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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1170 Urteil 1. Der Begriff des Bildungsgangs und die Ausgestaltung der Bildungsgänge in allen Schulformen -

Obsah (11)Art. 55Art. 1§ 144Art. 56§ 9Art. 12§ 77Art. 2Art. 59§ 5§ 12

Leitsatz 1. Der Begriff des Bildungsgangs und die

gestaltung der Bildungsgänge in allen Schulformen - einschließlich der integrierten Gesamtschule - im Hessischen Schulgesetz entsprechen den Anforderungen des sich

dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebots. Dabei ist auch dem Gesetzesvorbehalt ( Art. 2 Abs. 2 HV )

reichend Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Leitentscheidungen im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang selbst getroffen und im übrigen hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigungen erteilt. Daher sind weder die Elternrechte

Art. 55

Satz 1 HV bzw.

Art. 1

HV noch die Rechte ihrer Kinder

Art. 1, 2 Abs. 1 HV verletzt. 2. a) § 21 HSch

G führt nicht zu der Einführung einer flächendeckenden schulformübergreifenden Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form der Förderstufe oder als Bestandteil der integrierten Gesamtschule und verletzt nicht das Recht der Eltern auf Wahl des Bildungsganges noch bestehen gegen die

gestaltung der Förderstufe gemäß § 22 HSchG

elternrechtlicher Sicht Bedenken. b) Eine das Elternwahlrecht verletzende Vermischung von Bildungsgängen findet in der verbundenen Haupt- und Realschule nicht statt. Eine Einebnung der beiden Bildungsgänge wird durch die in § 23 Abs. 7 Satz 4 HSChG geforderte Kooperation und Durchlässigkeit bei verfassungskonformer

legung und Anwendung des Schulgesetzes nicht bewirkt.

  1. Die in § 129 Nr. 2, 4 bis 8 HSchG genannten Entscheidungsrechte der Schulkonferenz verstoßen weder gegen den Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit noch gegen den Gesetzesvorbehalt oder gegen das Demokratieprinzip,
  2. Durch den gesetzlichen Verzicht auf Eignungsprüfungen beim Übergang von der Grundschule bzw. der Förderstufe in die weiterführenden Bildungsgänge ( § 77 Abs. 3 HSchG ) werden weder Rechte der Mitschüler noch Rechte der Eltern

Art. 1, 2 Abs.

1 und 55 Satz 1 HV verletzt. 5. Die - nachrangige - Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe bei der Leistungsbewertung ( § 74 Abs. 2 HSchG ) führt nicht zu einem Verlust der Vergleichbarkeit von Beurteilungen;auch diese Regelung verletzt nicht die Grundrechte der Eltern und/oder ihrer Kinder

Art. 1, 2 Abs.

1 und 55 Satz 1 HV .

  1. Ob Art. 56 Abs. 5 HV eine Institutionsgarantie für ein selbständiges Unterrichtsfach Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Sekundarstufe I enthält, kann offen bleiben. Tatsächlich sieht das Hessische Schulgesetz für die Sekundarstufe I das Fach Geschichte als selbständiges Unterrichtsfach vor ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 e HSchG ). Die Bildung des Lernbereichs Gesellschaftslehre ( § 6 Abs. 2 und 3 HSchG ) führt - auch bei fächerübergreifender Unterrichtung - nicht zu einem Aufgehen dieses eigenständigen Fachs Geschichte in einem anderen, größeren Fach und verletzt schon deshalb Art. 56 Abs. 5 HV nicht.</Leitsatz> Tenor Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12, § 13 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 7, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 28, § 73 Abs. 2, § 77, § 144 Satz 1 und Satz 2, § 129 Nr. 1, 2, 4 bis 10, 13, 15, 17 bis 19 i.V.m. §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 4 , 16 , 17 Abs. 3 und Abs. 4, 22 Abs. 6 , 23 Abs. 2 Satz 2 , 27 Abs. 3 , 53 Abs. 5 , 73 Abs. 6 , 88 Abs. 2 , 126 Abs. 3 , 127 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. November 1994, GVBl. I S. 695) sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die von 46 Abgeordneten des Hessischen Landtags mit Schriftsatz vom
  4. Juni 1993 zur Entscheidung gestellte Frage, ob die §§ 4, 5, 6, 9, 12, 13, 16, 17, 21, 22, 23, 27, 53, 73, 77, 88, 126, 127, 129 und 144 des Hessischen Schulgesetzes– HSchG – jeweils ganz oder teilweise mit der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung – HV –) vereinbar sind. Randnummer 2 Das Hessische Schulgesetz wurde am
  5. Juni 1992 beschlossen, am
  6. Juni 1992 verkündet (GVBl. I S. 233, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. November 1994, GVBl. I S. 695) und trat am
  8. August 1993 – einzelne, in § 190 HSchG näher aufgeführte Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung – in Kraft. Zum selben Zeitpunkt trat eine Reihe von einzelnen Gesetzen, in denen bisher das hessische Schulwesen geregelt war, außer Kraft (vgl. § 189 HSchG ). Randnummer 3 Das Gesetz enthält u. a. folgende Vorschriften: Randnummer 4 § 4 Rahmenpläne Randnummer 5

(1)Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenplänen erteilt. Sie müssen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Faches, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander bestimmen, daß die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Randnummer 6
(2)Um die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen zu erleichtern, sind Rahmenpläne in der Regel schulstufenbezogen unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Auf die Weiterentwicklung der einzelnen Schulstufen und Schulformen ist Bedacht zu nehmen. Randnummer 7
(3)Die Entwürfe der Rahmenpläne werden dem Landesschulbeirat (§ 99) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im Landesschulbeirat erörtert. Das Kultusministerium kann für die Beratung eine Frist setzen. Randnummer 8
(4)Rahmenpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen. Randnummer 9 § 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts Randnummer 10
(1)An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen zu gewährleisten: Randnummer 11 1. in der Grundstufe (Primarstufe) Randnummer 12
  1. a)Deutsch, Randnummer 13
  2. b)Mathematik, Randnummer 14
  3. c)Ästhetische Bildung (Kunst/Werken/Textiles Gestalten, Musik), Randnummer 15
  4. d)Sachunterricht, Randnummer 16
  5. e)Religion, Randnummer 17
  6. f)Sport; Randnummer 18 2. in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) Randnummer 19
  7. a)Deutsch, Randnummer 20
  8. b)eine erste Fremdsprache, Randnummer 21 eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang und dem der Realschule, Randnummer 22 eine dritte Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang, Randnummer 23
  9. c)Mathematik, Randnummer 24
  10. d)Ästhetische Bildung (Musik, bildende und darstellende Kunst), Randnummer 25
  11. e)Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde (Gesellschaftslehre), Randnummer 26
  12. f)Physik, Chemie, Biologie (Naturwissenschaften), Randnummer 27
  13. g)Arbeitslehre, Randnummer 28
  14. h)Religion, Randnummer 29
  15. i)Sport; Randnummer 30 3. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) Randnummer 31 in den studienqualifizierenden Bildungsgängen: Randnummer 32
  16. a)sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld, Randnummer 33
  17. b)gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld, Randnummer 34
  18. c)mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld, Randnummer 35
  19. d)Sport; Randnummer 36 4. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) Randnummer 37 in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen: Randnummer 38
  20. a)allgemeiner Lernbereich, Randnummer 39
  21. b)beruflicher Lernbereich. Randnummer 40
(2)Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung eingeführt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erforderlich ist. Randnummer 41 § 6 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Randnummer 42 ... Randnummer 43
(2)Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, bilden in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele einen Lernbereich. Lernbereiche bilden insbesondere die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie und Physik (Lernbereich Naturwissenschaften) und die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde (Lernbereich Gesellschaftslehre). Im Lernbereich Gesellschaftslehre, der im besonderen der politischen Bildung dient, sollen historische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Unterrichtsschwerpunkte

gewogen berücksichtigt werden. Randnummer 44

(3)Lernbereiche können fächerübergreifend von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, daß der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen berücksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefaßt unterrichtet, so wird für ihn eine zusammengefaßte Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlußregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache gleichgestellt. Die Schulkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeit der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fächerübergreifend unterrichtet wird. Randnummer 45
(4)Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfaßt. Diese sind insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Friedenserziehung, Rechtserziehung, Verkehrserziehung und die informationstechnische und kommunikationstechnische Grundbildung. Aufgabengebiete werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. Randnummer 46 § 9 Stundentafeln Randnummer 47
(1)Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter angemessener Berücksichtigung des Bildungsauftrages der einzelnen Schulformen in der Regel schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und deren Zusammenwirken zu erleichtern. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist davon

zugehen, daß der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen in der Woche stattfindet. Randnummer 48

(2)Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte eröffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden, Randnummer 49
  1. welche Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und zu dessen Teilnahme sie verpflichtet sind, Randnummer 50
  2. welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und zu deren Teilnahme sie verpflichtet sind, Randnummer 51
  3. welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden. Randnummer 52 Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Fächern treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst. Randnummer 53
(3)Ergänzend können freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule eingerichtet oder betreuende Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Randnummer 54
(4)Die Schulkonferenz kann beschließen, Randnummer 55
  1. von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel zur Entwicklung von schulischen Schwerpunkten abzuweichen; dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind; Randnummer 56
  2. daß der Unterricht an Vollzeitschulen abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Schulträgers. Randnummer 57
(5)Die Stundentafeln werden nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 durch Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen näher zu bestimmen, in dem die Schulkonferenz nach Abs. 4 von der Stundentafel abweichen darf. Randnummer 58 § 12 Innere Organisation nach Bildungsgängen Randnummer 59
(1)Das Schulwesen wird inhaltlich durch Bildungsgänge gegliedert. Auf den für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang in der Grundschule bauen die Bildungsgänge der Sekundarstufe auf. Randnummer 60
(2)Die Bildungsgänge der Sekundarstufe werden inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts nach § 5 und die Abschlüsse nach § 13 als Bildungsziel unter Berücksichtigung der durch das jeweilige Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen bestimmt. Die Bildungsgänge haben ihre Grundlage in für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernzielen und werden mit deren Vorrücken in höhere Jahrgangsstufen nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche

differenziert. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen muß gewahrt bleiben. Randnummer 61

(3)Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule als Schulform oder schulformübergreifend angeboten. Bei schulformübergreifender Unterrichtsorganisation ist die Gleichwertigkeit des Angebots durch ein dem Bildungsziel angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht zu gewährleisten. Randnummer 62
(4)Den individuellen Bildungsweg bestimmen die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler in den Grenzen der Eignung durch die Wahl einer Schulform, die einem Bildungsgang entspricht, oder durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse bei schulformübergreifenden Schulen. Randnummer 63 § 13 Abschlüsse Randnummer 64
(1)Die Abschlüsse der Sekundarstufe sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden. Randnummer 65
(2)Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden. Randnummer 66
(3)Der Abschluß der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluß) und der des zehnten Hauptschuljahres (erweiterter Hauptschulabschluß) berechtigten zum Obergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Randnummer 67
(4)Der Mittlere Abschluß (Realschulabschluß) nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Mittlere Abschluß berechtigt zum Übergang in studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II), wenn der damit nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten läßt. Randnummer 68
(5)In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluß der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluß der Fachoberschule oder eine Zusatzqualifikation, die an mindestens zweijährigen Fachschulen erworben werden kann, berechtigen zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. Randnummer 69
(6)Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen, Randnummer 70
  1. welche zusätzlichen Voraussetzungen über den Hauptschulabschluß oder dem Mittleren Abschluß hinaus für den Zugang zu bestimmten berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4), Randnummer 71
  2. welche Anforderungen ein Mittlerer Abschluß erfüllen muß, um zum Übergang auf studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) zu berechtigen (Abs. 4), Randnummer 72
  3. welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluß (Abs. 3) oder dem Mittleren Abschluß (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen (Abs. 5) berechtigen. Randnummer 73 Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, daß Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden. Randnummer 74 § 16 Öffnung der Schule Randnummer 75
(1)Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Randnummer 76
(2)Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten. Randnummer 77
(3)Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen. Randnummer 78
(4)Die Mitarbeit von Eltern an Angeboten der Schule außerhalb des Pflichtunterrichts nach der jeweiligen Stundentafel ist möglich. In der Grundstufe (Primarstufe) können Eltern auch im Bereich des Pflichtunterrichts mitwirken. Das nähere regelt das Kultusministerium durch Richtlinien. Randnummer 79 § 17 Grundschule Randnummer 80 ... Randnummer 81
(3)Die Schülerinnen und Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe vor. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche

sagen über den Leistungsstand. In der Jahrgangsstufe 3 können Ziffernnoten durch schriftliche

sagen zum Leistungsstand ersetzt werden; darüber entscheidet die Schulkonferenz. Randnummer 82

(4)Ab der Jahrgangsstufe 3 soll im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten eine Fremdsprache angeboten werden; darüber entscheidet die Schulkonferenz. Dabei darf der Stundenrahmen für die Schülerinnen und Schüler nicht

geweitet werden. Für den Fremdsprachenunterricht in der Grundschule werden keine Noten erteilt. Randnummer 83 § 21 Jahrgangsstufen 5 und 6 Randnummer 84

