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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1208 Beschluss 1. Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit einer Verfassu

Leitsatz

  1. Zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
  2. Fehlende Substantiierung einer u.a. auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot wegen Nichtbeachtung allgemeiner Geschäftsbedingungen gestützten Grundrechtsklage.
  3. Zur Tragweite der Gewährleistung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Tenor Der Antrag zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Limburg in einem zivilgerichtlichen Verfahren auf Zahlung von entgangenem Gewinn aus einem stornierten Kaufvertrag. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot. Randnummer 2 I. Die Antragstellerin betreibt einen Fliesenhandel. Am
  4. August 1993 erhielt sie einen Auftrag über die Lieferung von Bodenfliesen einer näher bestimmten Sorte. Nachdem die Antragstellerin dem Auftraggeber in der Folgezeit mitgeteilt hatte, die Fliesen könnten erst vier Wochen nach Bestellung geliefert werden, stornierte dieser den Auftrag. Im sich anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren behauptete der Auftraggeber, die Parteien hätten fest vereinbart, dass die Fliesen binnen 14 Tagen nach Bestellung geliefert würden. Die Antragstellerin und damalige Klägerin bestritt dies und machte im Wege der Klage u.a. ihren entgangenen Gewinn gelten. Nachdem das Amtsgericht Limburg drei Zeugen zur Frage vernommen hatte, ob zwischen den Parteien ein fester Liefertermin vereinbart worden war, wies es die Klage mit Urteil vom
  5. Juli 1994 ab. Zur Begründung führte es aus, die Parteien hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mündlich eine Lieferzeit von zwei Wochen vereinbart. Nachdem die Klägerin angekündigt habe, den Vertrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfüllen zu können, sei der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Die Berufung der Antragstellerin gegen dieses Urteil wies das Landgericht Limburg mit Urteil vom
  6. Februar 1995, der Antragstellerin zugestellt am
  7. Februar 1995, im wesentlichen aus den Gründen der Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Randnummer 3 II. Mit am
  8. März 1995 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom
  9. Februar 1995 hat die Antragstellerin „Verfassungsbeschwerde“ gegen die beiden vorgenannten Gerichtsentscheidungen eingelegt und zur Begründung auf die Durchschrift einer an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde gleichen Datums verwiesen. Sie rügt einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot, weil die Gerichte ihre Entscheidungen auf angebliche mündliche Vereinbarungen gestützt hätte, obgleich in ihren, der Antragstellerin, Geschäftsbedingungen geregelt sei, dass mündliche Nebenabreden unwirksam seien. Amts- und Landgericht Limburg hätten den „Vertragsbruch“ des Auftraggebers als rechtmäßig bestätigt. Dies stelle einen unerträglichen und als willkürlich zu bezeichnenden Zustand dar, durch den der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, weil andere Gewerbetreibende sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf vertragliche Vereinbarungen verlassen könnten, sie, die Antragstellerin dagegen rechtlos gestellt werde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass die Gerichte auf einen bestimmten Sachverhalt nicht eingegangen seien, der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteien, um den es in den zivilgerichtlichen Verfahren wesentlich gegangen sei, relevant gewesen wäre. Der damalige Beklagte habe nämlich sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Landgericht behauptet, als Menge der zu liefernden Fliesen sei im Auftragsformular zunächst nur 1 Quadratmeter eingetragen worden, erst später sei aus der 1 eine 100 gemacht worden. Ihr Anwalt habe dies zurückgewiesen und gegenüber dem Landgericht ausgeführt, dass der gegnerische Vortrag durch diese wahrheitswidrige Behauptung vollends unglaubhaft werde. Auf die offensichtliche „Prozesslüge“ der Gegenseite seien die Gerichte indes nicht eingegangen. Randnummer 4 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Randnummer 5 Der Landesanwalt bei dem Hessischen Staatsgerichtshof hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Randnummer 6 IV. Der Staatsgerichtshof hat die Akten des vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Limburg geführten zivilgerichtlichen Streitverfahren beigezogen. Randnummer 7 B I. Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 8 Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe der Antragstellerin ist als Grundrechtsklage im Sinne des Art. 131 der Hessischen Verfassung - HV - i.V.m. §§ 43 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - anzusehen, mit der sich die Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom
  10. Februar 1995 wendet. Nicht Gegenstand der Grundrechtsklage kann die diesem Urteil vorausgegangene Entscheidung des Amtsgerichts Limburg sein, denn der Staatsgerichtshof prüft im Rahmen einer Grundrechtsklage nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht ( § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG ). Randnummer 9 Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin gleichzeitig mit der beim Staatsgerichtshof eingereichten Grundrechtsklage eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat. Nach § 90 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - bleibt das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der jeweiligen Landesverfassung zu erheben, von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unberührt. Verfassungsbeschwerde und Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof bestehen nebeneinander und sind wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe - Grundgesetz einerseits und Landesverfassung andererseits - voneinander unabhängig, selbst wenn es sich um inhaltsgleiches Verfassungsrecht handelt (vgl. Kley/Rühmann in Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 90 Rdnrn. 126 ff. [133], S. 1204 f.). Randnummer 10 Der Antrag ist aber deshalb unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 StGHG entspricht. Danach ist eine Grundrechtsklage nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich nachvollziehbar die gerügte Grundrechtsverletzung ergeben kann (vgl. StGH, Beschluss vom
