bisher den Frauen der gleiche Zugang zum Erwerbsleben, insbesondere auch zu qualifizierten und höherwertigen Positionen, erschwert worden ist und
staatliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen erforderlich sind, um dem Gleichberechtigungsgrundsatz in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Der hessischen Regelung fehlt im Gegensatz zu der vom EuGH verworfenen bremischen Regelung die Automatik, die den "Frauen bei Ernennung oder Beförderung absolut und unbedingt den Vorrang einräumt". Das Gesetz knüpft in seinen Zielsetzungen und bei den Mitteln und Handlungsvorgaben zur Zielerreichung an den Begriff der Unterrepräsentanz von Frauen an. b. Mit Hilfe von Frauenförderplänen soll auf die Personalplanung und Personalentwicklung jeder Dienststelle dergestalt eingewirkt werden,
eine Steigerung des Anteils der Frauen dort, wo diese unterrepräsentiert sind, erreicht wird. Dies gilt allerdings nur im Rahmen des Grundsatzes der Bestenauslese, wie er sowohl bundesrechtlich abgesichert ist (vgl GG Art 33 Abs 2, BRRG § 7) als auch landesgesetzlich mit den Maßstäben der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in BG HE § 8 Ausdruck gefunden hat. Der hessische Gesetzgeber hat sich für eine sog flexible Ergebnisquote entschieden, deren Merkmale darin bestehen,
das Gesetz die Quote nicht einheitlich für alle betroffenen Bereiche und Dienststellen festlegt, sondern
deren Besonderheiten für die Zielvorgaben maßgebend sein sollen. c. Nach Auffassung des StGH ist die Regelung in dem Sinn einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich,
dann, wenn die durch eine Unterrepräsentanz indizierte Benachteiligung von Frauen im konkreten Fall widerlegt werden kann, dies zu berücksichtigen ist. Die Regelung zur Durchsetzung des Gleichberechtigungsgebotes erscheint in der Lebenswirklichkeit nicht unverhältnismäßig und nach bisherigem Erkenntnisstand ist sie in der vom StGH erachteten Auslegung mit den Vorschriften der Hessischen Verfassung, insbes mit Verf HE Art 1 und Art 134 vereinbar. Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
das Hessische Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -), insbesondere in seinen §§ 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 16 u. 18, mit der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) unvereinbar ist. Randnummer 2 Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz wurde am
Personen aus dem Bewerberkreis allein deshalb bevorzugt würden, weil sie weiblich seien. Randnummer 37 Teile man diese Auffassung über den Inhalt der europarechtlichen Vorschriften nicht, bestünden zumindest Zweifel über deren Inhalt. Schon das verpflichte nach Art. 177 EG-Vertrag zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Randnummer 38 Im einzelnen rügen die Antragsteller: Randnummer 39 Gegen das Gebot des Art 134 HV , den Zugang zu öffentlichen Ämtern "ohne Unterschied des Geschlechts" zu gewährleisten, verstießen insbesondere die Vorschriften des § 9 Abs. 1 (Teilnahme an Vorstellungsgesprächen) und des § 14 HGlG (Gremienbesetzung), weil sie klassische Entscheidungsquoten enthielten. Auch die §§ 5 Abs. 3 und 4, 10 Abs. 4 HGlG verstießen gegen Art. 134 HV . Sie übernähmen nämlich die Ergebnisquoten des Frauenförderplanes als verbindlich. Die Regelungen über Ergebnisquoten in Frauenförderplänen bewirkten,
gleichqualifizierte männliche Bewerber geringere Einstellungschancen erhielten als ihre Mitbewerberinnen. Die Festlegungen in den §§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGlG schließlich verstießen gegen Art. 134 HV , weil die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin von Gesetzes wegen stets Frauen sein müßten. Verfassungswidrig sei dabei zusätzlich der Umstand,
der Gesetzgeber überhaupt ein Amt wie das der Frauenbeauftragten - mit einer derart einseitigen Aufgabenstellung vorsehe. Randnummer 40 §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 3 Satz 2 HGlG verstoßen nach Ansicht der Antragsteller auch gegen das Gebot der Bestenauslese, wie es in Art. 134 HV normiert sei. § 9 Abs. 1 HGlG verlange nämlich für die Einladung zum Vorstellungsgespräch bei Frauen, anders als bei männlichen Mitbewerbern, nur die unabdingbaren Basisqualifikationen. § 10 Abs. 3 Satz 2 HGlG verletze den Verfassungsgrundsatz der Bestenauslese, weil er ganz allgemein die nachteilige Berücksichtigung möglicherweise wichtiger Umstände für dienstliche Beurteilungen ausschließe wie Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluß der Ausbildung aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Randnummer 41 Gegen das Unterscheidungsverbot des Art. 1 HV verstießen insbesondere die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HGlG (Vergabe von Ausbildungsplätzen in Ausbildungsgängen, in denen der Staat nicht allein ausbildet), § 7 Abs. 2 Satz 2 HGlG (Pflicht zum Hinweis auf freie Ausbildungsplätze für Frauen), § 8 Abs. 1 Satz 2 HGlG (Hinweis in der Ausschreibung, das Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind), § 8 Abs. 4 HGlG (Wiederholung der Ausschreibung auf Verlangen der Frauenbeauftragten), § 11 Abs. 2 HGlG (Angebot besonderer Fortbildungsmaßnahmen für weibliche Beschäftigte), § 18 Abs. 6 Satz 1 HGlG (jährliche Versammlung der weiblichen Beschäftigten) und § 18 Abs. 6 Satz 2 HGlG (Recht der Frauen, sich ohne Einhaltung des Dienstweges an Frauenbeauftragte zu wenden). Randnummer 42 Den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 1 HV verletzt nach Ansicht der Antragsteller auch die Regelung in § 10 Abs. 2 HGlG . Nach dieser Norm dürften Dienstalter, Lebensalter und Zeitpunkt der letzten Beförderung bei Auswahlentscheidungen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Beurteilung der Qualifikation von Bedeutung seien. Mit dem Ausschluß dieser Hilfskriterien müsse im Rahmen der Bestenauslese bei gleicher Qualifikation mehrerer Bewerber das Merkmal "Geschlecht" als Hilfskriterium um so mehr Bedeutung erhalten. Diese Annahme finde sich bestätigt in der jüngsten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren seit Inkrafttreten des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Randnummer 43 Im übrigen rügen die Antragsteller verstoße gegen Art. 135 i.V.m. Art. 29 HV und gegen die Regelungen das Grundgesetzes über die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs seien solche Kompetenzvorschriften auch durchaus Prüfungsmaßstab einer landesverfassungsrechtlichen Normenkontrolle. Die Regelungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mit ihrer Anknüpfung an das Geschlecht verstießen insbesondere auch gegen § 7 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - als vorrangiges Bundesrecht. Randnummer 44 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 45 die Verfassungswidrigkeit und Ungültigkeit des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz - HGlG -) vom
die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin weiblichen Geschlechts sein messen. Randnummer 54 Der Landesanwalt beantragt, Randnummer 55 1. festzustellen, Randnummer 56
die §§ 1 , 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 , 3 , 4 und 7 HGlG mit den Artikeln 1 und 134 HV unvereinbar sind, soweit in diesen Bestimmungen zur Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen in jeder Lohngruppe, Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn die Aufstellung von Frauenförderplänen verlangt wird, in denen durch verbindliche Zielvorgaben ein bestimmter Anteil der zu besetzenden Stellen zur Besetzung durch Frauen vorzusehen ist, Randnummer 57