(1)Die Jahrgangsstufen 5 und 6 haben unabhängig von ihrer Organisationsform die Aufgabe eines Bindeglieds zwischen der Grundschule und den Bildungsgängen der Sekundarstufe. Sie sind eine pädagogische Einheit. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, daß mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre. Randnummer 85
(2)Die Jahrgangsstufen 5 und 6 werden schulformübergreifend organisiert in den Organisationsformen Randnummer 86
  1. der Förderstufe (§ 22) als Bestandteil der verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23), der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26) oder der Grundschulen (§ 17) oder Randnummer 87
  2. der Jahrgangsstufen 5 und 6 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen (§ 27). Randnummer 88
(3)Die Jahrgangsstufen 5 und 6 können schulformbezogen an Hauptschulen und Realschulen, die nicht miteinander verbunden sind, und an Gymnasien angeboten werden. Randnummer 89 § 22 Förderstufe Randnummer 90
(1)Die Förderstufe führt als Bindeglied den für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang der Grundschule fort. Sie hält die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 offen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfüllt die Förderstufe zugleich die inhaltlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Randnummer 91
(2)Der Unterricht in der Förderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt. Randnummer 92
(3)Im Kernunterricht sollen durch Formen der inneren Differenzierung die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler gefördert und durch das gemeinsame Lernen soziale Lernprozesse entwickelt werden. Randnummer 93
(4)Der Kursunterricht wird differenziert auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt. Die erste Einstufung in eine Kursgruppe erfolgt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr. Umstufungen sollen je nach Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig. Randnummer 94
(5)Für die Förderstufe ist eine eigene Leiterin oder ein eigener Leiter zu bestellen. Randnummer 95
(6)Die Schulkonferenz beschließt auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz, ob der Kursunterricht auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen erteilt wird. Sie kann nach Maßgabe des Satz 1 beschließen, daß Randnummer 96
  1. auch in der Jahrgangsstufe 6 der Unterricht in allen Fächern als Kernunterricht erteilt wird, Randnummer 97
  2. die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt, Randnummer 98
  3. in der Jahrgangsstufe 6 das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einbezogen wird. Randnummer 99 § 23 Haupt- und Realschule Randnummer 100
(1)Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsgang vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Randnummer 101
(2)Die Hauptschule umfaßt die Jahrgangsstufen 5 oder 7 bis 9 oder
  1. An der Hauptschule kann auf Beschluß der Schulkonferenz ein
  2. Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Schulträgers oder des Kultusministeriums. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, daß für dieses Angebot eine Mindestgruppengröße erreicht wird. Der Besuch des
  3. Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 4 bleibt unberührt. Randnummer 102
(3)Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluß, nach erfolgreichem Besuch eines zehnten Hauptschuljahres zum erweiterten Hauptschulabschluß (§ 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum Mittleren Abschluß (§ 13 Abs. 4) führen. Randnummer 103
(4)Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Randnummer 104
(5)Die Realschule umfaßt die Jahrgangsstufen 5 oder 7 bis 10. Randnummer 105
(6)Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum Mittleren Abschluß (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluß (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für diesen Abschluß erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist. Randnummer 106
(7)Haupt- und Realschulen sind in der Regel als verbundene Haupt- und Realschulen zu einer organisatorischen und pädagogischen Einheit zusammenzufassen. Verbundene Haupt- und Realschulen umfassen die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und beginnen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe (§ 22). Schulformbezogene Jahrgangsstufen 5 und 6 können statt der Förderstufe nach Anhörung der Schulkonferenz eingerichtet werden, wenn diese Organisationsform mit einer zweckmäßigen Schulorganisation vereinbar ist. Haupt- und Realschulen werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sichern. Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden; bei Eignung können Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges teilweise am Unterricht des Realschulzweiges teilnehmen. Ist ein Zweig einer verbundenen Haupt- und Realschule einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges voraussichtlich auf Dauer den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend mit abschlußbezogener Differenzierung zu unterrichten. Randnummer 107
(8)Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, daß der Übergang erleichtert wird. Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt. Randnummer 108 § 25 Gesamtschulen Randnummer 109
(1)Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefaßt werden. Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefaßten Schulen erworben werden können. Wenn die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist die Errichtung von Gesamtschulen zu fördern. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformunabhängig (integriert) gegliedert werden. Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine räumliche Einheit verzichtet werden. Randnummer 110 § 27 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule Randnummer 111
(1)In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefaßten Schulformen integriert. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden. Randnummer 112
(2)Die Fachleistungsdifferenzierung beginnt Randnummer 113
  1. in der ersten Fremdsprache und in Mathematik in der Jahrgangsstufe 7, Randnummer 114
  2. im Fach Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 7, spätestens in der Jahrgangsstufe 8, Randnummer 115
  3. in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe
  4. Ds Fach Biologie kann ab dieser Jahrgangsstufe in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen werden. Randnummer 116 Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig. Randnummer 117
(3)Die Schulkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der jeweiligen Fachkonferenz, ob die Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen erfolgt und zu welchem Zeitpunkt sie im Rahmen der durch Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gegebenen Möglichkeiten beginnt. Die Schulkonferenz kann entscheiden, daß der Zeitpunkt der Ersteinstufung in der 1. Fremdsprache und in Mathematik frühestens auf das 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorverlegt wird. Randnummer 118 § 28 Nähere

gestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I) Randnummer 119 Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher

gestaltet. Insbesondere sind die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein Mittlerer Bildungsabschluß erworben werden kann. Randnummer 120 § 53 Sonderschulen Randnummer 121 ... Randnummer 122

(5)An der Schule für Blinde, Sehbehinderte und Hörgeschädigte kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers. Randnummer 123 § 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens Randnummer 124
(1)Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche

sagen ergänzt oder ersetzt werden. Randnummer 125

(2)Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend; dabei sind der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Randnummer 126
(6)Die Schulkonferenz kann beschließen, daß das Arbeitsund Sozialverhalten nicht durch Noten (Abs. 1 Satz 2) bewertet wird, sondern die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in anderer Form informiert werden. Randnummer 127 § 77 Wahl des weiterführenden Bildungsgangs Randnummer 128
(1)Die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule oder der Förderstufe ist Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges setzt Eignung voraus. Randnummer 129
(2)Die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für einen weiterführenden Bildungsgang ist gegeben, wenn bisherige Lernentwicklung, Leistungsstandard und Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen. Randnummer 130
(3)Erfolgt die Wahl des weiterführenden Bildungsganges durch die Wahl der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Zweige einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, so haben die Eltern vor der Entscheidung Anspruch auf eingehende Beratung. Sie teilen danach der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der abgebenden Jahrgangsstufe ihre Entscheidung mit. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann der Entscheidung der Eltern widersprechen; der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Auf Wunsch der Eltern ist darüber hinaus eine Empfehlung über den weiteren Bildungsgang

zusprechen; ihnen ist eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, so erfolgt die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang; § 75 Abs. 2 bleibt unberührt. Randnummer 131

(4)An schulformunabhängigen (integrierten) Gesamtschulen (§ 27) sind die Informations- und Entscheidungsrechte der Eltern bei der Ersteinstufung von Schülerinnen und Schülern in Fachleistungskurse den Vorschriften des Abs. 3 entsprechend zu wahren. Randnummer 132 § 88 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters Randnummer 133 ... Randnummer 134
(2)An bestehenden Schulen wird zur Vorbereitung der

wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters ein Findungsausschuß gebildet. Er besteht

einer von der für die

wahl zuständigen Schulaufsichtsbehörde benannten Vertreterin als Vorsitzender oder einem Vertreter als Vorsitzendem und vier weiteren von der Schulkonferenz

ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, und zwar zwei Lehrerinnen oder Lehrern und zwei Elternvertreterinnen oder -vertretern und bei Schulen für Erwachsene zwei Lehrerinnen oder Lehrer und zwei Studierenden. Die Mitglieder haben auch nach ihrem

scheiden

dem Findungsausschuß über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Findungsausschuß bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. Randnummer 135 § 126 Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen Randnummer 136 ... Randnummer 137

(3)Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht an der Schule, sich in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungsauftrags der Schule erfordert. Den Schülergruppen können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule. Randnummer 138 § 127 Grundsätze Randnummer 139 ... Randnummer 140
(5)Das Land und die Schulträger können den Schulen bis zu einem jährlich festzulegenden Höchstbetrag die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Mittel einräumen, die zur Verbesserung der Lernbedingungen bestimmt sind. Randnummer 141 § 129 Entscheidungsrechte Randnummer 142 Die Schulkonferenz entscheidet über Randnummer 143
  1. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4), Randnummer 144
  2. Abweichungen von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils (§ 9 Abs. 4), Randnummer 145 ... Randnummer 146
  3. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen (§ 6 Abs. 3), Randnummer 147
  4. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten, Randnummer 148
  5. die Einführung eines Fremdsprachenangebots in der Grundschule und den Verzicht auf Ziffernnoten in der dritten Jahrgangsstufe (§ 17 Abs. 3 und 4), Randnummer 149
  6. den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 73 Abs. 6), Randnummer 150
  7. Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen (§ 22 Abs. 6) und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen (§ 27 Abs. 3), Randnummer 151
  8. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4), Randnummer 152
  9. die Verwendung der nicht für die laufende Verwaltung der Schule bestimmten Mittel, die der Schule vom Land, vom Schulträger oder von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 127 Abs. 5), Randnummer 153 ... Randnummer 154
  10. Grundsätze zur Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule gegenüber ihrem Lernumfeld (§ 16), Randnummer 155 ... Randnummer 156
  11. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über Randnummer 157 a) die Vergaben von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulischen Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger und Randnummer 158 b) die Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen (§ 126 Abs. 3), Randnummer 159 ... Randnummer 160
  12. die Mitglieder im Findungsausschuß (§ 88 Abs. 2), Randnummer 161
  13. die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2), Randnummer 162
  14. die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Sonderschulen (§ 53 Abs. 4), Randnummer 163 § 144 Schulangebot Randnummer 164 Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, daß Eltern den Bildungsgang ihres Kindes nach § 77 wählen können und die Übergänge in die Oberstufe (Sekundarstufe II) nach § 78 Abs. 2 und 3 sichergestellt sind. Für die Gestaltung des schulischen Angebots ist das öffentliche Bedürfnis maßgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein

geglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen. Die Schulträger sind berechtigt, Fachschulen und Schulen für Erwachsene zu errichten und fortzuführen. Randnummer 165 II. 1. Die Antragsteller greifen die §§ 4 , 5 , 12 , 21 , 22 , 23 , 77 , 129 Ziff. 2 , 4 , 6 , 7 und 8 , 144 HSchG mit der Begründung an, sie verstießen gegen das Individualrecht der Eltern

Art. 55und 56 Abs. 6 und 7 HV auf freie Wahl des Bildungsganges. Randnummer 166 Die §§ 12 , 77 und 144 HSch

G verletzten die genannten Verfassungsvorschriften, weil sie bloße Leerformeln darstellten, die de facto eine Wahl zwischen verschiedenen Bildungsgängen nicht mehr ermöglichten. Der Begriff "Bildungsgang" sei gesetzlich nicht definiert, während doch gerade bei derartigen neugeschaffenen Begriffen eine sorgfältige, umfassende und gegebenenfalls gerichtlich nachprüfbare Umschreibung geboten gewesen wäre. Der Begriffsinhalt werde auch nicht durch die Verweisung in § 12 Abs. 2 HSchG auf die §§ 5 und 13 HSchG hinreichend bestimmt festgelegt. § 5 HSchG enthalte nur eine Fächerliste, die innerhalb der Schulstufen angeblich verschiedener Bildungsgänge vollständig gleich sei. Die Aufzählung enthalte keine Leistungsvorgaben, Lernzielmindestanforderungen, Eignungsvoraussetzungen oder sonstige pädagogische Vorgaben. § 13 HSchG liste lediglich – formale und inhaltliche – Anforderungen an die Abschlüsse von Bildungswegen auf. Irgendwelche Festlegungen, die Unterschiede im Unterrichtsinhalt und in der pädagogischen Zielsetzung erkennen ließen, enthalte aber auch diese Vorschrift nicht. Randnummer 167 Voraussetzung für ein substantielles Wahlrecht der Eltern sei, daß in jedem Falle die Wahl zwischen gegliedertem und integriertem Schulsystem eröffnet werde. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG sehe eine derartige Wahl aber nur für den Fall vor, daß ein Bildungsgang tatsächlich sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten werde. Daraus folge, daß das Gesetz u. a. die Möglichkeit eröffne, im Bereich eines Schulträgers

schließlich integrierte Gesamtschulen vorzuhalten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht

§ 144HSch

G , der hinsichtlich des durch den Schulträger zu gewährleistenden wählbaren Schulangebots lediglich auf § 77 HSchG verweise. Der Gesetzgeber des Hessischen Schulgesetzes habe sich also nicht an den traditionell gewachsenen Schularten orientiert, sondern ermögliche sogar deren Beseitigung. Das

schließliche Angebot von integrierten Gesamtschulen sei aber verfassungswidrig, weil es das elterliche Wahlrecht faktisch

schließe. Randnummer 168 Die §§ 21 Abs. 3 (gemeint wohl: § 21 Abs. 2) und 22 HSchG seien ebenfalls, vor allem in Verbindung mit den §§ 12 , 77 und 144 HSchG , verfassungswidrig. Für die schulformübergreifend zu organisierenden Jahrgangsstufen 5 und 6 würden im Ergebnis nur Förderstufen oder integrierte Gesamtschulen flächendeckend angeboten. Diese Regelung entspreche der vom Staatsgerichtshof bereits zweimal beanstandeten obligatorischen Förderstufe. Der Anspruch der Eltern auf ein Mindestmaß an Differenzierung sei nicht erfüllt. Ein differenzierender Unterricht müsse nach § 22 Abs. 2 HSchG nur in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache angeboten werden, nicht jedoch in Deutsch. Auch diese Differenzierungen könnten im ungünstigsten Fall – wenn eine

reichende Zahl von Eltern der Einstufung ihrer Kinder zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 widersprochen habe – auf das letzte Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 begrenzt bleiben. Randnummer 169 Die Anordnung des schulformübergreifenden Unterrichts in Haupt- und Realschulen ( § 23 HSchG ) verstoße insbesondere i.V.m. den §§ 12 , 77 und 144 HSchG ebenfalls gegen das Elternrecht auf freie Wahl des Bildungswegs. Eine Unterscheidung von Bildungsgängen der Haupt- und der Realschule sei nach den Vorstellungen des Gesetzes nicht gegeben. Ein schulformübergreifender Unterricht und ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit seien nur unter Verzicht auf wesentliche Unterschiede beider Bildungsgänge möglich. Den Eltern werde das früher bestehende Wahlrecht zwischen Haupt- und Realschule faktisch genommen. Randnummer 170 § 4 Abs. 2 HSchG ordne an, daß die Rahmenpläne, auf deren Grundlage der Unterricht erteilt werde, in der Regel schulstufenbezogen zu erstellen seien. Folglich fehle es an den erforderlichen Unterschieden zwischen den in einer einheitlichen Stufe angebotenen Bildungswegen. Daran ändere auch die Formulierung "unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsgangs" schon deshalb nichts, weil der Bildungsgang nicht im Gesetz definiert sei. In Wahrheit führe die Regelung zu einer vollständigen, das Elternwahlrecht verletzenden Vereinheitlichung des Schulwesens. Randnummer 171 § 129 HSchG übergehe das Individualrecht der Eltern, indem er wesentliche Entscheidungen über die Gestaltung des Bildungswegs kollektiven Organen übertrage. So könne die Schulkonferenz von der Stundentafel abweichen, ohne hierbei gesetzlich beschränkt zu sein ( § 129 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 HSchG ). Dadurch entziehe sich der Gesetzgeber seiner Pflicht

Art. 56Abs.

