gestaltung der Bildungsgänge in allen Schulformen - einschließlich der integrierten Gesamtschule - im Hessischen Schulgesetz entsprechen den Anforderungen des sich
dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebots. Dabei ist auch dem Gesetzesvorbehalt ( Art. 2 Abs. 2 HV )
reichend Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Leitentscheidungen im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang selbst getroffen und im übrigen hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigungen erteilt. Daher sind weder die Elternrechte
Satz 1 HV bzw.
HV noch die Rechte ihrer Kinder
G führt nicht zu der Einführung einer flächendeckenden schulformübergreifenden Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form der Förderstufe oder als Bestandteil der integrierten Gesamtschule und verletzt nicht das Recht der Eltern auf Wahl des Bildungsganges noch bestehen gegen die
gestaltung der Förderstufe gemäß § 22 HSchG
elternrechtlicher Sicht Bedenken. b) Eine das Elternwahlrecht verletzende Vermischung von Bildungsgängen findet in der verbundenen Haupt- und Realschule nicht statt. Eine Einebnung der beiden Bildungsgänge wird durch die in § 23 Abs. 7 Satz 4 HSChG geforderte Kooperation und Durchlässigkeit bei verfassungskonformer
legung und Anwendung des Schulgesetzes nicht bewirkt.
1 und 55 Satz 1 HV verletzt. 5. Die - nachrangige - Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe bei der Leistungsbewertung ( § 74 Abs. 2 HSchG ) führt nicht zu einem Verlust der Vergleichbarkeit von Beurteilungen;auch diese Regelung verletzt nicht die Grundrechte der Eltern und/oder ihrer Kinder
1 und 55 Satz 1 HV .
gewogen berücksichtigt werden. Randnummer 44
zugehen, daß der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen in der Woche stattfindet. Randnummer 48
differenziert. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen muß gewahrt bleiben. Randnummer 61
sagen über den Leistungsstand. In der Jahrgangsstufe 3 können Ziffernnoten durch schriftliche
sagen zum Leistungsstand ersetzt werden; darüber entscheidet die Schulkonferenz. Randnummer 82
geweitet werden. Für den Fremdsprachenunterricht in der Grundschule werden keine Noten erteilt. Randnummer 83 § 21 Jahrgangsstufen 5 und 6 Randnummer 84
gestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I) Randnummer 119 Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher
gestaltet. Insbesondere sind die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein Mittlerer Bildungsabschluß erworben werden kann. Randnummer 120 § 53 Sonderschulen Randnummer 121 ... Randnummer 122
sagen ergänzt oder ersetzt werden. Randnummer 125
zusprechen; ihnen ist eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, so erfolgt die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang; § 75 Abs. 2 bleibt unberührt. Randnummer 131
wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters ein Findungsausschuß gebildet. Er besteht
einer von der für die
wahl zuständigen Schulaufsichtsbehörde benannten Vertreterin als Vorsitzender oder einem Vertreter als Vorsitzendem und vier weiteren von der Schulkonferenz
ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, und zwar zwei Lehrerinnen oder Lehrern und zwei Elternvertreterinnen oder -vertretern und bei Schulen für Erwachsene zwei Lehrerinnen oder Lehrer und zwei Studierenden. Die Mitglieder haben auch nach ihrem
scheiden
dem Findungsausschuß über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Findungsausschuß bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. Randnummer 135 § 126 Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen Randnummer 136 ... Randnummer 137
geglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen. Die Schulträger sind berechtigt, Fachschulen und Schulen für Erwachsene zu errichten und fortzuführen. Randnummer 165 II. 1. Die Antragsteller greifen die §§ 4 , 5 , 12 , 21 , 22 , 23 , 77 , 129 Ziff. 2 , 4 , 6 , 7 und 8 , 144 HSchG mit der Begründung an, sie verstießen gegen das Individualrecht der Eltern
G verletzten die genannten Verfassungsvorschriften, weil sie bloße Leerformeln darstellten, die de facto eine Wahl zwischen verschiedenen Bildungsgängen nicht mehr ermöglichten. Der Begriff "Bildungsgang" sei gesetzlich nicht definiert, während doch gerade bei derartigen neugeschaffenen Begriffen eine sorgfältige, umfassende und gegebenenfalls gerichtlich nachprüfbare Umschreibung geboten gewesen wäre. Der Begriffsinhalt werde auch nicht durch die Verweisung in § 12 Abs. 2 HSchG auf die §§ 5 und 13 HSchG hinreichend bestimmt festgelegt. § 5 HSchG enthalte nur eine Fächerliste, die innerhalb der Schulstufen angeblich verschiedener Bildungsgänge vollständig gleich sei. Die Aufzählung enthalte keine Leistungsvorgaben, Lernzielmindestanforderungen, Eignungsvoraussetzungen oder sonstige pädagogische Vorgaben. § 13 HSchG liste lediglich – formale und inhaltliche – Anforderungen an die Abschlüsse von Bildungswegen auf. Irgendwelche Festlegungen, die Unterschiede im Unterrichtsinhalt und in der pädagogischen Zielsetzung erkennen ließen, enthalte aber auch diese Vorschrift nicht. Randnummer 167 Voraussetzung für ein substantielles Wahlrecht der Eltern sei, daß in jedem Falle die Wahl zwischen gegliedertem und integriertem Schulsystem eröffnet werde. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG sehe eine derartige Wahl aber nur für den Fall vor, daß ein Bildungsgang tatsächlich sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten werde. Daraus folge, daß das Gesetz u. a. die Möglichkeit eröffne, im Bereich eines Schulträgers
schließlich integrierte Gesamtschulen vorzuhalten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
G , der hinsichtlich des durch den Schulträger zu gewährleistenden wählbaren Schulangebots lediglich auf § 77 HSchG verweise. Der Gesetzgeber des Hessischen Schulgesetzes habe sich also nicht an den traditionell gewachsenen Schularten orientiert, sondern ermögliche sogar deren Beseitigung. Das
schließliche Angebot von integrierten Gesamtschulen sei aber verfassungswidrig, weil es das elterliche Wahlrecht faktisch
schließe. Randnummer 168 Die §§ 21 Abs. 3 (gemeint wohl: § 21 Abs. 2) und 22 HSchG seien ebenfalls, vor allem in Verbindung mit den §§ 12 , 77 und 144 HSchG , verfassungswidrig. Für die schulformübergreifend zu organisierenden Jahrgangsstufen 5 und 6 würden im Ergebnis nur Förderstufen oder integrierte Gesamtschulen flächendeckend angeboten. Diese Regelung entspreche der vom Staatsgerichtshof bereits zweimal beanstandeten obligatorischen Förderstufe. Der Anspruch der Eltern auf ein Mindestmaß an Differenzierung sei nicht erfüllt. Ein differenzierender Unterricht müsse nach § 22 Abs. 2 HSchG nur in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache angeboten werden, nicht jedoch in Deutsch. Auch diese Differenzierungen könnten im ungünstigsten Fall – wenn eine
reichende Zahl von Eltern der Einstufung ihrer Kinder zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 widersprochen habe – auf das letzte Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 begrenzt bleiben. Randnummer 169 Die Anordnung des schulformübergreifenden Unterrichts in Haupt- und Realschulen ( § 23 HSchG ) verstoße insbesondere i.V.m. den §§ 12 , 77 und 144 HSchG ebenfalls gegen das Elternrecht auf freie Wahl des Bildungswegs. Eine Unterscheidung von Bildungsgängen der Haupt- und der Realschule sei nach den Vorstellungen des Gesetzes nicht gegeben. Ein schulformübergreifender Unterricht und ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit seien nur unter Verzicht auf wesentliche Unterschiede beider Bildungsgänge möglich. Den Eltern werde das früher bestehende Wahlrecht zwischen Haupt- und Realschule faktisch genommen. Randnummer 170 § 4 Abs. 2 HSchG ordne an, daß die Rahmenpläne, auf deren Grundlage der Unterricht erteilt werde, in der Regel schulstufenbezogen zu erstellen seien. Folglich fehle es an den erforderlichen Unterschieden zwischen den in einer einheitlichen Stufe angebotenen Bildungswegen. Daran ändere auch die Formulierung "unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsgangs" schon deshalb nichts, weil der Bildungsgang nicht im Gesetz definiert sei. In Wahrheit führe die Regelung zu einer vollständigen, das Elternwahlrecht verletzenden Vereinheitlichung des Schulwesens. Randnummer 171 § 129 HSchG übergehe das Individualrecht der Eltern, indem er wesentliche Entscheidungen über die Gestaltung des Bildungswegs kollektiven Organen übertrage. So könne die Schulkonferenz von der Stundentafel abweichen, ohne hierbei gesetzlich beschränkt zu sein ( § 129 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 HSchG ). Dadurch entziehe sich der Gesetzgeber seiner Pflicht
1 Satz 2 HV und beraube sich in verfassungswidriger Weise der Möglichkeit, bestimmte Bildungswege in bestimmten Schulformen zu gewährleisten. Gleichzeitig verstoße der Gesetzgeber mit dieser "verfassungsrechtlich verfehlten Zurückhaltung" gegen seine Verpflichtung
, 56 HV , den Eltern ein echtes Wahlrecht für den Bildungsweg zu belassen oder zu schaffen. Die einzige –
G sich ergebende – Grenze für die Schulkonferenz, nämlich Beachtung der Vorgaben für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Bundesländern, reiche als Korrektiv nicht
