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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1279 Beschluss 1. Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen ist der Rechtsweg gegeben. Diesen mu

Leitsatz

  1. Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen ist der Rechtsweg gegeben. Diesen muss der Antragsteller gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG vor Anrufung des Staatsgerichtshof beschreiten.
  2. § 44 Abs. 1 StGHG dient u.a. der Wahrung des Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs der Gerichte und soll verhindern, dass durch die Herbeiführung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über einen Akt der öffentlichen Gewalt erst die Grundlage für einen nach Lage der Sache gebotenene Rechtsweg geliefert wird. Die Grundrechtsklage soll vielmehr ein letzter, auf den Schutz der Grundrechte beschränkter Rechtsbehelf sein.
  3. Eine Grundrechtsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 StGHG nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich nachvollziehbar die gerügte Grundrechtsverletzung ergeben könnte. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Tatbestand Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen die Behandlung seiner beim Hessischen Landtag eingebrachten Petitionen, das Verhalten von Ärzten, Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes und Richtern und will den Staatsgerichtshof zu einem Tätigwerden in seinem Sinne veranlassen. Er sieht eine Reihe von Grundrechten verletzt. Randnummer 2 I. Der Antragsteller befand sich im Dezember ... und im Januar ... wegen der Behandlung eines Knochenbruchs im Kreiskrankenhaus .... Die Behandlungskosten wurden ihm als Selbstzahler in Rechnung gestellt, wobei für die Behandlungstage im Januar ... ein anderer Pflegesatz als für die Zeit im Dezember ... zugrunde gelegt wurde. Auf sein Auskunftsbegehren hin wurden ihm vom Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales die für seinen Behandlungszeitraum gültigen Pflegesätze mitgeteilt. Da er diese Auskünfte für unrichtig hält, erhob er Klage zum Verwaltungsgericht ... (Az.: 5 E 1159/97

(3)), mit der er u.a. auch Schadensersatzansprüche gegen die behandelnden Ärzte vorbereiten und Material für eine Strafanzeige wegen Untreue erhalten möchte. In diesem Verfahren kam es wegen Behauptungen des Antragstellers hinsichtlich der Aktenführung zu einem Schriftwechsel mit dem Berichterstatter und dem Präsidenten des Gerichts. Gleichzeitig wandte er sich an den Petitionsausschuß des Hessischen Landtags. Randnummer 3 II. Mit am
  1. Juli 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom
  2. Juni 1997 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben, die er mit Schriftsatz vom
  3. August 1997, eingegangen am
  4. September 1997, erweitert hat. Randnummer 4 Er rügt die Verletzung seiner Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz– GG –, seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG, des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und seines Petitionsrechts nach Art. 17 GG. Weiterhin beruft er sich auf eine Verletzung des Art. 19 Abs. 2 GG, der die Sicherung des Wesensgehalts der Grundrechte zum Inhalt hat. Mit der Erweiterung seiner Grundrechtsklage beruft er sich außer auf eine Verletzung seines Petitionsrechts gemäß Art. 17 GG auf einen Verstoß gegen das in Art. 5 GG garantierte Recht auf Meinungsfreiheit. Randnummer 5 Die behaupteten Grundrechtsverletzungen begründet er mit dem Verhalten von Bediensteten der Stadtverwaltung .... Diese hätten ihm mitgeteilt, daß im Falle weiterer Schreiben von ihm eine Vorladung zum psychiatrischen/psychologischen Dienst zur Überprüfung seiner geistigen Fähigkeiten erfolge. Außerdem seien auf seine Anschreiben an die betroffenen Stellen nur wenige und ausschließlich negative Reaktionen erfolgt. Dadurch sieht er seine Menschenwürde als verletzt an. Durch fehlerhafte ärztliche Behandlung im Kreiskrankenhaus ... sei sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt worden. Auch hätten die Ärzte keine Erklärungen über seine Krankheit abgegeben, und es seien Schwierigkeiten mit seiner privaten Krankenversicherung dadurch entstanden, daß die Ärzte Rehabilitationsmaßnahmen abgelehnt hätten. Darüber hinaus sei im Januar ... eine Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgt, obwohl dies medizinisch nicht vertretbar gewesen sei. Wegen der Krankenhausabrechnung befinde er sich bezüglich der Höhe des täglichen Pflegesatzes im Streit mit dem Krankenhausträger. Seine Petitionen