G mit Art. 1 HV unvereinbar ist, soweit Frauen in Ausbildungsberufen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei der Vergabe der Ausbildungsplätze mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen sind, Randnummer 58
G mit Art. 1 und 134 HV unvereinbar ist, soweit bestimmt wird,
mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen zu laden sind, Randnummer 59
G mit Art. 1 und 134 HV unvereinbar ist, soweit die Qualifikationsbeurteilung dazu dienen soll, die Erfüllung der Frauenförderpläne zu gewährleisten, Randnummer 60
mit den Artikeln 70 , 71 , 102 , 135 HV unvereinbar sind Randnummer 61 § 5 Abs. 5 Satz 2 HGlG , soweit bestimmt wird, das ein Frauenförderplan unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 HGlG nur mit Zustimmung der Frauenbeauftragten jederzeit geändert werden kann, Randnummer 62 § 8 Abs. 4 HGlG , soweit bestimmt wird,
auf Verlangen der Frauenbeauftragten eine Ausschreibung zu wiederholen ist, Randnummer 63 § 10 Abs. 4 HGlG , soweit bestimmt wird,
bei Nichterfüllung der Zielvorgaben eines Frauenförderplans fur jede einzelne Einstellung und Beförderung ein zweistufiges Besetzungsverfahren durchgeführt werden muß, Randnummer 64 § 10 Abs. 5 HGlG , soweit bestimmt wird,
keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden dürfen, solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist, Randnummer 65 § 19 HGlG , soweit bestimmt wird,
der Widerspruch der Frauenbeauftragten ein besonderes Widerspruchsverfahren auslöst, durch das der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt wird, Randnummer 66
G mit den Art. 70 , 71 und 102 HV nicht vereinbar ist, soweit bestimmt wird,
in Gremien mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein müssen. Randnummer 67 2. und zugleich festzustellen, Randnummer 68
die angegriffenen Regelungen nichtig sind, Randnummer 69 ferner hilfsweise festzustellen,
Randnummer 70
mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs zur Besetzung von Frauen vorzusehen ist: in diesem Umfang ist § 5 Abs. 4 Satz 1 HGlG nicht anzuwenden, Randnummer 72
bei gleicher Repräsentanz oder Überrepräsentanz von Frauen im Eingangsamt mehr als die Hälfte der neu zu besetzenden Stellen des Eingangsamtes für Frauen vorzusehen ist, sofern in der gesamten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Randnummer 75 IV. Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für unbegründet. Nach Einführung der Zielklausel das Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG n.F. sei das "Ob" der Einführung von Frauenfördermaßnahmen nicht mehr in das Belieben des Gesetzgebers gestellt. Vielmehr habe er einen entsprechenden Verfassungsauftrag zu erfüllen. Dabei stehe ihm hinsichtlich des "Wie" ein weiter Gestaltungsspielraum offen. Die bundesverfassungsrechtliche Staatszielklausel der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern wirke sich in gleichem Maße auch auf die Auslegung der hessischen Verfassungsbestimmungen der Artikel 1 und 134 HV aus. Sie bilde als objektiv-rechtliche Schutzdimension mit dem subjektiv-rechtlichen Gehalt des Gleichberechtigungsgrundsatzes eine normative Einheit. Zugleich könne sie als zeitgemäße Umgestaltung und Ausprägung des Verfassungsauftrages aus Art. 30 Abs. 2 HV verstanden werden. Randnummer 76 "Allgemeine sozialpolitische Forderungsmaßnahmen müßten unterschieden werden von sogenannten "geschlechtsspezifischen Privilegierungsmaßnahmen". Förderungsmaßnahmen, die Frauen begünstigten, ohne die Chancen von männlichen Bewerbern oder Kollegen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, bildeten etwa § 8 Abs 1 Satz 2, § 11 Abs 2 und § 16 Abs 2 Satz 1 und Abs. 3 HGlG . Sie seien auf jeden Fall Maßnahmen zur Erfüllung des Gleichstellungsgebotes im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Dessen normativen Impuls nehme Art. 1 HV auf. Randnummer 77 Der Gesetzgeber habe Veranlassung, das Problem einer strukturellen Benachteiligung der Frauen in bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst ernstzunehmen. Er müsse es als ein bestehendes Problem behandeln und dürfe sein Vorhandensein nicht herunterspielen oder ganz leugnen. Dabei gehe es nicht darum, auf Biegen und Brechen eine "numerische Gruppengerechtigkeit" durchzusetzen. Ziel sei vielmehr eine Frauenförderung im Rahmen des verfassungsmäßigen Gleichstellungsauftrages des Art. 3 Aks. 2 Satz 2 GG. Diese Norm verpflichte auch Landesorgane. Die Notwendigkeit, das Problem struktureller faktischer Benachteiligungen in den Griff zu bekommen, sei nicht nur in Hessen, sondern auch in anderen Bundesländern, ferner im Bund und auf europäischer Ebene erkannt worden. Randnummer 78 Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz respektiere in seiner Gesamtkonzeption wie in allen Einzelheiten den Grundsatz der Bestenauslese, wie er in Art. 134 HV und in § 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG - seinen Niederschlag gefunden habe. Dies zeige § 10 Abs. 1 und Abs. 6 HGlG . Die einzelnen Maßnahmen brächten zwar individuell eine vorübergehende, maßvolle Chancenungleichheit mit sich. Im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sei dies aber als geeignet, erforderlich und zumutbar anzusehen. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit seiner gesetzgeberischen Konzeption komme es darauf entscheidend an. Die gesetzlichen Regelungen durften auch an den Begriff der "Unterrepräsentanz" anknüpfen. Die Regelung für das Eingangsamt sei jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und mit § 5 Abs. 4 Satz 1 HGlG noch als vertretbar anzusehen. Die Zielvorgabe für das Eingangsamt könne um so maßvoller gestaltet werden, je höher der bereits erreichte Frauenanteil sei. Randnummer 79 Dem "Unterscheidungsverbot" dürfe kein absoluter normativer Vorrang eingeräumt werden. Das ließe die Bedeutung des Gleichstellungsgebotes als Staatsziel mit Verfassungscharakter außer acht. Randnummer 80 Um eine Maßnahme, die Frauen zulässigerweise bevorzuge, handele es sich zum Beispiel bei der "Stellenreservierung" des § 5 Abs. 4 HGlG . Die Regelung sehe in flexibel gehaltenen, aber verbindlichen Förderplänen feste Ergebnisquoten vor. Sie bewirke damit keine qualifikationsabhängige Entscheidungsquote und sei der einzig ersichtliche und mithin notwendige Weg, um das gesetzliche Ziel einer Erhöhung des Frauenanteils mit einiger Aussicht auf Erfolg zu erreichen. Die Regelung vermeide harte Entscheidungsalternativen "Mann oder Frau" wie in anderen Landesregelungen. Der Vorrang der Bewerberinnen müsse nicht dazu führen,
männliche Bewerber in jedem einzelnen Fall "verlören". Der hessische Gesetzgeber gehe davon aus, das in den Zeitraum, der für die Zielplanung maßgeblich sei, mehrere Stellen zur Besetzung anstünden. Das ermögliche dann eine Quotierung. Sie verfolge einerseits das Ziel der Frauenförderung und lasse andererseits den männlichen Bewerbern eine faire Chance. Damit strebe man im Sinne des Prinzips der praktischen Konkordanz eine "verhältnismäßige" Zuordnung und damit eine Optimierung der Verfassungsrechtsgüter an, die miteinander im Spannungsverhältnis stünden. Randnummer 81 Im übrigen entspreche der hessische Gesetzgeber mit seinen Gleichstellungsregelungen der Gleichbehandlungsrichtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 (Richtlinie 76/207/EWG) und anderen Beschlußfassungen mit inhaltsgleicher Zielsetzung. An dieser Beurteilung ändere auch die jüngste Rechtsprechung den Europäischen Gerichtshofs im sogenannten "Kalanke-Urteil" nichts. Sowohl der Generalanwalt als auch das Gericht hätten in keiner Weise die Zulässigkeit von Maßnahmen angezweifelt, die Frauen begünstigen. Der Generalanwalt habe vielmehr ausdrücklich festgestellt,
