GHG - besteht die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Nach der allgemeinen prozessualen Terminologie, auf die mangels spezieller Regelungen im Staatsgerichtshofsgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -, auf das in § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG verwiesen wird, zurückzugreifen ist, ist die Besorgnis der Befangenheit gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 24 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO -; BVerfG, Beschluss vom
GHG den Vorsitz in den Beratungssitzungen führt.
GHG steht es in dem Ermessen des Staatsgerichtshofs, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Von diesem Ermessen wurde in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Grundrechtsklage (P.St. 1262) wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die dafür
GHG erforderlich Zweidrittelmehrheit lag vor. Auch hinsichtlich der beantragten einstweiligen Anordnung (P.St. 1261 e.A.) konnte der Staatsgerichtshof
GHG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 7 Ebenso wenig kann aus der Tatsache einer Entscheidung ohne vorherige Stellungnahme der Staatskanzlei und des Landesanwalts die Besorgnis der Befangenheit begründet werden.
GHG steht die Beteiligung des Landesanwalts in dessen eigenem Ermessen. Eine Verpflichtung zur Beteiligung besteht nicht. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung für den Staatsgerichtshof bestehen kann, den Erlass einer eigenen Entscheidung von einer vorherigen Äußerung des Landesanwalts abhängig zu machen. Dies gilt auch hinsichtlich der Stellungnahme der Staatskanzlei.
GHG gibt der Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Dies ist vorliegend dadurch erfolgt, dass sowohl der Eilantrag wie auch die Grundrechtsklage des Antragstellers der Hessischen Staatskanzlei zugeleitet wurden. Damit sind die Verfahrensvorschriften erfüllt. Bezüglich des Eilverfahrens wird noch darauf hingewiesen, dass
GHG der Staatsgerichtshof bei besonderer Dringlichkeit davon absehen kann, dem Landesanwalt und der Landesanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu beben. Woraus der Antragsteller bei dieser Sachalge einen Anhaltspunkt dafür gewonnen haben will, dass der Präsident in der Sache möglicherweise voreingenommen sei, ist nicht ersichtlich. Randnummer 8 Soweit er sich zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit auf die Zustellung der Entscheidungen in den beiden bereits genannten Verfahren beruht, liegen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit vor. Die vom Staatsgerichtshof getroffenen Entscheidungen werden den Beteiligten zugestellt (vgl. § 16 Abs. 1 StGHG , § 30 BVerfGG). Die Bewirkung der Zustellung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Dies entspricht allgemeiner prozessualer Handhabung (vgl. § 208 ZPO). Dass zwischen der Entscheidung des Gerichtes und der Zustellung der Entscheidung eine gewisse Zeit vergeht, ist zwangsläufig und nicht zu beanstanden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022343
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