, denn derartige Vorgaben seien Mindestregelungen, denen auch integrierte Schulformen gerecht würden, sie seien aber nicht dafür gedacht oder geeignet, den Inhalt unterschiedlicher Schulformen und Bildungsgänge zu definieren. Ein substantielles Wahlrecht zwischen integrierten Schulformen einerseits und einem anders gestalteten Bildungsgang als Alternative werde dadurch nicht gewährleistet. In gleicher Weise verstoße § 129 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 3 HSchG mit der Angleichung von Bildungsgängen durch Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und mit der Möglichkeit der fächerübergreifenden Unterrichtung gegen das Elternwahlrecht. Die Schulkonferenz könne wesentliche Änderungen des Unterrichts und des Unterrichtsstoffs in pädagogischer und inhaltlicher Hinsicht vornehmen. Sie könne Unterrichtsfächer als Lernbereiche neu schaffen, könne neue Lernbereiche durch Zusammenlegung von Fächern bilden und könne andere Schwerpunkte innerhalb von Fächern oder Lernbereichen setzen. Wenn der Gesetzgeber der Schulkonferenz als Kollektivgremium diese Möglichkeiten einräume, anstatt seiner eigenen Verantwortung für die Schaffung alternativer Bildungswege gerecht zu werden ( Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV ), dann verletze er damit das individuelle Wahlrecht der einzelnen Eltern. Entsprechendes gelte für die Ermächtigung der Schulkonferenz, über Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen ( § 22 Abs. 6 HSchG ) und integrierten Gesamtschulen ( § 27 Abs. 3 HSchG ) zu entscheiden ( § 129 Nr. 8 HSchG ). Randnummer 172 Die Ermächtigung der Schulkonferenz, über den Verzicht auf Ziffernnoten für die Jahrgangsstufe 3 ( § 17 Abs. 3 HSchG ) bzw. für das Arbeits- und Sozialverhalten in allen Jahrgangsstufen ( § 73 Abs. 6 HSchG ) zu entscheiden, sei ebenfalls verfassungswidrig. Die Eltern hätten ein Recht auf möglichst übersichtliche, handhabbare Information hinsichtlich Leistung sowie Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder. Der Verzicht auf Ziffernnoten beraube sie dieses Informationsrechts. Randnummer 173 Schließlich verstoße § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG gegen Art. 55 , 56 HV , weil er Eltern ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Eltern den Anspruch einräume, auch bei fehlender Eignung ihres Kindes dessen Zugang zu weiterführenden Schulen durchzusetzen. Randnummer 174 Zusammenfassend sei festzustellen, daß die angefochtenen Regelungen das Elternrecht in verfassungswidriger Weise zugunsten des staatlichen Schulorganisationsrechts zurückdrängten. Randnummer 175 2. Die Antragsteller greifen ferner die § § 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Satz 5 und § 129 HSchG i.V.m. § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Satz 4, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3, § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG mit der Begründung an, sie seien mit Art. 2 Abs. 2 HV (Gesetzesvorbehalt) nicht vereinbar und daher ungültig. Wesentliche Grundlagen der rechtlichen Neuordnung des Schulwesens, beispielsweise die wesentlichen Grundzüge der schulischen Erziehungsziele, seien nicht gesetzlich festgelegt, sondern dem Verordnungsgeber oder Gebietskörperschaften oder schulischen Kollektivorganen – und dies zudem ohne
reichende Rahmenvorgaben – zur Regelung überlassen worden. Randnummer 176 So würden in § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 2 HSchG die Befugnis zur Aufstellung von Rahmenplänen und die Bestimmung von weiteren Unterrichtsfächern ohne inhaltliche Eingrenzung dem Verordnungsgeber übertragen. § 13 Abs. 6 HSchG überlasse die wichtige Regelung der Schulabschlüsse ohne inhaltliche Rahmenvorgaben ebenfalls dem Verordnungsgeber. Das gleiche gelte für die
gestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe einschließlich der notwendigen Regelungen für den Mittleren Abschluß nach Ende des
wirkung bleiben. Randnummer 177 Auch die Bestimmung des § 22 HSchG werde mit ihrer
gestaltung der Förderstufe den Mindestanforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht gerecht. Die Förderstufe biete nicht die ihrem Wesen nach notwendigen Differenzierungsmöglichkeiten. Die wenigen verbliebenen Differenzierungsmöglichkeiten seien nicht hinreichend verbindlich geregelt, denn der Gesetzgeber habe in § 22 Abs. 6 HSchG die ihm obliegende Regelungspflicht unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt der Schulkonferenz überlassen. Randnummer 178 Auch eine so wichtige Entscheidung wie die Unterrichtsgestaltung in den unterschiedlichen Schulformen der Hauptschule und Realschule hätte der Gesetzgeber nicht in einer Kann-Vorschrift ( § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG ) regeln dürfen. Der Gesetzgeber lasse damit in verfassungswidriger Weise offen, welcher Art die Unterrichtsgestaltung sein müsse. Auch habe er keinerlei Voraussetzungen für die Kann-Entscheidung aufgestellt, desgleichen fehle eine Zuständigkeitsregelung. Randnummer 179 Trotz des großen Umfangs des Gesetzes werde nach alledem das hessische Schulwesen weitgehend der Beliebigkeit nicht-parlamentarischer Entscheidungsinstanzen überantwortet. Wegen der Übertragung wichtiger Entscheidungen auch in die Verantwortung der Schulträger könne nicht einmal mehr davon gesprochen werden, daß wenigstens in groben Zügen ein einheitliches Schulwesen landesweit gesichert sei. Da die genannten Bestimmungen des Schulgesetzes auch in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Eltern und Schüler eingriffen, bedürften die betreffenden Regelungsgegenstände in verstärktem Maße einer klaren Durchnormierung. Randnummer 180 3. Die Antragsteller sind weiterhin der Auffassung, die Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 und 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 HSchG seien mit den Art. 1 und 2 HV nicht vereinbar, weil in die Rechte von Schülern und Eltern dadurch eingegriffen werde, daß der Zugang zu weiterführenden Schulen nach dem gemeinsamen Besuch der Grundschule auch ohne die erforderliche Eignung eines Schülers möglich sei. Das Eignungserfordernis ergebe sich mit Verfassungsrang
den genannten Grundrechtsbestimmungen. Der Staat sei verpflichtet, nicht nur unterschiedliche Bildungswege zu schaffen, sondern auch die Voraussetzungen zu regeln, die den Zugang zu den weiterführenden Schulen bestimmen. Anders könnten unterschiedliche Bildungswege auch
tatsächlichen Gründen gar nicht durchgehalten werden. Wenn alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre unterschiedliche Eignung in die gemeinsame gleiche Schule gingen, wäre damit das theoretische Angebot der unterschiedlichen Bildungsgänge praktisch zunichte gemacht. Ohne Zulassungsbeschränkungen, die auf Eignung beruhten, würden Eltern- und Kinderrechte verletzt, letztere dadurch, daß Entwicklungsmöglichkeiten behindert würden, die bestünden, wenn nur Kinder mit einer wenigstens annähernd vergleichbaren Eignung gemeinsam unterrichtet würden. Berufschancen würden für diese Kinder beeinträchtigt. Elternrechte seien verletzt, weil ohne Zugangsbegrenzung durch Eignungskontrollen ein substantielles Wahlrecht der Eltern faktisch nicht bestehe. Nach den derzeit geltenden Vorschriften entscheide letztlich über den Zugang zu den weiterführenden Schulen allein der Elternwille. Eine verbindliche Eignungsprüfung gebe es weder vor dem Übergang in eine weiterführende Schule noch im unmittelbaren Anschluß daran. Als ungeeignet könne nach den allgemeinen Bestimmungen über die Versetzung
weiterführenden Schulen nur der Schüler verwiesen werden, der zweimal sitzengeblieben sei. Im Ergebnis bedeute das aber, daß eine solche Verweisung frühestens nach vier Schuljahren in der weiterführenden Schule möglich sei. Dies habe seinen Grund in der besonderen Regelung für die ersten beiden Jahrgangsklassen der weiterführenden Schulen; diese Klassen seien als pädagogische Einheit mit der Wirkung anzusehen, daß, abgesehen von extremen Sonderfällen, jedenfalls von Klasse 5 nach Klasse 6 versetzt werden müsse. Ein Schüler müsse deshalb, wenn die Eltern sich nicht eines besseren belehren ließen, vier Jahre mitunterrichtet werden, obwohl er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle. Dies stelle sowohl für den betroffenen Schüler eine schwere Benachteiligung dar als auch für alle anderen Schüler, die mit ihm unterrichtet würden, weil dadurch notwendigerweise das Anspruchsniveau in der Klasse entsprechend zu senken sei. Die Regelungen seien auch deshalb verfassungswidrig, weil ein Schüler mit schlechtem Leistungsstand, der Fortschritte mache, eine bessere Leistungsbeurteilung erhalten müsse als ein Schüler mit hohem Leistungsstand, der etwas nachgelassen habe. Dies stelle eine wesentliche Ungleichbehandlung dar. Randnummer 181 4. Die Antragsteller sind ferner der Auffassung, § 6 Abs. 2 und 3 HSchG sei wegen der Verschmelzung des Geschichtsunterrichts mit anderen Fächern zu einem Lernbereich Gesellschaftslehre verfassungswidrig. Nach § 6 Abs. 2 HSchG sei das Fach Geschichte nur noch ein Teil des Lernbereichs Gesellschaftslehre. Ein eigener Geschichtsunterricht, in dem
schließlich Geschichte unterrichtet werde, entfalle damit, was gegen die Institutionsgarantie in Art. 56 Abs. 5 HV verstoße. Dies habe der Staatsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Oberstufengesetz in seiner Entscheidung vom
drücklich auch der Leistungsstand der Lerngruppe. Die Lerngruppen seien aber naturgemäß außerordentlich unterschiedlich. Dies führe zu Ungleichbehandlungen. Ein Schüler etwa, der einer Lerngruppe mit überdurchschnittlichem Leistungsstand angehöre, werde zu schlecht beurteilt. Dies hindere ihn unter Umständen sogar an seinem eigenen beruflichen Fortkommen. Insoweit würden auch seine Rechte
1 GG verletzt. Der Anspruch der Schüler auf äußere Chancengleichheit habe Verfassungsrang. Daraus folge der Anspruch auf gleichartig aufgemachte und vergleichbare Zeugnisse, denen im Verhältnis zur Außenwelt und zur Berufswelt ein erhebliches Gewicht zukomme. Die relative Notengebung mache objektivierbare Maßstäbe der Bewertung von Schülerleistungen anhand lehrplanmäßig nachzuweisender Kenntnisse und Fähigkeiten unmöglich. Vergleichbarkeit sei aber auf objektivierbare Kriterien angewiesen, mit der Relativierung aller Bewertungsmaßstäbe entziehe sich der Staat überdies seiner Pflicht zur
gestaltung des Schulwesens. Randnummer 183 Die Antragsteller beantragen Randnummer 184 festzustellen, daß Randnummer 185
Satz 1 HV lasse sich ein positives elterliches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung bestimmter Schulformen grundsätzlich nicht ableiten. Das Erziehungsrecht der Eltern sei im schulorganisatorischen Bereich auf die Befugnis beschränkt, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule zu bestimmen, indem sie unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen grundsätzlich frei
