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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1180 Beschluss

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Mit einer als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe rügt der Antragsteller, daß das Landgericht Frankfurt am Main seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in angemessener Zeit beschieden habe. Randnummer 2 Gegenstand jenes unter dem Aktenzeichen ... geführten zivilgerichtlichen Verfahrens war eine vom Antragsteller im Jahre 1991 persönlich erhobene Klage, mit der er von der Bundesanstalt für Arbeit Schadensersatz wegen verspäteter Auszahlung von Arbeitslosenhilfe begehrte. Nachdem er mehrfach an die Bescheidung seines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erinnert und dabei auf die vermeintlich drohende Verjährung seines Anspruchs verwiesen hatte, ließ er am

  1. August 1993 durch mittlerweile von ihm beauftragte Rechtsanwälte in der gleichen Sache erneut Klage erheben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stellen. Mit Beschluß vom
  2. Oktober 1993 verband das Landgericht Frankfurt am Main beide Verfahren miteinander und bewilligte dem Kläger für die in der Klageschrift vom
  3. August 1993 gestellten Anträge Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten. Mit Urteil vom
  4. Dezember 1993 wies das Landgericht die Klage ab. In der Folgezeit bemühte sich der Kläger erneut, einen "Armenanwalt" beigeordnet zu erhalten, um einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils zu stellen und Berufung gegen dieses Urteil einzulegen. Randnummer 3 Mit seiner am
  5. August 1993 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Eingabe vom
  6. Juli 1993 hatte sich der Antragsteller über die seiner Ansicht nach verzögerliche Behandlung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht Frankfurt am Main beschwert und darauf hingewiesen, daß weder eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Landgerichts noch eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main Abhilfe gebracht hätten. Auch ein Antrag beim Bundesgerichtshof auf Bestimmung eines arbeitsfähigen Gerichts sei erfolglos geblieben. Randnummer 4 Nachdem ihm das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom
  7. Oktober 1993 Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, hat der Antragsteller unter dem
  8. März 1994 mitgeteilt, er wolle sein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof dennoch weiterführen. An der Vorsätzlichkeit einer Grundrechtsverletzung ändere sich nichts dadurch, daß ihm durch Zufall gelungen sei, zwei Tage vor Fristablauf einen Anwalt zu finden bzw. den Schaden abzuwenden. Es sei notwendig, daß der Staatsgerichtshof ein Machtwort spreche, da es sich bei dem Verhalten des Landgerichts nicht um einen Einzelfall handele, sondern eine Wiederholung zu befürchten sei. So verweigere das Landgericht wiederum die Beiordnung eines Rechtsanwalts, die er beantragt habe, um einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands zu stellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main trage seinem Begehren ebenfalls nicht Rechnung und ordne ihm keinen Rechtsanwalt für die Durchführung des Berufungsverfahrens bei. Er beschwere sich nicht darüber, wie entschieden wurde, sondern darüber, daß immer wieder ohne Not überhaupt nicht entschieden worden sei. Dies stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie eine Rechtsschutzverweigerung durch die genannten Gericht dar. Darüber hinaus seien auch noch andere Grundrechtsgarantien verletzt, so die Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht, die Eigentumsgarantie und sein Anspruch aus Art. 34 GG. Randnummer 5 Der Ministerpräsident des Landes Hessen hält die als Grundrechtsklage zu verstehende Eingabe für unzulässig. Soweit sich der Antragsteller gegen die seiner Meinung nach ungebührliche Verfahrensverzögerung durch das Landgericht und die darin wegen angeblich drohender Verjährung aus seiner Sicht zum Ausdruck kommende Versagung rechtlichen Gehörs wende, ergebe sich die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage bereits daraus, daß das Gericht am
  9. Dezember 1993 ein Urteil in der Sache erlassen habe, welches das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt habe. Dahinstehen könne daher, ob der Antragsteller die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung überhaupt hinreichend substantiiert dargelegt habe. Eine vom Antragsteller außerdem angestrebte nachträgliche Mißbilligung des Vorgehens des Landgerichts könne nicht im Wege der Grundrechtsklage beansprucht werden. Soweit den Schriftsätzen des Antragstellers entnommen werden könnte, daß er sich nunmehr auch inhaltlich gegen die Entscheidungen des Landgerichts wende, stehe der Zulässigkeit der Grundrechtsklage entgegen, daß der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung. Dies gelte schließlich auch, soweit der Antragsteller nunmehr den Vorwurf erhebe, ihm werde auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main das rechtliche Gehör dadurch verweigert, daß über seine Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren noch nicht entschieden worden sei. Der Ministerpräsident hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden der ... Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  10. Oktober 1993 vorgelegt, in der dieser sich zu dem Verfahrensablauf im Rechtsstreit ... näher geäußert hat. Randnummer 6 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 7 Dem Staatsgerichtshof lag ein Auszug aus den Akten des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen ... in Kopie vor. Randnummer 8 B Der als Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen– kurz: Hessische Verfassung (HV) – i.V.m. den §§ 45 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
