Leitsatz Die nicht näher begründete Behauptung, dass der Antragsteller derzeit nicht zur Zahlung einer titulierten Forderung in der Lage sei und deswegen eine Zwangsvollstreckung drohe, reicht nicht aus, um einen der in § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGHG genannten Anordnungsgründe annehmen zu können. Tenor Der Antrag als offensichtlich unbegründet wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Die Antragstellerin wendet sich mit einer Grundrechtsklage im Verfahren P.St. 1258 gegen einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 1996, Az.: …, der in einem Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Heranziehungsbescheid zur Vorausleistung von 24951,11 DM auf einen Straßenbeitrag ergangen ist. Nachdem die Antragstellerin gegen den Bescheid 1995 Widerspruch erhoben und die Stadtgemeinde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, erreichte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht schließlich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches insoweit, als sie zu einer höheren Vorausleistung als 7853,66 DM herangezogen wurde. Auf die Beschwerde der Stadt hin änderte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorausleistungsbescheid nur insoweit an, als durch ihn mehr als 22724,21 DM festgesetzt wurden. Randnummer 2 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Staatsgerichtshofs mit dem Ziel, die Vollziehung des Vorausleistungsbescheides einstweilen bis zur Hauptsacheentscheidung auszusetzen. Sie rügt die ihrer Meinung nach unrichtige und willkürliche Artikel 1 und 2 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzende Anwendung des § 11 Abs. 1 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes durch den angefochtenen Beschluss. Sie behauptet, den ausstehenden Differenzbetrag von 14470,55 DM nicht zahlen zu können. Randnummer 3 B Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist offensichtlich unbegründet. Die einstweilige Anordnung ist nicht geboten (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -). Gründe dafür, dass der Antragstellerin schwere Nachteile drohen oder andere wichtige Gründe den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebieten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die nicht näher begründete Behauptung, dass die Antragstellerin derzeit nicht zur Zahlung des noch ausstehenden Differenzbetrages in der Lage sei und deswegen die Vollstreckung des Vorausleistungsbescheides drohe, reicht nicht aus, um einen der in § 26 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGHG genannten Anordnungsgründe annehmen zu können. Eine Interessen- und Folgenabwägung je nachdem, ob eine Anordnung erlassen wird oder nicht, kann nicht zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen. Im Hinblick auf die Teilversagung vorläufigen Rechtsschutzes durch ein Fachgericht gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Heranziehungsbescheides liegt nichts Anderes und nicht mehr vor als der gesetzliche Regelfall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass bei Anforderung öffentlicher Abgaben der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Bei Obsiegen des Abgabenschuldners im Hauptsacheverfahren ist die geleistete Zahlung zu erstatten. Die Beachtung dieser Regel, die der Sicherung der Erfüllung öffentlichen Aufgaben und ihrer Finanzierung dient, ist zudem ein vorrangiges öffentliches Interesse, das dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 StGHG entgegensteht. Randnummer 4 Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022340
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