1 Satz 2 HV und beraube sich in verfassungswidriger Weise der Möglichkeit, bestimmte Bildungswege in bestimmten Schulformen zu gewährleisten. Gleichzeitig verstoße der Gesetzgeber mit dieser "verfassungsrechtlich verfehlten Zurückhaltung" gegen seine Verpflichtung

Art. 55

, 56 HV , den Eltern ein echtes Wahlrecht für den Bildungsweg zu belassen oder zu schaffen. Die einzige –

§ 9Abs. 4 Nr. 1 HSch

G sich ergebende – Grenze für die Schulkonferenz, nämlich Beachtung der Vorgaben für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Bundesländern, reiche als Korrektiv nicht

, denn derartige Vorgaben seien Mindestregelungen, denen auch integrierte Schulformen gerecht würden, sie seien aber nicht dafür gedacht oder geeignet, den Inhalt unterschiedlicher Schulformen und Bildungsgänge zu definieren. Ein substantielles Wahlrecht zwischen integrierten Schulformen einerseits und einem anders gestalteten Bildungsgang als Alternative werde dadurch nicht gewährleistet. In gleicher Weise verstoße § 129 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 3 HSchG mit der Angleichung von Bildungsgängen durch Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und mit der Möglichkeit der fächerübergreifenden Unterrichtung gegen das Elternwahlrecht. Die Schulkonferenz könne wesentliche Änderungen des Unterrichts und des Unterrichtsstoffs in pädagogischer und inhaltlicher Hinsicht vornehmen. Sie könne Unterrichtsfächer als Lernbereiche neu schaffen, könne neue Lernbereiche durch Zusammenlegung von Fächern bilden und könne andere Schwerpunkte innerhalb von Fächern oder Lernbereichen setzen. Wenn der Gesetzgeber der Schulkonferenz als Kollektivgremium diese Möglichkeiten einräume, anstatt seiner eigenen Verantwortung für die Schaffung alternativer Bildungswege gerecht zu werden ( Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV ), dann verletze er damit das individuelle Wahlrecht der einzelnen Eltern. Entsprechendes gelte für die Ermächtigung der Schulkonferenz, über Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen ( § 22 Abs. 6 HSchG ) und integrierten Gesamtschulen ( § 27 Abs. 3 HSchG ) zu entscheiden ( § 129 Nr. 8 HSchG ). Randnummer 172 Die Ermächtigung der Schulkonferenz, über den Verzicht auf Ziffernnoten für die Jahrgangsstufe 3 ( § 17 Abs. 3 HSchG ) bzw. für das Arbeits- und Sozialverhalten in allen Jahrgangsstufen ( § 73 Abs. 6 HSchG ) zu entscheiden, sei ebenfalls verfassungswidrig. Die Eltern hätten ein Recht auf möglichst übersichtliche, handhabbare Information hinsichtlich Leistung sowie Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder. Der Verzicht auf Ziffernnoten beraube sie dieses Informationsrechts. Randnummer 173 Schließlich verstoße § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG gegen Art. 55 , 56 HV , weil er Eltern ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Eltern den Anspruch einräume, auch bei fehlender Eignung ihres Kindes dessen Zugang zu weiterführenden Schulen durchzusetzen. Randnummer 174 Zusammenfassend sei festzustellen, daß die angefochtenen Regelungen das Elternrecht in verfassungswidriger Weise zugunsten des staatlichen Schulorganisationsrechts zurückdrängten. Randnummer 175 2. Die Antragsteller greifen ferner die § § 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Satz 5 und § 129 HSchG i.V.m. § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Satz 4, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3, § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG mit der Begründung an, sie seien mit Art. 2 Abs. 2 HV (Gesetzesvorbehalt) nicht vereinbar und daher ungültig. Wesentliche Grundlagen der rechtlichen Neuordnung des Schulwesens, beispielsweise die wesentlichen Grundzüge der schulischen Erziehungsziele, seien nicht gesetzlich festgelegt, sondern dem Verordnungsgeber oder Gebietskörperschaften oder schulischen Kollektivorganen – und dies zudem ohne

reichende Rahmenvorgaben – zur Regelung überlassen worden. Randnummer 176 So würden in § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 2 HSchG die Befugnis zur Aufstellung von Rahmenplänen und die Bestimmung von weiteren Unterrichtsfächern ohne inhaltliche Eingrenzung dem Verordnungsgeber übertragen. § 13 Abs. 6 HSchG überlasse die wichtige Regelung der Schulabschlüsse ohne inhaltliche Rahmenvorgaben ebenfalls dem Verordnungsgeber. Das gleiche gelte für die

gestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe einschließlich der notwendigen Regelungen für den Mittleren Abschluß nach Ende des

  1. Hauptschuljahres ( § 28 HSchG ). § 6 Abs. 3 Satz 4 HSchG überlasse es der Schulkonferenz zu entscheiden, ob Fächer, insbesondere Geschichte, als Einzelfächer fortbestehen oder fächerübergreifend zu einem Lernbereich zusammengefaßt werden. § 129 HSchG übertrage mit zahlreichen Verweisungen auf Einzelbestimmungen des Gesetzes weitere wesentliche Gestaltungsrechte für schulische Inhalte und Formen dem Kollektivorgan der Schulkonferenz. Keinesfalls habe es der Landesgesetzgeber in § 144 HSchG den Kommunen überlassen dürfen zu entscheiden, ob nur integrierte Gesamtschulen oder auch echte Alternativen des gegliederten Schulsystems angeboten werden sollen. Schließlich hätte der Gesetzgeber den Begriff "Bildungsgang" als zentralen Begriff des Gesetzes näher erläutern müssen. Er hätte die unterschiedlichen Bildungsgänge in jeder einzelnen Schulstufe und die mit ihnen jeweils verfolgten Groblernziele aufzeigen müssen, ebenso die Abschlußvoraussetzungen für jeden Bildungsgang. Weiterhin hätte das Schulgesetz die Eignungsanforderungen für den Übergang in weiterführende Schulen oder Schulstufen nicht ungeregelt lassen dürfen. § 77 Abs. 1 Satz 3 HSchG fordere zwar die Eignung. Das Gesetz ziehe daraus aber nicht die notwendigen Folgerungen, weil ein gesetzlich-inhaltlicher Maßstab für die Eignungsfeststellung fehle. In seiner Entscheidung vom
  2. Oktober 1981 (BVerfGE 58, 257 <272 ff.>) habe das Bundesverfassungsgericht zutreffend festgestellt, daß die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Schulwechsel stets gesetzlich geregelt sein müßten. Dies könne auch für die Regelung des freiwilligen Zugangs zu den weiterführenden Schulen nicht ohne

wirkung bleiben. Randnummer 177 Auch die Bestimmung des § 22 HSchG werde mit ihrer

gestaltung der Förderstufe den Mindestanforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht gerecht. Die Förderstufe biete nicht die ihrem Wesen nach notwendigen Differenzierungsmöglichkeiten. Die wenigen verbliebenen Differenzierungsmöglichkeiten seien nicht hinreichend verbindlich geregelt, denn der Gesetzgeber habe in § 22 Abs. 6 HSchG die ihm obliegende Regelungspflicht unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt der Schulkonferenz überlassen. Randnummer 178 Auch eine so wichtige Entscheidung wie die Unterrichtsgestaltung in den unterschiedlichen Schulformen der Hauptschule und Realschule hätte der Gesetzgeber nicht in einer Kann-Vorschrift ( § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG ) regeln dürfen. Der Gesetzgeber lasse damit in verfassungswidriger Weise offen, welcher Art die Unterrichtsgestaltung sein müsse. Auch habe er keinerlei Voraussetzungen für die Kann-Entscheidung aufgestellt, desgleichen fehle eine Zuständigkeitsregelung. Randnummer 179 Trotz des großen Umfangs des Gesetzes werde nach alledem das hessische Schulwesen weitgehend der Beliebigkeit nicht-parlamentarischer Entscheidungsinstanzen überantwortet. Wegen der Übertragung wichtiger Entscheidungen auch in die Verantwortung der Schulträger könne nicht einmal mehr davon gesprochen werden, daß wenigstens in groben Zügen ein einheitliches Schulwesen landesweit gesichert sei. Da die genannten Bestimmungen des Schulgesetzes auch in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Eltern und Schüler eingriffen, bedürften die betreffenden Regelungsgegenstände in verstärktem Maße einer klaren Durchnormierung. Randnummer 180 3. Die Antragsteller sind weiterhin der Auffassung, die Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 und 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 HSchG seien mit den Art. 1 und 2 HV nicht vereinbar, weil in die Rechte von Schülern und Eltern dadurch eingegriffen werde, daß der Zugang zu weiterführenden Schulen nach dem gemeinsamen Besuch der Grundschule auch ohne die erforderliche Eignung eines Schülers möglich sei. Das Eignungserfordernis ergebe sich mit Verfassungsrang

den genannten Grundrechtsbestimmungen. Der Staat sei verpflichtet, nicht nur unterschiedliche Bildungswege zu schaffen, sondern auch die Voraussetzungen zu regeln, die den Zugang zu den weiterführenden Schulen bestimmen. Anders könnten unterschiedliche Bildungswege auch

tatsächlichen Gründen gar nicht durchgehalten werden. Wenn alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre unterschiedliche Eignung in die gemeinsame gleiche Schule gingen, wäre damit das theoretische Angebot der unterschiedlichen Bildungsgänge praktisch zunichte gemacht. Ohne Zulassungsbeschränkungen, die auf Eignung beruhten, würden Eltern- und Kinderrechte verletzt, letztere dadurch, daß Entwicklungsmöglichkeiten behindert würden, die bestünden, wenn nur Kinder mit einer wenigstens annähernd vergleichbaren Eignung gemeinsam unterrichtet würden. Berufschancen würden für diese Kinder beeinträchtigt. Elternrechte seien verletzt, weil ohne Zugangsbegrenzung durch Eignungskontrollen ein substantielles Wahlrecht der Eltern faktisch nicht bestehe. Nach den derzeit geltenden Vorschriften entscheide letztlich über den Zugang zu den weiterführenden Schulen allein der Elternwille. Eine verbindliche Eignungsprüfung gebe es weder vor dem Übergang in eine weiterführende Schule noch im unmittelbaren Anschluß daran. Als ungeeignet könne nach den allgemeinen Bestimmungen über die Versetzung

weiterführenden Schulen nur der Schüler verwiesen werden, der zweimal sitzengeblieben sei. Im Ergebnis bedeute das aber, daß eine solche Verweisung frühestens nach vier Schuljahren in der weiterführenden Schule möglich sei. Dies habe seinen Grund in der besonderen Regelung für die ersten beiden Jahrgangsklassen der weiterführenden Schulen; diese Klassen seien als pädagogische Einheit mit der Wirkung anzusehen, daß, abgesehen von extremen Sonderfällen, jedenfalls von Klasse 5 nach Klasse 6 versetzt werden müsse. Ein Schüler müsse deshalb, wenn die Eltern sich nicht eines besseren belehren ließen, vier Jahre mitunterrichtet werden, obwohl er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle. Dies stelle sowohl für den betroffenen Schüler eine schwere Benachteiligung dar als auch für alle anderen Schüler, die mit ihm unterrichtet würden, weil dadurch notwendigerweise das Anspruchsniveau in der Klasse entsprechend zu senken sei. Die Regelungen seien auch deshalb verfassungswidrig, weil ein Schüler mit schlechtem Leistungsstand, der Fortschritte mache, eine bessere Leistungsbeurteilung erhalten müsse als ein Schüler mit hohem Leistungsstand, der etwas nachgelassen habe. Dies stelle eine wesentliche Ungleichbehandlung dar. Randnummer 181 4. Die Antragsteller sind ferner der Auffassung, § 6 Abs. 2 und 3 HSchG sei wegen der Verschmelzung des Geschichtsunterrichts mit anderen Fächern zu einem Lernbereich Gesellschaftslehre verfassungswidrig. Nach § 6 Abs. 2 HSchG sei das Fach Geschichte nur noch ein Teil des Lernbereichs Gesellschaftslehre. Ein eigener Geschichtsunterricht, in dem

schließlich Geschichte unterrichtet werde, entfalle damit, was gegen die Institutionsgarantie in Art. 56 Abs. 5 HV verstoße. Dies habe der Staatsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Oberstufengesetz in seiner Entscheidung vom

  1. Dezember 1981 (P.St. 880) beanstandet. Randnummer 182
  2. Schließlich greifen die Antragsteller § 73 Abs. 2 HSchG mit der Begründung an, er sei mit Art. 1 und 2 HV nicht vereinbar. Die Regelung über die Leistungswertungen verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 1 HV . Die Norm verletze zugleich die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Schüler auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ( Art. 2 HV ). Grundlage der Leistungsbewertung seien hier nämlich nicht nur die Leistungen des Schülers, sondern

drücklich auch der Leistungsstand der Lerngruppe. Die Lerngruppen seien aber naturgemäß außerordentlich unterschiedlich. Dies führe zu Ungleichbehandlungen. Ein Schüler etwa, der einer Lerngruppe mit überdurchschnittlichem Leistungsstand angehöre, werde zu schlecht beurteilt. Dies hindere ihn unter Umständen sogar an seinem eigenen beruflichen Fortkommen. Insoweit würden auch seine Rechte

Art. 12Abs.