wählen könnten. Der hessische Verfassungsgeber habe davon abgesehen, ein bestimmtes Schulsystem institutionell zu garantieren. Der Staat sei durch das Elternrecht in seiner Gestaltungsfreiheit nicht dahin eingeengt, die überkommene organisatorische Struktur des Schulwesens beibehalten zu müssen. Allerdings habe er zu beachten, daß das Schulsystem
reichend differenziert ist, um den Eltern und Kindern ein substantielles Wahlrecht zu gewährleisten. Randnummer 193 Mit dem Hessischen Schulgesetz sei die bestehende äußere Organisation des Schulwesens, gegliedert nach Schulstufen und Schulformen, und die innere Organisation des Schulwesens, nach Bildungsgängen strukturiert, nicht angetastet worden. Das Hessische Schulgesetz folge in seinem Aufbau im wesentlichen dem Entwurf für ein Landesschulgesetz der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentags (Schule im Rechtsstaat, Bd. I, München 1981 – DJT-Entwurf –). Die innere Organisation des Schulwesens habe über den strukturierenden Begriff des Bildungsganges eine systematische Durchdringung erfahren, ohne daß damit Änderungen in der Sache gegenüber den Regelungen des durch das Hessische Schulgesetz abgelösten Schulverwaltungsgesetzes – SchVG – verbunden wären. Der Begriff des Bildungsganges sei weder neu noch inhaltlich unbestimmt. Unter Bildungsgang sei der normative, über seine Inhalte konkretisierte Weg hin zu einem bestimmten
bildungs- oder Erziehungsziel bzw. die rechtlich geordnete schulische Vermittlung von Bildungsinhalten mit dem Ziel eines spezifischen
bildungsabschlusses zu verstehen. Früher seien die Begriffe Bildungsgang und Bildungsweg oder Schulform synonym verwendet worden. Nun werde der Bildungsgang vom Bildungsweg begrifflich unterschieden. Danach beschreibe der Bildungsweg die individuelle Entscheidung der Eltern oder des Schülers, welchen Bildungsgang dieser einschlägt. Die heute in den Aufbau des Schulwesens weitgehend integrierte Stufengliederung führe dazu, daß Bildungswege weniger nach Schulformen als nach den innerhalb der Schulstufen möglichen verschiedenen und durch
bildungsziele oder -abschlüsse spezifizierten Bildungsgängen bestimmt werden. Kein Bildungsweg dürfe in einer Sackgasse enden. Das Bildungswesen müsse so eingerichtet sein, daß der Lernende früher gefällte Entscheidungen für dieses oder jenes Bildungsziel korrigieren könne. Dies entspreche dem aktuellen bildungspolitischen Konsens, wie sich am Beispiel der "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" der 266. Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 zeige. Auch das Schulrecht der übrigen Bundesländer – mit
nahme Bayerns – verwende den Begriff des Bildungsganges in diesem Sinne. Hinsichtlich seiner spezifischen Verwendung im Hessischen Schulgesetz mangele es dem Begriff auch nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Das Hessische Schulgesetz setze das vorhandene, äußerlich nach Schulformen und Schulstufen organisierte und inhaltlich nach Bildungsgängen strukturierte Schulwesen voraus, wie es unter der Geltung des Schulverwaltungsgesetzes gewachsen sei. Im hessischen Schulwesen stehe ein nach Schulstufen, Schulformen und Bildungsgängen reich gegliedertes System von Bildungsangeboten zur Verfügung. Der Einwand der Antragsteller, der Begriff des Bildungsganges ermögliche es, die Unterschiede zwischen den schulischen Bildungsangeboten einzuebnen und bei formaler Beibehaltung der verschiedenen Schulformen eine gesamtschulähnliche Einheitsschule einzuführen, entbehre jeder Grundlage. Die §§ 77 , 78 und 81 HSchG träfen Regelungen über die Wahl des Bildungsganges. Welche Wahlmöglichkeiten den Eltern eröffnet sind, ergebe sich im einzelnen
den Bestimmungen über den "Schulaufbau" im Dritten Teil des Gesetzes, während die Konsequenzen, die sich für den Schulträger
der freien Wahl des Bildungsganges ergeben, im Elften Teil in § 144 HSchG geregelt seien. Das normative Scharnier bilde § 12 HSchG , der das Schulwesen in seiner inneren Struktur als System von Bildungsgängen beschreibe. In der Organisationsnorm des § 12 Abs. 4 HSchG werde eine Leitentscheidung darüber getroffen, wie in den beiden Systemen der schulformbezogenen und schulformübergreifenden Organisation der Bildungsgänge die Eltern ihr Bestimmungsrecht
üben könnten. Damit werde die in § 12 Abs. 3 HSchG festgelegte Differenzierung aufgenommen. Als Kriterien der Gleichwertigkeit der schulformübergreifenden Organisationsform mit der schulformbezogenen Organisationsform werde das dem Bildungsziel des Bildungsganges angemessene Verhältnis von gemeinsamem Unterricht, Kernunterricht, und differenzierendem Kursunterricht und die innere Differenzierung des gemeinsamen Unterrichts vorgegeben. Welche Schulformen im weiteren Sinne auf welcher Stufe des Schulwesens für die
wahl zur Verfügung stünden, ergebe sich
den Regelungen der §§ 17 ff. HSchG . Das Wahlrecht beginne bezüglich der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I, die auf der Grundschule aufbauten. Die in der Sekundarstufe I zur
wahl stehenden Angebote an Schulformen, die einem Bildungsgang entsprächen, und an schulformübergreifenden Schulen ergäben sich
den Vorschriften der §§ 21 bis 28, 29 bis 38 und 39 bis 44 sowie der §§ 45 bis 47 HSchG . Diese Vorschriften enthielten neben der Beschreibung der organisatorischen Grundstruktur der verschiedenen Schulformen auch eine Charakterisierung des jeweiligen
bildungszieles. Randnummer 194 Soweit die Antragsteller rügten, daß innerhalb der Schulstufen die Gegenstandskataloge nach § 5 gleich seien, könne sich dieser Einwand nur auf die Mittelstufe beziehen. Die Grundstufe kenne nur den einheitlichen Bildungsgang der Grundschule, für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II sehe das Gesetz schulformbezogene Differenzierungen vor. Aber auch in der Mittelstufe seien Differenzierungen vorgesehen. Wesentlicher sei jedoch, daß es zum erziehungswissenschaftlichen und bildungspolitischen Konsens gehöre, daß
pädagogischen, entwicklungspsychologischen und bildungstheoretischen Gründen in allen Bildungsgängen der Mittelstufe allgemeinbildender Schulen ein Kernbestand an gemeinsamen Fächern unterrichtet werden müsse. Randnummer 195 Weiteres Element des Bildungsganges neben den Gegenstandsbereichen nach § 5 HSchG sei das sich im Abschluß konkretisierende Bildungsziel. § 13 HSchG erfasse alle nach dem Hessischen Schulgesetz innerhalb der Schulstufen möglichen Abschlüsse, bestimme die damit verbundenen Berechtigungen und regele die Möglichkeit der Gleichstellung verschiedener Abschlüsse miteinander und des in einem Bildungsgang erreichten Leistungsstandes mit Abschlüssen anderer Bildungsgänge. Die Vorschrift ordne also die Abschlüsse den Bildungsgängen zu. Für den Bildungsgang der Hauptschule sei dies § 23 Abs. 1 und 3, für den der Realschule § 23 Abs. 4 und 6, für den des Gymnasiums § 24 Abs. 1 und 3 und für die in der Gesamtschule möglichen Bildungsgänge § 25 Abs. 2 HSchG . Randnummer 196 Drittes Element des Bildungsganges sei das durch das Bildungsziel vorgegebene Anspruchsprofil ( § 12 Abs. 2 HSchG ). Die Inhalte der Gegenstandsbereiche in ihrer
gestaltungsform als Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete würden nach § 4 Abs. 1 HSchG durch Rahmenpläne vorgegeben. Diese Rahmenpläne seien nach § 4 Abs. 2 HSchG in der Regel schulstufenbezogen, aber unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Dem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung der Bildungsziele werde mit dem Erfordernis, das angemessene Anspruchsniveau – etwa durch begrenzende
wahl verbindlicher Inhalte für den zeitlich kürzeren Bildungsgang der Hauptschule, durch entsprechende Erweiterungen für die anderen Bildungsgänge, durch Vertiefung der Inhalte, höhere Abstraktionen – festzulegen, Rechnung getragen. Mit den Rahmenplänen werde die Abschlußqualifikation bei Beendigung des jeweiligen Bildungsganges beschrieben. Der – verbindliche – Kernbereich der Inhalte sei von den Lehrkräften zu beachten. Diese Verbindlichkeit pädagogischer und fachlicher Normen sowie didaktischer Grundsätze gewährleiste das Recht der Schüler auf gleichwertige Bildung. Randnummer 197 Gestaltungsprinzip des Bildungsgangs und damit auch der Rahmenpläne sei die fortschreitende Differenzierung nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche mit Vorrücken in den Jahrgangsstufen, wobei die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen zu wahren sei ( § 12 Abs. 2 Satz 2, 3 HSchG ). Es fehlten jegliche Anhaltspunkte im Gesetz dafür, daß eine Änderung der vorhandenen Schulstruktur im Sinne tendenzieller Einführung einer Einheitsschule angestrebt oder ermöglicht werden solle. Randnummer 198 Das Elternwahlrecht werde auch nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 144 HSchG verletzt. Die dem Schulträger durch das Gesetz eröffnete Entscheidung, in seinem Gebiet nach Maßgabe der in den §§ 144 bis 146 HSchG aufgeführten Voraussetzungen
schließlich die integrierte Gesamtschule vorzuhalten, greife nicht in unzulässiger Weise in das Recht der Eltern ein, zwischen verschiedenen Bildungsgängen wählen zu können. Denn die Eltern wählten den Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums. Stünden Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen, Gymnasien oder schulformbezogene Gesamtschulen zur Verfügung, so seien die Eltern auf dieses Angebot angewiesen, ohne einen Anspruch darauf zu haben, daß ihr Kind diesen Bildungsgang auch in einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule verfolgen könne. Stehe auch diese zur Verfügung, könnten die Eltern zwischen beiden wählen. Stehe
schließlich die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule zur Verfügung, übten die Eltern ihr Wahlrecht in der Entscheidung über die Einstufung nach Maßgabe des § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 3 HSchG
.
