Leitsatz Das Grundrecht auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, den Vortrag Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies auch geschieht. Die Gerichte sind damit nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu bescheiden. Erst wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht seine Pflicht, den Vortrag zur Kenntnis zu nehmen, verletzt hat, kann das Verfassungsgericht von einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör ausgehen. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt in einem Zivilrechtsstreit und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Randnummer 2 I. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer. Im Jahre 1991 verklagte er die die Wohnanlage betreuende Grundstücksverwaltungsgesellschaft auf Zahlung von Pachteinnahmen. Die beklagte Gesellschaft erhob daraufhin Widerklage. Das Amtsgericht Y gab zunächst der Klage des Antragstellers statt und wies die Widerklage ab. Auf die Berufung hin änderte das Landgericht Darmstadt diese Entscheidung mit Urteil vom
- Mai 1992 (Az.: …), wies die Klage des Antragstellers ab und entsprach dem Antrag aus der Widerklage. Zwei daraufhin beim Amtsgericht Y erhobene Klagen, mit denen der Antragsteller im Ergebnis die Unwirksamkeit des Urteils vom
- Mai 1992 festgestellt haben wollte, weil das Amtsgericht für die Entscheidung über die Widerklage nicht zuständig und das Landgericht Darmstadt damit nicht zur Entscheidung über die Berufung befugt gewesen sei, blieben erfolglos. Die dagegen gerichtete Grundrechtsklage wies der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom
- Mai 1994 - P.St. 1179 - zurück. Randnummer 3 Im März 1994 erhob der Antragsteller beim Landgericht Darmstadt Nichtigkeitsklage gegen das Urteil vom
- Mai
- Die beklagte Grundstücksverwaltungsgesellschaft sei in diesem Verfahren weder parteifähig noch ordnungsgemäß vertreten gewesen. Es handele sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren 31 Gesellschafter dem Gericht hätten bezeichnet werden müssen. Die beiden als Geschäftsführer benannten Personen seien die alleinigen Gesellschafter einer Grundstückstreuhandsgesellschaft, der wiederum die Geschäftsführung der Grundstücksverwaltungsgesellschaft obliege. Auch die Treuhandgesellschaft sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht parteifähig sei. Deren Geschäftsführern fehle die Vertretungsmacht, so dass sie als vollmachtlose Vertreter gehandelt hätten. Das Gericht habe die mangelnde Parteifähigkeit und die fehlende Bevollmächtigung offensichtlich übersehen. Dies berechtige ihn analog § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung zur Nichtigkeitsklage. Randnummer 4 Am
- November 1994 fand in diesem Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt statt. Nach der Sitzungsniederschrift stellten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien die Anträge aus ihren Schriftsätzen, dem Bevollmächtigten der Grundstücksverwaltungsgesellschaft wurde Schriftsatznachlass gewährt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den
- Januar 1995 bestimmt. Randnummer 5 Mit Urteil vom
- Januar 1995, in dessen Tatbestand u.a. „wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen“ wird, wies das Landgericht Darmstadt (Az.: …) die Nichtigkeitsklage als unzulässig ab. Auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPI könne sich nur die Partei berufen, die selbst im vorangegangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Der im Rechtsstreit unterlegene Gegner werde dadurch nicht beschwert. Randnummer 6 II. Mit am
- Februar 1995 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller gegen das Urteil vom
- Januar 1995, seinen Bevollmächtigten zugestellt am
- Februar 1995, Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er habe im Verfahren vor dem Landgericht mehrfach auf die mangelnde Prozessführungsbefugnis der Beklagten und die nicht ordnungsgemäße Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die beiden Gesellschafter der Treuhandgesellschaft hingewiesen. Weiterhin habe er ausführlich dargelegt, dass der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch vom Prozessgegner geltend gemacht werden könne. Das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil zwar festgestellt, dass die beklagte Grundstücksverwaltungsgesellschaft nicht ordnungsgemäß vertreten war, das Vorbringen des Antragstellers, dass ihr damit die Klagebefugnis fehle, habe es jedoch übersehen. Er habe im Verfahren weiterhin die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Y hinsichtlich der Widerklage gerügt. Seine Ausführungen seien weder Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, noch werde im Urteil darauf eingegangen. In der mündlichen Verhandlung seien lediglich die Anträge gestellt worden, es habe aber an Gelegenheit gefehlt, sich zu äußern und entsprechend vorzutragen. Das angefochtene Urteil beruhe auch auf der gerügten Versagung rechtlichen Gehörs. Bei Berücksichtigung der Argumente des Antragstellers habe dem Nichtigkeitsantrag stattgegeben werden müssen. Randnummer 7 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Antragsteller wende sich gegen eine Entscheidung, die ausschließlich auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhe und daher der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht entzogen sei. Aber auch in der Sache bleibe die Grundrechtsklage offensichtlich erfolglos. Es berühre nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass das Landgericht Darmstadt nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers gefolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass es das Vorbringen des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe, seien nicht ersichtlich. Randnummer 8 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 9 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte nach § 43 Abs. 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - Gelegenheit zur Äußerung. Randnummer 10 Die Verfahrensakten (2 Bände) des Amtsgerichts Y (Az.: … = Landgericht Darmstadt, Az.: …) lagen dem Staatsgerichtshof vor. Randnummer 11 B Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 12 Der Antragsteller wendet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, die ausschließlich unter Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergangen ist. Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 des Grundgesetzes - GG - nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (vgl. Beschluss vom
