Leitsatz
- Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ( Art. 147 Abs. 2 HV ) sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden.
- Für eine Einleitung und Durchführung von Strafverfahren gegen Richter fehlt dem Staatsgerichtshof die Zuständigkeit.
- Eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch den Staatsgerichtshof ist in dem für den Staatsgerichtshof geltenden Verfahrensrecht nicht enthalten.
- Zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung bedarf es der Vorlage der gerügten Entscheidung oder der nachvollziehbaren Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, begehrt die Strafverfolgung von Richtern und die Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs. Randnummer 2 Mit seinem am
- März 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom
- März 1997 erstrebt der Antragsteller die Strafverfolgung von zwei namentlich benannten Richtern und einer Richterin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit der Begründung, dass er sie "bereits vor Jahren wegen Nachweis der Befangenheit abgelehnt" habe und sie deshalb "keinerlei Recht haben, sich und Dritte fortgesetzt und noch heute menschenrechtswidrig, unter bewusst und wissentlicher sowie schuldhaft vorsätzlicher Verletzung der Verfassung zu einem rechtswidrigen Erfolg zu verhelfen ...". Dazu beruft er sich auf die Vorschrift des Art. 147 Hessische Verfassung (HV) . Weiterhin rügt er eine Verletzung des Willkürverbots durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1997, Az.: ..., u.a., weil ihm unterstellt würde, seine Angaben enthielten keine Tatsachen. Damit habe das Gericht den Boden der geltenden Rechtsordnung verlassen. Außerdem werde ihm der Zugang zum Gericht verweigert und das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht er darin, dass das Gericht hinter seinem Rücken entschieden habe. Der Europäische Gerichtshof sei einzuschalten, weil ihm das Recht abgesprochen werde, die fristlose Entlassung eines Staatsdieners zu fordern. Randnummer 3 B Die Anträge können keinen Erfolg haben. Sie sind unzulässig. Randnummer 4 I. Soweit der Antragsteller begehrt, eine Strafverfolgung der in der Eingabe namentlich genannten Personen zu erzwingen, fehlt dem Staatsgerichtshof heute entgegen dem fortbestehenden Wortlaut von Art. 147 Abs. 2 HV schon die Zuständigkeit. Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - gegenstandslos geworden (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschluss vom
- Juni 1993 - P.St. 1190 -, StAnz. 1993, S. 1871, und Beschluss vom
- Juni 1989 - P.St. 1082 - m.w.N., ein Verfahren des Antragstellers); auf Art. 147 Abs. 2 HV bezügliche Verfahrensvorschriften sind dementsprechend in der Neufassung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
- November 1994 nicht mehr enthalten. Randnummer 5 Soweit den Darlegungen des Antragstellers entnommen werden kann, dass er "strafrechtliche Sanktionen" gegen verschiedene Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main begehrt, ist ein solcher Antrag ebenfalls unzulässig. Das Landesverfassungsgericht ist kein den hessischen Gerichten übergeordnetes Aufsichtsorgan, das angerufen werden kann, um Richter wegen behaupteter Gesetzesverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Einleitung und Durchführung von Strafverfahren fällt nicht in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs. Randnummer 6 Unzulässig ist auch das Begehren des Antragstellers, den Europäischen Gerichtshof einzuschalten, weil ihm das Recht abgesprochen würde, "bei gegebener Verletzung der Verfassung die fristlose Entlassung eines Staatsdieners zu fordern". Der Antragsteller meint wahrscheinlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dessen Befassung ist in dem für den Staatsgerichtshof geltenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen; sie kann erst recht nicht das Ziel eines Verfahrens beim Staatsgerichtshof sein. Randnummer 7 II. Die Eingabe des Antragstellers ist auch als Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1997, Az. ..., unzulässig. Der Antragsteller hat die angefochtene Entscheidung dem Staatsgerichtshof weder vorgelegt noch deren Inhalt in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie Grundrechte des Antragstellers nach der Hessischen Verfassung berührt und gegebenenfalls mit der Verfassung in Einklang steht. Der Antragsteller hat zwar die Verletzung einer Reihe von in der Hessischen Verfassung gewährleisteten Grundrechten durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung behauptet. Dem Staatsgerichtshof ist aber mangels Vorlage der Entscheidung und nachvollziehbarer Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens eine verfassungsrechtliche Überprüfung nicht möglich. Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sich der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt erachtet, die Anwendung von Bundesrecht - hier anscheinend der Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozesskostenhilfe - am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen. Randnummer 8 III. Der Staatsgerichtshof kann bei seiner Entscheidung offen lassen, ob der Antragsteller prozessfähig und seine Anträge unter diesem Gesichtspunkt zulässig sind. Bedenken gegen die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Antragstellers im Ganzen oder doch zum Teil ergeben sich unübersehbar aus seinem Vortrag und prozessualen Verhalten im vorliegenden und in anderen beim Staatsgerichtshof anhängigen und anhängig gewesenen Verfahren. Darauf muss hier nicht abschließend eingegangen werden, weil die Anträge, wie ausgeführt, aus anderen Gründen nicht zulässig sind. Randnummer 9 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022348
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