G ergebe sich, daß die Organisationsformen der schulformbezogenen und der schulformunabhängigen Schulen nicht zwingend nebeneinander vorzuhalten seien. Die Entscheidung, wie das Schulangebot strukturiert sein solle, treffe der Schulträger für sein Gebiet nach § 144 Satz 1 HSchG . Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Regelung sei das doppelte Spannungsverhältnis, in dem die staatliche Schulaufsicht stehe. Auf der einen Seite habe der Staat bei der Wahrnehmung seiner umfassenden Befugnis zur Gestaltung des Schulwesens das elterliche Wahlrecht zu beachten, auf der anderen Seite werde das staatliche Schulorganisationsrecht auch begrenzt durch die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung, zu der auch traditionell das Recht gehöre, Schulträger zu sein. Daher schreibe § 137 HSchG das Zusammenwirken von Staat und Schulträger (Kondominium) vor. Der Gestaltungsrahmen des Schulträgers bei der Entscheidung über das Schulangebot in seinem Gebiet werde von einer Reihe gesetzlicher Vorgaben bestimmt. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei der des öffentlichen Bedürfnisses (§ 144 Satz 2 erster Halbsatz HSchG). Verfahrensrechtlich müßten die Beschlüsse der Schulträger ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan finden, der seinerseits der Zustimmung des Kultusministeriums bedürfe. Die materiellen Vorgaben für den Schulentwicklungsplan in § 145 HSchG stellten zugleich materielle Kriterien für die Gestaltung des Schulangebots nach § 144 HSchG dar. In § 144 Satz 2 HSchG würden im Anschluß an § 23 SchVG hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Bedürfnisses drei stets zu beachtende Leitkriterien genannt: die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein
geglichenes Bildungsangebot. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, daß der Schulträger bei der konkreten Entscheidung über die Schulstruktur in seinem Gebiet den Elternwillen in seine Abwägung zwingend einzubeziehen habe. Ein nach dem Gesetz zulässiges Ergebnis der Abwägung des Schulträgers könne es sein, daß in seinem Gebiet
schließlich integrierte Gesamtschulen angeboten werden. Es handele sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, deren Richtigkeit gerichtlich überprüfbar sei. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung werde davon nicht berührt. Denn das Gesetz determiniere die Schulstrukturentscheidung des Schulträgers nicht, sondern lege nur die Voraussetzungen fest, die ihrerseits sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich seien. Randnummer 199 Eine mögliche Entscheidung des kommunalen Schulträgers, für die Fortsetzung der Bildungsgänge im Bereich der Mittelstufe
schließlich integrierte Gesamtschulen vorzuhalten, würde im übrigen keinen Eingriff in das elterliche Bestimmungsrecht nach Art. 55 Satz 1 HV darstellen. Auch nach den Regelungen des Hessischen Schulgesetzes sei die schulformübergreifende Gesamtschule als Schulform etwas anderes als die herkömmlichen Schulformen. Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 01.02.1990, NvWZ 1991, S. 189) stelle sie jedoch keinen eigenständigen Bildungsgang dar. Vielmehr werde das Bildungsangebot der in ihr zusammengefaßten Schulformen integriert ( § 27 Abs. 1 Satz 1 HSchG ). Der Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 2 HSchG sei allen Schulen gleichermaßen erteilt worden. In der schulformübergreifenden Gesamtschule werde kein anderes Erziehungsziel verfolgt. Soweit die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums unterrichtsorganisatorisch verbunden seien, geschehe das in einem System des gemeinsamen Unterrichts im Wechsel mit einem Unterricht in Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung zu differenzieren seien. Das elterliche Bestimmungsrecht über den individuellen Bildungsweg bleibe unberührt, seine
übung sei nur systemimmanent anders organisiert. Es trete an die Stelle der einmaligen Entscheidung der Eltern für einen Bildungsgang am Ende der Grundschule oder der Förderstufe eine Vielzahl von den Bildungsweg in der Verfolgung eines gewählten Bildungsganges steuernden Entscheidungen. Das Fächerangebot der integrierten Gesamtschule stimme mit dem Fächerangebot der schulformbezogenen Schulen überein. Dem Unterricht lägen dieselben Rahmenpläne und dieselbe Stundentafel zugrunde wie dem der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Die Bildungsgänge würden in der schulformübergreifenden Gesamtschule nicht aufgelöst, sondern nur in anderer Unterrichtsorganisation vermittelt. Randnummer 200 Soweit die Antragsteller rügten, daß nach § 21 Abs. 2 HSchG die Jahrgangsstufen 5 und 6 nur noch als Förderstufe oder in der integrierten Gesamtschule flächendeckend angeboten würden, liege dem ein fehlerhaftes Verständnis dieser Norm zugrunde. Diese regele, welche Formen für die Jahrgangsstufen 5 und 6 bei schulformübergreifender Organisation zur Verfügung stünden. Bei schulformbezogener Organisation könnten die Jahrgangsstufen 5 und 6 nach § 21 Abs. 3 HSchG an Hauptschulen und Realschulen, die nicht miteinander verbunden sind, und an Gymnasien angeboten werden. Dies bedeute, daß es Sache des Schulträgers sei, in welcher Form er die Jahrgangsstufen 5 und 6 organisieren wolle. Im übrigen habe der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 – P.St. 1036 – festgestellt, daß auch am Ende der Jahrgangsstufe 6 das elterliche Wahlrecht in einer den Ansprüchen des Art. 55 Satz 1 HV genügenden Weise
geübt werden könne. Die inhaltliche
gestaltung der Förderstufe in § 22 HSchG beachte das verfassungsmäßig gewährleistete elterliche Erziehungsrecht. Bereits mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der freien Schulwahl vom
, daß erst ab Jahrgangsstufe 7 die Erteilung von Pflichtunterricht auf kursunterschiedlichen Ebenen vorzusehen sei. Die Möglichkeit, auf jegliche Kursdifferenzierung in der Jahrgangsstufe 6 zu verzichten, verletze also das Elternrecht nicht. Zudem stehe nach Abschaffung der obligatorischen Förderstufe den Eltern überwiegend ein konkurrierendes Angebot verschiedener Organisationsformen der Jahrgangsstufen 5 und 6 zur Verfügung,
dem sie
wählen könnten. Gebe es aber keine Wahl und entscheide sich die Schulkonferenz für den Verzicht auf jegliche Kursdifferenzierung, so könne sie dies nur auf der Grundlage einer pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz tun. Der Beschluß selbst könne durch die Schulaufsicht überprüft werden. Damit seien inhaltlich und verfahrensmäßig so hohe Hürden gesetzt, daß eine den schulischen Gegebenheiten angemessene Lösung gewährleistet sei. Auch die von den Antragstellern gerügte Herausnahme des Faches Deutsch
der Differenzierung in Kursgruppen sei Gegenstand der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 11. Februar 1987 gewesen. Der Staatsgerichtshof habe dort festgestellt, daß ein Anspruch auf kursdifferenzierenden Unterricht für das Fach Deutsch
dem Elternrecht des Art. 55 HV nicht hergeleitet werden könne. Randnummer 203 Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermische die schulorganisatorische Regelung in § 23 Abs. 7 HSchG , nach der Haupt- und Realschulen in der Regel als verbundene Haupt- und Realschulen zu einer organisatorischen und pädagogischen Einheit zusammenzufassen sind, nicht die Unterschiede zwischen den Bildungsgängen der Hauptschule und der Realschule. Die Antragsteller verwechselten hier den Begriff des Bildungsgangs, der charakterisiert werde durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, das Anspruchsprofil und ein bestimmtes Bildungsziel, mit der Organisationsform, in der der jeweilige Bildungsgang angeboten werde. § 23 Abs. 1 lege das Bildungsziel des Bildungsganges der Hauptschule, Abs. 4 das des Bildungsganges der Realschule fest. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Entscheidung, Haupt- und Realschulen organisatorisch und pädagogisch zu verbinden, sei nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie die Verfassungsmäßigkeit der schulformbezogenen Gesamtschule. Auch mit den Möglichkeiten des – schon nach dem früheren Recht zulässig gewesenen – schulform- oder schulzweigübergreifenden Unterrichts nach § 23 Abs. 7 Sätze 5 und 6 HSchG werde nicht gegen das elterliche Bestimmungsrecht verstoßen. Der schulformübergreifende Unterricht nach § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG dürfe nur "teilweise" erteilt werden, damit der Schulzweig- und Bildungsgangbezug nicht verlorengehe. Der Kernbereich des Pflichtunterrichts (Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) sei dem schulzweigübergreifenden Unterricht immer, die naturwissenschaftlichen Fächer in der Regel entzogen (§ 14 Abs. 3 der Verordnung zur
gestaltung der Bildungsgänge und Schulformen in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 07.07.1993, ABl. S. 630). Der schulzweigübergreifende Unterricht nach § 23 Abs. 7 Satz 6 HSchG sei als