1 GG verletzt. Der Anspruch der Schüler auf äußere Chancengleichheit habe Verfassungsrang. Daraus folge der Anspruch auf gleichartig aufgemachte und vergleichbare Zeugnisse, denen im Verhältnis zur Außenwelt und zur Berufswelt ein erhebliches Gewicht zukomme. Die relative Notengebung mache objektivierbare Maßstäbe der Bewertung von Schülerleistungen anhand lehrplanmäßig nachzuweisender Kenntnisse und Fähigkeiten unmöglich. Vergleichbarkeit sei aber auf objektivierbare Kriterien angewiesen, mit der Relativierung aller Bewertungsmaßstäbe entziehe sich der Staat überdies seiner Pflicht zur

gestaltung des Schulwesens. Randnummer 183 Die Antragsteller beantragen Randnummer 184 festzustellen, daß Randnummer 185

  1. § 4, § 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 12, § 21 bis § 23, § 77, § 129 Ziff. 2, 4 und 6 bis 8 sowie § 144 HSchG nicht vereinbar mit Artikeln 55 und 56 HV und daher ungültig sind, Randnummer 186
  2. § 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Satz 5 und § 129 HSchG i.V.m. § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Satz 4, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3, § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG mit Artikel 2 Abs. 2 HV (Gesetzesvorbehalt) nicht vereinbar und daher ungültig sind, Randnummer 187
  3. § 12 Abs. 4, § 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, Abs. 3 HSchG mit Artikeln 1 und 2 HV nicht vereinbar und daher ungültig sind, Randnummer 188
  4. § 6 Abs. 2 und 3 HSchG mit Artikel 56 Abs. 5 HV nicht vereinbar und daher ungültig ist, Randnummer 189
  5. § 73 Abs. 2 HSchG mit Artikeln 1 und 2 HV nicht vereinbar und daher ungültig ist. Randnummer 190 III. Der Hessische Ministerpräsident beantragt Randnummer 191 festzustellen, daß die angegriffenen Normen mit der Hessischen Verfassung vereinbar sind. Randnummer 192
  6. Das Elternrecht werde durch die Regelungen über den Bildungsgang nicht verletzt. Die organisatorische Gliederung und die strukturellen Festlegungen des Schulsystems unterlägen vorrangig dem staatlichen Gestaltungsrecht.

Art. 55

Satz 1 HV lasse sich ein positives elterliches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung bestimmter Schulformen grundsätzlich nicht ableiten. Das Erziehungsrecht der Eltern sei im schulorganisatorischen Bereich auf die Befugnis beschränkt, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule zu bestimmen, indem sie unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen grundsätzlich frei

wählen könnten. Der hessische Verfassungsgeber habe davon abgesehen, ein bestimmtes Schulsystem institutionell zu garantieren. Der Staat sei durch das Elternrecht in seiner Gestaltungsfreiheit nicht dahin eingeengt, die überkommene organisatorische Struktur des Schulwesens beibehalten zu müssen. Allerdings habe er zu beachten, daß das Schulsystem

reichend differenziert ist, um den Eltern und Kindern ein substantielles Wahlrecht zu gewährleisten. Randnummer 193 Mit dem Hessischen Schulgesetz sei die bestehende äußere Organisation des Schulwesens, gegliedert nach Schulstufen und Schulformen, und die innere Organisation des Schulwesens, nach Bildungsgängen strukturiert, nicht angetastet worden. Das Hessische Schulgesetz folge in seinem Aufbau im wesentlichen dem Entwurf für ein Landesschulgesetz der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentags (Schule im Rechtsstaat, Bd. I, München 1981 – DJT-Entwurf –). Die innere Organisation des Schulwesens habe über den strukturierenden Begriff des Bildungsganges eine systematische Durchdringung erfahren, ohne daß damit Änderungen in der Sache gegenüber den Regelungen des durch das Hessische Schulgesetz abgelösten Schulverwaltungsgesetzes – SchVG – verbunden wären. Der Begriff des Bildungsganges sei weder neu noch inhaltlich unbestimmt. Unter Bildungsgang sei der normative, über seine Inhalte konkretisierte Weg hin zu einem bestimmten

bildungs- oder Erziehungsziel bzw. die rechtlich geordnete schulische Vermittlung von Bildungsinhalten mit dem Ziel eines spezifischen

bildungsabschlusses zu verstehen. Früher seien die Begriffe Bildungsgang und Bildungsweg oder Schulform synonym verwendet worden. Nun werde der Bildungsgang vom Bildungsweg begrifflich unterschieden. Danach beschreibe der Bildungsweg die individuelle Entscheidung der Eltern oder des Schülers, welchen Bildungsgang dieser einschlägt. Die heute in den Aufbau des Schulwesens weitgehend integrierte Stufengliederung führe dazu, daß Bildungswege weniger nach Schulformen als nach den innerhalb der Schulstufen möglichen verschiedenen und durch

bildungsziele oder -abschlüsse spezifizierten Bildungsgängen bestimmt werden. Kein Bildungsweg dürfe in einer Sackgasse enden. Das Bildungswesen müsse so eingerichtet sein, daß der Lernende früher gefällte Entscheidungen für dieses oder jenes Bildungsziel korrigieren könne. Dies entspreche dem aktuellen bildungspolitischen Konsens, wie sich am Beispiel der "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" der 266. Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 zeige. Auch das Schulrecht der übrigen Bundesländer – mit

nahme Bayerns – verwende den Begriff des Bildungsganges in diesem Sinne. Hinsichtlich seiner spezifischen Verwendung im Hessischen Schulgesetz mangele es dem Begriff auch nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Das Hessische Schulgesetz setze das vorhandene, äußerlich nach Schulformen und Schulstufen organisierte und inhaltlich nach Bildungsgängen strukturierte Schulwesen voraus, wie es unter der Geltung des Schulverwaltungsgesetzes gewachsen sei. Im hessischen Schulwesen stehe ein nach Schulstufen, Schulformen und Bildungsgängen reich gegliedertes System von Bildungsangeboten zur Verfügung. Der Einwand der Antragsteller, der Begriff des Bildungsganges ermögliche es, die Unterschiede zwischen den schulischen Bildungsangeboten einzuebnen und bei formaler Beibehaltung der verschiedenen Schulformen eine gesamtschulähnliche Einheitsschule einzuführen, entbehre jeder Grundlage. Die §§ 77 , 78 und 81 HSchG träfen Regelungen über die Wahl des Bildungsganges. Welche Wahlmöglichkeiten den Eltern eröffnet sind, ergebe sich im einzelnen

den Bestimmungen über den "Schulaufbau" im Dritten Teil des Gesetzes, während die Konsequenzen, die sich für den Schulträger

der freien Wahl des Bildungsganges ergeben, im Elften Teil in § 144 HSchG geregelt seien. Das normative Scharnier bilde § 12 HSchG , der das Schulwesen in seiner inneren Struktur als System von Bildungsgängen beschreibe. In der Organisationsnorm des § 12 Abs. 4 HSchG werde eine Leitentscheidung darüber getroffen, wie in den beiden Systemen der schulformbezogenen und schulformübergreifenden Organisation der Bildungsgänge die Eltern ihr Bestimmungsrecht

üben könnten. Damit werde die in § 12 Abs. 3 HSchG festgelegte Differenzierung aufgenommen. Als Kriterien der Gleichwertigkeit der schulformübergreifenden Organisationsform mit der schulformbezogenen Organisationsform werde das dem Bildungsziel des Bildungsganges angemessene Verhältnis von gemeinsamem Unterricht, Kernunterricht, und differenzierendem Kursunterricht und die innere Differenzierung des gemeinsamen Unterrichts vorgegeben. Welche Schulformen im weiteren Sinne auf welcher Stufe des Schulwesens für die

wahl zur Verfügung stünden, ergebe sich

den Regelungen der §§ 17 ff. HSchG . Das Wahlrecht beginne bezüglich der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I, die auf der Grundschule aufbauten. Die in der Sekundarstufe I zur

wahl stehenden Angebote an Schulformen, die einem Bildungsgang entsprächen, und an schulformübergreifenden Schulen ergäben sich

den Vorschriften der §§ 21 bis 28, 29 bis 38 und 39 bis 44 sowie der §§ 45 bis 47 HSchG . Diese Vorschriften enthielten neben der Beschreibung der organisatorischen Grundstruktur der verschiedenen Schulformen auch eine Charakterisierung des jeweiligen

bildungszieles. Randnummer 194 Soweit die Antragsteller rügten, daß innerhalb der Schulstufen die Gegenstandskataloge nach § 5 gleich seien, könne sich dieser Einwand nur auf die Mittelstufe beziehen. Die Grundstufe kenne nur den einheitlichen Bildungsgang der Grundschule, für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II sehe das Gesetz schulformbezogene Differenzierungen vor. Aber auch in der Mittelstufe seien Differenzierungen vorgesehen. Wesentlicher sei jedoch, daß es zum erziehungswissenschaftlichen und bildungspolitischen Konsens gehöre, daß

pädagogischen, entwicklungspsychologischen und bildungstheoretischen Gründen in allen Bildungsgängen der Mittelstufe allgemeinbildender Schulen ein Kernbestand an gemeinsamen Fächern unterrichtet werden müsse. Randnummer 195 Weiteres Element des Bildungsganges neben den Gegenstandsbereichen nach § 5 HSchG sei das sich im Abschluß konkretisierende Bildungsziel. § 13 HSchG erfasse alle nach dem Hessischen Schulgesetz innerhalb der Schulstufen möglichen Abschlüsse, bestimme die damit verbundenen Berechtigungen und regele die Möglichkeit der Gleichstellung verschiedener Abschlüsse miteinander und des in einem Bildungsgang erreichten Leistungsstandes mit Abschlüssen anderer Bildungsgänge. Die Vorschrift ordne also die Abschlüsse den Bildungsgängen zu. Für den Bildungsgang der Hauptschule sei dies § 23 Abs. 1 und 3, für den der Realschule § 23 Abs. 4 und 6, für den des Gymnasiums § 24 Abs. 1 und 3 und für die in der Gesamtschule möglichen Bildungsgänge § 25 Abs. 2 HSchG . Randnummer 196 Drittes Element des Bildungsganges sei das durch das Bildungsziel vorgegebene Anspruchsprofil ( § 12 Abs. 2 HSchG ). Die Inhalte der Gegenstandsbereiche in ihrer

gestaltungsform als Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete würden nach § 4 Abs. 1 HSchG durch Rahmenpläne vorgegeben. Diese Rahmenpläne seien nach § 4 Abs. 2 HSchG in der Regel schulstufenbezogen, aber unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Dem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung der Bildungsziele werde mit dem Erfordernis, das angemessene Anspruchsniveau – etwa durch begrenzende

wahl verbindlicher Inhalte für den zeitlich kürzeren Bildungsgang der Hauptschule, durch entsprechende Erweiterungen für die anderen Bildungsgänge, durch Vertiefung der Inhalte, höhere Abstraktionen – festzulegen, Rechnung getragen. Mit den Rahmenplänen werde die Abschlußqualifikation bei Beendigung des jeweiligen Bildungsganges beschrieben. Der – verbindliche – Kernbereich der Inhalte sei von den Lehrkräften zu beachten. Diese Verbindlichkeit pädagogischer und fachlicher Normen sowie didaktischer Grundsätze gewährleiste das Recht der Schüler auf gleichwertige Bildung. Randnummer 197 Gestaltungsprinzip des Bildungsgangs und damit auch der Rahmenpläne sei die fortschreitende Differenzierung nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche mit Vorrücken in den Jahrgangsstufen, wobei die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen zu wahren sei ( § 12 Abs. 2 Satz 2, 3 HSchG ). Es fehlten jegliche Anhaltspunkte im Gesetz dafür, daß eine Änderung der vorhandenen Schulstruktur im Sinne tendenzieller Einführung einer Einheitsschule angestrebt oder ermöglicht werden solle. Randnummer 198 Das Elternwahlrecht werde auch nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 144 HSchG verletzt. Die dem Schulträger durch das Gesetz eröffnete Entscheidung, in seinem Gebiet nach Maßgabe der in den §§ 144 bis 146 HSchG aufgeführten Voraussetzungen

schließlich die integrierte Gesamtschule vorzuhalten, greife nicht in unzulässiger Weise in das Recht der Eltern ein, zwischen verschiedenen Bildungsgängen wählen zu können. Denn die Eltern wählten den Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums. Stünden Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen, Gymnasien oder schulformbezogene Gesamtschulen zur Verfügung, so seien die Eltern auf dieses Angebot angewiesen, ohne einen Anspruch darauf zu haben, daß ihr Kind diesen Bildungsgang auch in einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule verfolgen könne. Stehe auch diese zur Verfügung, könnten die Eltern zwischen beiden wählen. Stehe

schließlich die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule zur Verfügung, übten die Eltern ihr Wahlrecht in der Entscheidung über die Einstufung nach Maßgabe des § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 3 HSchG

.

