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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1300 Beschluss Dem Antragsteller droht kein eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs rechtfertigender s

Leitsatz Dem Antragsteller droht kein eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs rechtfertigender schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn ihm zur Abwehr einer etwaigen Grundrechtsverletzung fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zu Gebote steht. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt W 1 vom

  1. Februar
  2. Randnummer 2 Der Antragsteller befindet sich seit dem
  3. Januar 1986 in Haft. Das Strafende ist auf den
  4. Mai 2004 bestimmt. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe des Antragstellers werden am
  5. Juni 1998 verbüßt sein. Der Antragsteller verbüßt seit dem
  6. Februar 1989 eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Diese Straftaten beging der Antragsteller während eines Urlaubs aus der Justizvollzugsanstalt W 1 am
  7. Oktober
  8. Eine weitere Freiheitsstrafe von sechs Monaten hat der Antragstel-ler wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verbüßen. Diese Strafe resultiert aus dem Besitz von 80,24 Gramm Cannabisharz während seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt W 1 am
  9. Oktober
  10. Randnummer 3 Für den Antragsteller wurde ein Vollzugsplan erstellt. Gegen dessen Fortschreibung durch die Justizvollzugsanstalt W 1 vom
  11. September 1995 beantragte der An-tragsteller gerichtliche Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W wies den Antrag mit Beschluss vom
  12. Dezember 1995 - Az.: … - zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
  13. März 1997 - Az.: … - den Beschluss vom
  14. Dezember 1995 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht W zurück. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W hob mit Beschluss vom
  15. August 1997 - Az.: … - den Voll-zugsplan vom
  16. September 1995 auf und wies die Justizvollzugsanstalt W 1 an, einen neuen Vollzugsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aufzustellen. Die Justizvollzugsanstalt W 1 nahm am
  17. Dezember 1997 eine Vollzugsplanfortschreibung vor. Mit Bescheid vom
  18. Februar 1998 wurde dieser Vollzugsplan dem Antragsteller am
  19. Februar 1998 schriftlich bekanntgegeben. Mit Schreiben vom
  20. März 1998 stellte der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Begehren „unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500 000 Deutsche Mark bei Zuwiderhandlung die JVA W 1 zur umgehenden Neufassung des Vollzugsplanes unter Beachtung der Auffassung der StVK gemäß Beschluss vom
  21. August 1997 zu verpflichten“. Randnummer 4 Am
  22. März 1998 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 5 Der Antragsteller meint, im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt W 1 vom
  23. Februar 1998 werde die Rechtsauffassung, welche die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts W im Beschluss vom
  24. August 1997 zum Ausdruck gebracht habe, nicht berücksichtigt. Dies verstoße gegen sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen (im folgenden: Hessische Verfassung - HV -) und verletze seine allgemeine Handlungsfreiheit sowie sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 HV , da ihm die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Resozialisierung genommen werde. Zwar bestehe die Möglichkeit eines erneuten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -. Diesen Rechtsweg vor An-rufung des Verfassungsgerichts auszuschöpfen, sei ihm jedoch nicht zumutbare. Der Vollzugsplan untersage jede Lockerung des Vollzugs. In Anbetracht dessen, dass er am
  25. Juni 1998 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt haben werde, würde ihm durch das Abwarten einer erneuten landgerichtlichen Entscheidung ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen. Es würde ein irreversibler Verlust von Zeit eintreten, in der es nicht zu Erprobungen durch Lockerungen des Vollzugs gekommen wäre. Dies begründe sowohl die Zulässigkeit der Grundrechtsklage ohne vorherige Erschöpfung des Rechts nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 StGHG . Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, den Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt W 1 vom
  26. Februar 1998 aufzuheben und die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt W 1 anzuweisen, einen neuen Voll-zugsplan unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts W vom
  27. August 1997 zu erstellen. Randnummer 7 II. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 8 Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG grundsätzlich erst erhoben wer-den, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Antragsteller hat den ihm nach § 109 StVollzG eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft. Eine Entscheidung über seinen Antrag vom
  28. März 1998 auf Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist bislang nicht ergangen. Randnummer 9 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs sind nicht gegeben. Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs n ur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint (StGH, Beschluss vom
  29. November 1990 - P.St. 1096 -; Urteil vom
  30. Januar 1991 - P.St. 1114 -, StAnz. 1991 S. 417 = NVwZ 1991 S. 465). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in diesem Sinne kommt der Grundrechtsklage des Antragstellers nicht zu. Dem Antragsteller droht ohne Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 44 Abs. 2 StGHG . Denn zur zeitnahen Abwehr einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch den Vollzugsplan steht ihm Eilrechtsschutz durch die Strafvollstreckungskammer nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu Gebote. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Randnummer 10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Randnummer 11 Lange F. Fertig Kern Rainer Enders G. Paul Dr. Wilhelm Buchberger Voucko Schmidt- Teufel von Rhein Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022359

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