sich Chancengleichheit nicht ohne Vorschriften erreichen lassen, die "zwar dem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen". Beide hätten sich lediglich kategorisch gegen jeden Automatismus und gegen alle rein mechanischen Präferenzen ausgesprochen. Positive Maßnahmen seien aber für notwendig gehalten worden. Allerdings müsse sich eine faktische Ungleichheit konkret ausmachen lassen. Die Regelungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes seien vor dem Hintergrund dieser Ungleichheit konzipiert. Sie würden auf den Zeitraum beschränkt, in dem diese Ungleichheit effektiv bestehe. Der Sachverhalt, der dort zur Entscheidung anstand, lasse sich auf die hessischen Regelungen nicht übertragen. Randnummer 82 Auch die Angriffe der Antragsteller gegen einzelne Bestimmungen des Gesetzes gehen nach Ansicht des Ministerpräsidenten fehl. Randnummer 83 § 9 HGlG beeinträchtige die Chancengleichheit männlicher Mitbewerber nicht. In § 14 HGlG habe der Gesetzgeber mit einer Soll-Vorschrift dem Umstand Rechnung getragen,
Mitgliedschaften in Gremien oft spezielle Eignungsanforderungen stellten. Werden solche Funktionen durch Wahl vergeben, bedürfe es zur Erzielung eines bestimmten Proporzes ohnehin einer neuen gesetzlichen Regelung. Als Maßnahme zur Frauenforderung sei § 14 HGlG durch den Verfassungsauftrag des Gleichheitssatzes gedeckt; der Schutzbereich der individuellen Chancengleichheit werde insoweit gar nicht berührt. Randnummer 84 § 10 Abs. 4 HGlG sei ebenfalls unbedenklich. Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes könne nicht mit der bloßen Befürchtung eines Verstoßes gegen andere rechtliche Bestimmungen, hier den Grundsatz der Bestenauslese nach § 8 HBG , begründet werden. § 10 Abs. 4 HGlG biete auch keinen "unwiderstehlichen" Anreiz zur Begehung derartiger Verstöße. Randnummer 85 Mit der gesetzlichen Anordnung in § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 HGlG ,
die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin stets weiblichen Geschlechts sein müßten, werde eine zulässige Ausnahme vom Diskriminierungsverbot den Art. 134 HV gemacht. Die weibliche Frauenbeauftragte als Institution sei ein Teil der von Art. 30 Abs. 2 Hv geforderten Gewähr der tatsächlichen Gleichberechtigung und der faktischen Angleichung der Lebensverhältnisse der Geschlechter. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 HGlG sei geschlechtsneutral formuliert. Soweit Frauen typischerweise in den Genuß dieser Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes kämen, sei dies durch den Gleichberechtigungsauftrag des Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 HV gerechtfertigt. Überdies dürften gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 HGlG Beurlaubungszeiten und Beschäftigungszeiten nicht einfach gleich behandelt werden. Randnummer 86 Auch § 10 Abs. 2 HGlG sei geschlechtsneutral formuliert. Von einem völligen Verbot des Rückgriffs auf die dort genannten Hilfskriterien könne ohnehin nicht gesprochen werden. Das Gesetz lasse deren Berücksichtigung in bestimmten Fällen ausdrücklich zu. Sie müßten nur für die Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung von Bedeutung sein. Diese Hilfskriterien würden damit in den Dienst das Grundsatzes der Bestenauslese gestellt. Randnummer 87 § 7 Abs. 1 Satz 2 HGlG nehme bestimmte Ausbildungsgänge von der Quotenregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HGlG ausdrücklich aus. Das gelte, soweit der Staat eine Monopolstellung beanspruche. In allen anderen Bereichen liege es - im Rahmen der Konkurrenz mit privaten Ausbildern - in seinem Ermessen, wie viele Ausbildungsplätze er überhaupt anbieten und wem er sie zugänglich machen wolle. Dabei müsse er sich lediglich von willkürfreien Erwägungen leiten lassen, da es sich nicht um den Zugang zu öffentlichen Ämtern handele. Randnummer 88 Um willkürfreie Förderungsmaßnahmen und damit um Elemente einer verfassungsgerechten Frauenförderpolitik handele es sich aber auch bei den Regelungen in §§ 7 Abs. 2 Satz 1 HGlG (Information von Frauen über die Möglichkeit der beruflichen Ausbildung mit dem Ziel, sie zu Bewerbungen zu veranlassen) und 8 Abs. 1 und 4 HGlG (Regelungen für die Ausschreibung). § 11 HGlG wolle lediglich sicherstellen,
geeignete Maßnahmen zur Weiterqualifikation der weiblichen Beschäftigten ergriffen wurden. Die in § 18 Abs. 6 Satz 1 und 2 HGlG geregelten Möglichkeiten des Kontakts zwischen Frauenbeauftragten und weiblichen Beschäftigten seien selbstverständliche Modalitäten und Voraussetzungen einer sachgerechten Amtsausübung. Randnummer 89 Der Ministerpräsident wendet sich auch gegen die Annahme, das Hessische Gleichberechtigungsgesetz verstoße gegen Art 135 i.v.m. Art. 29 HV . Der Hessische Staatsgerichtshof habe schon in einer früheren Entscheidung (StGH, Urteil vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz. 1972, S. 1817) festgestellt,
31 GG außer Kraft gesetzt sei. Mit seinem absoluten Vorrang der Erfordernisse der Verwaltung verstoße er auch gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Ziele des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes liefen überdies den recht verstandenen Erfordernissen der Verwaltung nicht zuwider. Sie stellten vielmehr einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung dieser Erfordernisse dar. Frauenförderung sei nicht im Gegensatz zum Amtsauftrag zu sehen. Randnummer 90 Vielmehr sei Frauenförderung kraft der gesetzlichen Regelung zum Gegenstand das Amtsauftrags geworden. Randnummer 91 Der Ministerpräsident wendet sich zuletzt auch gegen die Kompetenzrügen der Antragsteller. Sie kannten sich nicht auf Art. 153 Abs. 1 und 2 HV stützen. Das gelte jedenfalls im Blick auf einfaches Bundesrecht wie z. B. § 7 BRRG. Der Bundesgesetzgeber könne nicht durch Rahmenregelung gegenstandslos machen, was der Bundesverfassungsgeber durch ausdrückliche Staatszielbestimmungen und Gesetzgebungsauftrags auch für die Landesgesetzgebung verbindlich angeordnet habe. § 7 BRRG könne deshalb den Gestaltungsspielraum des hessischen Gesetzgebers nicht in der Weise beschränken, wie dies von den Antragstellern vorgetragen sei. Randnummer 92 Der Hessische Ministerpräsident beantragt festzustellen, Randnummer 93
die von den Antragstellern und dem Landesanwalt angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar sind. Randnummer 94 B. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig ( Art. 131 Abs. 1 HV i.V.m. §§ 41 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
auch hier der Normgeber von der Vereinbarkeit bestimmter Förderungsmaßnahmen mit dem Diskriminierungsverbot ausgeht. Während nach Art 2 Abs 1 der Richtlinie der "Grundsatz der Gleichbehandlung ... beinhaltet,
keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - erfolgen darf", heißt es in Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie ausdrücklich, diese stehe "nicht den Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen, entgegen". Randnummer 98 Der Staatsgerichtshof ist nach bisherigem Erkenntnisstand der Auffassung,
die Vorschriften des § 5 Absätze 3, 4 und 7 i.V.m. § 10 HGlG (verbindliche Zielvorgaben des Frauenförderplans mit ihren Auswirkungen auf Auswahlentscheidungsverfahren), des § 9 Abs. 1 HGlG (Absicherung der Teilnahme von Frauen an Vorstellungsgesprächen) und des § 14 HGlG (Gremienbesetzung) in der von ihm fÜr zutreffend erachteten Auslegung mit den Vorschriften der Hessischen Verfassung, insbesondere mit deren Art. 1 und Art. 134, vereinbar sind; dies durfte möglicherweise auch für § 7 Abs. 1 HGlG (Reservierung mindestens der Hälfte von Ausbildungsplätzen für Frauen) gelten. Diese Normen sollen absichern,
bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen - soweit das Gesetz sie erfaßt -, bei Einstellungen und Beförderungen - sofern nicht der vorrangige Grundsatz der besseren Qualifikation greift - sowie in Gremien ein bestimmter Anteil mit Frauen besetzt wird. Randnummer 99 Er sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch die mit Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag begründete Verpflichtung gehindert, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung einschlägigen Rechts der Europäischen Gemeinschaft einzuholen. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.10.1986, BVerfGE 73, 339 <373>; Urteil vom 28.01.1992, BVerfGE 85, 191 <207>; Ipsen, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 1992, S. 792), der heute seine Grundlage in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG n.F. als lex specialis zu Art. 24 Abs. 1 GG findet (vgl. Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1995, Art. 23 Rdnr. 2, Art. 24 Rdnr. 2), beansprucht grundsätzlich auch für den Bereich das mitgliedstaatlichen Verfassungsrechts Geltung (vgl. statt vieler Stettner, in: Dauses (Hrsg.), Handbuch des EG-Wirtschaftsrechts, A. IV Rdnr 30 ff.; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art 23 Rdnr 18). Danach dürfen deutsche Vorschriften nicht angewendet werden, soweit sie EG-Recht widersprechen. Dieser Vorrang ist dort zu beachten, wo das EG-Recht innerstaatlich unmittelbar Geltung beansprucht und daher mit innerstaatlichem Recht in Konflikt treten kann. Für die Richtlinie 76/207/EWG hat der Europäische Gerichtshof eine solch unmittelbare Geltung und damit den Anwendungsvorrang ersichtlich bejaht (vgl. Urteil vom 17.10.1995 - Rs C 450/93 -, EuZW 1995, S. 762 = NJW 1995, S. 3109 = DVBl. Agas, S. 1231 - "Kalanke-Urteil"; zuvor schon zu Art. 5 der Richtlinie EuGH, Urteil vom 25.07.1991 - Rs C 345/89 -, EuZW 1991, S. 666 = EuGRZ 1991, S. 421). Randnummer 100 Eine Vorlage ist nicht etwa deswegen entbehrlich, weil das angegriffene Gesetz bereits eindeutig aus formellen Gründen wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz mit der Hessischen Verfassung unvereinbar wäre. Randnummer 101 Mit dem Erlaß des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes hat der hessische Landesgesetzgeber von einer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, die ihm nach der grundgesetzlichen Verteilung dieser Kompetenzen (Art. 70 ff. GG) im Verhältnis zum Bundesgesetzgeber zusteht. Insoweit kann offenbleiben, ob die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs bezüglich der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Hessischen Verfassung generell auch die Prüfung der Frage einschließt, ob der Landesstaatsgewalt für die im Gesetz geregelte Materie die Gesetzgebungsbefugnis zusteht und ob bei einem Verstoß gegen Kompetenzvorschriften bereits aus diesem Grunde Vorschriften wegen Verstoßes gegen die Landesverfassung für nichtig zu erklären wären (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.03.1982, BVerfGE 60, 17S <205>, den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 15.01.1982 - P.St. 947 -, StAnz. 1982, S. 240 = ESVGH 32, 20, bestätigend; diese Entscheidungen betrafen allerdings lediglich die Überprüfung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens wegen fehlender Landeskompetenz für den zu regelnden Gegenstand und keine abstrakte Normenkontrolle). Randnummer 102 Nach Art. 70 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Randnummer 103 Das Recht zur Regelung spezifischer Maßnahmen zur Förderung der Frauen und zur Vermeidung von Diskriminierungen der Frauen im öffentlichen Dienst bildet einen Teil des öffentlichen Dienstrechts (vgl. Ebsen, Leistungsbezogene Quotierung für den öffentlichen Dienst, Jura 1990, S. 515 <522 f.>: Benda, Notwendigkeit und Möglichkeit positiver Aktionen zugunsten von Frauen im öffentlichen Dienst, Rechtsgutachten, Freiburg 1986, S. 218 f.). Es ist weder dem Arbeitsrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG zuzurechnen, noch handelt es sich um Fragen der "Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen" nach Art. 74 a Abs. 1 GG. Dahin zielende Regelungen finden ihren Schwerpunkt nicht im allgemeinen Arbeitsrecht. Sie sind speziell auf den öffentlichen Dienst zugeschnitten und betreffen den Zugang, den Aufstieg und den dienstrechtlichen Status insbesondere der weiblichen Beschäftigten. Randnummer 104 In diesem Bereich des öffentlichen Dienstrechts hat der Bundesgesetzgeber lediglich eine Rahmenkompetenz nach Art 75 Nr 1 i.V.m. Art. 72 GG, von der er für die hier maßgeblichen Fragen einer speziellen Frauenförderung im Verhältnis zu den Bundesländern keinen Gebrauch gemacht hat. Dies zeigt der Umstand,
das (Bundes-)Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (zweites Gleichberechtigungsgesetz -
in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und in bezug auf die soziale Sicherheit verwirklicht wird. Auch sie erkennt ausdrücklich an,
eine effektive Umsetzung dieses Gleichbehandlungsgebotes in der Lebenswirklichkeit erfordern kann, Maßnahmen "zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bereichen beeinträchtigen" zu ergreifen. Die Richtlinie liefert in ihrer allgemeinen Fassung jedoch aus sich heraus keine unmittelbaren Entscheidungskriterien dafür, wo die Grenze der Zulässigkeit derartiger Begünstigungsmaßnahmen zu ziehen ist. Zur Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen bedarf es einer näheren Konkretisierung. Randnummer 110 Eine Aussage über den Inhalt und die Reichweite dessen, was Art 2 Abs. 4 der Richtlinie an begünstigenden Maßnahmen - die notwendig am Geschlecht ansetzen und damit dem ersten Anschein nach diskriminierend sind - zuläßt, kann nur im Wege der Interpretation unter Heranziehung sonstiger Erkenntnisquellen des Normgebers auf europäischer Ebene getroffen werden. Den nationalen Gerichten sind dabei dadurch Grenzen gesetzt,
EG-Vertrag das Monopol zur Entscheidung über die Auslegung das Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft dem Europäischen Gerichtshof übertragen hat. Randnummer 111 Zwar hat sich dieser bereits in seinem Urteil vom 17. Oktober 1995 (Rs C 450/93, a.a.O.) auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts hin (Beschluß vom 22.06.1993, PersR 1994, S. 89) mit der Beurteilung von Quotenregelungen zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst des Bundeslandes Bremen befaßt und die europarechtlichen Vorgaben präzisiert. Die Aussagen des Gerichtshofs in jener Entscheidung können aber nicht einfach auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, da die hessischen Bestimmungen von denen des Landes Bremen abweichen. Sie geben auch keine genügenden Anhaltspunkte, um sie ohne weiteres auf die abweichenden hessischen Bestimmungen anzuwenden. Bisher ist nämlich nicht von einer gesicherten Rechtsprechung das Europäischen Gerichtshofs in dem Sinne auszugehen,
das Auslegungsergebnis offenkundig wäre und ohne ernsthafte Zweifel bliebe (vgl. Borchardt, a.a.O., Art. 177 Rdnr. 30 f. m.w.N.). Randnummer 112 Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung auf die Empfehlung des Rates 84/635/EWG vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl. 331, S. 34) Bezug genommen. Diese Empfehlung nimmt ihrerseits auf die Richtlinie 76/207/EWG Bezug und gibt den Mitgliedstaaten zahlreiche Empfehlungen. Diese gehen u.a. dahin, "dafür Sorge zu tragen,