  11. November 1996 - P.St. 1190 -; Beschluss vom
  12. März 1996 - P.St. 1169 -). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der Antragstellerin nicht. Randnummer 11 Insoweit mag dahinstehen, ob die Antragstellerin dem vorgenannten Darlegungsgebot schon deshalb nicht genügt hat, weil sie in ihrem an den Staatsgerichtshof gerichteten Antrag lediglich auf die beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde Bezug genommen hat. Jedenfalls lassen sich dem Vorbringen der Antragstellerin weder Anhaltspunkte für eine Verletzung des aus Art. 1 HV folgenden Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus abzuleitenden Willkürverbots noch für eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs entnehmen. Randnummer 12 Der pauschale und durch keine weiteren Einzelheiten untermauerte Hinweis der Antragstellerin, sie sei durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts rechtlos gestellt worden, während andere Gewerbetreibende sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf vertragliche Vereinbarungen verlassen könnten, lässt nicht einmal ansatzweise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erkennen. Weder ist nachvollziehbar dargelegt, dass das Landgericht Limburg insoweit eine Ungleichbehandlung vorgenommen habe, noch ist die Bezugnahme auf andere Gewerbetreibende hinreichend bestimmt, um überhaupt nachprüfen zu können, was die Antragstellerin mit diesem Vorbringen meint. Im übrigen hängt es ohnehin von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der danach jeweils maßgeblichen Rechtslage ab, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen oder ob sie durch wirksame Individualvereinbarungen verdrängt werden. Letztlich wäre es aber auch ohne Bedeutung, wenn das Landgericht Limburg etwa von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu einem vergleichbaren Sachverhalt abgewichen wäre. Richter sind nämlich in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 126 HV ). Ein Gericht braucht daher bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden Meinung nicht zu folgen (vgl. StGH, Beschluss vom
  13. Dezember 1995 - P.St. 1191 -, StAnz. 1996 S. 413). Randnummer 13 Das Vorbringen der Antragstellerin lässt auch nicht erkennen, dass das Landgericht mit seiner Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen haben könnte. Willkürlich wäre eine Entscheidung dann, wenn die Rechtsanwendung und das vom Gericht gewählte Verfahren bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich wären und sich der Schluss aufdrängte, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. StGH, Beschluss vom
  14. September 1980 - P.St. 916 -; Beschluss vom
  15. Dezember 1995 - P.St. 1191 -, a.a.O.; Beschluss vom
  16. März 1996 - P.St. 1169 -). Anhaltspunkte hierfür lässt das Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennen und sind im übrigen auch nicht ersichtlich. Das Landgericht Limburg ist den rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts gefolgt, welches auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Parteien des zivilgerichtlichen Rechtsstreits mündlich einen festen Liefertermin vereinbart hätten. Weder in der insoweit vorgenommenen Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Einschätzung, dass diese mündliche Vereinbarung wirksam sei, kann eine gänzlich unvertretbare und daher willkürliche Entscheidung gesehen werden. Ob sich die Entscheidung unter Berücksichtigung der maßgeblichen zivilrechtlichen Rechtslage als richtig erweist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Überprüfung, da das Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls einen Verfassungsverstoß nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Randnummer 14 Gleiches gilt für die Ausführungen der Antragstellerin, mit denen sie eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör darzulegen versucht. Auch hierfür bietet der dem Staatsgerichtshof unterbreitete Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Randnummer 15 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden. Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung dieser Verpflichtung ergibt (vgl. StGH, Beschluss vom
  17. Dezember 1993 _ P.St. 1166 -, StAnz. 1994 S. 738, m.w.N.; Beschluss vom
  18. Dezember 1995 - P.St. 1191 -, a.a.O.). Solche besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Zwar lässt weder das Urteil des Landgerichts Limburg noch die ihm vorausgegangene Entscheidung des Amtsgerichts, auf die das Landgericht weitgehend Bezug genommen hat, ein ausdrückliches Eingehen auf das Vorbringen der Antragstellerin und damaligen Klägerin erkennen, der Beklagte sei schon deswegen unglaubwürdig, weil er wahrheitswidrig behaupte, die Menge der bestellten Fliesen sei nachträglich auf dem Auftragsformular verändert worden. Gleichwohl lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin im Grundrechtsklageverfahren nichts entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass die Gerichte dieses Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und in ihre Erwägungen einbezogen hätten. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass es nach Auffassung des Landgerichts - wie auch schon des Amtsgerichts - auf den vorgenannten Umstand angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht entscheidend ankam. Jedenfalls ist nicht dargelegt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nahelegen könnte. Randnummer 16 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022339

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