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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1192 Beschluss 1. Die Ausschöpfung der zumutbaren fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten ist Voraussetzung f

Leitsatz

  1. Die Ausschöpfung der zumutbaren fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage. Der Subsidiaritätsgrundsatz greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Aktes öffentlicher Gewalt geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann.
  2. Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsverordnung ist grundsätzlich nur nach vorheriger Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO zulässig.
  3. In einem solchen Fall beginnt die für die Grundrechtsklage geltende Jahresfrist im Sinne des § 45 Abs. 2 StGHG n.F. mit Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren zu laufen, sofern dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsverordnung eingeleitet worden ist. Die insoweit erforderliche Erhebung des - ansonsten nicht fristgebundenen - Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO innerhalb der Jahresfrist wird durch die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG a.F. beruhende Verweisung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewährleistet. Tenor Der Antragsteller wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen und die Sache dorthin abgegeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Tatbestand Randnummer 1 A I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Gemarkung ..., das zum Teil mit Magerrasen bewachsen ist. Auf dem Grundstück hat der Antragsteller auf Grund einer 1982 erteilten Aufforstungsgenehmigung einen größeren Waldbestand angelegt. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet "..." vom
  4. Dezember 1992 (StAnz. vom 12.04.1993, S. 924) vom Regierungspräsidium ... zum Naturschutzgebiet erklärt wurde. Zweck der Unterschutzstellung ist es nach § 2 der Verordnung, die an seltenen Tier- und Pflanzenarten reichen, südexponierten, ehemaligen Huteflächen und Waldbestände des ... zu schützen und durch geeignete Pflegemaßnahmen – insbesondere die Aufrechterhaltung der Hutewirtschaft und den Aushieb standortfremder Nadelholzbestände – weiter zu entwickeln. Nach § 3 sind in dem Naturschutzgebiet u.a. das Einbringen, Entfernen und Beschädigen von Pflanzen einschließlich Bäumen und Sträuchern, Nutzungsänderungen, die Düngung der Flächen und die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten verboten. Nach ihrem § 7 tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Randnummer 2 Mit am
  5. April 1994 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragt der Antragsteller, diese Verordnung für nichtig zu erklären. Die Größe des Naturschutzgebietes sei sachlich nicht nachvollziehbar; sie sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Wenn es bei der Unterschutzstellung in erster Linie um den Schutz der Magerrasenflächen ginge, hätten die übrigen landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht einbezogen werden dürfen. Wenn Sinn und Zweck der Ausweisung jedoch der Schutz von Pflanzen und Tieren im Bereich des ... sei, so sei das geschützte Gebiet viel zu klein abgegrenzt. Randnummer 3 Auch könne der Zweck der Unterschutzstellung durch die in der Verordnung aufgelisteten Maßnahmen nicht erreicht werden. Die bedrohten Magerrasenflächen könnten nur dann wirksam geschützt werden, wenn der vom Antragsteller angelegte Waldbestand umgehend beseitigt werde, weil dieser ansonsten in wenigen Jahren die Rasenflächen beschatten und damit vernichten würde. Nach der Verordnung dürften aber gerade Bäume und Sträucher im Naturschutzgebiet weder beschädigt noch entfernt werden. Im übrigen sei die Verordnung zu unbestimmt gefaßt. Nach ihrem § 4 Nr. 3 bleibe zwar die kurzfristige Entnahme der Nadelholzjungbestände auf Magerrasenstandorten von den Verboten des § 3 ausgenommen. Doch lasse diese Klausel offen, ob davon auch die Bestände erfaßt werden sollten, die der Antragsteller auf Grund der Aufforstungsgenehmigung aus dem Jahr 1982 angelegt habe. Randnummer 4 Mit seinem Antrag werde eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – in Verbindung mit Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung – HV –) begehrt, nicht jedoch eine Grundrechtsklage erhoben. Falls der Staatsgerichtshof gleichwohl der Auffassung sei, daß das Verfahren eine Grundrechtsklage betreffe, so komme der subsidiäre Charakter dieser Grundrechtsklage deshalb nicht zum Tragen, weil die Verordnung unmittelbar in Grundrechte des Antragstellers eingreife. Sollte der Staatsgerichtshof dennoch der Auffassung sein, daß das Subsidiaritätsprinzip hier greife, werde gebeten, den Antragsteller an das zuständige Gericht zu verweisen und die Sache dorthin abzugeben. Randnummer 5 II. Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für unzulässig. Dieser könne nur als Grundrechtsklage verstanden werden. Zwar könnten auch Rechtsverordnungen Gegenstand einer Grundrechtsklage sein, soweit der jeweilige Antragsteller durch sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sei. Die Grundrechtsklage sei jedoch subsidiär. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, zunächst vor den Verwaltungsgerichten ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO durchzuführen oder, falls er konkrete Vorhaben auf seinem Grundstück verwirklichen wolle, das Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls ein anschließendes Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einzuleiten. Der Rechtsschutz, der ihm durch die Verwaltungsgerichte gewährt werde, sei durch die Möglichkeit der Einbeziehung auch einfach-rechtlicher Fragen allemal umfassender. Randnummer 6 III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten genannten Gründen für unzulässig und weist noch darauf hin, daß es an der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen für die behauptete Grundrechtsverletzung fehle. Im übrigen sei auch die gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers durch die Verordnung höchst zweifelhaft. Entscheidungsgründe Randnummer 7 B Der Antragsteller war nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
  6. Dezember 1947 (GVBl. 1948 S. 3, 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. September 1974 (GVBl. I S. 361), – StGHG a.F. – an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen und die Sache dorthin abzugeben. Zwar ist das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom
  8. November 1994 (GVBl. I S. 684) – StGHG n.F. – nach seinem § 52 Abs. 3 am
  9. Dezember 1994 in Kraft getreten. Doch werden Verfahren, die vor Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofsgesetzes anhängig geworden sind, gemäß § 52 Abs. 1 StGHG n.F. nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG a.F. findet Anwendung, weil mit dem Antrag Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, ohne daß der Antragsteller bislang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, sein Begehren im Normenkontrollverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verfolgen. Randnummer 8 I. Der Antrag ist als Grundrechtsklage zu verstehen. Randnummer 9 Einen beim Staatsgerichtshof zulässigen Normenkontrollantrag nach Art. 131 Abs. 1 HV , §§ 41 ff. StGHG a.F. kann der Antragsteller nicht stellen. Denn er gehört nicht zum Kreis der Antragsberechtigten nach Art. 131 Abs. 2 HV , §§ 17 Abs. 2, 41 Abs. 1 StGHG a.F. Randnummer 10 Der Antragsteller kann eine Antragsberechtigung im Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof auch nicht aus § 47 Abs. 3 VwGO ableiten. Schon der Wortlaut des § 47 Abs. 3 VwGO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß durch diese Norm etwa lediglich die Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO von den Oberverwaltungsgerichten auf Verfassungsgerichte der Länder übertragen worden wäre mit der Folge, daß solche Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten nach den Regelungen des § 47 VwGO einschließlich derer über die Antragsbefugnis durchzuführen wären. Die Antragsberechtigung vor dem Staatsgerichtshof könnte durch die als Bundesgesetz ergangene Verwaltungsgerichtsordnung auch gar nicht geregelt worden sein, weil dem Bundesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für das Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten zukommt. Diese steht vielmehr allein dem Landesgesetzgeber zu. Randnummer 11 Das Verständnis des Antrags als Grundrechtsklage entspricht einer an einem wirksamen Rechtsschutz im Sinne des Art. 2 Abs. 3 HV orientierten Auslegung des Begehrens, das darauf gerichtet ist, die angegriffene Rechtsverordnung für nichtig zu erklären. Eine Grundrechtsklage kann grundsätzlich auch von dem Antragsteller erhoben werden. Sie steht nach Art. 131 Abs. 1, 3 HV , § 45 Abs. 2 StGHG a.F. jedermann zu, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Sie kann auch gegen eine Rechtsverordnung als Akt öffentlicher Gewalt gerichtet werden (so StGH, Beschluß vom 02.04.1979 – P.St. 870 –, ESVGH 29, 207). Seinem Vortrag zufolge hält sich der Antragsteller durch die von ihm als ungeeignet und nicht erforderlich, willkürlich sowie zu unbestimmt qualifizierte Verordnung der Sache nach in seinem aus Art. 1 HV folgenden Grundrecht auf Gleichbehandlung und seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 45 HV für verletzt. Die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, daß er keine Grundrechtsklage erhoben habe, steht einem Verständnis des Antrags als Grundrechtsklage letztlich nicht entgegen. Denn mit seinen Ausführungen für den Fall, daß der Staatsgerichtshof das Verfahren als Grundrechtsklage betrachten sollte, hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, daß es ihm maßgeblich auf den von ihm gestellten Antrag ankommt und er sich, falls dessen Beurteilung als Normenkontrollantrag nicht zum Erfolg führen sollte, das Verständnis als Grundrechtsklage zu eigen machen will. Randnummer 12 II. Die Grundrechtsklage ist allerdings deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die fachgerichtlichen Möglichkeiten, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, bislang nicht genutzt hat. Die Ausschöpfung der zumutbaren fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeiten aber ist nach dem vom Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde zugrundegelegten Subsidiaritätsprinzip Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage. Randnummer 13 Denn nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung gewähren vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz. Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Verfassungsgericht ein gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. StGH, Beschluß vom 13.09.1989 – P.St. 1077 –, StAnz. 1989, S. 2084 = ESVGH 40, 10; Beschluß vom 12.06.1991 – P.St. 1108 –, StAnz. 1991, S. 2654; Beschluß vom 10.06.1992 – P.St. 1128 –, StAnz. 1992, S. 1584; BVerfG, Beschluß vom 08.01.1985, BVerfGE 68, 376

(380); Beschluß vom 26.01.1988, BVerfGE 77, 381
(401); Beschluß vom 24.06.1992, BVerfGE 86, 382 (386 ff.)). Der Subsidiaritätsgrundsatz greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des beschwerenden Aktes der öffentlichen Gewalt, soweit sie der Beurteilung durch das angerufene Verfassungsgericht unterliegt, geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann (so BVerfG, Beschluß vom 08.03.1988, BVerfGE 78, 58 (68 f.); Beschluß vom 01.02.1989, BVerfGE 79, 275 (278 ff.)). Randnummer 14 Der Antragsteller kann sein Begehren, die angegriffene Verordnung für nichtig zu erklären, im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom
  1. Februar 1962 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 1994 (GVBl. I S. 213), vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Das Normenkontrollverfahren ist ihm durch § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV nicht verschlossen. § 47 Abs. 3 VwGO bestimmt lediglich, daß das Oberverwaltungsgericht die Vereinbarkeit der im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht prüft, "soweit" gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist. Diese ausschließliche Prüfungskompetenz steht dem Staatsgerichtshof nach Art. 132 HV allein hinsichtlich der Vereinbarkeit von Normen mit der Hessischen Verfassung zu. Einer Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bleibt die von dem Antragsteller angegriffene Norm grundsätzlich zugänglich, soweit es um ihre Vereinbarkeit mit anderen Normen geht. Randnummer 15 Der Staatsgerichtshof hat allerdings in der Vergangenheit Grundrechtsklagen gegen Rechtsverordnungen für zulässig erachtet, ohne daß die angegriffenen Verordnungen zuvor einer Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren unterzogen worden waren (vgl. StGH, Urteil vom 20.12.1971 – P.St. 608/637–, StAnz. 1972, S. 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, S. 285; Beschluß vom 23.05.1979 – P.St. 839 –, ESVGH 29, 210). Es bedarf hier keiner Untersuchung, inwieweit dem nur die zutreffende Überlegung zugrunde lag, daß die Normenkontrollentscheidung nach § 47 VwGO nicht zu den unmittelbar in § 48 Abs. 3 StGHG a.F. genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage gehört, und inwieweit die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens vor Erhebung einer Grundrechtsklage nicht allein deshalb als entbehrlich angesehen wurde, weil die angegriffenen Normen ausschließlich wegen einer der Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren entzogenen Grundrechtsverletzung ungültig sein konnten. Soweit der Staatsgerichtshof von der Auffassung ausgegangen sein sollte, daß Grundrechtsklagen gegen Normen generell ohne vorherige Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO zulässig seien, wird daran nicht festgehalten. Eine solche Auffassung stünde mit dem dargelegten Verständnis des Subsidiaritätsprinzips nicht im Einklang (vgl. auch Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht,