die positiven Maßnahmen möglichst Aktionen betreffend folgende Aspekte einschließen: ... in Bereichen, Berufen und auf Ebenen, wo Frauen unterrepräsentiert sind, Förderung der Bewerbung, der Einstellung und des Aufstiegs von Frauen, insbesondere in verantwortlichen Stellungen: ... aktive Teilnahme von Frauen in Entscheidungsgremien, einschließlich derjenigen, die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige vertreten...". Auf dieser Grundlage hat der Europäische Gerichtshof Art 2 Abs. 4 der Richtlinie 76/207/EWG dahin verstanden,
"nationale Maßnahmen in Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich das Aufstiegs zulässig sind, die die Frauen spezifisch begünstigen und darauf ausgerichtet sind, deren Fähigkeit zu verbessern, auf dem Arbeitsmarkt mit anderen zu konkurrieren und unter den gleichen Bedingungen wie die Männer eine berufliche Laufbahn zu verwirklichen" (Nr. 19 der Gründe). Randnummer 113 Andererseits ist jedoch ausgeführt,
4 als Ausnahme von einem in der Richtlinie verankerten individuellen Recht eng auszulegen sei (Nr. 21 der Gründe). Eine nationale Regelung, die "den Frauen bei Ernennungen oder Beförderungen absolut und unbedingt den Vorrang einräumt", gehe über eine Förderung der Chancengleichheit hinaus und überschreite damit die Grenzen der in Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme (Nr 22 der Gründe). Außerdem setze eine solche Regelung insofern, als sie darauf abziele,
in allen Vergütungsgruppen und auf allen Funktionsebenen einer Dienststelle mindestens ebensoviel Frauen wie Männer vertreten seien, an die Stelle der in Art 2 Abs 4 vorgesehenen Förderung der Chancengleichheit das Ergebnis, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen könnte (Nr. 23 der Gründe). Randnummer 114 Wenn Regelungen des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes so verstanden werden müßten,
sie "an die Stelle der Förderung der Chancengleichheit das Ergebnis, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen könnte", setzen, könnte fraglich sein, ob sie mit der Richtlinie 76/207/EWG vereinbar sind. Das gilt insbesondere, soweit eine bestimmte Anzahl von Positionen für Frauen reserviert wird, wie dies in § 7 Abs. 1 HGlG für bestimmte Ausbildungsplätze oder in § 14 HGlG , wenn auch lediglich als Soll-Vorschrift, für die Besetzung von Gremien geschieht. Ebenso gilt das bei Vorschriften zur Lenkung von Auswahlentscheidungen, sei es im Vorfeld das Auswahlverfahrens wie in der Regelung über die Teilnahme am Vorstellungsgespräch in § 9 Abs. 1 HGlG , sei es durch Festlegung der Auswahlkriterien, ihrer Reichweite und ihrer Gewichtung in Verbindung mit bestimmten Verfahrensvorschriften, wie dies bei § 5 Abs. 3, 4 und 7 i.V.m. § 10 HGlG der Fall ist. Randnummer 115 IV. Zwar unterscheidet sich der vom hessischen Gesetzgeber gewählte Weg zur Umsetzung des Gleichberechtigungsgebotes, der nach der bisherigen Einschätzung des Staatsgerichtshofs landesverfassungsrechtlich unbedenklich ist, von der vom Europäischen Gerichtshof verworfenen bremischen Regelung zur Erhöhung des Frauenanteils. Der hessischen Regelung fehlt eine derartige Automatik, die den "Frauen bei Ernennungen oder Beförderungen absolut und unbedingt den Vorrang einräumte. Gleichwohl stellt sich auch für sie die Frage nach der Vereinbarkeit mit europäischem Recht; für deren Beantwortung ist allein der Europäische Gerichtshof zuständig. Randnummer 116 1. Der Staatsgerichtshof legt dabei seiner Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Art. 1 und 134 HV folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 117 a) Das Hessische Gesetz über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung beruht auf der Einschätzung,
bisher den Frauen der gleiche Zugang zum Erwerbsleben, insbesondere auch zu qualifizierten und höherwertigen Positionen, erschwert worden ist und
staatliche gleichstellungsfördernde Maßnahmen erforderlich sind, um dem Gleichberechtigungsgrundsatz in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Ihm liegt ein Konzept zugrunde, Frauenförderung durch gezielte Personalplanung und Personalentwicklung zu bewirken und durch "verbindliche Zielvorgaben" (vgl. § 1 HGlG ) in einem bestimmten Zeitrahmen zu einer Steigerung des Frauenanteils zu kommen. Dabei sind frauenfördernde Maßnahmen insbesondere die Aufstellung von Frauenförderplänen ( §§ 4 und 5 HGlG ) mit verbindlichen Zielvorgaben, die Festschreibung einer Quote für die Vergabe von Ausbildungsplätzen ( § 7 HGlG ), die Festlegung von Ausschreibungsinhalten ( § 8 HGlG ), Vorgeben bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch ( § 9 HGlG ), Vorgaben für Auswahlentscheidungen ( § 10 HGlG ) und Gremienbesetzungen ( § 14 HGlG ) sowie nähere Bestimmungen über Fortbildungsveranstaltungen für Frauen ( § 11 HGlG ). Zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird die Einrichtung der Frauenbeauftragten geschaffen, deren Aufgaben nur von einer Frau wahrgenommen werden dürfen ( §§ 16 ff. HGlG ). Randnummer 118 Das Gesetz knüpft dabei in seinen Zielsetzungen und bei den Mitteln und Handlungsvorgaben, die die Zielerreichung sicherstellen sollen, an den Begriff der Unterrepräsentanz von Frauen an. Diese liegt vor, wenn "innerhalb den Geltungsbereichs eines Frauenförderplanes (§ 4) in einer Lohngruppe, Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe einer Laufbahn weniger Frauen als Manner beschäftigt sind ( § 3 Abs. 2 Satz 1 HGlG ); in den Eingangsämtern der Laufbahnen "gelten Frauen als unterrepräsentiert, wenn in der gesamten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind" ( § 3 Abs. 2 Satz 2 HGlG ). Randnummer 119 b) Art. 1 HV gebietet die Gleichheit vor dem Gesetz und verbietet die Ungleichbehandlung nach den dort genannten Merkmalen, zu denen auch das Geschlecht gehört. Er richtet sich nicht nur an Verwaltung und Rechtsprechung, sondern bindet auch den Gesetzgeber. Der erste Teil des Art. 1 HV (entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG) bestimmt generell die Gleichheit vor dem Gesetz. Der zweite Teil des Art. 1 HV (entsprechend Art. 3 Abs. 3 GG) spezifiziert und konkretisiert den Rechtssatz im Sinne das Verbotes der persönlichen Rechtsungleichheit (Differenzierungs- bzw. Diskriminierungsverbot). Eine dem Gleichberechtigungsgebot in Art. 3 Abs. 2 GG entsprechende Regelung ist zwar dem Wortlaut nach in der Hessischen Verfassung nicht enthalten, von ihrem sachlichen Gehalt her stimmen beide Verfassungsnormen indes überein. Randnummer 120 Eine Auslegung, die die Bedeutung der Landesverfassungsbestimmung auf ein reines Diskriminierungsverbot im engsten Sinne begrenzte, würde die Entstehungsgeschichte, systematische und teleologische Auslegungsgesichtspunkte sowie die Notwendigkeit, auch die gesellschaftliche Wirklichkeit in den Blick zu nehmen, außer acht lassen und den Bedeutungsgehalt unzulässig verkürzen. In der von dem Bestreben nach Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und Umsetzung der Wertentscheidungen der Verfassung in die gesellschaftliche Wirklichkeit geprägten Hessischen Verfassung kommt auch dem Gleichheitssatz in seiner geschlechtsbezogenen Bedeutung eine soziale Dimension im Sinne eines Handlungsauftrags zur Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse zu. Gleichheit der Geschlechter soll danach nicht nur formal gewährleistet, sondern positiv durch staatliche Maßnahmen gefördert werden (vgl. Stein, in: Zinn/Stein (Hrsg.), Die Verfassung den Landes Hessen, Kommentar, Stand: April 1991, Vor Art. 1 Anm. III 2, S. 92). Wie der Blick auf andere Vorschriften der Hessischen Verfassung und deren Entstehungsgeschichte zeigt, hat sich der Verfassungsgeber durchaus veranlaßt gesehen, in anderen konkret benannten Bereichen zusätzliche Sicherungen einzubauen, um dem Ziel der Gleichberechtigung in der Lebenswirklichkeit zur Durchsetzung zu verhelfen, obwohl er grundsätzlich das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter schon in Art. 1 HV verankert sah (vgl. Sitzung vom 20.08.1946, Drucks. der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, LVA III a S. 118 f.). So sichert Art. 33 Satz 2 HV ausdrücklich den Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" zugunsten von Frauen und Jugendlichen ab. In Art. 30 richtet die Hessische Verfassung den Blick auf die besonderen Probleme und die besondere Stellung der Frau namentlich in der Arbeitswelt und bestimmt in Absatz 2 ausdrücklich,