- Mai 1994 - P.St. 1179 -; Beschluss vom
- Mai 1995 - P.St. 1186 -). Randnummer 13 Von dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs weichen allerdings der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom
- Mai 1973, NJW 1973, S. 1644 ; BerlVerfGH, Beschluss vom
- Dezember 1993, NJW 1994, S. 436 ). Auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung könnte der Staatsgerichtshof danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. StGH, Beschluss vom
- April 1989 - P.St. 1076 -, StAnz. S. 1661). Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Grundrechtsklage bliebe - bei unterstellter Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs - offensichtlich erfolglos. Randnummer 14 Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (zur Gewährleistung dieses Rechts durch die Hessische Verfassung vgl. StGH, Beschluss vom
- August 1992 - P.St. 1132 -, StAnz. S. 2173). Das Grundrecht auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, den Vortrag Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies auch geschieht. Die Gerichte sind damit nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu bescheiden. Erst wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht seine Pflicht, den Vortrag zur Kenntnis zu nehmen, verletzt hat, kann das Verfassungsgericht von einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör ausgehen (so StGH, Beschluss vom
- Mai 1994 - P.St. 1179 -). Randnummer 15 Solche besonderen Umstände des Einzelfalles, die die Annahme rechtfertigen, das Landgericht habe die Argumente des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihnen auseinandergesetzt, sind vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist das landgerichtliche Urteil recht kurz gehalten. Auf die Rechtsauffassung des Antragstellers, dass bei der Gegenseite ein Fall mangelnder Parteifähigkeit vorliege und er sich in einem solchen Fall auch hierauf als Nichtigkeitsgrund berufen könne, ist das Landgericht in den Gründen nicht ausdrücklich eingegangen. Es gibt jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag gesehen wurde. Das Gericht hat den Vortrag aufgenommen, ihn allerdings rechtlich anders eingeordnet als der Antragsteller. Randnummer 16 Indem das Landgericht in seiner Entscheidung auf der Beklagtenseite eine Klarstellung des Rubrums vorgenommen hat und die „Grundstücksverwaltungsgesellschaft P …, Gesellschafter gemäß Anlage 1“ als „Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Nichtigkeitsbeklagte“ - ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses - benannt hat, wird deutlich, dass es von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen (GbR) ausgegangen ist, bei der sämtliche Gesellschafter zur Vertretung berufen sind. Damit ist das Gericht ersichtlich der Auffassung der Beklagtenseite gefolgt, wonach es sich bei der bisher verwandten Benennung der Beklagtenseite mit „Grundstücksverwaltungsgesellschaft P …“ lediglich um eine falsche Bezeichnung handelte, die korrigiert werden konnte, nicht aber um eine Frage der Parteifähigkeit, wie der Kläger meinte. Einen entsprechenden Schriftsatz der Beklagtenseite vom
- Juli 1994, der ausdrücklich von einer falschen Beklagtenbezeichnung (unter I.) bzw. von einem unvollständigen Rubrum spricht, hatte das Gericht mit Verfügung vom
- Juli 1994 dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit dem Zusatz übersandt, er solle „bis
- August 1994 zur Klageerwiderung, insbesondere zu Pkt. I., Stellung nahmen“. Auch damit hat das Gericht der Frage, deren Berücksichtigung der Antragsteller vermisst, erkennbar Beachtung geschenkt. Randnummer 17 Über die weitere Behauptung des Antragstellers, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Y zur Entscheidung über die Widerklage sei seinerzeit nicht gegeben gewesen, hat das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom
- Mai 1992 rechtskräftig entschieden. Einen Wiederaufnahmegrund in diesem Zusammenhang hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, so dass schon von daher für das Gericht kein Anlass bestand, sich mit diesem Hilfsargument des Antragstellers auseinanderzusetzen. Randnummer 18 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt hätte. Nach der Sitzungsniederschrift waren beide Parteien durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten und haben entsprechend § 137 Abs. 1 ZPO ihre Anträge gestellt, die bereits schriftsätzlich angekündigt und begründet waren (§ 129 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller selbst war nicht anwesend und konnte daher von seinem Recht aus § 137 Abs. 4 ZPO keinen Gebrauch machen. Dass seine Bevollmächtigte über die Bezugnahme auf die bereits vorliegende schriftliche Begründung hinaus weiteres hätte vortragen wollen, daran aber vom Gericht gehindert worden wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022321