← Deutschland

Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1169 Beschluss 1. Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Ab

Leitsatz

  1. Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 Abs. 2 HV ). Ein Gericht braucht bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden, selbst einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen.
  2. Willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Rechtsanwendung oder das vom Gericht gewählte Verfahren bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen.
  3. Eine auf Art. 2 Abs. 2 HV gestützte verfassungsgerichtliche Prüfung im Rahmen einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung kann nur in engen Grenzen stattfinden, wenn nicht in die Kompetenz der Fachgerichte für die Auslegung und Anwendung einfachgesetzlichen Rechts in unzulässiger Weise eingegriffen werden soll. Der Staatsgerichtshof kann insoweit nur nachprüfen, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung verletzt haben. Ein solcher Verstoß wäre nur dann gegeben, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hätte, sei es, dass grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden wären oder das Ergebnis der Auslegung Grundrechte verletzte, sei es, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte ausgegangen wäre oder gar willkürlich gehandelt hätte und die angegriffene Entscheidung darauf beruhte.
  4. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden. Im Falle des Antragstellers ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht ersichtlich. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts in einem Verfahren wegen Lohnsteuerjahresausgleichs 1986 und 1989 und Einkommensteuer
  5. Randnummer 2 Das Hessische Finanzgericht hatte eine Klage des Antragstellers und seiner Ehefrau wegen der Einkommensteuer 1985 durch Urteil vom
  6. Juni 1991, Az.: …, abgewiesen. In den Gründen des Urteils wurde ausgeführt, dass die Prozesskosten, die den Klägern bei der Führung verschiedener zivilrechtlicher Verfahren entstanden seien, selbst dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden könnten, wenn sie dem Grunde nach den Werbungskosten zuzurechnen wären. Denn diese Prozesskosten seien nach dem eigenen Vortrag der Kläger in vollem Umfang von deren Rechtsschutzversicherung übernommen worden. Solche Versicherungsleistungen zählten zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Damit würden sich die zuzurechnenden Werbungskosten und die gegen zu rechnenden Einnahmen jedenfalls betragsmäßig ausgleichen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Randnummer 3 Durch Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom
  7. April 1993, Az.: …, wurde die Klage des Antragstellers und seiner Ehefrau gegen die Bescheide über Lohnsteuerjahresausgleich 1986 und 1989 und den Einkommensteuerbescheid 1988 abgewiesen. Auch hier war u.a. die Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten begehrt worden. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf das Urteil im Verfahren …. Randnummer 4 Gegen das Urteil vom
  8. April 1993, das ihm nach seinem Vorbringen am
  9. April 1993 zugestellt wurde, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
  10. Juni 1993 Grundrechtsklage erhoben. Die Eingabe trägt den Eingangsstempel des Staatsgerichtshofs vom
  11. Juni
  12. Der Antragsteller rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 und 2 Abs. 2 sowie Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen , kurz: Hessische Verfassung - HV -. Er hält diese Grundrechte dadurch für verletzt, dass das Hessische Finanzgericht sich weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem Urteil mit den von ihm vorgetragenen Rechtsansichten auseinandergesetzt habe. Das Gericht habe sich vielmehr auf das Urteil vom
  13. Juni 1991 berufen. Dort sei die vom Antragsteller zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob nämlich Versicherungsleistungen einkommensteuerpflichtige Einnahmen seien, wenn die Versicherungsbeiträge in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abzugsfähig seien, in 14 Zeilen zurückgewiesen worden. Das Urteil vom 1991 habe sich zu Unrecht auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom
  14. September 1990 berufen. Hierauf habe der Antragsteller das Hessische Finanzgericht hingewiesen. Dieses habe aber mit dem vorliegenden Urteil die Rechtsverletzung wiederholt, obwohl er dargelegt habe, dass im Schrifttum Rechtsansichten vertreten würden, die der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts widersprächen. Außerdem habe er mit Schriftsatz vom
  15. März 1993 die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Mit Schriftsatz vom
  16. März 1993 habe er u.a. die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung sowie den Erlass eines Vorbescheides beantragt. Dem habe das Gericht nicht entsprochen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  17. April 1993 sei das beklagte Finanzamt nicht vertreten gewesen. Randnummer 5 Seine Grundrechtsklage sei auch nicht erst am
  18. Juni 1993 beim Staatsgerichtshof eingegangen, sondern er habe sie am
  19. Juni des genannten Jahres in Wiesbaden in den Nachtbriefkasten geworden, nachdem er gegen 15.45 Uhr vor dem verschlossenen Dienstzimmer der damaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterin gestanden habe. Für den Fall, dass der Eingang der Grundrechtsklage nicht als fristgerecht betrachtet werde, beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Randnummer 6 In der Hauptsache beantragt der Antragsteller, das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom
  20. April 1993, Az.: …, aufzuheben. Randnummer 7 Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Der Antragsteller habe die Frist zur Anrufung des Staatsgerichtshofs versäumt, die infolge der Pfingstfeiertage am
  21. Juni 1993 abgelaufen sei. Darüber hinaus lasse sich seinem Vorbringen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten entnehmen. Der Antragsteller habe keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ein Grundrechtsverstoß ergeben könne. Dass das Hessische Finanzgericht den von ihm vertretenen Rechtsansichten nicht gefolgt sei, reiche hierfür nicht aus. Randnummer 8 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 9 Die Akte des Hessischen Finanzgerichts, Az.: …, ist beigezogen worden. Randnummer 10 B I. Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 11 Nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