nahmeregelung vorgesehen, um dem Prinzip der Wohnortnähe Rechnung zu tragen und ein Unterrichtsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen aufrechtzuerhalten. Der schulzweigübergreifende Unterricht werde aber weiterhin in abschlußbezogener Differenzierung erteilt und orientiere sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Leistungsbewertung seien die Anforderungen des Schulzweiges zugrundezulegen, dem die Schülerin oder der Schüler angehöre. Auch im Rahmen des schulformübergreifenden Unterrichts büßten die Bildungsgänge der Haupt- und Realschule ihr spezifisches Gewicht nicht ein. Randnummer 204 Auch § 4 HSchG (Rahmenpläne als Grundlage des Unterrichts) stehe einem substantiellen Wahlrecht der Eltern nicht entgegen. Der Sache nach gehe es den Antragstellern hier allein um die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 HSchG , weil sie befürchteten, daß der Schulstufenbezug, der bei der Aufstellung von Rahmenplänen zu beachten sei, eine Nivellierung der Bildungsgänge bewirke. Dies sei aber nicht der Fall. Die inhaltliche Konkretisierung des schulischen Bildungsangebots durch Rahmenpläne gehöre zum staatlichen Schulorganisationsrecht. Die Rahmenpläne legten die Inhalte der Gegenstandsbereiche in ihren
gestaltungsformen als Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete fest. Der Schulstufenbezug wirke sich deshalb im wesentlichen im Bereich der Sekundarstufe I
. Dort gebe es einen verpflichtenden Kernbereich von Fächern, der der allgemeinen Grundbildung diene und je nach Schulorganisation in verschiedenen Anspruchsebenen erteilt werde. Insoweit seien die Rahmenpläne zwar in der Regel schulstufenbezogen, aber unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Damit werde dem Erfordernis, das angemessene Anspruchsniveau differenziert festzulegen, Rechnung getragen. Die Bedeutung der Rahmenpläne für die Charakteristik des einzelnen Bildungsganges werde somit erst dann zutreffend erfaßt, wenn man neben dem Kernbereich gemeinsamer Fächerinhalte die Vermittlungs- oder Gestaltungsprinzipien in den Blick nehme, die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HSchG im fortschreitenden
differenzieren nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche auf der Grundlage der für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernziele bestünden. Randnummer 205 Soweit der Gesetzgeber in § 129 Nr. 2, 4 , 6 , 7 und 8 HSchG der Schulkonferenz die Möglichkeit eröffne, das schulische Bildungsangebot in wesentlichen Aspekten inhaltlich
zugestalten, verstoße dies weder gegen das Demokratieprinzip, noch werde hierdurch das Elternrecht verletzt. Die Schulkonferenz, in der Lehrkräfte, Eltern und Schüler – die Lehrkräfte einschließlich Schulleiter mit der Mehrheit der Sitze – zusammenwirkten, stelle ein verfassungsrechtlich zulässiges Organ der Schulverwaltung dar. Sie sei eine für das hessische Schulwesen neue Einrichtung, die auf das von der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages in ihrem Entwurf für ein Landesschulgesetz geschaffene Konferenzmodell zurückgehe. Über dieses Organ solle das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Eltern gefördert und das Bewußtsein gestärkt werden, daß sie gemeinsam für die Arbeit in der Schule und für deren erzieherischen Erfolg verantwortlich seien. Die angegriffenen Regelungen über die Schulkonferenz verstießen nicht gegen den
dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der demokratischen Legitimation staatlicher Herrschaftsausübung. Über Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV werde dem Staat im schulischen Bereich verfassungsrechtlich ein umfassendes Gestaltungs- und Bestimmungsrecht zugewiesen. Dazu gehörten neben den schulorganisatorischen Maßnahmen auch die inhaltlichen Festlegungen der
bildungs- und Unterrichtsziele.
dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung folge aber kein öffentliches oder staatliches Schul- und Erziehungsmonopol, die Schule sei keine
schließliche Staatsangelegenheit. Dies ergebe sich u. a. auch
dem gleichgeordneten Elternrecht des Art. 55 Satz 1 HV und dem Mitbestimmungsrecht der Eltern bei der Gestaltung des Unterrichtswesens nach Art. 56 Abs. 6 HV .
den in den Art. 70 , 71 und 102 HV festgelegten Grundsätzen der Volkssouveränität und der parlamentarischen Verantwortlichkeit folge, daß die verfassungsmäßig berufenen obersten Exekutivorgane des Landes in wesentlichen Angelegenheiten selbständig und gegenüber dem Landtag verantwortlich entscheiden müßten. Entsprechend müsse die Regierung die rechtlichen Möglichkeiten haben, jede Entscheidung auf dem Gebiet der Staatsverwaltung selbst zu treffen oder für sie Weisungen bzw. Richtlinien zu geben. Nach ihrer Konstruktion und den ihr zugewiesenen Aufgaben sei die Schulkonferenz ein Verwaltungsorgan der öffentlichen Schule neben der Schulleitung und den Konferenzen der Lehrkräfte. Sie sei zwar ein weitgehend weisungsfreies Organ, aber ein staatlich kontrolliertes. Sie unterliege nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 HSchG der umfassenden Fachaufsicht (Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der pädagogischen Vertretbarkeit), der Schulleiter – und ggfs. die Schulaufsicht ( § 93 Abs. 1 Satz 5 HSchG ) – habe die Pflicht der Beanstandung nach § 89 HSchG , im übrigen habe die Schulaufsichtsbehörde zur Schulkonferenz nach §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 131 Abs. 6 HSchG denselben Zugang wie zu den übrigen Gremien der Schule. Die Schulkonferenz stehe daher in einem die Schule einheitlich erfassenden Ordnungsrahmen, mit dem der Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation und der parlamentarischen Verantwortung der Regierung hinreichend beachtet worden sei. Randnummer 206 Durch die von den Antragstellern gerügten, der Schulkonferenz eingeräumten Entscheidungsbefugnisse werde auch das Elternrecht nicht verletzt. Den Eltern werde nicht die Möglichkeit genommen, für ihr Kind eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungsgängen zu treffen. Die Entscheidungsrechte der Schulkonferenz, die im übrigen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schulelternbeirats und des Schülerrats stünden, erweiterten den Gestaltungsspielraum der einzelnen Schule, diese habe mehr pädagogische und administrative Eigenverantwortung. Allerdings könnten dadurch nicht die Inhalte der Bildungsgänge verändert werden. Vielmehr werde nur eine Reihe von Abweichungen von den Regelvorschriften ermöglicht, mit denen den örtlichen Verhältnissen, der besonderen Zusammensetzung der Schülerschaft und den in der jeweiligen Schulgemeinde vorhandenen Interessenschwerpunkten Rechnung getragen werden könne. Auch das Schulverwaltungsgesetz habe der einzelnen Schule, damals der Gesamtkonferenz, eine eigene
gestaltungskompetenz eingeräumt. Die grundsätzliche Zulässigkeit, solche Entscheidungen der Schule oder einem ihrer Kollektivorgane zu übertragen, sei auch vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil zum Förderstufen-Abschlußgesetz (P.St. 1036) nicht in Frage gestellt worden. Die Tätigkeit der Schulkonferenz sei in den einzelnen angegriffenen Punkten durch gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsvorschriften hinreichend beschränkt. So müßten bei Abweichungen von der Stundentafel ( § 129 Nr. 2 HSchG ) bestimmte Vereinbarungen der Kultusminister der Länder und rechtliche Vorgaben für die Bildungsgänge beachtet werden. Voraussetzung für die Entscheidung, ob ein Lernbereich fächerübergreifend unterrichtet werde ( § 129 Nr. 4 HSchG ), sei stets eine curricular und pädagogisch begründete, die sächlichen und personellen Möglichkeiten berücksichtigende Konzeption der Fachkonferenz. Die inhaltliche Eigenständigkeit der Fächer werde dabei nicht aufgegeben. Auch die Möglichkeit, in der Jahrgangsstufe 3 die Ziffernnoten durch schriftliche
sagen zum Leistungsstand zu ersetzen ( § 129 Nr. 6 HSchG ), verletze nicht das Elternrecht. Beide Formen der Leistungsbeurteilung seien grundsätzlich geeignet, über den individuellen Lernfortschritt hinaus auch den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler zu beschreiben und den Eltern die für die
übung ihres Bestimmungsrechts erforderlichen Informationen zu geben. Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Entscheidung darüber, in welchem System in der 3. Jahrgangsstufe die Leistungsbewertung erfolge, der einzelnen Schule zu übertragen, und zwar dem Organ der Schulkonferenz, weil in ihm Eltern und Lehrkräfte den Konsens hierüber finden könnten. Auch diese Entscheidung setze überdies die Zustimmung des Schulelternbeirates und des Schülerbeirates voraus. Dasselbe gelte für den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens ( § 129 Nr. 7 HSchG ). Ebensowenig wie Eltern oder Schüler einen Anspruch auf Unterlassen von Beurteilungen zum Sozialverhalten hätten, könne eine bestimmte Form der Beurteilung verlangt werden.
