Leitsatz Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
- Zur Frage der Prozeßfähigkeit einer Verfahrensbevollmächtigten/ eines Verfahrensbevollmächtigten im Grundrechtsklageverfahren (hier nicht entschieden).
- Einzelfall einer unbegründeten Grundrechtsklage gegen eine zivilgerichtliche Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren, durch die das Rechtsmittel wegen fehlender Prozeßfähigkeit der Prozeßbevollmächtigten verworfen wurde. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Er rügt die Verletzung einer Reihe von Grundrechten, insbesondere seines Rechts auf den gesetzlichen Richter, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sowie seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsweggarantie und der Eigentumsgarantie. Randnummer 2 Die Landeshauptstadt Wiesbaden betreibt gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden, durch das der Antragsteller zur Zahlung von 7531,02 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Mit Zwischenurteil vom
- Juni 1996 wies das Landgericht die damalige und auch im vorliegenden Grundrechtsklageverfahren auftretende Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zurück, weil der Antragsteller Bedenken gegen deren Prozessfähigkeit nicht auszuräumen vermocht habe. Eine von seiner Prozessbevollmächtigten gegen diese Entscheidung erhobene Grundrechtsklage wurde durch Beschluss des Staatsgerichtshofs vom
- Oktober 1996 - P.St. 1251 - wegen fehlender Rechtswegerschöpfung zurückgewiesen. Randnummer 3 Am
- Januar 1995 fand eine Pfändung von Eigentum des Antragstellers durch den Gerichtsvollzieher statt. Gegen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom
- Juni 1996 legte der Antragsteller - wiederum vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte - sofortige weitere Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
- Dezember 1996, ..., als unzulässig verwarf. Die Rechtsmitteleinlegung sei unwirksam, weil der Nachweis der Prozessfähigkeit der Bevollmächtigten nach wie vor fehle und im Vollstreckungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, die eine vom Ergebnis des Erkenntnisverfahrens abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Randnummer 4 Mit am
- Februar 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Februar 1997 hat der Antragsteller gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die ihm nach eigenem Vorbringen am
- Januar 1997 zugegangen ist, Grundrechtsklage erhoben. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf den gesetzlichen Richter ( Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen , kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem Willkürverbot, die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ( Art. 1 HV ), die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ( Art. 2 Abs. 1 HV ), seines Rechts auf Freiheit von ungesetzlichem Zwang ( Art. 2 Abs. 2 HV ), die Verletzung der Rechtsweggarantie ( Art. 2 Abs. 3 HV ) sowie der Eigentumsgarantie ( Art. 45 HV ). Randnummer 5 In der Sache begründet er dies damit, dass die Richter des .... Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts für das Jahr 1996 nicht für die Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden im Vollstreckungsverfahren zuständig gewesen seien. Damit sei die Entscheidung willkürlich. Auch werde der Nachweis der Prozessfähigkeit seiner Prozessbevollmächtigten der Ausgangsverfahren allein wegen seiner Herkunft verlangt. Es werde von ihm verfassungswidriges Handeln gefordert, indem er die Rechte seiner Bevollmächtigten missachten soll und mit einer Beweispflicht bezüglich ihrer Prozessfähigkeit belastet werde, die in der Rechtsordnung nicht bestehe. Für den von ihm geforderten Nachweis der Prozessfähigkeit bestehe ebenso wie für die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten keine Rechtsgrundlage. Eine Verweigerung des Rechtsschutzes sieht er darin, dass keine Entscheidung in der Sache ergangen sei. Durch eine künstlich geschaffene Prozessvoraussetzung finde keine Sachentscheidung statt, wodurch ihm sein Eigentum entzogen werden. Randnummer 6 II. Die Grundrechtsklage erweist sich als offensichtlich unbegründet ( § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
- November 1994 (GVBl. I S. 684) - StGHG -). Randnummer 7 Der Staatsgerichtshof lässt die Frage der Prozessfähigkeit der Bevollmächtigten des Antragstellers sowie die Frage nach den prozessualen Auswirkungen einer eventuell fehlenden Prozessfähigkeit auf das vorliegende Grundrechtsklageverfahren dahingestellt. Ebenso mag dahinstehen, ob das Vorbringen in der Antragsschrift dem Darlegungsgebot des § 43 Abs. 2 StGHG genügt. Jedenfalls ist für den Staatsgerichtshof in Kenntnis des Inhalts der ihm vorliegenden Vorgänge ohne weiteres erkennbar, dass die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom
- Dezember 1996, gegen die sich der Antragsteller wendet, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dessen in der Hessischen Verfassung gewährleisteten Grundrechte verletzt. Randnummer 8 Die Annahme, die Richter des .... Senats des Oberlandesgericht seien für die von ihnen getroffene Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts für das Jahr 1996 nicht zuständig gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage. Der .... Zivilsenat ist ausweislich dieses dem Staatsgerichtshof vorliegenden Geschäftsverteilungsplanes (mit Ausnahme bestimmter hier nicht vorliegender Fallkonstellationen) zuständig für die Beschwerden aus den Sachgebieten Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung aus dem Landgerichtsbezirk Wiesbaden. Angesichts dieser eindeutigen Zuständigkeitsverteilung erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein Verstoß gegen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts die davon betroffenen Prozessbeteiligten in einem von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzen kann und ob sich die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs darauf erstreckt, einen solchen im Rahmen eines bundesrechtlich geregelten Verfahrens begangenen Verstoß am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen. Randnummer 9 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in einer vom Staatsgerichtshof nachprüfbaren Weise in einem der in Art. 1 , 2 und 45 HV genannten Grundrechte verletzt sein könnte, sind offensichtlich nicht vorhanden. Gelangt ein Fachgericht in Anwendung einfachen Prozessrechts zu der Erkenntnis, dass in einem Verfahren, in welchem die Prozessbeteiligten durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen, ein Bevollmächtigter nicht prozessfähig und die betreffende Partei daher nicht ordnungsgemäß vertreten sei, so ist diese Entscheidung verfassungsgerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob das Gericht von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung vom Wesen eines Grundrechts ausgegangen ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022346