidung darauf beruht. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller bezog ab
  5. April 1982 Arbeitslosengeld und ab
  6. Oktober 1982 Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt.... Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe wurden ihm allerdings nicht in vollem Umfang ausgezahlt, vielmehr zweigte das Arbeitsamt wöchentlich den pfändbaren Teil aufgrund einer Forderungsabtretung an eine Kreditbank ab. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, im wesentlichen mit der Begründung, die einbehaltenen Leistungen hätten nicht an die Kreditbank, sondern an andere, aufgrund früherer Abtretung berechtigte Gläubiger erbracht werden müssen. Ab
  7. September 1982 unterbrach das Arbeitsamt die Zahlungen an die Kreditbank und leistete an den Gläubiger.... Mit Schreiben vom
  8. Dezember 1982 nahm sie die Abzweigung zugunsten der Kreditbank wieder auf. Den Widerspruch des Antragstellers wies das Arbeitsamt... durch Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 1983 (G.Z.: II/1-9032-343916 (W 4171/82 und W 386/83b)) zurück mit der Begründung, die Forderung sei wirksam an die Kreditbank abgetreten worden, der Antragsteller habe damit die Verfügungsbefugnis darüber verloren. Er habe kein Bestimmungsrecht, an welchen von mehreren Zessionaren der Schuldner zu leisten habe. Randnummer 2 Dagegen erhob der Antragsteller Klage beim Sozialgericht... mit dem Ziel einer Verurteilung der beklagten Bundesanstalt für Arbeit, die einzubehaltenden Beträge primär an Herrn... hilfsweise an einen Herrn... auszuzahlen, denen er seine Forderungen schon früher als der Kreditbank abgetreten habe. Das Sozialgericht... verpflichtete die Beklagte daraufhin durch Urteil vom
  10. April 1988 (Az.: S-7/20/Ar-218/83), den wöchentlich einzubehaltenden Betrag für die Zeit vom
  11. Januar bis
  12. April 1983 an Herrn... auszuzahlen. Im übrigen wurde die Klage insbesondere deshalb abgewiesen, weil die Abtretungserklärung an Herrn... nicht auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe umfasse und eine Abtretungserklärung zugunsten von Herrn... der Bundesanstalt für Arbeit von dem Antragsteller erst am
  13. Januar 1983 vorgelegt worden sei. Randnummer 3 Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung mit dem Antrag ein, die Beklagte zu verpflichten, den einzubehaltenden Abzweigungsbetrag hinsichtlich des Zeitraums vom
  14. April 1982 bis zum
  15. Januar 1983 an Herrn..., hilfsweise Herrn... auszuzahlen. Die Abzweigungen an die Kreditbank seien rechtswidrig gewesen, zumal der mit dieser geschlossene Ratenkreditvertrag ohnehin als sittenwidrig und unwirksam angesehen werden müsse und er eine Abtretungserklärung überdies gar nicht gegenüber diesem, sondern einem anderen Kreditinstitut abgegeben habe. Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom
  16. Februar 1993 (Az.: L-10/Ar-813/88), dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben zugegangen am
  17. Mai 1993, im wesentlichen aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Randnummer 4 Mit am
  18. Mai 1993 beim Landessozialgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller in einer Reihe von Punkten die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom
  19. Februar
  20. Weiterhin legte er Beschwerde beim Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluß vom
  21. September 1993 als unzulässig verworfen. Randnummer 5 Mit am
  22. Mai 1993 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Grundrechtsklage gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
  23. Februar 1993, das Urteil des Sozialgerichts... vom
  24. April 1988 und den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes... vom
  25. Februar 1983 erhoben. Das Arbeitsamt habe gegen Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung (HV) - verstoßen, wonach niemand zu einer Duldung gezwungen werden könne, die nicht auf einer gesetzlichen Bestimmung beruhe. Außerdem habe es ihn in seiner durch Art. 3 HV für unantastbar erklärten Menschenwürde verletzt, indem es ihm den zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Unterhalt entzogen habe, um damit einem Dritten zu einem sittenwidrigen Gewinn zu verhelfen. Das Hessische Landessozialgericht habe gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV verstoßen, da der gesetzliche Richter an Recht und Gesetz gebunden sei und keine objektiv willkürlichen Entscheidungen treffe. Der Prioritätsgrundsatz, der bei Vorliegen mehrerer Abtretungen gelte, hätte nicht mißachtet werden dürfen. Zudem hätten keine Leistungen an einen Nichtberechtigten erbracht werden dürfen, dem dadurch zu einem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sittenwidrigen Gewinn verholfen worden sei. Das Urteil des Landessozialgerichts verletze auch den Grundsatz der Wahrung der Rechtseinheit, denn es stehe nicht in Einklang mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  26. März 1992 über die Wirksamkeit der Abtretung zukünftiger Forderungen. Sein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Landessozialgerichts sei noch immer nicht beschieden. Randnummer 6 Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergebe. Randnummer 7 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 8 Die Akten S-7/20/Ar-218/83 des Sozialgerichts... (= L-10/Ar-813/88 des Hessischen Landessozialgerichts) lagen dem Staatsgerichtshof vor. Randnummer 9 B Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 10 Soweit sie sich gegen das Urteil des Sozialgerichts... vom
  27. April 1988 und gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes... vom
