Leitsatz § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der Verletzung eines durch die Hessische Verfassung gewährleisteten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen ergibt. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Mainz. Randnummer 2 Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht Mainz mit Urteil vom
- September 1997 - Az. … - rechtskräftig zu einer Geldbuße von DM 100,-- wegen vorsätzlicher Verweigerung der Angaben über seinen Vor- und Familiennamen sowie den Ort und Tag seiner Geburt gegenüber einem zuständigen Amtsträger verurteilt. Mit Beschluss vom
- Juli 1998 - Az. … - ordnete das Amtsgericht Mainz wegen Nichtzahlung der Geldbuße von DM 100,-- Erzwingungshaft an und setzte deren Dauer auf 5 Tage fest. Randnummer 3 Am
- August 1998 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller richtet die Grundrechtsklage ausdrücklich nicht gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom
- September 1997, sondern allein gegen dessen Vollstreckung, namentlich die erfolgte Anordnung der Erzwingungshaft. Die Ausführung des Urteils des Amtsgerichts Mainz könne nicht hingenommen werden, da dieses Urteil gegen das Grundgesetz, die Hessische und die Rheinland-Pfälzische Verfassung verstoße. Die Ordnungsbehörden hätten keinen Grund gehabt, die Angabe seiner Personalien zu verlangen. Die erfolgte Erhebung der Personalien habe ihn in den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Religions- und Meinungsfreiheit sowie in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Da er im Hinblick auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt freigesprochen worden sei, hätte er zudem wegen der Ordnungswidrigkeit nicht verurteilt werden dürfen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, diese Gesichtspunkte vorzubringen, da er über die Anklage nicht früh genug unterrichtet und ihm die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz verwehrt worden sei. Er bitte um den Schutz der Hessischen Verfassung, da die Rheinland-Pfälzische Verfassung, gegen die ebenfalls verstoßen worden sei, keine Grundrechtsklage gewähre. Nach Art. 7 der Hessischen Verfassung genieße ein Fremder Asylrecht, wenn er aufgrund der in der Hessischen Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werde. Dieser Sachverhalt liege auch bei ihm vor. Dass er kein Fremder sei, sei unbeachtlich, da Art. 7 der Hessischen Verfassung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch für ihn gelten müsse. Die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts Mainz verstießen gegen die Hessische Verfassung und darüber hinaus gegen Völkerrecht. Nach Art. 147 der Hessischen Verfassung sei es jedermanns Recht und Pflicht Widerstand gegen verfassungswidrige Gewalt zu leisten. Gemäß Art. 68 der Hessischen Verfassung dürfe niemand zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf Tatsachen hinweise, die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten darstellten. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 5 den Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom
- Juli 1998 - Az. … - für kraftlos zu erklären und festzustellen, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Urteils des Amtsgerichts Mainz vom
- September 1997 - Az. … - gegen die Hessische Verfassung verstoßen würde. Randnummer 6 II. Der Landesregierung und dem Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Randnummer 7 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 8 Die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage folgt daraus, dass der Antragsteller der Darlegungspflicht aus § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt hat. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit der Verletzung eines durch die Hessische Verfassung gewährleisteten Grundrechts durch die öffentlich Gewalt des Landes Hessen ergibt (vgl. zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts zuletzt Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299, zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zuletzt Beschluss vom 08.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz. 1997, 3334). Die Möglichkeit einer solchen Grundrechtsverletzung kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden. Randnummer 9 Maßnahmen zur zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Mainz vom
- September 1997 - Az. … - sind Akte rheinland-pfälzischer Staatsgewalt, die nicht an die Hessische Verfassung gebunden ist. Der Erzwingungshaftbeschluss vom
- Juli 1998 - Az. … - ist vom Amtsgericht Mainz erlassen worden. Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft ist gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 451 Abs. 1 der Strafprozessordnung, § 7 der Strafvollstreckungsordnung die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mainz zuständig. Randnummer 10 Eine drohende Grundrechtsverletzung durch ein allein denkbares zukünftiges Tätigwerden hessischer Staatsgewalt im Rahmen der Vollstreckungshilfe für die rheinland-pfälzische Behörde hat der Antragsteller nicht dargetan. Seine Einwände betreffen ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Mainz vom
- September 1997, die für dessen Vollstreckung ohne Bedeutung ist. Die Frage, ob - und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen - eine vorbeugende Grundrechtsklage gegen bevorstehendes Verhalten öffentlicher Gewalt im Sinne des § 43 Abs. 1 StGHG überhaupt statthaft ist, kann deshalb dahinstehen. Randnummer 11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022364