§ 77Abs. 1 Satz 2 HSch

G ergebe sich, daß die Organisationsformen der schulformbezogenen und der schulformunabhängigen Schulen nicht zwingend nebeneinander vorzuhalten seien. Die Entscheidung, wie das Schulangebot strukturiert sein solle, treffe der Schulträger für sein Gebiet nach § 144 Satz 1 HSchG . Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Regelung sei das doppelte Spannungsverhältnis, in dem die staatliche Schulaufsicht stehe. Auf der einen Seite habe der Staat bei der Wahrnehmung seiner umfassenden Befugnis zur Gestaltung des Schulwesens das elterliche Wahlrecht zu beachten, auf der anderen Seite werde das staatliche Schulorganisationsrecht auch begrenzt durch die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung, zu der auch traditionell das Recht gehöre, Schulträger zu sein. Daher schreibe § 137 HSchG das Zusammenwirken von Staat und Schulträger (Kondominium) vor. Der Gestaltungsrahmen des Schulträgers bei der Entscheidung über das Schulangebot in seinem Gebiet werde von einer Reihe gesetzlicher Vorgaben bestimmt. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei der des öffentlichen Bedürfnisses (§ 144 Satz 2 erster Halbsatz HSchG). Verfahrensrechtlich müßten die Beschlüsse der Schulträger ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan finden, der seinerseits der Zustimmung des Kultusministeriums bedürfe. Die materiellen Vorgaben für den Schulentwicklungsplan in § 145 HSchG stellten zugleich materielle Kriterien für die Gestaltung des Schulangebots nach § 144 HSchG dar. In § 144 Satz 2 HSchG würden im Anschluß an § 23 SchVG hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Bedürfnisses drei stets zu beachtende Leitkriterien genannt: die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein

geglichenes Bildungsangebot. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, daß der Schulträger bei der konkreten Entscheidung über die Schulstruktur in seinem Gebiet den Elternwillen in seine Abwägung zwingend einzubeziehen habe. Ein nach dem Gesetz zulässiges Ergebnis der Abwägung des Schulträgers könne es sein, daß in seinem Gebiet

schließlich integrierte Gesamtschulen angeboten werden. Es handele sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, deren Richtigkeit gerichtlich überprüfbar sei. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung werde davon nicht berührt. Denn das Gesetz determiniere die Schulstrukturentscheidung des Schulträgers nicht, sondern lege nur die Voraussetzungen fest, die ihrerseits sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich seien. Randnummer 199 Eine mögliche Entscheidung des kommunalen Schulträgers, für die Fortsetzung der Bildungsgänge im Bereich der Mittelstufe

schließlich integrierte Gesamtschulen vorzuhalten, würde im übrigen keinen Eingriff in das elterliche Bestimmungsrecht nach Art. 55 Satz 1 HV darstellen. Auch nach den Regelungen des Hessischen Schulgesetzes sei die schulformübergreifende Gesamtschule als Schulform etwas anderes als die herkömmlichen Schulformen. Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 01.02.1990, NvWZ 1991, S. 189) stelle sie jedoch keinen eigenständigen Bildungsgang dar. Vielmehr werde das Bildungsangebot der in ihr zusammengefaßten Schulformen integriert ( § 27 Abs. 1 Satz 1 HSchG ). Der Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 2 HSchG sei allen Schulen gleichermaßen erteilt worden. In der schulformübergreifenden Gesamtschule werde kein anderes Erziehungsziel verfolgt. Soweit die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums unterrichtsorganisatorisch verbunden seien, geschehe das in einem System des gemeinsamen Unterrichts im Wechsel mit einem Unterricht in Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung zu differenzieren seien. Das elterliche Bestimmungsrecht über den individuellen Bildungsweg bleibe unberührt, seine

übung sei nur systemimmanent anders organisiert. Es trete an die Stelle der einmaligen Entscheidung der Eltern für einen Bildungsgang am Ende der Grundschule oder der Förderstufe eine Vielzahl von den Bildungsweg in der Verfolgung eines gewählten Bildungsganges steuernden Entscheidungen. Das Fächerangebot der integrierten Gesamtschule stimme mit dem Fächerangebot der schulformbezogenen Schulen überein. Dem Unterricht lägen dieselben Rahmenpläne und dieselbe Stundentafel zugrunde wie dem der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Die Bildungsgänge würden in der schulformübergreifenden Gesamtschule nicht aufgelöst, sondern nur in anderer Unterrichtsorganisation vermittelt. Randnummer 200 Soweit die Antragsteller rügten, daß nach § 21 Abs. 2 HSchG die Jahrgangsstufen 5 und 6 nur noch als Förderstufe oder in der integrierten Gesamtschule flächendeckend angeboten würden, liege dem ein fehlerhaftes Verständnis dieser Norm zugrunde. Diese regele, welche Formen für die Jahrgangsstufen 5 und 6 bei schulformübergreifender Organisation zur Verfügung stünden. Bei schulformbezogener Organisation könnten die Jahrgangsstufen 5 und 6 nach § 21 Abs. 3 HSchG an Hauptschulen und Realschulen, die nicht miteinander verbunden sind, und an Gymnasien angeboten werden. Dies bedeute, daß es Sache des Schulträgers sei, in welcher Form er die Jahrgangsstufen 5 und 6 organisieren wolle. Im übrigen habe der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 – P.St. 1036 – festgestellt, daß auch am Ende der Jahrgangsstufe 6 das elterliche Wahlrecht in einer den Ansprüchen des Art. 55 Satz 1 HV genügenden Weise

geübt werden könne. Die inhaltliche

gestaltung der Förderstufe in § 22 HSchG beachte das verfassungsmäßig gewährleistete elterliche Erziehungsrecht. Bereits mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der freien Schulwahl vom

  1. Juni 1987 (GVBl. I S. 87) sei der Förderstufe der Status der flächendeckenden Pflichtschule genommen worden. Sie sei ein schulformübergreifendes Angebot neben den schulformbezogenen geworden, aber Regelbestandteil der Grundschule, der verbundenen Haupt- und Realschule oder der schulformbezogenen Gesamtschule geblieben. In der genannten Entscheidung vom
  2. Februar 1987 habe der Staatsgerichtshof § 12 des damals geltenden Schulverwaltungsgesetzes verfassungsrechtlich gewürdigt. Soweit § 22 HSchG inhaltlich mit § 12 SchVG übereinstimme, könne danach an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht gezweifelt werden. § 22 HSchG habe allerdings in drei Punkten die frühere Rechtslage geändert bzw. modifiziert: Erstens ermögliche es § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 HSchG , zukünftig auch das Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 6 in die Kursdifferenzierung einzubeziehen. Damit sei gewissen Bedenken Rechnung getragen worden, die der Staatsgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung von 1987 geäußert habe, und sei das Elternrecht erweitert worden. Randnummer 201 Zweitens gebe § 22 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 HSchG nunmehr die Differenzierung des Kursunterrichts auf zwei oder drei Anspruchsebenen gleichwertig nebeneinander vor und überlasse der Schule die Entscheidung entsprechend den pädagogischen Bedürfnissen. Drittens erlaube es § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 HSchG der Schule, auf die äußere Differenzierung in Fachleistungskurse ganz zu verzichten. Randnummer 202 Das Differenzierungsmodell des § 12 SchVG– drei Anspruchsebenen als Regel – sei für eine flächendeckende obligatorische Förderstufe konzipiert gewesen. Nach deren Abschaffung habe sich zwischenzeitlich wegen ganz unterschiedlicher örtlicher, schulinfrastruktureller und sozialer Rahmenbedingungen eine Reihe verschiedener Förderstufentypen mit ganz unterschiedlichen pädagogischen Anforderungen herausgebildet, denen jede Schule individuell müsse Rechnung tragen können. Das rechtfertige die flexible Differenzierungsregelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 HSchG . Formen der äußeren und inneren Differenzierung und innerhalb der äußeren Differenzierung auf zwei oder drei Niveaustufen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 seien nach dem Stand erziehungswissenschaftlicher und schulpraktischer Erkenntnisse gleichermaßen geeignet, auf das Ziel der Förderstufe vorzubereiten. So gehe die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I vom
  3. Dezember 1993 als selbstverständlich davon

, daß erst ab Jahrgangsstufe 7 die Erteilung von Pflichtunterricht auf kursunterschiedlichen Ebenen vorzusehen sei. Die Möglichkeit, auf jegliche Kursdifferenzierung in der Jahrgangsstufe 6 zu verzichten, verletze also das Elternrecht nicht. Zudem stehe nach Abschaffung der obligatorischen Förderstufe den Eltern überwiegend ein konkurrierendes Angebot verschiedener Organisationsformen der Jahrgangsstufen 5 und 6 zur Verfügung,

dem sie

wählen könnten. Gebe es aber keine Wahl und entscheide sich die Schulkonferenz für den Verzicht auf jegliche Kursdifferenzierung, so könne sie dies nur auf der Grundlage einer pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz tun. Der Beschluß selbst könne durch die Schulaufsicht überprüft werden. Damit seien inhaltlich und verfahrensmäßig so hohe Hürden gesetzt, daß eine den schulischen Gegebenheiten angemessene Lösung gewährleistet sei. Auch die von den Antragstellern gerügte Herausnahme des Faches Deutsch

der Differenzierung in Kursgruppen sei Gegenstand der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 11. Februar 1987 gewesen. Der Staatsgerichtshof habe dort festgestellt, daß ein Anspruch auf kursdifferenzierenden Unterricht für das Fach Deutsch

dem Elternrecht des Art. 55 HV nicht hergeleitet werden könne. Randnummer 203 Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermische die schulorganisatorische Regelung in § 23 Abs. 7 HSchG , nach der Haupt- und Realschulen in der Regel als verbundene Haupt- und Realschulen zu einer organisatorischen und pädagogischen Einheit zusammenzufassen sind, nicht die Unterschiede zwischen den Bildungsgängen der Hauptschule und der Realschule. Die Antragsteller verwechselten hier den Begriff des Bildungsgangs, der charakterisiert werde durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, das Anspruchsprofil und ein bestimmtes Bildungsziel, mit der Organisationsform, in der der jeweilige Bildungsgang angeboten werde. § 23 Abs. 1 lege das Bildungsziel des Bildungsganges der Hauptschule, Abs. 4 das des Bildungsganges der Realschule fest. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Entscheidung, Haupt- und Realschulen organisatorisch und pädagogisch zu verbinden, sei nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie die Verfassungsmäßigkeit der schulformbezogenen Gesamtschule. Auch mit den Möglichkeiten des – schon nach dem früheren Recht zulässig gewesenen – schulform- oder schulzweigübergreifenden Unterrichts nach § 23 Abs. 7 Sätze 5 und 6 HSchG werde nicht gegen das elterliche Bestimmungsrecht verstoßen. Der schulformübergreifende Unterricht nach § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG dürfe nur "teilweise" erteilt werden, damit der Schulzweig- und Bildungsgangbezug nicht verlorengehe. Der Kernbereich des Pflichtunterrichts (Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) sei dem schulzweigübergreifenden Unterricht immer, die naturwissenschaftlichen Fächer in der Regel entzogen (§ 14 Abs. 3 der Verordnung zur

gestaltung der Bildungsgänge und Schulformen in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 07.07.1993, ABl. S. 630). Der schulzweigübergreifende Unterricht nach § 23 Abs. 7 Satz 6 HSchG sei als

nahmeregelung vorgesehen, um dem Prinzip der Wohnortnähe Rechnung zu tragen und ein Unterrichtsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen aufrechtzuerhalten. Der schulzweigübergreifende Unterricht werde aber weiterhin in abschlußbezogener Differenzierung erteilt und orientiere sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Leistungsbewertung seien die Anforderungen des Schulzweiges zugrundezulegen, dem die Schülerin oder der Schüler angehöre. Auch im Rahmen des schulformübergreifenden Unterrichts büßten die Bildungsgänge der Haupt- und Realschule ihr spezifisches Gewicht nicht ein. Randnummer 204 Auch § 4 HSchG (Rahmenpläne als Grundlage des Unterrichts) stehe einem substantiellen Wahlrecht der Eltern nicht entgegen. Der Sache nach gehe es den Antragstellern hier allein um die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 HSchG , weil sie befürchteten, daß der Schulstufenbezug, der bei der Aufstellung von Rahmenplänen zu beachten sei, eine Nivellierung der Bildungsgänge bewirke. Dies sei aber nicht der Fall. Die inhaltliche Konkretisierung des schulischen Bildungsangebots durch Rahmenpläne gehöre zum staatlichen Schulorganisationsrecht. Die Rahmenpläne legten die Inhalte der Gegenstandsbereiche in ihren

gestaltungsformen als Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete fest. Der Schulstufenbezug wirke sich deshalb im wesentlichen im Bereich der Sekundarstufe I

