rangprinzips nicht möglich. Ein Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten bestehe ebenfalls nicht. Deren Zahlung sei erst beantragt worden,
dem die Antragsteller die Aufwendungen bereits getätigt hätten. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf zur Behebung einer Notlage entfalle, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr bestehe. Im übrigen gehe der tatsächliche Renovierungsaufwand (insbesondere die Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden) über den allein von der Sozialhilfe zu sichernden notwendigen Lebensunterhalt, der für den Hilfesuchenden von existenzieller Bedeutung sei, hinaus. Die Übernahme von Kosten für die alte Wohnung komme nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragsteller nicht zu einem früheren Zeitpunkt den Umzug hätten bewerkstelligen können. Im übrigen seien die Kosten für die bisherige Wohnung bereits vom Konto der Antragsteller abgebucht worden, so dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr bestehe. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden eines Hilfesuchenden zu tilgen. Randnummer 3 II. Gegen dieses Urteil haben die Antragsteller mit am
2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV - ) dürfe aber niemand für Handlungen und Unterlassungen leiden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils werde behauptet, der Antragsteller habe seit 1982 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, dies treffe aber nicht zu, die Hilfe sei ihm erst ab 1985 gewährt worden. Die 1982 gezahlte Sozialhilfe sei
der Gewährung von Arbeitslosengeld/-hilfe zurückerstattet worden. Auch in der Folgezeit sei es immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Sozialamt gekommen. Die gesamten Unterlagen über die Neubeantragung von Sozialhilfe im Jahre 1990 hätten sich nicht bei der dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Behördenakte befunden. Dies stehe mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit in Zusammenhang, weil das Gericht das Sozialamt nicht von weiteren Rechtsverletzungen abhalte. Randnummer 4 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Vortrag entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der bisher geltenden Fassung. Randnummer 5 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 6 IV. Die Akte … des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (= … des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs) lag dem Staatsgerichtshof vor. Randnummer 7 B Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 8 I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die ausschließlich unter Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften (des Bundessozialhilfegesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung) ergangen ist. Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 des Grundgesetzes - GG - nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 11. Mai 1994 - P.St. 1179 -, StAnz. S. 1488; Beschluss vom 17. Mai 1995 - P.St. 1186 -). Von dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs weichen allerdings der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Mai 1973, NJW 1973, S. 1644 ; BerlVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 1993, NJW 1994, S. 436 ). Auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung könnte der Staatsgerichtshof danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren
GH, Beschluss vom
vollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dagegen verstoßen soll. Der Vortrag der Antragsteller genügt nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
seinem § 52 Abs. 3 am 7. Dezember 1994 in Kraft getreten. Doch werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofsgesetzes anhängig geworden sind, gemäß § 52 Abs. 1 StGHG n.F.
den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt.
GHG a.F. muss der jeweilige Grundrechtskläger einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt - ohne dass es der Hinzuziehung von Akten oder der Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter bedarf - schildern, aus dem sich
vollziehbar der behauptete Grundrechtsverstoß ergibt (vgl. StGH, Beschluss vom
ihrer Auffassung vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof außer Acht gelassenen Umstände auf die angegriffene Entscheidung hätten haben sollen. ZU einer dem § 46 Abs. 1 StGHG a.F. genügenden substantiierten Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es der Darlegung, inwiefern sich die beanstandete Verfahrensweise des Gerichts für den Antragsteller
teilig ausgewirkt haben soll. Die Rüge kann nur Erfolg haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gewünschte Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im ganzen zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung geführt hätte ((so StGH, Beschluss vom
der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber bereits deshalb nicht an, weil der Senat den Sozialhilfeanspruch aus Gründen - insbesondere wegen fehlenden Hilfebedarfs zur Behebung einer aktuellen Notlage - verneint hat, die gar nicht Gegenstand des Erlasses sind. Auch auf die tatsächliche Notlage, welche die Antragsteller darin sehen, dass die Besichtigung der neu angemieteten Wohnung durch einen Mitarbeiter des Sozialamts vor dem Bezug der Wohnung den Bestand des Mietverhältnisses gefährdet hätte, kam es
den Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragenden Gründen nicht an. Denn danach musste der Teppichboden weder vor dem Einzug in die Wohnung verlegt werden, noch gehörte die Ausstattung der Wohnung mit ihm überhaupt zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß §§ 11, 12 des Bundessozialhilfegesetzes. Randnummer 17 Die von den Antragstellern im übrigen vorgetragenen Umstände der Gewährung von Sozialhilfe konnten für die angegriffene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keine Bedeutung haben, da sie deren Gegenstand nicht betrafen. Inwieweit eine Einbeziehung der Unterlagen über später gestellte Sozialhilfeanträge zu einer Verbesserung der prozessrechtlichen Situation der Antragstellers in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Randnummer 18 Dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht der von den Antragstellern vertretenen Rechtsansicht gefolgt ist und sich mit ihrem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die sie selbst für richtig halten, berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1994 - P.St. 1185 -). Randnummer 19 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022320
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.