  3. Aufl. 1991, S. 565). Randnummer 16 Dem Antragsteller kann auch zugemutet werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren in Anspruch zu nehmen. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß in diesem Verfahren den von dem Antragsteller gegen die angegriffene Verordnung erhobenen Bedenken nachgegangen wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 47 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 132 HV einer Prüfung der angegriffenen Normen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten des Grundgesetzes entgegensteht, soweit diese mit Grundrechten der Hessischen Verfassung inhaltlich übereinstimmen (so Hess.VGH, Urteil vom 10.09.1980, ESVGH 31, 1). Denn auch die Überprüfung am Maßstab des einfachgesetzlichen Landesrechts, das in einem solchen Normenkontrollverfahren zugrunde zu legen wäre, kann sich als geeignet erweisen, die von dem Antragsteller geltend gemachten Bedenken aufzugreifen und damit schon auf dieser Stufe zur Feststellung einer sich daraus etwa ergebenden Nichtigkeit der Verordnung zu führen. Wenn nämlich, wie der Antragsteller behauptet, der Zweck der Unterschutzstellung durch die in der Verordnung aufgelisteten Maßnahmen gar nicht erreicht werden kann, wird die Verordnung insoweit nicht als zum Schutz von Natur und Landschaft erforderlich angesehen werden können. Naturschutzgebiete sind nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz – HENatG –) vom
  4. September 1980 (GVBl. I S. 309) in seiner dem Erlaß der angegriffenen Verordnung zugrundeliegenden und auch durch die Novellierung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom
  5. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775) nicht geänderten Fassung vom
  6. Dezember 1988 (GVBl. I S. 429) aber nur solche rechtsverbindlich festgesetzten Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft "erforderlich" ist. Demgemäß enthalten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HENatG Rechtsverordnungen, durch welche Naturschutzgebiete ausgewiesen werden, auch nur die "zum Schutz und zur Erhaltung notwendigen Gebote und Verbote". Eine Naturschutzverordnung, die den durch das Hessische Naturschutzgesetz vorgegebenen Rahmen nicht einhält, ist schon aus einfachgesetzlichen Gründen rechtswidrig und nichtig. Nichts anderes gilt für den Vortrag des Antragstellers, daß das festgesetzte Naturschutzgebiet je nach dem damit verfolgten Zweck entweder größer oder kleiner als erforderlich bemessen und daß die Verordnung nicht hinreichend bestimmt sei. Auch dieses Vorbringen kann bereits für die Vereinbarkeit der angegriffenen Verordnung mit ihrer einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage relevant sein und im Falle seiner Richtigkeit dazu führen, daß die Verordnung im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt wird. Randnummer 17 III. Die auf § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG a.F. beruhende Verweisung an den für das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständigen Hessischen Verwaltungsgerichtshof und die Abgabe der Sache dorthin tragen dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers Rechnung. Sollte das Normenkontrollverfahren durchgeführt werden, ohne daß die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt wird, so stünde der Grundrechtsklage danach jedenfalls der Subsidiaritätsgrundsatz nicht mehr entgegen. Eine Grundrechtsklage könnte dann zwar nicht mehr innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs. 2 StGHG n.F. erhoben werden. Der Staatsgerichtshof hat aber keine Bedenken gegen eine Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht zu § 93 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vertretenen Auffassung, daß in einem solchen Fall die Jahresfrist mit Abschluß des fachgerichtlichen Verfahrens, hier des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens, zu laufen beginnt, sofern dieses Verfahren selbst innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift eingeleitet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.06.1987, BVerfGE 76, 107 (115 f.)). Die insoweit erforderliche Erhebung des – ansonsten nicht fristgebundenen – Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO innerhalb der Jahresfrist wird durch die Verweisung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof gewährleistet. Denn nach § 48 Abs. 1 Satz 2 StGHG a.F. begründet die Verweisung die Rechtsanhängigkeit für den Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei dem Staatsgerichtshof eingegangen ist. Randnummer 18 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022311

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