  22. Dezember 1947 (GVBl. 1948, S. 3, 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  23. September 1974 (GVBl. I. S 361) - StGHG a.F. - ist eine Grundrechtsklage nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich nachvollziehbar die gerügte Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. StGH, Beschluss vom
  24. November 1995 - P.St. 1190 -). Das Gesetz über den Staatsgerichtshof findet in der genannten Fassung Anwendung, obwohl am
  25. Dezember 1994 das Gesetz über den Staatsgerichtshof in seiner Fassung vom
  26. November 1994 (GVBl. I S. 664) - StGHG n.F. - in Kraft getreten ist. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes anhängig geworden sind, werden gemäß § 52 Abs. 2 StGHG n.F. nach den bisher geltenden Vorschriften fortgeführt. Randnummer 12 Die von dem Antragsteller vorgetragenen Tatsachen bieten keine dem § 46 Abs. 1 StGHG a.F. genügenden Anhaltspunkte für die gerügten Grundrechtsverletzungen. Randnummer 13
  27. Für eine Verletzung des in Art. 1 HV verankerten Gleichheitsgrundsatzes und des in erster Linie daraus abzuleitenden Willkürverbots ist dem Tatsachenvortrag des Antragstellers nichts zu entnehmen. Randnummer 14 Wenn die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob Prozesskosten als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, von in der Kommentarliteratur vertretenen Meinungen abweicht, lässt sich daraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz entnehmen. Richter sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 Abs. 2 HV ). Ein Gericht braucht bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden, selbst einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen (vgl. StGH, Beschluss vom
  28. Dezember 1995 - P.St. 1191 -, StAnz. 1996, S. 413). Randnummer 15 Willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Rechtsanwendung oder das vom Gericht gewählte Verfahren bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. StGH, Beschluss vom
  29. September 1980 - P.St. 916 -; Beschluss vom
  30. Dezember 1995 - P.St. 1191 -; a.a.O.). Für Willkür in diesem Sinne bietet die angegriffene Entscheidung erst recht keinen Anhaltspunkt. Das gilt auch für das Absehen des Gerichts vom Erlass eines Vorbescheides. Es ist nicht erkennbar, dass der Erlass des beantragten Vorbescheides die einzige sachlich verständliche und damit willkürfreie Entscheidung dargestellt hätte. Randnummer 16
  31. Eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 HV kommt ebenso wenig in Betracht. Wie bereits im Verfahren des Antragstellers gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (vgl. StGH, Beschluss vom
  32. August 1994 - P.St. 1168 -) ausgeführt, kann eine Auf Art. 2 Abs. 2 HV gestützte verfassungsgerichtliche Prüfung im Rahmen einer Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung nur in engen Grenzen stattfinden, wenn nicht in die Kompetenz der Fachgerichte für die Auslegung und Anwendung einfachgesetzlichen Rechts in unzulässiger Weise eingegriffen werden soll. Der Staatsgerichtshof kann insoweit nur nachprüfen, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung subjektive Rechte verbürgende Normen der Hessischen Verfassung verletzt haben. Ein solcher Verstoß wäre nur dann gegeben, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hätte, sei es, dass grundrechtswidrige Rechtsvorschriften angewandt worden wären oder das Ergebnis der Auslegung Grundrechte verletzte, sei es, dass das Gericht bei seiner Entscheidung von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung hinsichtlich der Bedeutung der in Betracht kommenden Grundrechte ausgegangen wäre oder gar willkürlich gehandelt hätte und die angegriffene Entscheidung darauf beruhte (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom
  33. Mai 1994 - P.St. 1181 -, StAnz. S. 1488; vgl. auch Beschluss vom
  34. Oktober 1980 - P.St. 908 -, StAnz. 1981, S. 1655 = ESVGH 31, 161 m.w.N,, sowie Beschluss vom
  35. August 1994 - P.St. 1168 -). Dem Vorbringen des Antragstellers sind keine hierfür hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Es erschöpft sich auch insofern im wesentlichen darin, dass das Gericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt sei. Randnummer 17
  36. Der von dem Antragsteller vorgetragene Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 3 HV , und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des aus dieser Norm abzuleitenden Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. StGH, Beschluss vom
  37. Januar 1988 - P.St. 1039 -, StAnz. S. 1873) noch in anderer Hinsicht. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden. Im Falle des Antragstellers ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht ersichtlich. Dass das Hessische Finanzgericht nicht der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung gefolgt ist und sich mit seinem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die dieser für richtig hält, kann den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht berühren (vgl. StGH, Beschluss vom
  38. Juli 1994 - P.St. 1185 -, ständige Rechtsprechung). Randnummer 18 Auch die vom Antragsteller kritisierte Verfahrensweise des Hessischen Finanzgerichts, durch Urteil zu entscheiden und den Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  39. April 1993 nicht aufzuheben, bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Randnummer 19
  40. Darauf, dass der Staatsgerichtshof sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt erachtet, die Anwendung von Bundesrecht - zu dem die Finanzgerichtsordnung und das Einkommensteuergesetz gehören - am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen, kommt es danach nicht an. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die Grundrechtsklage auch wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig ist. Randnummer 20 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022325

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.