schließlicher Maßstab sei eine sachgerechte Information. Hinsichtlich der Einzelheiten, wie die Eltern zweckmäßig zu informieren seien, komme es auf die konkreten Umstände und die pädagogisch motivierten Überlegungen des jeweiligen Lehrers an. Es sei daher angemessen, der Schule zur Gestaltung der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens Spielraum zu geben. Denkbare Formen der geeigneten Information seien die verbale Beurteilung oder etwa die sogenannte Anlaßinformation, die es in Hessen bereits seit 1982 gebe. Die Möglichkeit, über Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen und integrierten Gesamtschulen zu entscheiden ( § 129 Nr. 8 HSchG ), verstoße ebenfalls nicht gegen das Elternrecht. Die Schulkonferenz habe es damit nicht in der Hand, den Inhalt der Bildungsgänge zu ändern; vielmehr sei sie in ihren Gestaltungsmöglichkeiten durch das Gesetz eng determiniert. Zudem treffe sie ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Konzeption der Förderstufenkonferenz bzw. Fachkonferenz nach Anhörung der Gesamtkonferenz ( § 133 Abs. 1 Satz 3 HSchG ) und mit Zustimmung des Schulelternbeirats ( § 110 Abs. 2 HSchG ). Randnummer 207 2. Das Hessische Schulgesetz genüge weiterhin dem Gesetzesvorbehalt in dem rechtsstaatlich erforderlichen Umfang. Bei der Regelung des Schulwesens, das in besonderer Weise der Dynamik gesellschaftlicher Prozesse
gesetzt sei und auf sie reagieren müsse, könne sich der Gesetzgeber unbeschadet seiner Verpflichtung, die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen, auf die verfassungsrechtlich gebotenen parlamentarischen Leitentscheidungen beschränken. Die Ermächtigung in § 4 Abs. 4 Satz 2 HSchG , Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zur Erprobung freizugeben oder für verbindlich zu erklären, genüge dem Gesetzesvorbehalt. In den Rahmenplänen würden die Bildungsziele der Schule fachbezogen konkretisiert und differenziert. Damit nehme der Staat seinen ihm durch die Verfassung zugewiesenen Erziehungsauftrag nach der inhaltlichen Seite hin wahr. Die Rahmenpläne seien nicht nur die Grundlage für die Bildung, die den Schülern vermittelt werde, sondern auch für die Leistungen, die von ihnen verlangt werden dürften. Nach der Empfehlung der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages seien dem Gesetzgeber die Leitentscheidungen hinsichtlich der Ziele des Unterrichts und seiner Gegenstände vorbehalten, die nähere Regelung der Unterrichtsfächer, der Lehrpläne, des Stundenrahmens, der Stundentafel etc. könne dem Verordnungsgeber übertragen werden, die Entscheidung weiterer Einzelheiten der Schulverwaltung, der Schule sowie dem einzelnen Lehrer. Diesem Modell folge das Hessische Schulgesetz. Die Unterrichtsziele der Bildungsgänge und die Unterrichtsgegenstände seien gesetzlich vorgegeben. Die Leitentscheidungen zur inhaltlichen und strukturellen Gestaltung der Rahmenpläne würden in § 4 Abs. 1 und 2 HSchG getroffen. Mit der Beteiligung des Landesschulbeirates, des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates sowie der gesetzlich vorgesehenen Erprobung der Rahmenpläne ergänze der Gesetzgeber die inhaltlichen Festlegungen über die Rahmenpläne, die notwendig nur sehr abstrakt getroffen werden könnten, um eine verfahrensmäßige Komponente, der – mittelbar – auch grundrechtssichernde Funktion zukomme. Auch die Rechtsverordnungsermächtigung in § 5 Abs. 2 HSchG , weitere Gegenstandsbereiche in den Unterricht einzuführen, begegne unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes keinen Bedenken. Der Pflichtkanon der Schulen werde hierdurch nicht verändert. Die Bestimmung ergänzenden Unterrichts liege im originären Gestaltungsbereich von Schule und Schulverwaltung. Der Kultusminister sei durch die gesetzliche Regelung in seinem Gestaltungsermessen gebunden und dürfe von § 5 Abs. 2 HSchG nur Gebrauch machen, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule erforderlich sei. Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 13 Abs. 6 HSchG verstoße ebenfalls nicht gegen den Gesetzesvorbehalt. Die nähere Regelung der Abschlüsse durch Rechtsverordnung müsse im Kontext des gesamten § 13 HSchG und seiner Bezüge zu den weiteren Vorschriften des Gesetzes gelesen werden. § 13 HSchG stelle das System der Abschlüsse und der daraus folgenden Berechtigungen in großer Regelungsdichte dar. Der Ermächtigung in Abs. 6 komme daher im wesentlichen die Funktion zu, das Verfahren der Abschlüsse, soweit sie nicht eine Prüfung nach § 79 HSchG voraussetzen, und der Bewertung der Leistungen nach den gesetzlichen Regeln der Leistungsbewertung und die Zusatzqualifikationen für den Wechsel in andere Bildungsgänge oder für die Gleichstellung des Abschlusses mit dem eines anderen Bildungsganges näher zu regeln. Die Vielzahl der
bildungsmöglichkeiten zeige die Grenzen einer sinnvollen gesetzlichen Darstellung und spreche für eine Delegation der Festlegung der Einzelheiten auf den Verordnungsgeber. Die Ermächtigung in § 28 HSchG , die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) durch Rechtsverordnung näher
zugestalten, sei rechtsstaatlich unbedenklich. Die Grundentscheidungen habe der Gesetzgeber in den §§ 21 bis 27 HSchG in außerordentlicher Dichte getroffen. Auch der Einwand der Antragsteller, § 22 HSchG werde mit der dort vorgesehenen
gestaltung der Förderstufe nicht den Mindestanforderungen an den Gesetzesvorbehalt gerecht, gehe fehl. Soweit der Gesetzgeber seiner
HV abgeleiteten Schutzpflicht nachgekommen sei, gebiete der Vorbehalt des Gesetzes keine größere Regelungsdichte. Die Regelungen über den schulformübergreifenden Unterricht in Haupt- und Realschule ( § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG ) seien im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt
reichend. Es müsse genügen, wenn der Gesetzgeber bestimme, daß überhaupt teilweise schulformübergreifender Unterricht erteilt werden könne. Der Gesetzgeber habe mit dem Hinweis auf die Haupt- und Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sicherten, ohne dabei den Schulformbezug aufzuheben, Leitlinien für die schulorganisatorischen Entscheidungen gesetzt. Die Regelung müsse schließlich vor dem Hintergrund der diese Schulformen seit Jahren
zeichnenden besonderen Probleme gesehen werden. Randnummer 208 Soweit die Antragsteller beanstandeten, der Schulkonferenz würden in § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16 , § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG wesentliche Gestaltungsrechte übertragen, fehle es schon an einer hinreichenden Darlegung, worin der Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegen solle, im übrigen gehe der Vorwurf aber auch in der Sache fehl. Durch das Gesetz werde ein hinreichend bestimmter Rahmen gesetzt, innerhalb dessen die Schulkonferenz ihre Entscheidung treffen dürfe. Insoweit könne auf die
führungen zur Verfassungsmäßigkeit der Schulkonferenz unter dem Aspekt des Elternrechts und der demokratischen Legitimation hingewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, daß der Vorbehalt des Gesetzes darüber hinausgehende Anforderungen an die Verteilung der Regelungszuständigkeiten oder die Regelungsdichte stellen könne. Dies gelte auch für die weiteren der Entscheidung der Schulkonferenz eröffneten Tatbestände, die bisher nicht geprüft worden seien. In den Fällen der §§ 16 , 127 Abs. 5 und 126 Abs. 3 HSchG handele es sich um ein typisches Hausgut der Schulverwaltung. § 88 Abs. 2 HSchG regele das Verfahren der Wahl der Mitglieder des Findungsausschusses
der Mitte der Schulkonferenz. Fragen des Gesetzesvorbehalts seien bei alledem nicht berührt. Soweit es um die Einrichtung des 10. Hauptschuljahres ( § 23 Abs. 2 Satz 2 HSchG ) gehe, handele es sich um
dem Schulverwaltungsgesetz übernommenes Recht. Früher sei der Schulträger hierfür zuständig gewesen. Die Kompetenzverlagerung auf die Schulkonferenz – mit Vorbehalt der Zustimmung durch Schulaufsicht und Schulträger – sei sachangemessen, da es sich weniger um eine Frage regionaler Schulentwicklung als vielmehr um eine solche des konkreten
bildungsbedürfnisses der einzelnen Schulen handle. Da die Voraussetzungen der Entscheidung im Gesetz hinreichend beschrieben seien, gebe es gegen die Übertragung auf die Schulkonferenz unter dem Aspekt des Gesetzesvorbehalts keine Bedenken. Dasselbe gelte für die Zuständigkeit der Schulkonferenz, über die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Sonderschulen für Sinnesgeschädigte zu entscheiden ( § 53 Abs. 5 HSchG ). Randnummer 209 Der Einwand der Antragsteller, § 144 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG genüge nicht dem Gesetzesvorbehalt, da den Schulträgern nicht die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben dürfe, ob in ihrem Gebiet
schließlich integrierte Gesamtschulen als Schulangebot vorgehalten werden, greife nicht durch. Der Gesetzgeber habe den Schulträger über eine Reihe materieller und verfahrensmäßiger Vorgaben in seinem Planungs- und Beurteilungsermessen gebunden. Maßgebliches materielles Entscheidungskriterium sei das öffentliche Bedürfnis für eine bestimmte Schulstruktur. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sei es, daß der Schulträger die in den §§ 144 ff. HSchG aufgeführten Kriterien beachtet habe. Mit diesen Vorschriften habe der Gesetzgeber die notwendigen Leitentscheidungen getroffen.
