Leitsatz
- Eine Grundrechtsklage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich nachvollziehbar die gerügte Grundrechtsverletzung ergeben kann.
- Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn die Rechtsanwendung und das vom Gericht gewählte Verfahren bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen.
- Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden, schon gar nicht, wenn es darauf rechtlich nicht ankommt. Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung dieser Verpflichtung ergibt. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Amtsgerichts Y in einem Zivilrechtsstreit. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Miteigentümer des einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Objektes "... D". Unter anderem mitbeteiligt an dem Objekt zu ½-Anteil ist die Grundstücksverwaltungsgesellschaft ... D, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Gesamtobjekt ist verpachtet. Bereits mehrfach hatte der Antragsteller die die Wohnanlage betreuende Grundstücksverwaltungsgesellschaft zivilrechtlich verklagt und unter anderem die mangelnde Prozessführungsbefugnis der Gesellschaft und die nicht ordnungsgemäße Bestellung ihrer Verfahrensbevollmächtigten erfolglos gerügt. Zwei Grundrechtsklagen wies der Staatsgerichtshof durch Beschlüsse vom
- Mai 1994 (P.St. 1179) und
- November 1995 (P.St. 1207) zurück. Ein weiteres Verfahren wurde durch Beschluss vom
- Oktober 1996 (P.St. 1244) eingestellt, nachdem der Antragsteller seine Grundrechtsklage zurückgenommen hatte. Randnummer 3 Im April 1996 erhob der Antragsteller beim Amtsgericht Y Feststellungsklage mit dem Ziel, die Verpflichtung der beklagten Grundstücksverwaltungsgesellschaft festzustellen, ihm sämtlichen auf Grund der Vorlage einer von ihm als unwirksam erachteten Vollmacht der Gesellschaft in einem Zivilprozess (Berufungsverfahren) vor dem Landgericht Darmstadt (...) entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die in dem genannten zivilgerichtlichen Verfahren vorgelegte und von Herrn Y unterzeichnete Prozessvollmacht der Verfahrensbevollmächtigten sei unwirksam, da der Vollmachtgeber zu deren Erteilung nicht befugt gewesen sei. Dies gelte auch für die im amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Prozessvollmacht. Infolge der ungerechtfertigten Zulassung der Prozessbevollmächtigten seien die Klagen abgewiesen worden. Dadurch sei ihm ein Schaden in Höhe der Prozesskosten in den Verfahren ... und ... entstanden. Da zum jetzigen Zeitpunkt weder der Mietausfall noch die entstandenen Prozesskosten beziffert werden könnten, sei die Feststellungsklage zulässig. Randnummer 4 Mit Urteil vom
- September 1996 (Az.: ...) wies das Amtsgericht Y die Klage ab. Diese sei unzulässig. Dem Kläger fehle das für eine Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse, da der von ihm begehrte Schadensersatz betragsmäßig bezifferbar sei. Außerdem sei die Klage unbegründet. Selbst bei unterstelltem Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt führe dieser Umstand nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers. Finanzielle Einbußen, die er auf Grund der beanstandeten gerichtlichen Entscheidung erlitten habe, seien Folgen aus dem titulierten Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung. Die Beklagte sei auch in dem zu entscheidenden Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten. Randnummer 5 Gegen dieses Urteil, das wegen Nichterreichung der Berufungssumme rechtskräftig ist, erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit und begehrte gleichzeitig die Wiederaufnahme. Über dieses Begehren wurde bisher noch nicht entschieden. Randnummer 6 II. Mit am
- Oktober 1996 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom
- Oktober 1996 hat der Antragsteller gegen das amtsgerichtliche Urteil vom
- September 1996, zugestellt am
- September 1996, Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf rechtliches Gehör. Randnummer 7 In der Sache begründet er dies im wesentlichen damit, dass der Schaden abschließend noch nicht beziffert werden könne. Außerdem habe das Amtsgericht seinen Vortrag zur Unwirksamkeit der Vollmacht nicht zur Kenntnis genommen, da es mit keinem Wort darauf eingegangen sei. Das Gericht habe auch nicht erkannt, dass das Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt wegen fehlender ordnungsgemäßer Bevollmächtigung unwirksam sei. Außerdem habe das Amtsgericht seine Darlegungen zur Erschleichung des Urteils durch Prozessbetrug und damit das Entstehen der Schadenersatzpflicht nicht zur Kenntnis genommen. Das Urteil sei außerdem willkürlich, da es unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sei. Randnummer 8 III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, darüber hinaus auch für unbegründet. Es sei zweifelhaft, ob der Antragsteller die in § 43 Abs. 2 des Staatsgerichtshofsgesetzes - StGHG - normierten Begründungsanforderungen erfüllt habe. Es fehle an einer zusammenhängenden Darstellung des Prozessstoffes und der Prozessgeschichte des Ausgangsverfahrens. Jedenfalls fehle dem Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz. Der Antragsteller wende sich gegen eine Entscheidung, die ausschließlich auf bundesrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - beruhe und daher der Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht entzogen sei. Auch aber in der Sache bleibe die Grundrechtsklage erfolglos. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt. Es berühre nicht den Schutzbereich des genannten Grundrechts, wenn das Gericht von der Unzulässigkeit der Feststellungsklage wegen der Bezifferbarkeit des Klagebegehrens ausgehe. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergebe sich, dass die Prozesskosten durchaus betragsmäßig begrenzt benannt werden könnten und die Mietausfälle zumindest bis zur Klageerhebung bezifferbar seien. Auch habe sich das Gericht zur Rüge des Antragstellers hinsichtlich der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten geäußert und auf die fehlende Kausalität zwischen diesem Umstand und dem klägerischen Schaden hingewiesen. Das Urteil sei zudem auf die Rüge der Erschleichung einer gerichtlichen Entscheidung ebenso eingegangen wie auf die im Ausgangsverfahren gerügte mangelnde Prozessbevollmächtigung. Es habe in beiden Fällen eine andere Auffassung als der Antragsteller vertreten. Soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot geltend gemacht werde, fehle es an der notwendigen Substantiierung. Randnummer 9 IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 10 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte nach § 43 Abs. 4 StGHG Gelegenheit zur Äußerung und hat diese wahrgenommen. Randnummer 11 Die Verfahrensakte (1 Band) des Amtsgerichts Y (Az.: ...) sowie die Akten des Staatsgerichtshofs in den Verfahren P.St. 1179, P.St. 1207 und P.St. 1244 haben vorgelegen. Randnummer 12 B Der Antrag ist zurückzuweisen. Randnummer 13 I. Er ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 StGHG entspricht. Danach ist eine Grundrechtsklage nur dann zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich nachvollziehbar die gerügte Grundrechtsverletzung ergeben kann (vgl. StGH, Beschluss vom
- Juli 1996 - P.St. 1208 -, StAnz. 1996 S. 2436 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers nicht. Seinem Vorbringen lassen sich weder Anhaltspunkte für eine Verletzung des aus Art. 1 HV abzuleitenden Willkürverbots noch für eine Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs entnehmen. Randnummer 14 Die pauschale und durch keine weiteren Einzelheiten untermauerte Behauptung des Antragstellers, das Urteil des Amtsgerichts Y im Ausgangsverfahren sei unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen, lässt nicht einmal ansatzweise eine Verletzung des Willkürverbots erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich einer Behauptung der Unbezifferbarkeit des Schadens und der Unwirksamkeit des Berufungsurteils des Landgerichts Darmstadt vom
- Mai 1992, Az.: ..., wegen fehlender ordnungsgemäßer Bevollmächtigung. Randnummer 15 Willkürlich wäre eine Entscheidung nur dann, wenn die Rechtsanwendung und das vom Gericht gewählte Verfahren bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. StGH, Beschluss vom
- September 1980 - P.St. 916 -; Beschluss vom
- Dezember 1995 - P.St. 1191 -, StAnz. 1996 S. 413; Beschluss vom
- März 1996 - P.St. 1169 -; Beschluss vom
- Juli 1996 - P.St. 1208 -, a.a.O.). Randnummer 16 Anhaltspunkte hierfür sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen und im übrigen auch nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage verneint. Die Begründung unter Hinweis auf das insoweit fehlende Feststellungsinteresse des Antragstellers wegen der Bezifferbarkeit der Schadensersatzforderung stellt keine gänzlich unvertretbare und daher willkürliche Entscheidung dar. Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Gerichts zur Wirksamkeit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen in Verfahren, die dem Ausgangsverfahren einer Grundrechtsklage vorangegangen sind. Ob sich die Entscheidung des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der maßgeblichen zivilprozessualen Rechtslage als richtig erweist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Überprüfung, da das Vorbringen des Antragstellers jedenfalls nicht einmal ansatzweise einen Verfassungsverstoß erkennen lässt. Randnummer 17 Der dem Staatsgerichtshof unterbreitete Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf rechtliches Gehör. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden, schon gar nicht, wenn es darauf rechtlich nicht ankommt. Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung dieser Verpflichtung ergibt (vgl. StGHG, Beschluss vom
- Dezember 1993 - P.St. 1166 -, StAnz. 1994 S. 738 m.w.N.; Beschluss vom
- Dezember 1995 - P.St. 1191 -, a.a.O.). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Da das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, brauchte es auf die materiell-rechtliche Begründung der Klage nicht einzugehen. Gleichwohl hat es sich in einer Hilfserwägung mit der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen ... anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers auseinandergesetzt. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass selbst ein solcher Mangel keinen Schadensersatzanspruch des Antragstellers begründen könnte. Randnummer 18 Das Gericht hat sich zudem in seiner Entscheidung mit der vom Antragsteller behaupteten Erschleichung des genannten landgerichtlichen Urteils befasst und Anhaltspunkte dafür verneint. Es ist ebenso auf die Rüge der mangelnden ordnungsgemäßen Vertretung eingegangen. Insoweit hat es eine andere Auffassung vertreten als der Antragsteller, was den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht berührt. Randnummer 19 Der Entscheidung des Amtsgerichts lässt sich auch nicht entnehmen, dass es das Vorbringen des Antragstellers zur Unbezifferbarkeit des Schadens nicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen eingestellt hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Das Gericht führt aus, der von dem Antragsteller begehrte Schadensersatz sei betragsmäßig bezifferbar. Randnummer 20 Darauf, dass sich der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht befugt erachtet, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen, kommt es danach nicht entscheidend an. Randnummer 21 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022345
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