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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1319 Beschluss § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines L

Leitsatz § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich unter Berufung auf Art. 134 der Verfassung des Landes Hessen - HV - gegen eine gerichtliche Eilentscheidung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Finanzbeamter. Er war Mitbewerber im Vergabeverfahren um einen ausgeschriebenen A 13/ 14-Dienstposten "Leitende Konzernprüferin/ Leitender Konzernprüfer beim Finanzamt“. Die Auswahlentscheidung fiel auf einen anderen Bewerber. Im gegen diese Auswahlentscheidung angestrengten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht - Az.: 5 G 1563/97

(1)- erfuhr der Antragsteller, dass im selben Auswahlverfahren über die Vergabe eines weiteren - nicht ausgeschriebenen - A 13/ 14-Dienstposten "Leitende Konzernprüferin/ Leitender Konzernprüfer beim Finanzamt“ entschieden worden war. Auch diese Auswahlentscheidung war zugunsten eines Konkurrenten des Antragstellers ausgefallen. Trotz entsprechender Anfrage des Verwaltungsgerichts erweiterte der Antragsteller sein Anordnungsbegehren im Verfahren 5 G 1563/97
(1)nicht um das Unterlassen der Vergabe dieses zweiten Dienstpostens. Randnummer 3 Nach Abschluss des Verfahrens 5 G 1563/97
(1)leitete der Antragsteller ein weiteres Eilverfahren beim Verwaltungsgericht ein, mit dem er vom Verwaltungsgericht begehrte, dem Land Hessen im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ab
  1. März 1998 freie Stelle A 13/ 14 eines Leitenden Konzernprüfers beim Finanzamt mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen, bis über seinen - des Antragstellers - Antrag auf Ausschreibung dieser Stelle rechtskräftig entschieden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Anordnungsantrag mit dem Antragsteller am
  2. März 1998 zugestellten Beschluss vom
  3. März 1996 Beschluss ab. Der Anordnungsantrag des Antragstellers sei unzulässig. Der Antragsteller habe seine prozessualen Rechte zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs betreffend die streitgegenständliche Stelle verwirkt. Sein Rechtsschutzziel hätte er bereits in dem von ihm betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 5 G 1563/97
(1)verfolgen können. Im Übrigen könne sich aus der unterlassenen Ausschreibung der zum
  1. März 1998 freigewordenen Stelle eines/einer Leitenden Konzernprüferin/ Leitenden Konzernprüfers beim Finanzamt eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers nicht ergeben. Eine Ausschreibungspflicht für Beförderungsstellen sei im Hessischen Beamtengesetz nicht enthalten. Sie sei aber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes grundsätzlich für zu besetzende Personalstellen in allen Bereichen vorgeschrieben, in denen Frauen unterrepräsentiert seien. Selbst wenn nach dieser Vorschrift eine Ausschreibungspflicht bestanden hätte, wäre dem Antragsteller durch den Verzicht auf eine Ausschreibung kein Nachteil erwachsen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller in das Auswahlverfahren einbezogen. Eine Ausschreibung der hier streitigen Stelle hätte die Chancen des Antragstellers keinesfalls verbessern können. Randnummer 4 Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1998 - Az.: 1 TZ 1488/98 - abgelehnt. Der Antrag genüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Wenn die beanstandete Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt sei, so sei die Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich aller selbständig tragenden Erwägungen zumindest jeweils ein Zulassungsgrund im Sinne von § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und gegeben sei. Hier habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
  3. März 1998 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund von zwei selbständig tragenden Erwägungen abgelehnt. Die erste Erwägung des Verwaltungsgerichts gehe dahin, dass der Antragsteller seine prozessualen Rechte zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs verwirkt habe. Die zweite - ebenfalls selbständig tragende - Erwägung des Verwaltungsgerichts gehe dahin, dass sich daraus, dass die zweite Stelle nicht ausgeschrieben worden sei, keine Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers ergeben könne. Hinsichtlich der zweiten Erwägung sei innerhalb der Frist für den Zulassungsantrag nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Zulassungsgrund dargelegt worden. Randnummer 5 Am
  4. Juni 1998 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen Grundrechtsklage erhoben. Die Grundrechtsklage sei gemäß § 44 Abs. 1 StGHG zulässig, da der Rechtsweg erschöpft sei. Die Grundrechtsklage sei auch in der Sache begründet. Durch die nunmehr bevorstehende Vergabe des ab
  5. März 1998 besetzbaren Beförderungsdienstpostens ohne ein förmliches Auswahlverfahren werde sein verfassungsrechtlich originär abgesichertes individuelles Grundrecht auf ein Bewerbungsverfahren verletzt bzw. vernichtet. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 7 festzustellen, dass ihn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  6. März 1998 - Az.: 5 G 306/98
(1)- in seinem Grundrecht aus Art. 134 der Hessischen Verfassung verletzt. Randnummer 8 II. Landesregierung und Landesanwalt hatten Gelegenheit zur Äußerung. Randnummer 9 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 10 Der Staatsgerichtshof legt den Antrag des Antragstellers dahin aus, dass Angriffsgegenstand der Grundrechtsklage der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 1998 - Az.: 1 TZ 1488/98 - ist, durch den der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgericht vom 26. März 1998 - 5 G 306/98
(1)- abgelehnt worden ist. Diese Auslegung des Begehrens des Antragstellers findet ihren Grund in § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, nach dem der Staatsgerichtshof nur prüft, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Randnummer 11 Die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage folgt daraus, dass der Antragsteller der Darlegungspflicht aus § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt hat. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangt vom Grundrechtskläger die substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts zuletzt StGH, Beschluss vom 9.7.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299; zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zuletzt StGH, Beschluss vom 8.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz. 1997, S. 3334). Randnummer 12 Es fehlt an der plausiblen Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung des Antragstellers, weil auf der Grundlage seines Vorbringens eine Grundrechtsverletzung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Dem Vorbringen des Antragstellers ist allein zu entnehmen, dass er eine Verletzung seines Rechts aus Art. 134 HV in der vorläufigen gerichtlichen Bestätigung einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung sieht, die in einem Auswahlverfahren ohne vorherige Ausschreibung der zu vergebenden Stelle ergangen ist. Randnummer 13 Dieser Vortrag ist von vornherein ungeeignet, eine Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 134 HV zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus Art. 134 HV , nach dem jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts, Zugang zu den öffentlichen Ämtern hat, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt, überhaupt ein Individualrecht auf Ausschreibung zu vergebender Stellen ergibt (vgl. zum Streitstand Kunig in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 3. Aufl. 1995, Art. 33 Rdnr. 33 m.w.N.). Selbst wenn der in Art. 134 HV gewährleistete Bewerbungsverfahrensanspruch ein solches Recht umfasste, könnte nur derjenige, der infolge fehlender Ausschreibung am Auswahlverfahren nicht beteiligt war und auf den die Auswahlentscheidung aus diesem Grunde nicht fallen konnte, eine Verletzung des Art. 134 HV mit Erfolg rügen. Wer hingegen - wie der Antragsteller - am Auswahlverfahren beteiligt war und bei der Auswahlentscheidung unterlegen ist, kann allein durch die unterbliebene Ausschreibung nicht in seinem verfassungsrechtlichen Beteiligungsrecht aus Art. 134 HV verletzt sein. Denn in seiner Person hat sich ein etwaiger Verstoß gegen eine Ausschreibungspflicht jedenfalls nicht ausgewirkt. Auf eine Prüfung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Einzelnen kommt es danach nicht an. Randnummer 14 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022365

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