Leitsatz Erweist sich die in der Hauptsache statthafte Grundrechtsklage (mangels Rechtswegerschöpfung, geeigneten Prüfungsgegenstandes und Prüfungskompetenz) als unzulässig, besteht kein Anlaß für eine vorläufige Regelung. Tenor Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller hat mit einer Eingabe vom
- Juni 1997 unter Berufung auf Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) den Staatsgerichtshof angerufen, um die Strafverfolgung verschiedener Personen wegen Verfassungsbruchs zu erzwingen. Diese Eingabe hat er zugleich als "Verfassungsbeschwerde wegen wissentlicher Handlungen gegen das Völkerrecht, das Grundgesetz und die Hessische Verfassung durch die hessischen Justizorgane" bezeichnet. Randnummer 2 Der Antragsteller schloss in einer von ihm anhängig gemachten Familiensache gegen seine damalige Ehefrau am
- November 1994 vor dem Familiengericht ... einen gerichtlichen Vergleich, in dem er sich für den Fall der Rechtskraft der Entscheidung u.a. zur Zahlung von Unterhalb in Höhe von monatlich 1175,-- DM an seine geschiedene Frau verpflichtete. Der Antragsteller behauptet, getäuscht worden zu sein. Er versucht, sich von der Verpflichtung aus dem Vergleich, jedenfalls in der dort festgelegten Höhe, zu lösen. Dieser Sachverhalt ist neben anderen Familienangelegenheiten und Bemühungen des Antragstellers, eine strafrechtliche Ahndung des an ihm begangenen Unrechts, wie er es sieht, zu erreichen, Gegenstand des unter P.St. 1278 anhängigen Verfahrens. Randnummer 3 Zudem begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom
- Juli 1997 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, Nr. 3 des am
- November 1994 vor dem Familiengericht ... geschlossenen Vergleichs aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich teilweise in Höhe von 400,-- DM einzustellen. Randnummer 4 B I. Gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof auch im Grundrechtsklageverfahren zur vorläufigen Regelung befristet eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Randnummer 5 Die einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, weil sich der Antrag in der Hauptsache von vornherein als unzulässig erweist. Eine Anordnung ist daher nicht geboten. Randnummer 6 Es mag hier dahinstehen, ob der Antragsteller das Ziel, das er mit seinem Anordnungsantrag vorläufig erreichen möchte, neben anderen Begehren auch im Rahmen des Verfahrens P.St. 1278 verfolgt. Eine Grundrechtsklage, um die es sich insoweit handeln müsste, ist oder wäre, falls sie bis jetzt noch nicht anhängig ist, unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig. Randnummer 7 Der Antragsteller hat sowohl hinsichtlich der Aufhebung der Nr. 3 des Vergleichs vom
- November 1994 als auch der teilweisen Einstellung der Zwangsvollstreckung den Rechtsweg nicht erschöpft. Eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs kann trotz dem im Vergleich vereinbarten teilweisen Ausschluss durch eine Abänderungsklage gemäß § 323 Zivilprozessordnung - ZPO - erwirkt werden, wenn die im Vergleich geregelten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus kommt eine Anfechtung des Vergleichs in Betracht, wobei über die Erfolgsaussichten hier nichts gesagt werden kann und muss. Die entsprechenden Verfahren sind vor dem Familiengericht zur führen. Gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich sind verschiedene Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung gegeben. Dass der Antragsteller erfolglos entsprechende Verfahren durchgeführt hätte, ist weder seinem Vorbringen noch den von ihm vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Randnummer 8 Darüber hinaus erweist sich eine Grundrechtsklage zur Aufhebung des Unterhaltsvergleichs mangels geeigneten Prüfungsgegenstands als unzulässig. Gegenstand einer Grundrechtsklage, mit der die Verletzung eines in der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts geltend gemacht werden kann, ist ein Akt der öffentlichen Gewalt (vgl. § 43 Abs. 1 StGHG ). Demgegenüber stellt ein Unterhaltsvergleich eine Vereinbarung zwischen zwei am gerichtlichen Verfahren Beteiligten dar, die auf übereinstimmenden Willenserklärungen beruht. Dabei liegt weder eine hoheitliche Tätigkeit vor, noch wird öffentliche Gewalt ausgeübt. Randnummer 9 Außerdem fehlt dem Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz. Er hält sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 des Grundgesetzes nicht für befugt, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen. Das Ausgangsverfahren, ein Verfahren vor dem Familiengericht, wird aber ausschließlich von bundesrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Randnummer 10 Somit ist der Anordnungsantrag offensichtlich unbegründet. Randnummer 11 Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Ein Widersprich findet deshalb nicht statt. Randnummer 12 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022349