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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1203 Beschluss 1. Der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den R

Leitsatz

  1. Der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Rechtsweg in der Hauptsache nicht erschöpft hat, denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig.
  2. Ein Rechtsschutzinteresse ist nach einem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz in Verfahren Voraussetzung, die dem subjektiven Rechtsschutz dienen. Dies gilt auch in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Verteidigung der Grundrechte. Es muss festgestellt werden können, dass ein Antragsteller bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangt. in den Fällen, in denen eine Aufhebung des angegriffenen Aktes wegen dessen Erledigung nicht mehr in Betracht kommt, muss ein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung allein reicht nicht aus, um ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Tenor Der Antrag zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Mit der vorliegenden Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller gegen zwei Beschwerdeentscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in beamtenrechtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und rügt die Verletzung seiner Rechte auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz. Randnummer 2 I. Der … geborene Antragsteller war bis zum
  3. Februar 1995 Polizeibeamter im Dienste des Landes Hessen im Range eines Polizeiobermeisters. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  4. Februar 1995 wurde er mit Wirkung vom
  5. März 1995 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit gemäß §§ 193 , 51 Hessisches Beamtengesetz - HBG - in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Dieser Maßnahme sind zahlreiche Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und seiner vorgesetzten Dienststelle über seine Dienstfähigkeit vorausgegangen. Randnummer 3 In dem zuletzt beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof geführten Verfahren 1 TH 1982/94 ging es dem Antragsteller um den Sofortvollzug einer Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  6. Januar 1994 mit der Anweisung, ab sofort jede zum Fernbleiben vom Dienst führende Erkrankung, mit Ausnahme eines stationären Krankenhausaufenthalts, durch Vorlage einer polizeiärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Sein Eilbegehren blieb erfolglos. Randnummer 4 In dem Verfahren 1 TH 1983/94 war Streitgegenstand ein Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  7. Dezember 1993, mit dem der Antragsteller unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom
  8. Januar 1994 aus dienstlichen Gründen für die Dauer von insgesamt sechs Monaten vom Landrat des Landkreises X - Polizeidirektion - zum Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 39 c, Altlasten, illegale Abfallentsorgung, Ordnungswidrigkeiten, abgeordnet wurde. Auch insoweit blieb sein Eilbegehren in beiden Instanzen erfolglos. Randnummer 5 Mit Verfügung vom
  9. Mai 1995 hat das Regierungspräsidium ein gegen den Antragsteller mit Verfügung vom
  10. November 1994 eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt, weil unter Berücksichtigung eines nervenfachärztlichen Gutachtens vom
  11. November 1994 nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass er seit dem
  12. Januar 1994 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei; insoweit könne ihm eine Pflichtverletzung nicht mehr zur Last gelegt werden. Randnummer 6 II. Mit am
  13. Dezember 1994 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe zentrale Punkte seines Vorbringens in den Ausgangsverfahren übergangen. Dazu macht er umfangreiche Ausführungen. Mit zwei weiteren Schreiben vom
  14. und
  15. Oktober 1995 rügt er darüber hinaus einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 3 Hessische Verfassung - HV -) wegen nicht ausreichender Erfassung des Sachverhalts. Randnummer 7 Weiter trägt der Antragsteller vor, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse trotz Versetzung in den Ruhestand weiterhin gegeben sei. Die Grundrechtsklage sei zum Ausgleich seiner Rechtsverletzung durch die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erforderlich und geeignet. Es bestehe darüber hinaus Wiederholungsgefahr. Das Feststellungsinteresse ergebe sich auch aus der erstrebten Rehabilitierung. Außerdem habe der Dienstherr die Absicht, ihn nach Ablauf von zwei Jahren zu reaktivieren. Ein weiteres rechtswidriges Handeln sei deshalb zu befürchten. Randnummer 8 Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  16. November 1994 zu Az.: 1 TH 1982/94 sowie zu 1 TH 1983/94 aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, hilfsweise nach Aufhebung der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Randnummer 9 Nunmehr beantragt der Antragsteller - sinngemäß - festzustellen, dass die vorbenannten Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ihn in seinen Grundrechten verletzt haben. Randnummer 10 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Er könne bei obsiegender Entscheidung keinen Rechtsvorteil hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes erlangen. Die angegriffenen Hoheitsakte seien erledigt. Aufhebungen kämen daher nicht in Betracht. Er müsse deshalb ein besonderes nachweisen. Ein besonderes Interesse an der Feststellung der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sei nach der vorzeitigen Inruhestandversetzung nicht mehr gegeben. Im übrigen sei in besonderes schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung des Staatsgerichtshofs trotz Erledigung des Gegenstandes der Ausgangsverfahren weder vom Antragsteller dargetan noch ersichtlich. Die Rüge der Verletzung seines Recht auf effektiven Rechtsschutz sei unzulässig, da sie nach Fristablauf erfolgt sei. Randnummer 11 Darüber hinaus hält der Hessische Ministerpräsident die Grundrechtsklage für unbegründet, da die angefochtenen Entscheidungen weder das Recht auf rechtliches Gehör noch das auf effektiven Rechtsschutz verletzten. Randnummer 12 III. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 13 IV. Die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az.: 1 G 954/94