dem Gesetzesvorbehalt könne nicht abgeleitet werden, daß jeder einzelne Fall einer beabsichtigten flächendeckenden Einführung integrierter Gesamtschulen im Gebiet eines Schulträgers durch Gesetz beschlossen werden müsse. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß es gegenwärtig in Hessen keinen kommunalen Schulträger gebe, der
schließlich integrierte Gesamtschulen vorhalte. Weiterhin sei über § 146 Satz 2 HSchG die jederzeitige parlamentarische Kontrolle solcher Entscheidungen gewährleistet. Randnummer 210 Wie bereits dargelegt, gehe auch der Einwand der Antragsteller, der Begriff des Bildungsganges sei nicht hinreichend definiert, fehl; entsprechendes gelte für den Vorwurf einer unzureichenden gesetzgeberischen Entscheidung. Randnummer 211 Die Behauptung der Antragsteller, im Schulgesetz fehle es an einer vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidung über die Eignungsanforderungen für den Übergang zu den weiterführenden Schulen ( § 77 Abs. 1 Satz 3 HSchG ), könne ebenfalls keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen rechtfertigen. Die Rüge der Antragsteller stütze sich wiederum auf den Generaleinwand, daß das Gesetz den Begriff des Bildungsganges unbestimmt lasse. Dies treffe jedoch nicht zu, weil das Gesetz den Kreis möglicher Bildungsangebote eindeutig beschrieben habe. Voraussetzung für den gewählten Bildungsgang sei die Eignung, die nach § 77 Abs. 2 HSchG gegeben sei, wenn die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten ließen. Der Gesetzgeber habe damit Kriterien, an denen sich die Eignungsprognose zu orientieren habe, bestimmt. Randnummer 212 3. Auch die Regelungen über den Zugang zu weiterführenden Schulen seien verfassungsgemäß. Mit der von ihnen vorgetragenen Begründung für die Verfassungswidrigkeit der Zugangsregelungen könnten sich die Antragsteller gerade nicht gegen die §§ 12 Abs. 4, 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 – 4 HSchG wenden, weil diese ja
drücklich die Eignung als Zulassungsvoraussetzung postulierten, sondern allenfalls gegen § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG , der die letzte Entscheidung über die Wahl des Bildungsganges den Eltern nach Maßgabe der Versetzungsbestimmungen überlasse. Mit dem Letztentscheidungsrecht der Eltern über den weiteren Bildungsgang habe das Gesetz dem Elternwillen und damit dem Elternrecht zunächst den Vorrang eingeräumt, wobei es von der Erwartung
gehe, daß die Eltern wegen ihrer Nähe zum Kind zu einer eigenen verantwortbaren Einschätzung der Eignung in der Lage seien. Darin könne keine Benachteiligung des Schülers gesehen werden. Im übrigen bestehe der Vorrang der Elternentscheidung nicht absolut. Denn das Hessische Schulgesetz halte über die Versetzungsbestimmungen Korrekturmöglichkeiten für eine fehlerhafte Elternentscheidung bei der Schulwahl nach der Grundschule bereit. Ebensowenig liege eine verfassungsrechtlich relevante Benachteiligung der übrigen Schüler darin, daß ein Schüler, bei dem sich erweise, daß er für den gewählten Bildungsgang nicht geeignet sei, weiter in der Klasse mitunterrichtet werde. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß dadurch das Recht anderer Eltern verletzt werde. Eine Benachteiligung ( Art. 1 HV ) liege nicht vor, da für alle Eltern dasselbe Übergangsverfahren mit denselben Wahlmöglichkeiten gelte.
1 HV oder
Satz 1 HV lasse sich ein Abwehrrecht von Eltern gegenüber minderbegabten Kindern in der Lerngruppe des eigenen Kindes nicht herleiten. Der Vorrang der Entscheidung der Eltern nach § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil damit gegen das Eignungserfordernis verstoßen werde, das – jenseits des Art. 59 Abs. 2 HV – deshalb Verfassungsrang habe, weil es zum Schutz der Rechte der Schüler und Eltern
Art. 55 Satz 1 HV vorausgesetzt werden müsse. Zutreffend gingen auch die Antragsteller davon
, daß
2 HV , wonach der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen sei, kein den Schulgesetzgeber bei der Gestaltung der weiterführenden Bildungsgänge und Schulformen unmittelbar bindendes Verfassungsprinzip abzuleiten sei. Diese Vorschrift wolle nur sicherstellen, daß als Zugangskriterium alles
geschlossen bleibe, was nicht persönlichkeitsgebunden sei, was also durch Herkunft, Stand, politische Anschauung, Religion etc. bestimmt werde. Das Eignungserfordernis könne deshalb nicht
2 HV und auch nicht
Art. 55 HV abgeleitet werden, sondern nur
HV , also
der Befugnis des Staates zur inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Schulwesens. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen sei mit der Eignungsregelung im Hessischen Schulgesetz angemessen Rechnung getragen worden. Der Staat verzichte keinesfalls auf die Eignungsfeststellung bei dem Übergang auf die weiterführenden Bildungsgänge und Schulformen, vielmehr werde Wert darauf gelegt, daß die Eignung für den weiteren Bildungsweg des Schülers in einem komplexen zeitlich gestreckten Prozeß der Beobachtung und Orientierung ermittelt werde. Das Eignungserfordernis beschränke somit die Grundrechte aller Eltern und Schüler. Es diene nicht dazu, Grundrechte nicht betroffener Eltern und Schüler zu schützen. Randnummer 213 4. Die Rüge der Antragsteller, § 6 Abs. 2 und 3 HSchG verstoße gegen Art. 56 Abs. 5 HV , sei unbegründet.
den bisherigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs (P.St. 880 und P.St. 1036) lasse sich lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, für die Oberstufe ein eigenständiges Fach Geschichte vorzusehen, das nicht nur als fakultative Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde angeboten werde, während ein gleichartiger Anspruch schon für die Jahrgangsstufen 5 und 6
5 HV nicht hergeleitet worden sei. Der Gehalt des Art. 56 Abs. 5 HV liege in der Gewährleistung, daß in der Schule die wesentlichen Zusammenhänge historischen Geschehens als Grundlage einer allgemeinen Bildung und der politisch-historischen Urteilsfähigkeit gelehrt und gelernt würden. Damit werde aber von Verfassungs wegen keine Festlegung darüber getroffen, in welchen Formen und in welchen Jahrgangsstufen die Vermittlung stattfinde. Hier eröffne sich dem Gesetzgeber – auch unter den Gesichtspunkten des Alters und Entwicklungsstandes der Schüler, der Didaktik und Methodik des Unterrichts etc. – ein weites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten.
G ergebe sich die gesetzgeberische Grundentscheidung, in der Mittelstufe den Unterricht im Fach Geschichte zu gewährleisten. § 6 Abs. 2 HSchG ermögliche es, wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs bestimmter Fächer sogenannte Lernbereiche zu bilden. Entgegen der Behauptung der Antragsteller finde aber im – vom Gesetz selbst vorgesehenen – Lernbereich Gesellschaftslehre weder eine Verschmelzung des Faches Geschichte mit anderen Fächern statt, noch lasse sich diese Regelung mit jener des Oberstufengesetzes vergleichen, die der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1981 für verfassungswidrig erklärt habe. Gesellschaftslehre als Lernbereich sei keine Integration der Fächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde zu einem Einheitsfach, sondern eine Verschränkung von fachspezifischen Elementen der Geschichte, Erdkunde und der Sozialkunde mit fächerübergreifenden, kooperativen Lerneinheiten, bei der die spezifischen Bildungswerte der aufeinander bezogenen Fächer eigenständig blieben. Der Gesetzgeber habe vorgeschrieben, daß auch im
nahmefall des fächerübergreifenden Unterrichts – der Fachunterricht stellt die Regel dar – die Anteile des jeweiligen Unterrichtsfachs angemessen berücksichtigt werden. Dies gelte sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Beziehung und werde durch die entsprechenden Rahmenpläne und die Stundentafel gewährleistet. Im übrigen fordere der Gesetzgeber in Beachtung des Schutzzwecks des Art. 56 Abs. 5 HV sowohl für den Fachunterricht als auch für den fächerübergreifenden Unterricht im Lernbereich Gesellschaftslehre, daß historische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Unterrichtsschwerpunkte
gewogen zu berücksichtigen seien ( § 6 Abs. 2 Satz 3 HSchG ). Die Bildung einer zusammengefaßten Note für den Lernbereich sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Hessische Verfassung gebe kein bestimmtes System der Leistungsbewertung vor.
5 HV folge nicht, in welcher Weise der Geschichtsunterricht zu benoten sei. Es liege daher in der Gestaltungsbefugnis des Staates zu entscheiden, wie die Bewertung des Geschichtsunterrichts in die Note einfließe. Im Sinne der inneren Stimmigkeit des Systems und der Beurteilungsgerechtigkeit sei der zusammengefaßten Note der Status einer Hauptfachnote zuerkannt worden. Randnummer 214
, mache diese unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit und des Gesetzesvorbehalts aber noch nicht verfassungswidrig.