das Gesetz "die Gewähr schaffen muß,
die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann". Randnummer 121 Dementsprechend hat der Staatsgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung angenommen,
der hessische Verfassungsgeber neben der rechtlichen auch gerade die tatsächliche Gleichstellung der Frauen fördern wollte und insoweit einen ausdrücklichen Auftrag erteilt hat. Das geschlechtsbezogene Gleichbehandlungsgebot des Art 1 LUV erstrecke sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG (a.F.) auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit und ziele insofern auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. Die in jenem Verfahren umstrittenen Maßnahmen zur Förderung von Frauen hat der Staatsgerichtshof daher als zwangsläufige Folge der Verwirklichung das Gleichbehandlungsauftrages des Art. 1 HV angesehen, welche nicht zugleich das Benachteiligungsverbot derselben Vorschrift verletzen kenne (StGH, Urteil vom 22.12.1993 - P.St. 1141 -, a.a.O.). Auch nach Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG durch Einfügung seines Satzes 2 gilt für die Auslegung das Art. 1 HV nichts anderes. Randnummer 122 c) Das in Art. 134 HV enthaltene Verbot der Unterscheidung nach dem Geschlecht schließt die Geltung des in Art. 1 HV enthaltenen Auftrags, die tatsächliche Gleichstellung der Frau zu fordern,für den Zugang zu öffentlichen Ämtern nicht aus. Diese Vorschrift, die die Antwort des hessischen Verfassungsgebers auf die besondere historische Situation nach dem Zusammenbruch das nationalsozialistischen Unrechtsregimes ist und nach der jeder ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts Zugang zu den öffentlichen Ämtern hat, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt, verbietet oder erlaubt nicht mehr als Art. 1 HV , den sie als Spezialvorschrift fur den Bereich den öffentlichen Dienstes konkretisiert (vgl. StGH, Urteil vom 13.05.1992 - P.St. 1126 -, StAnz. 1992, S. 1222 = ESvGH 43 S. 1 = NVwZ-RR 1993, S. 201; Beschluß vom 19.05.1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, S. 1134 = ESvGH 27, S. 15; Urteil vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz. 1972, S. 1817). Sie scheidet im übrigen überall dort ohnehin aus der Betrachtung aus, wo es - wie z. B. bei der Ausbildung zu allgemeinen Berufen, für die der Staat kein Monopol besitzt nicht um den Zugang zu einem öffentlichen Amt geht. Randnummer 123 2. Bei Erlaß des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes stand dem Gesetzgeber im Rahmen der Art. 1 und 134 HV grundsätzlich eine weite Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative zu (vgl BVerfG, Beschluß vom 09.03.1994, BVerfGE 90, 145 <182 f.>; Beschluß vom 06.10.1987, BVerfGE 77, 84 <106>), welche Umstände er zum Anlaß für eine gesetzliche Regelung zur Durchsetzung der Gleichheit der Geschlechter nimmt, Ziele er setzt und mit welchen Mitteln er einer von ihm als unzuträglich erkennten Situation abhelfen will. Randnummer 124 Hieran gemessen ist zunächst die Einschätzung das hessischen Gesetzgebers nicht zu beanstanden,
"trotz grundgesetzlicher Verankerung des Gebotes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und des Verbots der Diskriminierung aufgrund das Geschlechts in Artikel 3 Grundgesetz Frauen in der gesellschaftlichen Realität weiterhin gegenüber Männern benachteiligt" werden und
sie trotz formaler Rechtsgleichheit besonders im Erwerbsleben ... keinen gleichberechtigten Zugang zu qualifizierten und entsprechend gut bezahlten Positionen sowie zu Berufsfeldern (haben), in denen gute Bezahlung und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für alle Beschäftigten gegeben sind" (Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/4814, S. 1; siehe auch die Empfehlung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen 84/63S/EWG (ABl. Nr. L 331, S. 34), wonach "die geltenden Rechtsvorschriften über die Gleichbehandlung, die zur Stärkung der Rechte des Einzelnen erlassen wurden, nicht ausreichen, um alle faktischen Ungleichheiten zu beseitigen, wenn nicht die Regierungen, die Sozialpartner und sonstige beteiligte Stellen gleichzeitig tätig werden, um gegen die Benachteiligung der Frauen in der Arbeitswelt vorzugehen, die durch Einstellungen, Verhaltensmuster und Strukturen in der Gesellschaft verursacht wird"). Randnummer 125 Dabei wird der Rückschluß auf eine weiterhin bestehende strukturelle Diskriminierung der Frauen, da das Problem als ein gruppenbezogenes begriffen wird und ihm demzufolge eine statistische Komponente innewohnt (vgl. hierzu näher Schiek, in: Schiek/Buhr/Dieball/Fritsche/Klein-Schonnefeld/ Malzahn/Wankel, Frauengleichstellungsgesetze den Bundes und der Länder, Kommentar, 1996, Rdnr. 782 ff.), ganz übereinstimmend aus der Feststellung gezogen,
in bestimmten Bereichen - und zwar insbesondere in verantwortungsvollen und einflußreichen Positionen sowohl im privatwirtschaftlichen als auch im öffentlichen Bereich - Frauen nicht entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten und damit "unterrepräsentiert" sind. Deshalb verfolgen letztlich alle einschlägigen Gesetze in Bund und Ländern das Ziel, den Anteil der Frauen zu erhöhen, und knüpfen dabei schlicht an statistische Größen an, nämlich daran, ob Frauen in geringerer Zahl als Männer in einem bestimmten Bereich beschäftigt sind (vgl. statt vieler § 2 Satz 2 des
mindestens genauso viele Frauen wie Männer oder alle Frauen eingeladen werden ( § 9 Abs. 1 HGlG ), und die Regelung in § 14 HGlG , nach der bei der Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sein sollen. Randnummer 129 Kerngedanke jeglicher Quotierung ist, das sich in der ungleichen Verteilung von Frauen und Männern über die verschiedenen Status- und Vergütungsgruppen sowie Hierarchieebenen im öffentlichen Dienst eine strukturelle Benachteiligung von Frauen auswirkt und eine bloße "Gleichbehandlung" von Frauen und Männern diese Benachteiligung noch nicht ändern würde. Um den gleichen Zugang von Frauen zum öffentlichen Dienst und insbesondere auch den qualifizierten Aufstieg faktisch zu gewährleisten, soll - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum und unter Beachtung anderer vorgreiflicher Verfassungsgrundsätze - die Möglichkeit eingeräumt werden, Frauen zu bevorzugen. Dieser Überlegung folgen mehr oder weniger alle einschlägigen Bevorzugungsregelungen, auch diejenigen in solchen Gesetzen, die - wie Z. B. das Zweite Gleichberechtigungsgesetz des Bundes - den Begriff der Quotierung nicht verwenden (vgl. Schiek, in: Schiek ü. a., a.a.O., Rdnr. 509). Randnummer 130 a) Zentrales Instrument - neben sonstigen Maßnahmen der Förderung ( §§ 7 bis 14 HGlG ) - zur Umsetzung der im Hessischen Gleichberechtigungsgesetz niedergelegten Verpflichtung, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst sowie die Beseitigung von Unterrepräsentanz von Frauen hinzuwirken ( § 3 Abs. 1 HGlG ), ist der Frauenförderplan mit seinen für verbindlich erklärten Zielvorgaben ( § 1 Satz 2, § 5 Abs. 3 und 4 HGlG ) und den an sein Nichtbestehen bzw. an seine Nichterfüllung geknüpften Konsequenzen ( § 10 Abs. 4 und 5 HGlG ). In die Betrachtung einzubeziehen sind im notwendigen Umfang diejenigen Regelungen, die sich auf die zur Zielerreichung erforderlichen Auswahlentscheidungen beziehen: das sind insbesondere die Absätze 1 bis 3 des § 10 HGlG . Randnummer 131 Um diese Vorschriften an den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben messen zu können, müssen zunächst ihr Regelungsgehalt und ihr Wirkungsmechanismus ermitteln werden. Auf die Begründung des Gesetzentwurfs kann hierfür nur begrenzt zurückgegriffen werden, denn dieser spricht lediglich davon,