(3)(= 1 TH 1982/94) und 1 G 955/94
(3)(= 1 TH 1983/94), haben dem Staatsgerichtshof vorlegen. Randnummer 14 B Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse. Randnummer 15 I. Nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 43 bis 45 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der die Verletzung eines ihm von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts geltend macht. Das Verfahren wegen Grundrechtsverletzung findet nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat, innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft und in seinem Antrag das Grundrecht bezeichnet und mit Angaben der Beweismittel substantiiert Tatsachen darlegt, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll (vgl. § 43 Abs. 2 StGHG ). Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Randnummer 16
  1. Der Antragsteller hat die Grundrechtsklage mit dem ursprünglichen Begehren fristgerecht gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erhoben, der letztinstanzlich in Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet. Randnummer 17 Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller den Rechtsweg in der Hauptsache nicht erschöpft hat, denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (StGH, zuletzt Beschluss vom
  2. Dezember 1995 - P.St. 1191 - m.w.N.). Randnummer 18
  3. Die in das Feststellungsbegehren umgestellte Grundrechtsklage ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für das Feststellungsbegehren das notwendige Feststellungsinteresse. Randnummer 19 Ein Rechtsschutzinteresse ist nach einem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz in Verfahren Voraussetzung, die dem subjektiven Rechtsschutz dienen. Dies gilt auch in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Verteidigung der Grundrechte (StGH, Beschluss vom
  4. Juli 1972 - P.St. 623 -; Beschluss vom
  5. Februar 1985 - P.St. 998; Beschluss vom
  6. April 1989 - P.St. 1076 -, StAnz. S. 1161; vgl. auch BVerfGE 53, 152 ff. [157]). Es muss daher festgestellt werden können, dass ein Antragsteller bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangt. in den Fällen, in denen eine Aufhebung des angegriffenen Aktes wegen dessen Erledigung nicht mehr in Betracht kommt, muss ein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung allein reicht nicht aus, um ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (StGH, Beschluss vom
  7. April 1989 - P.St. 1076 -, a.a.O. unter Berufung auf BVerfGE 33, 247 f. [256]). Randnummer 20 Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten wirkt sich nach Veränderung der Sachlage nicht mehr nachteilig für den Antragsteller aus. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  8. Januar 1994 mit der sofort vollziehbaren Anweisung der Vorlage von polizeiärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Fall des Fernbleibens vom Dienst hat sich durch die mit Wirkung vom
  9. März 1995 erfolgte Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand ebenso erledigt wie die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  10. Dezember 1993, mit der der Antragstellers unter Anordnung des Sofortvollzuges zum Regierungspräsidium Darmstadt abgeordnet wurde. Nach der Versetzung in den Ruhestand sind die mit Widersprüchen angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden. Rechtswirkungen gehen von ihnen nicht mehr aus. Der Antragsteller wird auch durch die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die ihm bezüglich des Sofortvollzuges der beiden Bescheide vorläufigen Rechtsschutz versagen, nicht länger beschwert. Wären die Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  11. Dezember 1993 und
  12. Januar 1994 nicht durch die mit der Grundrechtsklage bekämpften Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossen, so müssten sie jetzt in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit einer Kostenentscheidung eingestellt werden. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshof könnte nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderes schutzwürdigen Interesses verlangt werden (vgl. BVerfGE 33, 247 f. [259]). Ein solches ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wird nach Wegfall der behaupteten unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung nicht durch irgendwelche nachteiligen Folgewirkungen belastet (hierzu: BVerfGE 33, 247 f. [257]). Weder ist erkennbar, dass im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte, noch vermag der Staatsgerichtshof insoweit - insbesondere nach Einstellung des Disziplinarverfahrens - ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse zu sehen. Randnummer 21
  13. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Grundrechtsklage des Antragstellers insoweit, als er erst nach Ablauf der Antragsfrist die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerügt hat, unzulässig ist, weil sie nicht den Anforderungen der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 , 45 Abs. 1 StGHG genügt. Randnummer 22 Es kommt ebenfalls nicht mehr darauf an, ob dem Staatsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung die Befugnis fehlt, die hier gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften des Bundesrechts am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen. Randnummer 23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022337

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