  11. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3, 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  12. September 1974 (GVBl. I S. 361), – StGHG a.F. – auszulegende Antrag ist unzulässig. Er erfüllt nicht die Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG a.F.. Zwar ist das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom
  13. November 1994 (GVBl. I S. 684) – StGHG n.F. – nach seinem § 52 Abs. 3 am
  14. Dezember 1994 in Kraft getreten. Doch werden Verfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofsgesetzes anhängig geworden sind, gemäß § 52 Abs. 1 StGHG n.F. nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Randnummer 9 Da der Antragsteller ausdrücklich vorträgt (Seite 3 des Schreibens vom
  15. März 1994), sich nicht gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Sache wenden zu wollen, macht er mit seinem Vorbringen gegenüber dem Staatsgerichtshof – entgegen seiner Formulierung in der Antragsschrift – nicht etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern er rügt mit dem Hinweis auf die nach seiner Ansicht verzögerliche Behandlung seines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Verletzung seines aus Art. 2 Abs. 3 HV folgenden Anspruchs auf Justizgewährung innerhalb angemessener Zeit (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 23.10.1991 – P.St. 1122 –, StAnz. 1991 S. 2657 m.w.N.). Randnummer 10 Eine mit einer solchen Behauptung erhobene Grundrechtsklage ist nicht fristgebunden und grundsätzlich zulässig, solange die vom Antragsteller gerügte Unterlassung des begehrten staatlichen Handelns andauert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.02.1957, BVerfGE 6, 257 <266>; Beschluß vom 10.02.1960, BVerfGE 10, 302 <308>; Beschluß vom 29.10.1987, BVerfGE 77, 170 <214>; BayVerfGH, Entscheidung vom 11.12.1990, NJW 1991 S. 2895). Hat im Laufe eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens die von einem Antragsteller gerügte Untätigkeit einer staatlichen Stelle ihr Ende gefunden, wurde also die begehrte Handlung vorgenommen, so kann ein rechtliches Interesse an der Feststellung, der Antragsteller sei durch die verspätete Entscheidung in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, ausnahmsweise fortbestehen, wenn etwa eine konkrete Wiederholungsgefahr droht oder wenn das vom Antragsteller gerügte Unterlassen einer rechtzeitigen Entscheidung diesen weiterhin beeinträchtigt (vgl. BayVerfGH, a.a.O.; zum Fall der Freiheitsentziehung durch vorläufige Unterbringung: BVerfG, Beschluß vom 07.10.1981, BVerfGE 58, 208 <218 f.>). Randnummer 11 An diesen Voraussetzungen fehlt es. Schon dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, daß ihm jedenfalls im Verlaufe des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich mit Beschluß des Landgerichts vom
  16. Oktober 1993, Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde. Umstände, die dennoch ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung rechtfertigen könnten, das Verhalten des Landgerichts habe seinen Justizgewährungsanspruch beeinträchtigt, sind nicht dargetan. Eine trotz Entscheidung des Landgerichts noch immer fortdauernde Beeinträchtigung durch die vom Antragsteller zunächst gerügte Unterlassung des Gerichts, möglichst zeitnah über sein Prozeßkostenhilfegesuch zu entscheiden, ist weder behauptet noch erkennbar. Auch hat der Antragsteller nicht dargetan, daß er künftig mit weiteren grundrechtsrelevanten Verzögerungen rechnen müsse. Allein der Hinweis darauf, daß nach Erlaß des Urteils vom
  17. Dezember 1993 erneute Gesuche um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beschieden worden seien, vermag eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne nicht zu begründen. Dafür, daß die Nichtbescheidung dieser Anträge des Antragstellers sachwidrig gewesen sein und daher seinen Justizgewährungsanspruch verletzt haben könnte, ist im Hinblick auf den vom Antragsteller im Schreiben vom
  18. März 1994 geschilderten zeitlichen Ablauf nichts ersichtlich. Randnummer 12 Für eine Beeinträchtigung anderer von der Hessischen Verfassung gewährter Grundrechte ist nichts vorgetragen. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 45 HV ist nicht ansatzweise dargetan. Die Art. 26 , 126 und 136 HV enthalten überhaupt keine Grundrechte, auf die der Antragsteller sich berufen könnte (vgl. StGH, Beschluß vm 08.06.1994 – P.St. 1182 –; Beschluß vom 11.05.1994 – P.St. 1181 –, StAnz. 1994, S. 1488; Beschluß vom 04.06.1969 – P.St. 560 –; Beschluß vom 22.12.1993 – P.St. 1166 –, StAnz. 1994, S. 1331). Randnummer 13 Auf die weitere Frage, ob der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil sich der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gehindert sieht, die Tätigkeit von Gerichten in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren – hier nach der Zivilprozeßordnung – am Maßstab der Verfassung des Landes Hessen zu überprüfen, kommt es daher nicht mehr an. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F.. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022309

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