die personalplanende und entscheidende Stelle alle mit dem geltenden Verfassungsrecht und den der Disposition das Landesgesetzgebers entzogenen bundesrechtlichen Grundsätzen des Beamtenrechts zu vereinbarenden Möglichkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben ausnutzen muß" (LT-Drucks. 13/4814, S. 25) und
"bei gleichwertiger Qualifikation von Männern und Frauen zur Erfüllung der Frauenförderpläne das Hilfskriterium Frauenförderung zugunsten der Frau herangezogen werden kann, da die Dienststellen durch § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 1 Satz 2 zur Bevorzugung von Frauen ermächtigt sind" (LT-Drucks. 13/4814, S. 29). Randnummer 132 Mit Hilfe der Frauenförderpläne soll auf die Personalplanung und Personalentwicklung jeder Dienststelle dergestalt eingewirkt werden, das eine Steigerung des Anteils der Frauen dort, wo diese unterrepräsentiert sind, erreicht wird. Dies gilt allerdings nur im Rahmen des Grundsatzes der Bestenauslese, wie er sowohl bundesrechtlich abgesichert ist (vgl. Art; 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG) als auch landesgesetzlich mit den Maßstäben der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in § 8 HBG Ausdruck gefunden hat. Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz stellt die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht in Frage, sondern bezieht sich in § 10 Abs. 1 vielmehr auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und hebt in § 10 Abs. 6 den Vorrang des § 8 HBG sogar ausdrücklich hervor. Randnummer 133 Die Frauenförderpläne werden auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur für jeweils sechs Jahre von der Dienststelle unter Beteiligung der Frauenbeauftragten ( § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGlG ) aufgestellt, unterliegen der Mitbestimmung des zuständigen Personalvertretungen ( § 77 Abs. 3 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG -) bzw. der Mitwirkung der Richtervertretungen ( § 36 Abs. 2 Nr. 7 Hessisches Richtergesetz - HRiG -) und enthalten für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen ( § 5 Abs. 3 Satz 1 HGlG ). Für deren Festlegung sind die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen und Dienststellen maßgebend ( § 5 Abs. 3 Satz 2 HGlG ). Grundsätzlich sind in jedem Frauenförderplan jeweils mehr als die Hälfte der voraussichtlich zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht sei unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit ( § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGlG ). Wenn glaubhaft dargelegt ist, das nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation zu gewinnen sind, können entsprechend weniger Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen werden ( § 5 Abs. 4 Satz 3 HGlG ). Randnummer 134 Werden die Zielvorgaben für jeweils zwei Jahre nicht erfüllt, bedarf nach § 10 Abs. 4 HGlG bis zur ihrer Erfüllung jede weitere Einstellung oder Beförderung eines Mannes in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung einer höheren Stelle - in der Regel der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat (§ 6 Absätze 1 bis 5 HGlG). Solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist, dürfen in solchen Bereichen keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden ( § 10 Abs. 5 Satz 1 HGlG ). Solange das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, dürfen keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden, die dem aufgestellten Frauenförderplan zuwiderlaufen ( § 10 Abs. 5 Satz 2 HGlG ). Randnummer 135 Damit hat sich der hessische Gesetzgeber nicht für eine (qualifikationsabhängige) Entscheidungsquote entschieden. Dieser Begriff bezeichnet eine Regelung, die unmittelbar bei jeder einzelnen zu treffenden Auswahlentscheidung greift, weil nach ihr Frauen bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber in Bereichen vorrangig zu berücksichtigen sind, in denen sie unterrepräsentiert sind (vgl. etwa § 4 des Brem. Landesgleichstellungsgesetzes vom 20.11.1990). Der hessische Gesetzgeber hat sich für eine sogenannte flexible Ergebnisquote entschieden. Ihre Merkmale bestehen zum einen darin,
das Gesetz die Quote nicht einheitlich für alle betroffenen Bereiche und Dienststellen festlegt, sondern
deren Besonderheiten für die Zielvorgaben maßgebend sein sollen. Zum anderen gibt die gesetzliche Regelung nicht notwendigerweise von Anfang an - automatisch das Ergebnis jeder einzelnen Auswahlentscheidung in einer sog. "qualifikatorischen Pattsituation" zugunsten des weiblichen Geschlechts zwingend vor. Randnummer 136 Gleichwohl ist von einer Quotierung auszugehen, denn § 5 Abs. 4 Satz 1 HGlG bestimmt,
in jedem Frauenförderplan bei Unterrepräsentanz von Frauen jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorzusehen sind. Selbst wenn diese Quote der mit Frauen zu besetzenden Stellen - was das Gesetz zuläßt bzw. sogar, wie noch ausgeführt wird, erfordert - in einem bestimmten Bereich bzw. in einer Dienststelle tatsächlich niedriger festgesetzt wird, ändert dies nichts daran,
die Einhaltung auch dieser Zielvorgaben verbindlich ist. Mit dem Landesanwalt ist davon auszugehen,
die Regelung auch dann, wenn sie lediglich als "objektive Rechtspflicht der Dienststelle" verstanden wird und keine Individualansprüche begründen soll (so die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/4814, S. 25), doch in dem Sinne verbindlich ist,
bei einem qualifikatorischen Patt zwischen einer Bewerberin und einem Bewerber dann zugunsten der Bewerberin entschieden werden muß, wenn dies zur Erfüllung der Zielvorgaben erforderlich ist und keine Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen. Denn die Zielvorgabe soll das Auswahlermessen der Entscheidungsträger im Sinne eines Ermessenssteuerungskriteriums binden. Dabei ist zusätzlich von Bedeutung,
