(3)(= 1 TH 1983/94), haben dem Staatsgerichtshof vorlegen. Randnummer 14 B Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse. Randnummer 15 I. Nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 43 bis 45 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der die Verletzung eines ihm von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts geltend macht. Das Verfahren wegen Grundrechtsverletzung findet nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat, innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft und in seinem Antrag das Grundrecht bezeichnet und mit Angaben der Beweismittel substantiiert Tatsachen darlegt, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll (vgl. § 43 Abs. 2 StGHG ). Der Staatsgerichtshof prüft nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht. Randnummer 16
- Der Antragsteller hat die Grundrechtsklage mit dem ursprünglichen Begehren fristgerecht gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erhoben, der letztinstanzlich in Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet. Randnummer 17 Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller den Rechtsweg in der Hauptsache nicht erschöpft hat, denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (StGH, zuletzt Beschluss vom
- Dezember 1995 - P.St. 1191 - m.w.N.). Randnummer 18
- Die in das Feststellungsbegehren umgestellte Grundrechtsklage ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für das Feststellungsbegehren das notwendige Feststellungsinteresse. Randnummer 19 Ein Rechtsschutzinteresse ist nach einem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz in Verfahren Voraussetzung, die dem subjektiven Rechtsschutz dienen. Dies gilt auch in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Verteidigung der Grundrechte (StGH, Beschluss vom
- Juli 1972 - P.St. 623 -; Beschluss vom
- Februar 1985 - P.St. 998; Beschluss vom
- April 1989 - P.St. 1076 -, StAnz. S. 1161; vgl. auch BVerfGE 53, 152 ff. [157]). Es muss daher festgestellt werden können, dass ein Antragsteller bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangt. in den Fällen, in denen eine Aufhebung des angegriffenen Aktes wegen dessen Erledigung nicht mehr in Betracht kommt, muss ein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung allein reicht nicht aus, um ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (StGH, Beschluss vom
- April 1989 - P.St. 1076 -, a.a.O. unter Berufung auf BVerfGE 33, 247 f. [256]). Randnummer 20 Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten wirkt sich nach Veränderung der Sachlage nicht mehr nachteilig für den Antragsteller aus. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
- Januar 1994 mit der sofort vollziehbaren Anweisung der Vorlage von polizeiärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Fall des Fernbleibens vom Dienst hat sich durch die mit Wirkung vom
- März 1995 erfolgte Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand ebenso erledigt wie die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
- Dezember 1993, mit der der Antragstellers unter Anordnung des Sofortvollzuges zum Regierungspräsidium Darmstadt abgeordnet wurde. Nach der Versetzung in den Ruhestand sind die mit Widersprüchen angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden. Rechtswirkungen gehen von ihnen nicht mehr aus. Der Antragsteller wird auch durch die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die ihm bezüglich des Sofortvollzuges der beiden Bescheide vorläufigen Rechtsschutz versagen, nicht länger beschwert. Wären die Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
- Dezember 1993 und
- Januar 1994 nicht durch die mit der Grundrechtsklage bekämpften Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossen, so müssten sie jetzt in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit einer Kostenentscheidung eingestellt werden. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshof könnte nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderes schutzwürdigen Interesses verlangt werden (vgl. BVerfGE 33, 247 f. [259]). Ein solches ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wird nach Wegfall der behaupteten unmittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung nicht durch irgendwelche nachteiligen Folgewirkungen belastet (hierzu: BVerfGE 33, 247 f. [257]). Weder ist erkennbar, dass im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte, noch vermag der Staatsgerichtshof insoweit - insbesondere nach Einstellung des Disziplinarverfahrens - ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse zu sehen. Randnummer 21
- Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Grundrechtsklage des Antragstellers insoweit, als er erst nach Ablauf der Antragsfrist die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerügt hat, unzulässig ist, weil sie nicht den Anforderungen der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 , 45 Abs. 1 StGHG genügt. Randnummer 22 Es kommt ebenfalls nicht mehr darauf an, ob dem Staatsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung die Befugnis fehlt, die hier gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften des Bundesrechts am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen. Randnummer 23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022337