  28. Februar 1983 richtet, ist die Grundrechtsklage schon deshalb unzulässig, weil Gegenstand eines Grundrechtsklageverfahrens vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen regelmäßig nur die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts sein kann ( § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Randnummer 11 Die gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom
  29. Februar 1993 gerichtete Grundrechtsklage ist ebenfalls unzulässig. Randnummer 12 Zwar kann der Vortrag, mit dem der Antragsteller sich gegen das Urteil des Sozialgerichts... vom
  30. April 1988 und den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes... vom
  31. Februar 1983 wendet, in dem Sinne verstanden werden, daß damit auch die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Landessozialgerichts dargelegt werden soll. Gleichwohl entspricht das Vorbringen des Antragstellers nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG . Nach dieser Vorschrift setzt eine Grundrechtsklage voraus, daß eine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die nach dem von dem Grundrechtskläger zu schildernden Sachverhalt mindestens möglich erscheint (vgl. StGH, Beschluß vom 10.12.1991 - P.St. 1136 - m.w.N.). Dem wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Randnummer 13 Der Antragsteller rügt zwar einen Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV . Er trägt aber keine Tatsachen dafür vor, daß das Landessozialgericht nicht das von der Rechtsordnung zur Entscheidung berufene Gericht gewesen sei. Die von ihm vertretene Auffassung, daß das Landessozialgericht Recht und Gesetz verletzt und willkürlich entschieden habe, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV darzulegen. Randnummer 14 Auch für die Geltendmachung einer Verletzung des Art. 2 Abs. 2 HV reicht der Vortrag des Antragstellers nicht aus. Ist eine Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichtet, so kann eine auf Art. 2 Abs. 2 HV gestützte verfassungsgerichtliche Überprüfung nur in engen Grenzen stattfinden, wenn nicht in die Kompetenz der Fachgerichte für die Auslegung und Anwendung einfachgesetzlichen Rechts in unzulässiger Weise eingegriffen werden soll. Der Staatsgerichtshof kann insoweit nur nachprüfen, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung verletzt haben. Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hätte, sei es, daß grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden wären oder das Ergebnis der Auslegung Grundrechte verletzte, sei es, daß das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte ausgegangen wäre oder gar willkürlich gehandelt hätte und die angegriffene Entscheidung darauf beruhte (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 11.05.1994 - P.St. 1181 -, StAnz. 1994, S. 1488; vgl. auch Beschluß vom 30.10.1980 - P.St. 908 -, StAnz. 1981, S. 1655 = ESVGH 31, 161 m.w.N.). Dem Vorbringen des Antragstellers sind keine hierfür hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Randnummer 15 Inwieweit es bei der Entscheidung über das an die Bundesanstalt für Arbeit gerichtete Begehren, Teile von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe an bestimmte angebliche Abtretungsempfänger auszuzahlen, auf die rechtliche Beurteilung einer zugunsten eines Dritten abgegebenen Abtretungserklärung und eines mit einem Dritten abgeschlossenen Kreditvertrags ankommt, richtet sich ebenso wie die Beantwortung der Fragen, wie Abtretungserklärungen auszulegen sind, welche Anforderungen an sie zu stellen sind und welche von mehreren Abtretungserklärungen vorrangig zu berücksichtigen ist, nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Sozialgesetzbuchs. Ob der Tatbestand eines sozialgerichtlichen Urteils zutrifft und ob einem dagegen gerichteten Berichtigungsantrag nachzukommen ist, bestimmt sich nach Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes. Daß die Entscheidung des Landessozialgerichts sich schon von diesen einfachgesetzlichen Recht so weit entfernt hätte, daß sie willkürlich wäre, oder daß sie sonst in der bezeichneten Weise verfassungswidrig wäre, hat der Antragsteller nicht dargetan. Randnummer 16 Damit fehlt es zugleich an einem Vortrag, der eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 1 HV , aus dem das Willkürverbot in erster Linie abzuleiten ist (vgl. StGH, Urteil vom 08.08.1963 - P.St. 380 -, StAnz. 1963, S. 1011 = ESVGH 14, 1; Beschluß vom 16.12.1964 - P.St. 400 -; Beschluß vom 28.07.1976 - P.St. 793 -), möglich erscheinen ließe. Randnummer 17 Auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 HV mit der Begründung, durch eine Abzweigung an die Kreditbank sei dem Antragsteller notwendiger Unterhalt entzogen worden, um einem Dritten einen sittenwidrigen Gewinn zu verschaffen, genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 46 Abs. 1 StGHG . Der Antragsteller hat weder im sozialgerichtlichen Verfahren noch mit der Grundrechtsklage nachvollziehbar Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß durch die die Pfändungsgrenze beachtende Abzweigung zugunsten der Kreditbank sein notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt und dadurch seine Menschenwürde verletzt sei. Vielmehr widerspricht sein eigener Vortrag, wonach die Abzweigung zugunsten eines anderen Gläubigers hätte vorgenommen werden müssen, der Annahme eines solchen Verfassungsverstoßes. Randnummer 18 Auch für sonstige Verletzungen von Grundrechten der Hessischen Verfassung bietet der Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte, die eine Grundrechtsklage zulässig machen könnten. Randnummer 19 Darauf, daß der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht sich nicht für befugt hält, ausschließlich auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhende Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Landes Hessen zu überprüfen, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022302

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