in § 10 Absätze 1 bis 3 HGlG weitere Festlegungen hinsichtlich der Auswahl- und Beurteilungskriterien getroffen sind, die sich, und das entspricht der Absicht des Gesetzgebers, in erster Linie zugunsten von Frauen auswirken werden. So ist u. a. ein Rückgriff auf die Kriterien Dienstalter, Lebensalter und Zeitpunkt der letzten Beförderung - die bisher im Falle eines Qualifikationspatts als echte Hilfskriterien herangezogen werden konnten - nur noch eingeschränkt erlaubt, nämlich nur noch insofern, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Damit verlieren sie den Charakter von echten (leistungsfremden) Hilfskriterien (vgl. hierzu näher Hess. VGH, Beschluß vom 19.11.1993, NVwZ-RR 1994, S. 347) und werden zum Bestandteil der Qualifikationsbeurteilung selbst (in diese Richtung allerdings schon BVerwG, Urteil vom 25.08.1988, BVerwGE 80, 123 <126>). Randnummer 137 Dieses vom hessischen Gesetzgeber geschaffene Regelungssystem zur Steigerung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst erhält nach Auffassung des Staatsgerichtshofs bei verfassungskonformer Auslegung seine ausreichende Legitimation durch den verfassungsrechtlichen Förderauftrag. Es beachtet den Grundsatz der Bestenauslese und gewährt Frauen bei gleicher Qualifikation nicht absolut und unbedingt den Vorrang vor Männern, sondern läßt von vornherein Raum für die Besetzung von Stellen durch Männer. Die einzelnen Zielvorgaben werden nicht schematisch erstellt, sondern nehmen auf die jeweiligen Besonderheiten Rücksicht. Randnummer 138 Es wird gewährleistet, das für das Ergebnis einer Auswahlentscheidung jedenfalls dann nicht das Geschlecht der Bewerberin ausschlaggebend ist, wenn im Einzelfall hierfür die Notwendigkeit gar nicht besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn in der konkreten Situation die durch den Umstand der Unterrepräsentanz begründete Indizwirkung für eine Benachteiligung von Frauen widerlegt ist. Dann bestünde nämlich keine Rechtfertigung dafür, zum Nachteil von Männern das Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht zurücktreten zu lassen. Randnummer 139 Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs ist die Regelung in dem Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich,
dann, wenn die durch eine Unterrepräsentanz indizierte Benachteiligung von Frauen im konkreten Fall widerlegt werden kann, dies zu berücksichtigen ist. Solche Umstände sind nämlich einmal schon bei der Festlegung der Zielvorgaben als "Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen und Dienststellen" ( § 5 Abs. 3 Satz 2 HGlG ) und im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 3 HGlG zu berücksichtigen, zum anderen bei einer konkreten Auswahlentscheidung dergestalt,
der Auftrag der Frauenförderung seine ermessenssteuernde Funktion verlieren muß. Randnummer 140 Eine besondere Ausgestaltung im Sinne einer Mindestabsicherung erfahren durch § 5 Abs. 7 HGlG die Zielvorgaben eines Frauenförderplans im Hochschulbereich für die befristet zu besetzenden Stellen des wissenschaftlichen Dienstes nach §§ 57 a, 57 b Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bzw. § 48 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - sowie für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Abschluß. Der Staatsgerichtshof geht davon aus,
dieser Vorschrift trotz ihres in eine solche Richtung deutenden Wortlauts ("sind... zu besetzen") keine selbständige Bedeutung im Sinne einer ummittelbaren Geltung für Stellenbesetzungsentscheidungen zukommt. Nach ihrem Sinnzusammenhang werden damit lediglich zwingende Festlegungen für den Frauenförderplan der Hochschule für die jeweiligen Bereiche getroffen, die an die Stelle der allgemeinen Regelungen über die Erstellung der Zielvorgaben treten. So wird die Vorschrift, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auch angewandt. Sie schränkt die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese bei Auswahlentscheidungen danach ebensowenig ein, wie dies für alle Auswahlentscheidungen gilt, die unter Berücksichtigung der Zielvorgaben eines Frauenförderplans getroffen werden. Sie kann die Auswahlentscheidungen ebenfalls nur dann beeinflussen, wenn gleiche Qualifikation vorliegt. Insofern gilt das oben zur Verbindlichkeit der Zielvorgaben eines Frauenförderplans generell Gesagte. Die Anknüpfung an den Frauenanteil auf der jeweils vorangegangenen wissenschaftlichen Qualifikationsstufe stellt ein für den Hochschulbereich sachgerechtes Kriterium dar. Randnummer 141
dann, wenn im Rahmen der Besetzung von Stellen in Bereichen, in denen Frauen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 HGlG unterrepräsentiert sind, Vorstellungsgespräche geführt werden, auf jeden Fall auch Bewerberinnen in diese einbezogen werden, soweit solche vorhanden sind. Die entscheidenden Gremien und Personen sollen in die Lage versetzt werden, sich zwischen mehreren qualifizierten Frauen und Männern zu entscheiden (LT-Drucks. 13/4814, S. 29). Randnummer 143 Damit knüpft die Norm an das Geschlecht an und bedarf nach dem oben Ausgeführten der verfassungsrechtlichen Legitimation. Sie macht den Entscheidungsträgern Vorgaben für einen Verfahrensschritt, der erfahrungsgemäß in Abhängigkeit von Art, Bedeutung und Anzahl der zu vergebenden Positionen von Dienststelle zu Dienststelle unterschiedlich gehandhabt wird. Da Vorstellungsgespräche im Verfahren der Stellenbesetzung weichenstellend sind, kommt ihnen eine besondere Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Chancensicherung und -verbesserung zu.
die angegriffene Regelung unter diesem Gesichtspunkt völlig ungeeignet wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Entscheidungsträger sollen nachhaltig daran erinnert werden, bei der Vorbereitung ihrer Auswahlentscheidungen insbesondere auch die Befähigungen von Frauen in den Blick zu nehmen. Damit werden die Erkenntnisgrundlagen für die zu treffenden Auswahlentscheidungen verbreitert und diese Entscheidungen - unter dem Vorrang des Grundsatzes der Bestenauslese - inhaltlich stärker abgesichert. Randnummer 144 Die Vorschrift kann insofern als eine Quotierungsvorschrift verstanden werden, als sie zahlenmäßige Festlegungen nur zugunsten der Teilnahme von Frauen trifft und dabei zunächst weder die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Verhältnis zueinander noch Leistungsgesichtspunkte berücksichtigt. Allerdings kann sie nur dann zur Folge haben,
Männer mit nach der "Papierform" mindestens gleichwertiger Qualifikation wie eingeladene Frauen schon nicht die Chance des Vorstellungsgesprächs erhalten und damit im Verhältnis zu Frauen einen Nachteil erfahren, wenn unter den Bewerberinnen und Bewerbern die Qualifikationen deutlich ungleich verteilt sind und - z. B. wegen der insgesamt großen Zahl - nicht alle Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden können oder sollen. Werden alle Bewerberinnen eingeladen, ist die Zahl der Männer, die eingeladen werden können, nicht begrenzt. Randnummer 145 Bei Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint die Regelung zur Durchsetzung den Gleichberechtigungsgebotes in der Lebenswirklichkeit nicht unverhältnismäßig. Randnummer 146 d) Auch § 14 HGlG , der sich mit der Besetzung von Gremien befaßt, knüpft an das Geschlecht an und wirft damit die Frage nach seiner verfassungsrechtlichen Legitimation auf. Diese ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofs im Ergebnis ebenfalls zu bei bejahen. Randnummer 147 Es handelt sich nicht um eine zwingende, sondern um eine Soll-Vorschrift, die anerkennt,
viele Gremien auf gesetzlicher Grundlage gebildet werden und eine volle Durchsetzung der gleichberechtigten Mitwirkung von Frauen in diesen Gremien ohnehin eine Änderung des jeweiligen Gesetzes erfordern würde (vgl. LT-Drucks. 13/4814 S. 33). Außerdem kann sie auf solche Positionen, die durch Wahlen vergeben werden, nicht angewandt werden. Auch hierfür bedürfte es vielmehr der Änderung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. etwa das Gesetz zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 25.02.1992, GVBl. I S. 77). Schließlich läßt die Vorschrift als Sollbestimmung Raum für die Einbeziehung sonstiger Auswahlgesichtspunkte. Damit ist ihre Verfassungsmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022344
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