Leitsatz Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten, wenn nicht zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes erschöpft wurde. Tenor Der Antrag als offensichtlich unbegründet wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren mit einem am
- August 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangen Antrag vom
- August 1997 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Vorlage von Unterlagen, aus denen sich die Höhe des täglichen Pflegesatzes im Kreiskrankenhaus Y in der Zeit vom Dezember 1995 und Januar 1996 ergibt. Er befand sich wegen der Behandlung eines Knochenbruches u.a. in der Zeit vom
- Dezember 1995 bis 10 Januar 1996 im Kreiskrankenhaus Y. Für die Dauer seines Krankenhausaufenthaltes wurde für die Zeit vom
- Dezember 1995 bis
- Dezember 1995 der Krankenhausabrechnung ein täglicher Pflegesatz von DM 86,39 und für die Zeit vom
- Januar 1996 bis
- Januar 1996 ein täglicher Pflegesatz von DM 398,06 zugrunde gelegt. Mit Schreiben des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom
- Juli 1997 wurde mitgeteilt, dass der genehmigte allgemeine Pflegesatz je Berechnungstag in der Zeit vom
- September 1995 bis
- Dezember 1995 DM 86,39, und der vorläufige allgemeine Pflegesatz je Berechnungstag ab
- Januar 1996 DM 358,25 betrage. Gleichzeitig wurde auf die Berechnungsgrundlagen hingewiesen. Randnummer 2 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage im Verfahren P.St. 1279 u.a. auch gegen die Abrechnungen des Kreiskrankenhauses Y, insbesondere hinsichtlich seines Krankenhausaufenthaltes im Dezember
- Randnummer 3 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 4 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kreiskrankenhaus Y oder das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales dahingehend, dass diese alle Unterlagen bezüglich der Kostenermittlung 1995 und 1996 vorzulegen hätten. Die Verantwortlichen sollten auch persönlich gehört werden. Randnummer 5 B I. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet. Randnummer 6 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens schon deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes erschöpft hat. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Ein Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Randnummer 8 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022354