der Zusammenschau der §§ 11 und 12 HSchG einerseits und der §§ 17 bis 44 HSchG andererseits ergebe sich, daß sich in den
wirkungen dieser Regelungen Schulform und Bildungsgang vielfach deckten. Jedenfalls seien die Bildungsgänge stets schulform- und schulstufenbezogen. Dies folge
G , der von unterschiedlichen Bildungsgängen in der Sekundarstufe
gehe, in § 12 Abs. 3 HSchG
drücklich den Bildungsgang als Schulform oder schulformübergreifend anbiete. Jeder Bildungsgang sei also an eine Schulform fest gebunden. Mithin gebe es für jede Schulform mindestens einen Bildungsgang. Damit sei in Verbindung mit § 11 Abs. 3 HSchG sichergestellt, daß organisatorisch mehrere Bildungsgänge angeboten würden, die Gegenstand des verfassungsmäßigen Wahlrechts der Eltern sein könnten. Diese Bindung der Bildungsgänge an die Schulformen habe zwingend zur Folge, daß auch inhaltlich unterschiedliche Bildungsgänge in den Sekundarstufen angeboten werden müßten. Die jetzt zur Prüfung gestellten Normen des Hessischen Schulgesetzes, soweit sie auf den Begriff Bildungsgang abstellten, enthielten die gleiche verfassungsrechtliche Problematik wie diejenige in dem im Jahre 1984 vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall (P.St. 962). Es sei kein Grund vorhanden, im jetzigen Verfahren von einer größeren Reichweite des Parlamentsvorbehalts
zugehen. Die Feststellungen des Staatsgerichtshofs, für die Klärung der Frage, ob ein Gymnasium oder ein Gymnasialzweig einer Gesamtschule demselben Bildungsweg angehörten, gebe es keinen Parlamentsvorbehalt, sei eine
sage schlechthin und könne nicht nur in bezug auf eine Einzelfrage gemeint gewesen sein. In den §§ 17, 23, 24, 25, 27 in Verbindung mit § 5 HSchG seien zu den jeweils schulform- und schulstufenbezogenen Bildungsgängen die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, die zu stellenden Anforderungen und die Ziele der Bildungsgänge allgemein umschrieben genannt. Der Gesetzgeber habe die weitere
gestaltung der Bildungsgänge in den §§ 20 , 28 und 38 HSchG dem Verordnungsgeber überlassen. Angesichts der fachlichen Differenziertheit der Materie sei dies vertretbar, zumal auch die entsprechenden Rechtsverordnungen einer Rechtskontrolle unterlägen. Gleiches gelte hinsichtlich der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 4 HSchG (Rahmenpläne) und § 9 HSchG (Stundentafeln). Zwar sollten die Rahmenpläne grundsätzlich schulstufenbezogen erlassen werden. Indessen habe der Gesetzgeber die Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der Bildungsgänge
drücklich vorgegeben, ebenso die Weiterentwicklung auch der Schulformen. Damit seien hinreichende Vorkehrungen gegen eine Nivellierung der Bildungsgänge der Sekundarstufe I getroffen. Randnummer 217 Was das elterliche Recht auf Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule oder der Förderstufe ( § 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG ) betreffe, sei zunächst festzustellen, daß das Gesetz in § 11 HSchG die herkömmlichen Schulformen beibehalte, insoweit also die bisherigen Wahlmöglichkeiten grundsätzlich eröffne. Die Bildungsgänge seien, wie bereits dargelegt, im Gesetz hinreichend beschrieben. Von wesentlicher Bedeutung für die tatsächlich zu erwartenden Wahlmöglichkeiten sei allerdings das Zusammenwirken der §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 144 HSchG . Nach § 144 HSchG seien die Schulträger verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das den Eltern die Wahl des Bildungsganges sicherstelle. Für die Gestaltung des schulischen Angebots sei das öffentliche Bedürfnis maßgebend, die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein
geglichenes Bildungsangebot seien zu berücksichtigen. Diese Vorgaben des Gesetzgebers seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Freilich habe dieser die Berücksichtigung der genannten Kriterien dadurch eingeschränkt, daß nach § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG die Errichtung von Gesamtschulen zu fördern sei, wenn es die örtlichen Verhältnisse zuließen.
G ergebe sich, daß der Gesetzgeber auch das alleinige Angebot einer integrierten Gesamtschule für
reichend halte. So sehe es auch die Hessische Staatskanzlei, die
geführt habe, es könne ein zulässiges Ergebnis der Abwägung nach § 144 HSchG sein, daß vom Schulträger in seinem Gebiet
schließlich integrierte Gesamtschulen angeboten würden, und zwar auch bei entgegenstehendem Elterninteresse. Dabei habe die Staatskanzlei allerdings nicht berücksichtigt, daß der Gesetzgeber die Einrichtung von Gesamtschulen in § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG vorrangig fordere. Ein Spannungsverhältnis zwischen § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 144 Satz 2 HSchG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "erkennbaren Interesses der Eltern" sei offensichtlich. Bei dieser Gesetzeslage könne der Schulträger dem gesetzlichen Auftrag des § 144 HSchG in der Regel gerecht werden, wenn er sich für die Errichtung einer integrierten Gesamtschule entscheide.
der Sicht der Eltern und vieler Pädagogen bestehe aber ein erheblicher Unterschied zwischen dem Angebot des Bildungsganges in herkömmlicher Form und den Bildungsgängen der integrierten Gesamtschule. Es komme dabei nicht auf den terminologischen Streit um den Begriff "Bildungsgang" an. Vielmehr sei entscheidungserheblich, ob und mit welchem Gewicht gerade die pädagogische Konzeption der integrierten Gesamtschule, insbesondere die Art und Weise der Vermittlung der Bildungsangebote, also die Unterrichtsorganisation wie z. B. die Einstufungen und Umstufungen in Kursen, jeweils unter Beteiligung der Eltern, Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen in Erziehungsfragen seien. Es sei sicherlich keine Verfassungsfrage, ob die integrierende Unterrichtsorganisation den Angeboten des gegliederten Schulsystems gleichwertig oder überlegen sei. Entscheidend für die Verfassungsfrage sei vielmehr, ob das alleinige Angebot der integrierten Gesamtschule im Sinne der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 25. November 1982 (P.St. 929) "die unterschiedlichen Anschauungen in Erziehungsfragen angemessen" berücksichtige. § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG sei daher mindestens insoweit mit Art. 55 Satz 1 HV nicht vereinbar, als dadurch die Entscheidung des Schulträgers zugunsten der integrierten Gesamtschule – auch gegen das erkennbare Interesse der Eltern – legitimiert werde. Randnummer 218 Die der Schulkonferenz in § 129 Ziffern 2, 4 , 5 , 6 , 7 und 8 HSchG übertragenen Befugnisse seien weder mit dem Elternrecht
Die Schulkonferenz sei ein weitgehend von der Regierung unabhängiger
schuß für bestimmte Verwaltungsaufgaben. Sie sei an Weisungen und an Aufträge nicht gebunden. Die staatliche Schulaufsicht beschränke sich im wesentlichen auf eine Rechtsaufsicht. Deren Wirksamkeit hänge im übrigen davon ab, daß die Schulleitung von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch mache. Es sei auch nicht sichergestellt, daß die Schulaufsicht von den Entscheidungen der Schulkonferenz überhaupt Kenntnis erhalte. Mit den der Schulkonferenz eingeräumten Entscheidungsrechten könnten Bildungsgänge inhaltlich wesentlich gestaltet werden, möglicherweise auch die Konturen der verschiedenen Bildungsgänge einer Schulstufe unscharf werden. Besonders deutlich werde dies beim Zusammenwirken der Entscheidungsrechte über die Abweichung von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils, über die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen, über die Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten und über den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens ( § 129 Nr. 2, 4 , 5 , 7 HSchG ). Die Kumulation dieser Entscheidungsrechte gewähre einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Die Eltern könnten sich angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht auf ein Minimum an Kontinuität der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsschwerpunkte an den angebotenen Schulen verlassen, zumal angesichts der Neuwahl der Schulkonferenz nach jeweils zwei Jahren in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen mit veränderten schulspezifischen Zielsetzungen gerechnet werden müsse. Dies beeinträchtige die Qualität des elterlichen Wahlrechts nicht unerheblich. Man könne diese Gestaltungsfreiheit gerade noch für vertretbar halten, sofern das Gesetz Vorkehrungen dagegen treffe, daß schulspezifische Profilierungen die Bildungsgänge gravierend verändern, was auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. An diesen Vorkehrungen fehle es jedoch, insbesondere wegen einer insoweit rechtlich zu lückenhaft
gestatteten Schulaufsicht. Das Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung werde dadurch verletzt, daß wesentliche Entscheidungen zur organisatorischen und pädagogischen
gestaltung der Bildungsgänge weitgehend einem weisungsfrei arbeitenden
schuß übertragen würden. Die Regierung müsse aber die Entscheidungen der Schulkonferenz ohne Beschränkung auf die in den §§ 89 , 92 und 93 HSchG gegebenen Möglichkeiten kontrollieren und gegebenenfalls abändern können. Nur dann stehe sie in der Verantwortung für einen Unterricht an den einzelnen Schulen, der kontinuierlich den Mindestanforderungen der unterschiedlichen Bildungsgänge entspreche und die Elternrechte sowie den Gleichheitssatz wahre. Randnummer 219 Das elterliche Erziehungsrecht und das Demokratieprinzip würden auch durch die weitreichende Zuständigkeitsregelung des § 129 Nr. 8 HSchG verletzt. Die Schulkonferenz entscheide gemäß § 22 Abs. 6 HSchG darüber, ob der Kursunterricht in der Förderstufe auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt werde. Sie könne darüber hinaus beschließen, daß auch in der Jahrgangsstufe 6 der Unterricht in allen Fächern als Kernunterricht zu erteilen sei. Der Staatsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 4. April 1984 (P.St. 1002) und vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) deutlich hervorgehoben, wesentlich für die Förderstufe sei es, daß sie ihre Aufgabe als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführender Schule voll erfülle. Sie müsse den erfolgreichen Besuch der unterschiedlichen Leistungsebenen der weiterführenden Schulen voll gewährleisten. Dazu gehöre ein
gewogenes Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht. In § 22 Abs. 6 HSchG habe der Gesetzgeber nunmehr auf eine Leitentscheidung für drei Anspruchsebenen völlig verzichtet. Dies erscheine gerade noch vertretbar. Eine Verletzung des Elternrechts, des Gesetzesvorbehalts und des Demokratieprinzips sei es jedoch, daß auf Beschluß der Schulkonferenz auch in der Jahrgangsstufe 6 vom Kursunterricht gänzlich abgesehen werden könne. Damit werde die Forderung des Staatsgerichtshofs nach einem
gewogenen Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht völlig ignoriert. Der Förderungscharakter in Richtung der unterschiedlichen Anforderungsebenen der weiterführenden Schulen werde aufgegeben. Es werde mit § 22 Abs. 6 Satz 1 HSchG der Anschein erweckt, es könne eine curricular und pädagogisch begründbare Konzeption geben, die der Aufgabe der Förderstufe ohne jede Differenzierung im Unterricht gerecht werde. Mit einer solchen Unterrichtsgestaltung in der Förderstufe sei aber nicht sichergestellt, daß sich an die Förderstufe Bildungsgänge mit unterschiedlichen Anforderungen und Bildungsinhalten ohne große Reibungsverluste tatsächlich anschließen könnten. Hinzu komme, daß die Eltern die jeweilige Entscheidung der Schulkonferenz nicht vorhersehen könnten. Wenn überhaupt in ganz besonderen
nahmesituationen für begrenzte Zeit der völlige Verzicht auf Kursunterricht in Betracht kommen könne, so müsse dieser
nahmetatbestand im Gesetz selbst konkret bestimmt und eng begrenzt werde
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.