würden fehlerhaft unter Heranziehung der §§ 101 und 102 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags –GOHLT– behandelt. Beide Vorschriften halte er für verfassungswidrig. In einigen Fällen seien Petitionen überhaupt nicht geprüft, Rückfragen nicht oder nur unvollständig behandelt worden. Auch liege Willkür vor, wenn der Petitionsausschuß selbst bestimme, welche Eingaben er behandeln wolle. Seine Petition wegen der Abrechnung des Kreiskrankenhauses ... sei bisher ohne Erfolg geblieben, Anzeigen wegen Steuerhinterziehung durch seine mittlerweile verstorbene Ziehtante seien nicht berücksichtigt worden. Die genannten Regelungen der §§ 101 und 102 GOHLT verletzten den Wesensgehalt des Art. 17 GG. Sein Petitionsrecht und sein Recht auf Meinungsfreiheit sieht er durch ein Telefonat mit dem Direktor des Hessischen Landtags als verletzt an. Ein Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., das eine Eingabe beim Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten wegen des Verhaltens eines Richters beantworte, schränke ebenfalls seine Meinungsfreiheit ein. Randnummer 6 Der Antragsteller begehrt mit seiner Grundrechtsklage die Aufhebung der §§ 101 und 102 GOHLT, hilfsweise die Feststellung, daß § 101 Abs. 2 und Abs. 3 wie auch § 102 Abs. 2 und Abs. 3 GOHLT in jedem Fall zu beachten seien. Weiterhin will er den Landtag aufgefordert wissen, künftig Petitionen schneller zu bearbeiten. Auch sollten der Hessische Landtag und die zuständigen Ministerien aufgefordert werden, alle seine Eingaben nochmals zu überprüfen und die Ergebnisse mitzuteilen. Der Staatsgerichtshof solle in den Fällen das Notwendige veranlassen, in denen bei der Bearbeitung gegen Vorschriften verstoßen worden sei. Der Antragsteller begehrt weiterhin die Feststellung, daß der Präsident des Hessischen Landtags verpflichtet sei, seiner Aufgabe als Dienstvorgesetzter nachzukommen. In diesem Zusammenhang erwartet er die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitarbeiter der Landtagsverwaltung, soweit diese eigenmächtig über Eingaben entschieden hätten. Auch solle eine Untersuchung mit dem Ziel eingeleitet werden, diejenigen Personen festzustellen, die im Rathaus der Stadt ... die von ihm als Einschüchterung bezeichnete Verhaltensweise zu verantworten hätten. Der Staatsgerichtshof solle darüber hinaus veranlassen, daß der Steuerfall seiner Ziehtante genauer untersucht werde und eine Prüfung stattfinde, ob Mitglieder des Petitionsausschusses Verfahrensmängel und Verfahrensfehler, deren Vorliegen er behauptet, zu verantworten hätten. Des weiteren ersucht er um Anweisung der zuständigen Verwaltung, die Krankheitskosten für ... neu zu ermitteln und eine Neufestsetzung und Verteilung der Zahlungen auf alle Benutzer des Krankenhauses im Jahr ... vornehmen zu lassen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 B Die Grundrechtsklage kann keinen Erfolg haben; die Anträge sind unzulässig. Randnummer 8 I. Nach Art. 131 Abs. 3 HV , §§ 43 bis 45 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, in einem von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts verletzt worden zu sein. Der Antragsteller hat eine Reihe von Grundrechten bezeichnet, deren Verletzung er rügt. Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht dabei nicht entgegen, daß er sich auf Normen des Grundgesetzes beruft und nicht auf solche der Hessischen Verfassung, die allein für den Staatsgerichtshof den Prüfungsmaßstab darstellen. Es handelt sich nämlich im wesentlichen in beiden Verfassungen um gleichlautende Regelungen. Randnummer 9 Die Anträge sind aber deshalb unzulässig, weil teils gemäß § 44 Abs. 1 StGHG der Rechtsweg noch nicht erschöpft, teils die in § 45 Abs. 2 StGHG geregelte Jahresfrist verstrichen ist, teils das Vorbringen des Antragstellers nicht der Substantiierungspflicht des § 43 Abs. 2 StGHG entspricht. Randnummer 10
  5. Der Grundrechtsklage steht der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 44 Abs. 1 StGHG entgegen. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Randnummer 11 Für Streitigkeiten über die Erledigung von Petitionen ist der Rechtsweg gegeben. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, daß er erfolglos gegen die Behandlung oder Nichtbehandlung seiner Petitionen entsprechende gerichtliche Verfahren durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit er sich gegen Krankenhauskosten wendet. Für Streitigkeiten hinsichtlich der Abrechnung von ärztlichen Behandlungskosten wie auch von Kosten für die Inanspruchnahme eines Krankenhauses ist der Rechtsweg gegeben. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller erfolglos den Klageweg beschritten hat, sind nicht ersichtlich und werden von ihm selbst auch nicht vorgetragen. Auch soweit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom
  6. September 1997 das Begehren auf Neuberechnung der durch seinen Krankenhausaufenthalt entstandenen Behandlungskosten entnommen werden kann, steht ihm der Rechtsweg offen. Dies gilt ebenso für sein Auskunftsbegehren hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen der Krankenhauspflegesätze für den fraglichen Behandlungszeitraum und seine Forderung nach einer Neuermittlung der Krankenhauspflegesätze und damit Neuermittlung der Krankenhauskosten. Soweit er sich mit der Grundrechtsklage gegen Äußerungen von Bediensteten der Stadtverwaltung ... wendet, die wegen seines Verhaltens eine Überprüfung seiner geistigen Fähigkeiten ankündigten, ist gegen angeblich ehrenrührige Behauptungen ebenfalls der Rechtsweg eröffnet. Daß der Antragsteller einen solchen beschritten hat, kann weder seinem Vorbringen entnommen werden, noch wird es ansonsten ersichtlich. Randnummer 12 Die Voraussetzungen für das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Sofortentscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweges zulassen würden, sind nicht gegeben. Weder geht die Bedeutung der von dem Antragsteller dargelegten Verfahrensgegenstände über den Einzelfall hinaus, noch sind Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, daß ihm durch die vorherige Rechtswegerschöpfung ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde ( § 44 Abs. 2 StGHG ). Randnummer 13 Soweit der Antragsteller § 44 Abs. 1 StGHG für verfassungswidrig hält, hat er hierzu nichts substantiiert vorgetragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz– BVerfGG – geltenden Grundsatz bestehen nicht. Er dient u.a. der Wahrung des Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs der Gerichte und soll verhindern, daß durch Herbeiführung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über einen Akt der öffentlichen Gewalt erst die Grundlage für einen nach Lage der Sache gegebenen Rechtsweg geliefert wird (vgl. BVerfGE 2, 287 ). Die Grundrechtsklage soll vielmehr ein letzter, auf den Schutz der Grundrechte beschränkter Rechtsbehelf sein. Randnummer 14
  7. Soweit der Grundrechtsklage des Antragstellers entnommen werden kann, daß er sich direkt gegen § 101 und § 102 GOHLT (Beschlußfassung über Petitionen, Absehen von der sachlichen Behandlung) wendet, ist die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG versäumt. Danach ist eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angefochtenen gesetzlichen Regelung zulässig. Diese Frist ist vorliegend abgelaufen. Die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags ist gemäß § 117 GOHLT am
  8. Januar 1994 in Kraft getreten. Die einjährige Frist ist seitdem verstrichen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Antragsteller durch die als verfassungswidrig gerügten Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist oder ob ihm insoweit auch die notwendige Beschwer fehlt. Randnummer 15 Sofern sich der Antragsteller unmittelbar gegen die Vorschrift des § 44 Abs. 1 StGHG (Rechtswegerschöpfung) wenden wollte, wäre auch insoweit die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 StGHG versäumt, da das Gesetz über den Staatsgerichtshof gemäß § 53 Abs. 3 StGHG am Tage nach der Verkündung, d.h. am
  9. Dezember 1995, in Kraft getreten ist. Randnummer 16
  10. Hinsichtlich der mit Schreiben vom
  11. August 1997 erstmals erhobenen Rüge der Verletzung seiner Meinungsfreiheit fehlt den Darlegungen des Antragstellers die notwendige Substantiierung. Randnummer 17 Eine Grundrechtsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 StGHG nur zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen darlegt, aus denen sich nachvollziehbar die gerügte Grundrechtsverletzung ergeben könnte (vgl. StGH, Beschluß vom 10.07.1996 – P.St. 1208 –, m.w.N., StAnz. 1996, S. 2436). Weder dem vom Antragsteller mitgeteilten Inhalt des Telefonats mit dem Direktor des Hessischen Landtags noch dem Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... läßt sich entnehmen, daß dem Antragsteller die Äußerung einer Meinung verboten oder er darin behindert worden wäre oder daß ihm Nachteile wegen einer Meinungsäußerung angedroht worden wären. Randnummer 18 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022352

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