. Dort gebe es einen verpflichtenden Kernbereich von Fächern, der der allgemeinen Grundbildung diene und je nach Schulorganisation in verschiedenen Anspruchsebenen erteilt werde. Insoweit seien die Rahmenpläne zwar in der Regel schulstufenbezogen, aber unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Damit werde dem Erfordernis, das angemessene Anspruchsniveau differenziert festzulegen, Rechnung getragen. Die Bedeutung der Rahmenpläne für die Charakteristik des einzelnen Bildungsganges werde somit erst dann zutreffend erfaßt, wenn man neben dem Kernbereich gemeinsamer Fächerinhalte die Vermittlungs- oder Gestaltungsprinzipien in den Blick nehme, die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HSchG im fortschreitenden

differenzieren nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche auf der Grundlage der für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernziele bestünden. Randnummer 205 Soweit der Gesetzgeber in § 129 Nr. 2, 4 , 6 , 7 und 8 HSchG der Schulkonferenz die Möglichkeit eröffne, das schulische Bildungsangebot in wesentlichen Aspekten inhaltlich

zugestalten, verstoße dies weder gegen das Demokratieprinzip, noch werde hierdurch das Elternrecht verletzt. Die Schulkonferenz, in der Lehrkräfte, Eltern und Schüler – die Lehrkräfte einschließlich Schulleiter mit der Mehrheit der Sitze – zusammenwirkten, stelle ein verfassungsrechtlich zulässiges Organ der Schulverwaltung dar. Sie sei eine für das hessische Schulwesen neue Einrichtung, die auf das von der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages in ihrem Entwurf für ein Landesschulgesetz geschaffene Konferenzmodell zurückgehe. Über dieses Organ solle das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Eltern gefördert und das Bewußtsein gestärkt werden, daß sie gemeinsam für die Arbeit in der Schule und für deren erzieherischen Erfolg verantwortlich seien. Die angegriffenen Regelungen über die Schulkonferenz verstießen nicht gegen den

dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der demokratischen Legitimation staatlicher Herrschaftsausübung. Über Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV werde dem Staat im schulischen Bereich verfassungsrechtlich ein umfassendes Gestaltungs- und Bestimmungsrecht zugewiesen. Dazu gehörten neben den schulorganisatorischen Maßnahmen auch die inhaltlichen Festlegungen der

bildungs- und Unterrichtsziele.

dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung folge aber kein öffentliches oder staatliches Schul- und Erziehungsmonopol, die Schule sei keine

schließliche Staatsangelegenheit. Dies ergebe sich u. a. auch

dem gleichgeordneten Elternrecht des Art. 55 Satz 1 HV und dem Mitbestimmungsrecht der Eltern bei der Gestaltung des Unterrichtswesens nach Art. 56 Abs. 6 HV .

den in den Art. 70 , 71 und 102 HV festgelegten Grundsätzen der Volkssouveränität und der parlamentarischen Verantwortlichkeit folge, daß die verfassungsmäßig berufenen obersten Exekutivorgane des Landes in wesentlichen Angelegenheiten selbständig und gegenüber dem Landtag verantwortlich entscheiden müßten. Entsprechend müsse die Regierung die rechtlichen Möglichkeiten haben, jede Entscheidung auf dem Gebiet der Staatsverwaltung selbst zu treffen oder für sie Weisungen bzw. Richtlinien zu geben. Nach ihrer Konstruktion und den ihr zugewiesenen Aufgaben sei die Schulkonferenz ein Verwaltungsorgan der öffentlichen Schule neben der Schulleitung und den Konferenzen der Lehrkräfte. Sie sei zwar ein weitgehend weisungsfreies Organ, aber ein staatlich kontrolliertes. Sie unterliege nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 HSchG der umfassenden Fachaufsicht (Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der pädagogischen Vertretbarkeit), der Schulleiter – und ggfs. die Schulaufsicht ( § 93 Abs. 1 Satz 5 HSchG ) – habe die Pflicht der Beanstandung nach § 89 HSchG , im übrigen habe die Schulaufsichtsbehörde zur Schulkonferenz nach §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 131 Abs. 6 HSchG denselben Zugang wie zu den übrigen Gremien der Schule. Die Schulkonferenz stehe daher in einem die Schule einheitlich erfassenden Ordnungsrahmen, mit dem der Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation und der parlamentarischen Verantwortung der Regierung hinreichend beachtet worden sei. Randnummer 206 Durch die von den Antragstellern gerügten, der Schulkonferenz eingeräumten Entscheidungsbefugnisse werde auch das Elternrecht nicht verletzt. Den Eltern werde nicht die Möglichkeit genommen, für ihr Kind eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungsgängen zu treffen. Die Entscheidungsrechte der Schulkonferenz, die im übrigen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schulelternbeirats und des Schülerrats stünden, erweiterten den Gestaltungsspielraum der einzelnen Schule, diese habe mehr pädagogische und administrative Eigenverantwortung. Allerdings könnten dadurch nicht die Inhalte der Bildungsgänge verändert werden. Vielmehr werde nur eine Reihe von Abweichungen von den Regelvorschriften ermöglicht, mit denen den örtlichen Verhältnissen, der besonderen Zusammensetzung der Schülerschaft und den in der jeweiligen Schulgemeinde vorhandenen Interessenschwerpunkten Rechnung getragen werden könne. Auch das Schulverwaltungsgesetz habe der einzelnen Schule, damals der Gesamtkonferenz, eine eigene

gestaltungskompetenz eingeräumt. Die grundsätzliche Zulässigkeit, solche Entscheidungen der Schule oder einem ihrer Kollektivorgane zu übertragen, sei auch vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil zum Förderstufen-Abschlußgesetz (P.St. 1036) nicht in Frage gestellt worden. Die Tätigkeit der Schulkonferenz sei in den einzelnen angegriffenen Punkten durch gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsvorschriften hinreichend beschränkt. So müßten bei Abweichungen von der Stundentafel ( § 129 Nr. 2 HSchG ) bestimmte Vereinbarungen der Kultusminister der Länder und rechtliche Vorgaben für die Bildungsgänge beachtet werden. Voraussetzung für die Entscheidung, ob ein Lernbereich fächerübergreifend unterrichtet werde ( § 129 Nr. 4 HSchG ), sei stets eine curricular und pädagogisch begründete, die sächlichen und personellen Möglichkeiten berücksichtigende Konzeption der Fachkonferenz. Die inhaltliche Eigenständigkeit der Fächer werde dabei nicht aufgegeben. Auch die Möglichkeit, in der Jahrgangsstufe 3 die Ziffernnoten durch schriftliche

sagen zum Leistungsstand zu ersetzen ( § 129 Nr. 6 HSchG ), verletze nicht das Elternrecht. Beide Formen der Leistungsbeurteilung seien grundsätzlich geeignet, über den individuellen Lernfortschritt hinaus auch den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler zu beschreiben und den Eltern die für die

übung ihres Bestimmungsrechts erforderlichen Informationen zu geben. Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Entscheidung darüber, in welchem System in der 3. Jahrgangsstufe die Leistungsbewertung erfolge, der einzelnen Schule zu übertragen, und zwar dem Organ der Schulkonferenz, weil in ihm Eltern und Lehrkräfte den Konsens hierüber finden könnten. Auch diese Entscheidung setze überdies die Zustimmung des Schulelternbeirates und des Schülerbeirates voraus. Dasselbe gelte für den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens ( § 129 Nr. 7 HSchG ). Ebensowenig wie Eltern oder Schüler einen Anspruch auf Unterlassen von Beurteilungen zum Sozialverhalten hätten, könne eine bestimmte Form der Beurteilung verlangt werden.

schließlicher Maßstab sei eine sachgerechte Information. Hinsichtlich der Einzelheiten, wie die Eltern zweckmäßig zu informieren seien, komme es auf die konkreten Umstände und die pädagogisch motivierten Überlegungen des jeweiligen Lehrers an. Es sei daher angemessen, der Schule zur Gestaltung der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens Spielraum zu geben. Denkbare Formen der geeigneten Information seien die verbale Beurteilung oder etwa die sogenannte Anlaßinformation, die es in Hessen bereits seit 1982 gebe. Die Möglichkeit, über Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen und integrierten Gesamtschulen zu entscheiden ( § 129 Nr. 8 HSchG ), verstoße ebenfalls nicht gegen das Elternrecht. Die Schulkonferenz habe es damit nicht in der Hand, den Inhalt der Bildungsgänge zu ändern; vielmehr sei sie in ihren Gestaltungsmöglichkeiten durch das Gesetz eng determiniert. Zudem treffe sie ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Konzeption der Förderstufenkonferenz bzw. Fachkonferenz nach Anhörung der Gesamtkonferenz ( § 133 Abs. 1 Satz 3 HSchG ) und mit Zustimmung des Schulelternbeirats ( § 110 Abs. 2 HSchG ). Randnummer 207 2. Das Hessische Schulgesetz genüge weiterhin dem Gesetzesvorbehalt in dem rechtsstaatlich erforderlichen Umfang. Bei der Regelung des Schulwesens, das in besonderer Weise der Dynamik gesellschaftlicher Prozesse

gesetzt sei und auf sie reagieren müsse, könne sich der Gesetzgeber unbeschadet seiner Verpflichtung, die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen, auf die verfassungsrechtlich gebotenen parlamentarischen Leitentscheidungen beschränken. Die Ermächtigung in § 4 Abs. 4 Satz 2 HSchG , Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zur Erprobung freizugeben oder für verbindlich zu erklären, genüge dem Gesetzesvorbehalt. In den Rahmenplänen würden die Bildungsziele der Schule fachbezogen konkretisiert und differenziert. Damit nehme der Staat seinen ihm durch die Verfassung zugewiesenen Erziehungsauftrag nach der inhaltlichen Seite hin wahr. Die Rahmenpläne seien nicht nur die Grundlage für die Bildung, die den Schülern vermittelt werde, sondern auch für die Leistungen, die von ihnen verlangt werden dürften. Nach der Empfehlung der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages seien dem Gesetzgeber die Leitentscheidungen hinsichtlich der Ziele des Unterrichts und seiner Gegenstände vorbehalten, die nähere Regelung der Unterrichtsfächer, der Lehrpläne, des Stundenrahmens, der Stundentafel etc. könne dem Verordnungsgeber übertragen werden, die Entscheidung weiterer Einzelheiten der Schulverwaltung, der Schule sowie dem einzelnen Lehrer. Diesem Modell folge das Hessische Schulgesetz. Die Unterrichtsziele der Bildungsgänge und die Unterrichtsgegenstände seien gesetzlich vorgegeben. Die Leitentscheidungen zur inhaltlichen und strukturellen Gestaltung der Rahmenpläne würden in § 4 Abs. 1 und 2 HSchG getroffen. Mit der Beteiligung des Landesschulbeirates, des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates sowie der gesetzlich vorgesehenen Erprobung der Rahmenpläne ergänze der Gesetzgeber die inhaltlichen Festlegungen über die Rahmenpläne, die notwendig nur sehr abstrakt getroffen werden könnten, um eine verfahrensmäßige Komponente, der – mittelbar – auch grundrechtssichernde Funktion zukomme. Auch die Rechtsverordnungsermächtigung in § 5 Abs. 2 HSchG , weitere Gegenstandsbereiche in den Unterricht einzuführen, begegne unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes keinen Bedenken. Der Pflichtkanon der Schulen werde hierdurch nicht verändert. Die Bestimmung ergänzenden Unterrichts liege im originären Gestaltungsbereich von Schule und Schulverwaltung. Der Kultusminister sei durch die gesetzliche Regelung in seinem Gestaltungsermessen gebunden und dürfe von § 5 Abs. 2 HSchG nur Gebrauch machen, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule erforderlich sei. Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 13 Abs. 6 HSchG verstoße ebenfalls nicht gegen den Gesetzesvorbehalt. Die nähere Regelung der Abschlüsse durch Rechtsverordnung müsse im Kontext des gesamten § 13 HSchG und seiner Bezüge zu den weiteren Vorschriften des Gesetzes gelesen werden. § 13 HSchG stelle das System der Abschlüsse und der daraus folgenden Berechtigungen in großer Regelungsdichte dar. Der Ermächtigung in Abs. 6 komme daher im wesentlichen die Funktion zu, das Verfahren der Abschlüsse, soweit sie nicht eine Prüfung nach § 79 HSchG voraussetzen, und der Bewertung der Leistungen nach den gesetzlichen Regeln der Leistungsbewertung und die Zusatzqualifikationen für den Wechsel in andere Bildungsgänge oder für die Gleichstellung des Abschlusses mit dem eines anderen Bildungsganges näher zu regeln. Die Vielzahl der

bildungsmöglichkeiten zeige die Grenzen einer sinnvollen gesetzlichen Darstellung und spreche für eine Delegation der Festlegung der Einzelheiten auf den Verordnungsgeber. Die Ermächtigung in § 28 HSchG , die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) durch Rechtsverordnung näher

zugestalten, sei rechtsstaatlich unbedenklich. Die Grundentscheidungen habe der Gesetzgeber in den §§ 21 bis 27 HSchG in außerordentlicher Dichte getroffen. Auch der Einwand der Antragsteller, § 22 HSchG werde mit der dort vorgesehenen

gestaltung der Förderstufe nicht den Mindestanforderungen an den Gesetzesvorbehalt gerecht, gehe fehl. Soweit der Gesetzgeber seiner

