(401); Beschluß vom 24.06.1992, BVerfGE 86, 382 (386 ff.)). Der Subsidiaritätsgrundsatz greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Aktes der öffentlichen Gewalt, soweit sie der Beurteilung durch das angerufene Verfassungsgericht unterliegt, geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (so BVerfG, Beschluß vom 08.03.1988, BVerfGE 78, 58 (68 f.); Beschluß vom 01.02.1989, BVerfGE 79, 275 (278 ff.)). Randnummer 14 Der Antragsteller kann sein Begehren, die angegriffene Verordnung für nichtig zu erklären, im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom
- Februar 1962 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 1994 (GVBl. I S. 213), vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Das Normenkontrollverfahren ist ihm durch § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV nicht verschlossen. § 47 Abs. 3 VwGO bestimmt lediglich, daß das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht prüft, "soweit" gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. Diese ausschließliche Prüfungskompetenz steht dem Staatsgerichtshof nach Art. 132 HV allein hinsichtlich der Vereinbarkeit von Normen mit der Hessischen Verfassung zu. Einer Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bleibt die von dem Antragsteller angegriffene Norm grundsätzlich zugänglich, soweit es um ihre Vereinbarkeit mit anderen Normen geht. Randnummer 15 Der Staatsgerichtshof hat allerdings in der Vergangenheit Grundrechtsklagen gegen Rechtsverordnungen für zulässig erachtet, ohne daß die angegriffenen Verordnungen zuvor einer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren unterzogen worden waren (vgl. StGH, Urteil vom 20.12.1971 – P.St. 608/637–, StAnz. 1972, S. 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, S. 285; Beschluß vom 23.05.1979 – P.St. 839 –, ESVGH 29, 210). Es bedarf hier keiner Untersuchung, inwieweit dem nur die zutreffende Überlegung zugrunde lag, daß die Normenkontrollentscheidung nach § 47 VwGO nicht zu den unmittelbar in § 48 Abs. 3 StGHG a.F. genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage gehört, und inwieweit die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens vor Erhebung einer Grundrechtsklage nicht allein deshalb als entbehrlich angesehen wurde, weil die angegriffenen Normen ausschließlich wegen einer der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren entzogenen Grundrechtsverletzung ungültig sein konnten. Soweit der Staatsgerichtshof von der Auffassung ausgegangen sein sollte, daß Grundrechtsklagen gegen Normen generell ohne vorherige Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO zulässig seien, wird daran nicht festgehalten. Eine solche Auffassung stünde mit dem dargelegten Verständnis des Subsidiaritätsprinzips nicht im Einklang (vgl. auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht,
- Aufl. 1991, S. 565). Randnummer 16 Dem Antragsteller kann auch zugemutet werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren in Anspruch zu nehmen. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß in diesem Verfahren den von dem Antragsteller gegen die angegriffene Verordnung erhobenen Bedenken nachgegangen wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV einer Prüfung der angegriffenen Normen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten des Grundgesetzes entgegensteht, soweit diese mit Grundrechten der Hessischen Verfassung inhaltlich übereinstimmen (so Hess.VGH, Urteil vom 10.09.1980, ESVGH 31, 1). Denn auch die Überprüfung am Maßstab des einfachgesetzlichen Landesrechts, das in einem solchen Normenkontrollverfahren zugrunde zu legen wäre, kann sich als geeignet erweisen, die von dem Antragsteller geltend gemachten Bedenken aufzugreifen und damit schon auf dieser Stufe zur Feststellung einer sich daraus etwa ergebenden Nichtigkeit der Verordnung zu führen. Wenn nämlich, wie der Antragsteller behauptet, der Zweck der Unterschutzstellung durch die in der Verordnung aufgelisteten Maßnahmen gar nicht erreicht werden kann, wird die Verordnung insoweit nicht als zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich angesehen werden können. Naturschutzgebiete sind nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz – HENatG –) vom
- September 1980 (GVBl. I S. 309) in seiner dem Erlaß der angegriffenen Verordnung zugrundeliegenden und auch durch die Novellierung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom
- Dezember 1994 (GVBl. I S. 775) nicht geänderten Fassung vom
- Dezember 1988 (GVBl. I S. 429) aber nur solche rechtsverbindlich festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft "erforderlich" ist. Demgemäß enthalten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HENatG Rechtsverordnungen, durch welche Naturschutzgebiete ausgewiesen werden, auch nur die "zum Schutz und zur Erhaltung notwendigen Gebote und Verbote". Eine Naturschutzverordnung, die den durch das Hessische Naturschutzgesetz vorgegebenen Rahmen nicht einhält, ist schon aus einfachgesetzlichen Gründen rechtswidrig und nichtig. Nichts anderes gilt für den Vortrag des Antragstellers, daß das festgesetzte Naturschutzgebiet je nach dem damit verfolgten Zweck entweder größer oder kleiner als erforderlich bemessen und daß die Verordnung nicht hinreichend bestimmt sei. Auch dieses Vorbringen kann bereits für die Vereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit ihrer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage relevant sein und im Falle seiner Richtigkeit dazu führen, daß die Verordnung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird. Randnummer 17 III. Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG a.F. beruhende Verweisung an den für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständigen Hessischen Verwaltungsgerichtshof und die Abgabe der Sache dorthin tragen dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers Rechnung. Sollte das Normenkontrollverfahren durchgeführt werden, ohne daß die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt wird, so stünde der Grundrechtsklage danach jedenfalls der Subsidiaritätsgrundsatz nicht mehr entgegen. Eine Grundrechtsklage könnte dann zwar nicht mehr innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 2 StGHG n.F. erhoben werden. Der Staatsgerichtshof hat aber keine Bedenken gegen eine Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht zu § 93 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, daß in einem solchen Fall die Jahresfrist mit Abschluß des fachgerichtlichen Verfahrens, hier des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, zu laufen beginnt, sofern dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift eingeleitet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.06.1987, BVerfGE 76, 107 (115 f.)). Die insoweit erforderliche Erhebung des – ansonsten nicht fristgebundenen – Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO innerhalb der Jahresfrist wird durch die Verweisung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewährleistet. Denn nach § 48 Abs. 1 Satz 2 StGHG a.F. begründet die Verweisung die Rechtsanhängigkeit für den Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei dem Staatsgerichtshof eingegangen ist. Randnummer 18 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022311