Art. 55

HV abgeleiteten Schutzpflicht nachgekommen sei, gebiete der Vorbehalt des Gesetzes keine größere Regelungsdichte. Die Regelungen über den schulformübergreifenden Unterricht in Haupt- und Realschule ( § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG ) seien im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt

reichend. Es müsse genügen, wenn der Gesetzgeber bestimme, daß überhaupt teilweise schulformübergreifender Unterricht erteilt werden könne. Der Gesetzgeber habe mit dem Hinweis auf die Haupt- und Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sicherten, ohne dabei den Schulformbezug aufzuheben, Leitlinien für die schulorganisatorischen Entscheidungen gesetzt. Die Regelung müsse schließlich vor dem Hintergrund der diese Schulformen seit Jahren

zeichnenden besonderen Probleme gesehen werden. Randnummer 208 Soweit die Antragsteller beanstandeten, der Schulkonferenz würden in § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16 , § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG wesentliche Gestaltungsrechte übertragen, fehle es schon an einer hinreichenden Darlegung, worin der Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegen solle, im übrigen gehe der Vorwurf aber auch in der Sache fehl. Durch das Gesetz werde ein hinreichend bestimmter Rahmen gesetzt, innerhalb dessen die Schulkonferenz ihre Entscheidung treffen dürfe. Insoweit könne auf die

führungen zur Verfassungsmäßigkeit der Schulkonferenz unter dem Aspekt des Elternrechts und der demokratischen Legitimation hingewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, daß der Vorbehalt des Gesetzes darüber hinausgehende Anforderungen an die Verteilung der Regelungszuständigkeiten oder die Regelungsdichte stellen könne. Dies gelte auch für die weiteren der Entscheidung der Schulkonferenz eröffneten Tatbestände, die bisher nicht geprüft worden seien. In den Fällen der §§ 16 , 127 Abs. 5 und 126 Abs. 3 HSchG handele es sich um ein typisches Hausgut der Schulverwaltung. § 88 Abs. 2 HSchG regele das Verfahren der Wahl der Mitglieder des Findungsausschusses

der Mitte der Schulkonferenz. Fragen des Gesetzesvorbehalts seien bei alledem nicht berührt. Soweit es um die Einrichtung des 10. Hauptschuljahres ( § 23 Abs. 2 Satz 2 HSchG ) gehe, handele es sich um

dem Schulverwaltungsgesetz übernommenes Recht. Früher sei der Schulträger hierfür zuständig gewesen. Die Kompetenzverlagerung auf die Schulkonferenz – mit Vorbehalt der Zustimmung durch Schulaufsicht und Schulträger – sei sachangemessen, da es sich weniger um eine Frage regionaler Schulentwicklung als vielmehr um eine solche des konkreten

bildungsbedürfnisses der einzelnen Schulen handle. Da die Voraussetzungen der Entscheidung im Gesetz hinreichend beschrieben seien, gebe es gegen die Übertragung auf die Schulkonferenz unter dem Aspekt des Gesetzesvorbehalts keine Bedenken. Dasselbe gelte für die Zuständigkeit der Schulkonferenz, über die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Sonderschulen für Sinnesgeschädigte zu entscheiden ( § 53 Abs. 5 HSchG ). Randnummer 209 Der Einwand der Antragsteller, § 144 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG genüge nicht dem Gesetzesvorbehalt, da den Schulträgern nicht die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben dürfe, ob in ihrem Gebiet

schließlich integrierte Gesamtschulen als Schulangebot vorgehalten werden, greife nicht durch. Der Gesetzgeber habe den Schulträger über eine Reihe materieller und verfahrensmäßiger Vorgaben in seinem Planungs- und Beurteilungsermessen gebunden. Maßgebliches materielles Entscheidungskriterium sei das öffentliche Bedürfnis für eine bestimmte Schulstruktur. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sei es, daß der Schulträger die in den §§ 144 ff. HSchG aufgeführten Kriterien beachtet habe. Mit diesen Vorschriften habe der Gesetzgeber die notwendigen Leitentscheidungen getroffen.

dem Gesetzesvorbehalt könne nicht abgeleitet werden, daß jeder einzelne Fall einer beabsichtigten flächendeckenden Einführung integrierter Gesamtschulen im Gebiet eines Schulträgers durch Gesetz beschlossen werden müsse. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß es gegenwärtig in Hessen keinen kommunalen Schulträger gebe, der

schließlich integrierte Gesamtschulen vorhalte. Weiterhin sei über § 146 Satz 2 HSchG die jederzeitige parlamentarische Kontrolle solcher Entscheidungen gewährleistet. Randnummer 210 Wie bereits dargelegt, gehe auch der Einwand der Antragsteller, der Begriff des Bildungsganges sei nicht hinreichend definiert, fehl; entsprechendes gelte für den Vorwurf einer unzureichenden gesetzgeberischen Entscheidung. Randnummer 211 Die Behauptung der Antragsteller, im Schulgesetz fehle es an einer vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidung über die Eignungsanforderungen für den Übergang zu den weiterführenden Schulen ( § 77 Abs. 1 Satz 3 HSchG ), könne ebenfalls keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen rechtfertigen. Die Rüge der Antragsteller stütze sich wiederum auf den Generaleinwand, daß das Gesetz den Begriff des Bildungsganges unbestimmt lasse. Dies treffe jedoch nicht zu, weil das Gesetz den Kreis möglicher Bildungsangebote eindeutig beschrieben habe. Voraussetzung für den gewählten Bildungsgang sei die Eignung, die nach § 77 Abs. 2 HSchG gegeben sei, wenn die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten ließen. Der Gesetzgeber habe damit Kriterien, an denen sich die Eignungsprognose zu orientieren habe, bestimmt. Randnummer 212 3. Auch die Regelungen über den Zugang zu weiterführenden Schulen seien verfassungsgemäß. Mit der von ihnen vorgetragenen Begründung für die Verfassungswidrigkeit der Zugangsregelungen könnten sich die Antragsteller gerade nicht gegen die §§ 12 Abs. 4, 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 – 4 HSchG wenden, weil diese ja

drücklich die Eignung als Zulassungsvoraussetzung postulierten, sondern allenfalls gegen § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG , der die letzte Entscheidung über die Wahl des Bildungsganges den Eltern nach Maßgabe der Versetzungsbestimmungen überlasse. Mit dem Letztentscheidungsrecht der Eltern über den weiteren Bildungsgang habe das Gesetz dem Elternwillen und damit dem Elternrecht zunächst den Vorrang eingeräumt, wobei es von der Erwartung

gehe, daß die Eltern wegen ihrer Nähe zum Kind zu einer eigenen verantwortbaren Einschätzung der Eignung in der Lage seien. Darin könne keine Benachteiligung des Schülers gesehen werden. Im übrigen bestehe der Vorrang der Elternentscheidung nicht absolut. Denn das Hessische Schulgesetz halte über die Versetzungsbestimmungen Korrekturmöglichkeiten für eine fehlerhafte Elternentscheidung bei der Schulwahl nach der Grundschule bereit. Ebensowenig liege eine verfassungsrechtlich relevante Benachteiligung der übrigen Schüler darin, daß ein Schüler, bei dem sich erweise, daß er für den gewählten Bildungsgang nicht geeignet sei, weiter in der Klasse mitunterrichtet werde. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß dadurch das Recht anderer Eltern verletzt werde. Eine Benachteiligung ( Art. 1 HV ) liege nicht vor, da für alle Eltern dasselbe Übergangsverfahren mit denselben Wahlmöglichkeiten gelte.

Art. 2Abs.

1 HV oder

Art. 55

Satz 1 HV lasse sich ein Abwehrrecht von Eltern gegenüber minderbegabten Kindern in der Lerngruppe des eigenen Kindes nicht herleiten. Der Vorrang der Entscheidung der Eltern nach § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil damit gegen das Eignungserfordernis verstoßen werde, das – jenseits des Art. 59 Abs. 2 HV – deshalb Verfassungsrang habe, weil es zum Schutz der Rechte der Schüler und Eltern

Art. 1und 2 i.V.m.

Art. 55 Satz 1 HV vorausgesetzt werden müsse. Zutreffend gingen auch die Antragsteller davon

, daß

Art. 59Abs.

2 HV , wonach der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen sei, kein den Schulgesetzgeber bei der Gestaltung der weiterführenden Bildungsgänge und Schulformen unmittelbar bindendes Verfassungsprinzip abzuleiten sei. Diese Vorschrift wolle nur sicherstellen, daß als Zugangskriterium alles

geschlossen bleibe, was nicht persönlichkeitsgebunden sei, was also durch Herkunft, Stand, politische Anschauung, Religion etc. bestimmt werde. Das Eignungserfordernis könne deshalb nicht

Art. 59Abs.

2 HV und auch nicht

Art. 1und 2 i.V.m.

Art. 55 HV abgeleitet werden, sondern nur

Art. 56

HV , also

der Befugnis des Staates zur inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Schulwesens. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen sei mit der Eignungsregelung im Hessischen Schulgesetz angemessen Rechnung getragen worden. Der Staat verzichte keinesfalls auf die Eignungsfeststellung bei dem Übergang auf die weiterführenden Bildungsgänge und Schulformen, vielmehr werde Wert darauf gelegt, daß die Eignung für den weiteren Bildungsweg des Schülers in einem komplexen zeitlich gestreckten Prozeß der Beobachtung und Orientierung ermittelt werde. Das Eignungserfordernis beschränke somit die Grundrechte aller Eltern und Schüler. Es diene nicht dazu, Grundrechte nicht betroffener Eltern und Schüler zu schützen. Randnummer 213 4. Die Rüge der Antragsteller, § 6 Abs. 2 und 3 HSchG verstoße gegen Art. 56 Abs. 5 HV , sei unbegründet.

den bisherigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs (P.St. 880 und P.St. 1036) lasse sich lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, für die Oberstufe ein eigenständiges Fach Geschichte vorzusehen, das nicht nur als fakultative Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde angeboten werde, während ein gleichartiger Anspruch schon für die Jahrgangsstufen 5 und 6

Art. 56Abs.

5 HV nicht hergeleitet worden sei. Der Gehalt des Art. 56 Abs. 5 HV liege in der Gewährleistung, daß in der Schule die wesentlichen Zusammenhänge historischen Geschehens als Grundlage einer allgemeinen Bildung und der politisch-historischen Urteilsfähigkeit gelehrt und gelernt würden. Damit werde aber von Verfassungs wegen keine Festlegung darüber getroffen, in welchen Formen und in welchen Jahrgangsstufen die Vermittlung stattfinde. Hier eröffne sich dem Gesetzgeber – auch unter den Gesichtspunkten des Alters und Entwicklungsstandes der Schüler, der Didaktik und Methodik des Unterrichts etc. – ein weites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten.

§ 5Abs. 1 Nr. 2 e HSch

G ergebe sich die gesetzgeberische Grundentscheidung, in der Mittelstufe den Unterricht im Fach Geschichte zu gewährleisten. § 6 Abs. 2 HSchG ermögliche es, wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs bestimmter Fächer sogenannte Lernbereiche zu bilden. Entgegen der Behauptung der Antragsteller finde aber im – vom Gesetz selbst vorgesehenen – Lernbereich Gesellschaftslehre weder eine Verschmelzung des Faches Geschichte mit anderen Fächern statt, noch lasse sich diese Regelung mit jener des Oberstufengesetzes vergleichen, die der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1981 für verfassungswidrig erklärt habe. Gesellschaftslehre als Lernbereich sei keine Integration der Fächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde zu einem Einheitsfach, sondern eine Verschränkung von fachspezifischen Elementen der Geschichte, Erdkunde und der Sozialkunde mit fächerübergreifenden, kooperativen Lerneinheiten, bei der die spezifischen Bildungswerte der aufeinander bezogenen Fächer eigenständig blieben. Der Gesetzgeber habe vorgeschrieben, daß auch im

nahmefall des fächerübergreifenden Unterrichts – der Fachunterricht stellt die Regel dar – die Anteile des jeweiligen Unterrichtsfachs angemessen berücksichtigt werden. Dies gelte sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Beziehung und werde durch die entsprechenden Rahmenpläne und die Stundentafel gewährleistet. Im übrigen fordere der Gesetzgeber in Beachtung des Schutzzwecks des Art. 56 Abs. 5 HV sowohl für den Fachunterricht als auch für den fächerübergreifenden Unterricht im Lernbereich Gesellschaftslehre, daß historische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Unterrichtsschwerpunkte

gewogen zu berücksichtigen seien ( § 6 Abs. 2 Satz 3 HSchG ). Die Bildung einer zusammengefaßten Note für den Lernbereich sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Hessische Verfassung gebe kein bestimmtes System der Leistungsbewertung vor.

Art. 56Abs.

5 HV folge nicht, in welcher Weise der Geschichtsunterricht zu benoten sei. Es liege daher in der Gestaltungsbefugnis des Staates zu entscheiden, wie die Bewertung des Geschichtsunterrichts in die Note einfließe. Im Sinne der inneren Stimmigkeit des Systems und der Beurteilungsgerechtigkeit sei der zusammengefaßten Note der Status einer Hauptfachnote zuerkannt worden. Randnummer 214

  1. Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die Regelungen über die Leistungsbewertung richte, sei er ebenfalls unbegründet. In der Sache richte sich der Angriff nicht gegen § 73 Abs. 2 HSchG insgesamt, sondern nur gegen den
  2. Halbsatz des Satzes
  3. Diese Regelung sei der Sache nach nicht neu, sondern entspreche der ständigen Bewertungspraxis in den hessischen Schulen, wie sie sich in zahlreichen untergesetzlichen Vorschriften gefunden habe. Auch die Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages habe dieses Verständnis der Leistungsbewertung in ihren Entwurf eines Landesschulgesetzes übernommen. Das Hessische Schulgesetz enthalte eine differenzierte Sichtweise. Es schreibe vor, daß der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung des Schülers zu berücksichtigen seien. Die genannten Gesichtspunkte seien nicht maßstabgebend, könnten aber die endgültige Leistungsbewertung beeinflussen. Diesem Verhältnis der Bezugsnormen (an erster Stelle und maßgebend die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, also die sachliche Bezugsnorm, ergänzend die soziale und die individuelle) seien auch alle anderen Bundesländer in ihren Regelungen zur Leistungsbewertung gefolgt. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Chancengleichheit bestünden gegen § 73 Abs. 2 Satz 2
  4. Halbsatz HSchG keine Bedenken. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete die ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, lasse jedoch Differenzierungen zu, die durch vernünftige Erwägungen gerechtfertigt seien. Durch die im Gesetz gewählte Kombination verschiedener Kriterien solle eine möglichst individualisierte, dem einzelnen Schüler gerecht werdende Leistungsbemessung gefunden werden. Die Anknüpfung an den Leistungsstand der Lerngruppe und an die Entwicklung des Schülers ermögliche es, auch pädagogische Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen zu lassen, und berücksichtige, daß Leistungen des einzelnen Schülers auch vom Leistungs- und Motivationsgefüge der Gruppe abhängig seien. Die Regelung verstoße auch weder gegen die äußere Chancengleichheit der Schüler noch greife sie in unverhältnismäßiger Weise in ihre Handlungsfreiheit ein. Randnummer 215 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen. Randnummer 216 Er hält die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gesetzesvorbehalts angefochtenen Vorschriften für mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Zwar wirke sich eine unverkennbare terminologische Unschärfe in den Schulgesetzen der letzten Jahrzehnte auch auf das Verständnis der hier angegriffenen Normen des Hessischen Schulgesetzes

, mache diese unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit und des Gesetzesvorbehalts aber noch nicht verfassungswidrig.

der Zusammenschau der §§ 11 und 12 HSchG einerseits und der §§ 17 bis 44 HSchG andererseits ergebe sich, daß sich in den

wirkungen dieser Regelungen Schulform und Bildungsgang vielfach deckten. Jedenfalls seien die Bildungsgänge stets schulform- und schulstufenbezogen. Dies folge

§ 12Abs. 2 HSch

G , der von unterschiedlichen Bildungsgängen in der Sekundarstufe

gehe, in § 12 Abs. 3 HSchG

drücklich den Bildungsgang als Schulform oder schulformübergreifend anbiete. Jeder Bildungsgang sei also an eine Schulform fest gebunden. Mithin gebe es für jede Schulform mindestens einen Bildungsgang. Damit sei in Verbindung mit § 11 Abs. 3 HSchG sichergestellt, daß organisatorisch mehrere Bildungsgänge angeboten würden, die Gegenstand des verfassungsmäßigen Wahlrechts der Eltern sein könnten. Diese Bindung der Bildungsgänge an die Schulformen habe zwingend zur Folge, daß auch inhaltlich unterschiedliche Bildungsgänge in den Sekundarstufen angeboten werden müßten. Die jetzt zur Prüfung gestellten Normen des Hessischen Schulgesetzes, soweit sie auf den Begriff Bildungsgang abstellten, enthielten die gleiche verfassungsrechtliche Problematik wie diejenige in dem im Jahre 1984 vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall (P.St. 962). Es sei kein Grund vorhanden, im jetzigen Verfahren von einer größeren Reichweite des Parlamentsvorbehalts

zugehen. Die Feststellungen des Staatsgerichtshofs, für die Klärung der Frage, ob ein Gymnasium oder ein Gymnasialzweig einer Gesamtschule demselben Bildungsweg angehörten, gebe es keinen Parlamentsvorbehalt, sei eine

sage schlechthin und könne nicht nur in bezug auf eine Einzelfrage gemeint gewesen sein. In den §§ 17, 23, 24, 25, 27 in Verbindung mit § 5 HSchG seien zu den jeweils schulform- und schulstufenbezogenen Bildungsgängen die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, die zu stellenden Anforderungen und die Ziele der Bildungsgänge allgemein umschrieben genannt. Der Gesetzgeber habe die weitere

gestaltung der Bildungsgänge in den §§ 20 , 28 und 38 HSchG dem Verordnungsgeber überlassen. Angesichts der fachlichen Differenziertheit der Materie sei dies vertretbar, zumal auch die entsprechenden Rechtsverordnungen einer Rechtskontrolle unterlägen. Gleiches gelte hinsichtlich der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 4 HSchG (Rahmenpläne) und § 9 HSchG (Stundentafeln). Zwar sollten die Rahmenpläne grundsätzlich schulstufenbezogen erlassen werden. Indessen habe der Gesetzgeber die Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der Bildungsgänge

drücklich vorgegeben, ebenso die Weiterentwicklung auch der Schulformen. Damit seien hinreichende Vorkehrungen gegen eine Nivellierung der Bildungsgänge der Sekundarstufe I getroffen. Randnummer 217 Was das elterliche Recht auf Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule oder der Förderstufe ( § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG ) betreffe, sei zunächst festzustellen, daß das Gesetz in § 11 HSchG die herkömmlichen Schulformen beibehalte, insoweit also die bisherigen Wahlmöglichkeiten grundsätzlich eröffne. Die Bildungsgänge seien, wie bereits dargelegt, im Gesetz hinreichend beschrieben. Von wesentlicher Bedeutung für die tatsächlich zu erwartenden Wahlmöglichkeiten sei allerdings das Zusammenwirken der §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 144 HSchG . Nach § 144 HSchG seien die Schulträger verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das den Eltern die Wahl des Bildungsganges sicherstelle. Für die Gestaltung des schulischen Angebots sei das öffentliche Bedürfnis maßgebend, die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein

geglichenes Bildungsangebot seien zu berücksichtigen. Diese Vorgaben des Gesetzgebers seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Freilich habe dieser die Berücksichtigung der genannten Kriterien dadurch eingeschränkt, daß nach § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG die Errichtung von Gesamtschulen zu fördern sei, wenn es die örtlichen Verhältnisse zuließen.

§ 77Abs. 1 Satz 2 HSch

G ergebe sich, daß der Gesetzgeber auch das alleinige Angebot einer integrierten Gesamtschule für

reichend halte. So sehe es auch die Hessische Staatskanzlei, die

geführt habe, es könne ein zulässiges Ergebnis der Abwägung nach § 144 HSchG sein, daß vom Schulträger in seinem Gebiet

schließlich integrierte Gesamtschulen angeboten würden, und zwar auch bei entgegenstehendem Elterninteresse. Dabei habe die Staatskanzlei allerdings nicht berücksichtigt, daß der Gesetzgeber die Einrichtung von Gesamtschulen in § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG vorrangig fordere. Ein Spannungsverhältnis zwischen § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 144 Satz 2 HSchG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "erkennbaren Interesses der Eltern" sei offensichtlich. Bei dieser Gesetzeslage könne der Schulträger dem gesetzlichen Auftrag des § 144 HSchG in der Regel gerecht werden, wenn er sich für die Errichtung einer integrierten Gesamtschule entscheide.

der Sicht der Eltern und vieler Pädagogen bestehe aber ein erheblicher Unterschied zwischen dem Angebot des Bildungsganges in herkömmlicher Form und den Bildungsgängen der integrierten Gesamtschule. Es komme dabei nicht auf den terminologischen Streit um den Begriff "Bildungsgang" an. Vielmehr sei entscheidungserheblich, ob und mit welchem Gewicht gerade die pädagogische Konzeption der integrierten Gesamtschule, insbesondere die Art und Weise der Vermittlung der Bildungsangebote, also die Unterrichtsorganisation wie z. B. die Einstufungen und Umstufungen in Kursen, jeweils unter Beteiligung der Eltern, Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen in Erziehungsfragen seien. Es sei sicherlich keine Verfassungsfrage, ob die integrierende Unterrichtsorganisation den Angeboten des gegliederten Schulsystems gleichwertig oder überlegen sei. Entscheidend für die Verfassungsfrage sei vielmehr, ob das alleinige Angebot der integrierten Gesamtschule im Sinne der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 25. November 1982 (P.St. 929) "die unterschiedlichen Anschauungen in Erziehungsfragen angemessen" berücksichtige. § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG sei daher mindestens insoweit mit Art. 55 Satz 1 HV nicht vereinbar, als dadurch die Entscheidung des Schulträgers zugunsten der integrierten Gesamtschule – auch gegen das erkennbare Interesse der Eltern – legitimiert werde. Randnummer 218 Die der Schulkonferenz in § 129 Ziffern 2, 4 , 5 , 6 , 7 und 8 HSchG übertragenen Befugnisse seien weder mit dem Elternrecht

Art. 55Satz 1 HV noch mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar.

Die Schulkonferenz sei ein weitgehend von der Regierung unabhängiger

schuß für bestimmte Verwaltungsaufgaben. Sie sei an Weisungen und an Aufträge nicht gebunden. Die staatliche Schulaufsicht beschränke sich im wesentlichen auf eine Rechtsaufsicht. Deren Wirksamkeit hänge im übrigen davon ab, daß die Schulleitung von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch mache. Es sei auch nicht sichergestellt, daß die Schulaufsicht von den Entscheidungen der Schulkonferenz überhaupt Kenntnis erhalte. Mit den der Schulkonferenz eingeräumten Entscheidungsrechten könnten Bildungsgänge inhaltlich wesentlich gestaltet werden, möglicherweise auch die Konturen der verschiedenen Bildungsgänge einer Schulstufe unscharf werden. Besonders deutlich werde dies beim Zusammenwirken der Entscheidungsrechte über die Abweichung von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils, über die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen, über die Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten und über den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens ( § 129 Nr. 2, 4 , 5 , 7 HSchG ). Die Kumulation dieser Entscheidungsrechte gewähre einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Die Eltern könnten sich angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht auf ein Minimum an Kontinuität der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsschwerpunkte an den angebotenen Schulen verlassen, zumal angesichts der Neuwahl der Schulkonferenz nach jeweils zwei Jahren in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen mit veränderten schulspezifischen Zielsetzungen gerechnet werden müsse. Dies beeinträchtige die Qualität des elterlichen Wahlrechts nicht unerheblich. Man könne diese Gestaltungsfreiheit gerade noch für vertretbar halten, sofern das Gesetz Vorkehrungen dagegen treffe, daß schulspezifische Profilierungen die Bildungsgänge gravierend verändern, was auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. An diesen Vorkehrungen fehle es jedoch, insbesondere wegen einer insoweit rechtlich zu lückenhaft

gestatteten Schulaufsicht. Das Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung werde dadurch verletzt, daß wesentliche Entscheidungen zur organisatorischen und pädagogischen

gestaltung der Bildungsgänge weitgehend einem weisungsfrei arbeitenden

schuß übertragen würden. Die Regierung müsse aber die Entscheidungen der Schulkonferenz ohne Beschränkung auf die in den §§ 89 , 92 und 93 HSchG gegebenen Möglichkeiten kontrollieren und gegebenenfalls abändern können. Nur dann stehe sie in der Verantwortung für einen Unterricht an den einzelnen Schulen, der kontinuierlich den Mindestanforderungen der unterschiedlichen Bildungsgänge entspreche und die Elternrechte sowie den Gleichheitssatz wahre. Randnummer 219 Das elterliche Erziehungsrecht und das Demokratieprinzip würden auch durch die weitreichende Zuständigkeitsregelung des § 129 Nr. 8 HSchG verletzt. Die Schulkonferenz entscheide gemäß § 22 Abs. 6 HSchG darüber, ob der Kursunterricht in der Förderstufe auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt werde. Sie könne darüber hinaus beschließen, daß auch in der Jahrgangsstufe 6 der Unterricht in allen Fächern als Kernunterricht zu erteilen sei. Der Staatsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 4. April 1984 (P.St. 1002) und vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) deutlich hervorgehoben, wesentlich für die Förderstufe sei es, daß sie ihre Aufgabe als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführender Schule voll erfülle. Sie müsse den erfolgreichen Besuch der unterschiedlichen Leistungsebenen der weiterführenden Schulen voll gewährleisten. Dazu gehöre ein

gewogenes Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht. In § 22 Abs. 6 HSchG habe der Gesetzgeber nunmehr auf eine Leitentscheidung für drei Anspruchsebenen völlig verzichtet. Dies erscheine gerade noch vertretbar. Eine Verletzung des Elternrechts, des Gesetzesvorbehalts und des Demokratieprinzips sei es jedoch, daß auf Beschluß der Schulkonferenz auch in der Jahrgangsstufe 6 vom Kursunterricht gänzlich abgesehen werden könne. Damit werde die Forderung des Staatsgerichtshofs nach einem

gewogenen Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht völlig ignoriert. Der Förderungscharakter in Richtung der unterschiedlichen Anforderungsebenen der weiterführenden Schulen werde aufgegeben. Es werde mit § 22 Abs. 6 Satz 1 HSchG der Anschein erweckt, es könne eine curricular und pädagogisch begründbare Konzeption geben, die der Aufgabe der Förderstufe ohne jede Differenzierung im Unterricht gerecht werde. Mit einer solchen Unterrichtsgestaltung in der Förderstufe sei aber nicht sichergestellt, daß sich an die Förderstufe Bildungsgänge mit unterschiedlichen Anforderungen und Bildungsinhalten ohne große Reibungsverluste tatsächlich anschließen könnten. Hinzu komme, daß die Eltern die jeweilige Entscheidung der Schulkonferenz nicht vorhersehen könnten. Wenn überhaupt in ganz besonderen

nahmesituationen für begrenzte Zeit der völlige Verzicht auf Kursunterricht in Betracht kommen könne, so müsse dieser

nahmetatbestand im Gesetz selbst konkret bestimmt und eng begrenzt werde

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.