Leitsatz Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Absätze 1 und 2 StGHG, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von der Hessischen Verfassung gewährter Grundrechte ergibt. Tenor Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller hat am
- Juni 1998 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen einen auf denselben Tag datierten Schriftsatz eingereicht. Randnummer 2 In diesem Schriftsatz heißt es: "Verfassungsbeschwerde d.O. wegen Urteil des LG HU O 4 01456/87 in Verbindung mit K 18/95 AG SLU ich erhebe Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LG + AG 01456/87 + K 18/95 angesetzte Versteigerung. sowie Raub meines PKWs durch die Polizei und Verwertung. Ebenso wegen Papierfälschung des Fahrzeuges. Gerügt wird die Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG u.a. Randnummer 3 Begründung: Der Obige, hat PKH Antrag gestellt über den nicht verfügt wurde. Deshalb erging das erschlichene VU + und die bewusste falsche eidesstattliche Versicherung v. F. Zu keiner Zeit erhielt ich rechtliches Gehör sondern war nicht prozeß- und geschäftsfähig. Einen RA ordnete man nicht bei. Das VU ist nicht vollstreckungsfähig.“ Randnummer 4 Der Antragsteller hat diesem Schriftsatz zehn Seiten beigefügt, auf denen von ihm an verschiedene Gerichte adressierte Schreiben, Rubren unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen sowie ein Auszug aus der Ausbildungszeitschrift Juristische Schulung 1985, Heft 2, collagenartig und teilweise unvollständig zusammengestellt und kopiert worden sind. Randnummer 5 Mit einem die Eingangsverfügung vom
- Juni 1998 ergänzenden Schreiben vom
- Juli 1998 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass sein Schreiben vom
- Juni 1998 nicht den an eine Grundrechtsklage zu stellenden Begründungserfordernissen genüge. Bereits die Zulässigkeit der Grundrechtsklage setze voraus, dass der Grundrechtskläger konkret und detailliert einen Lebenssachverhalt schildere, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergebe. Dies verlange vom Grundrechtskläger, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wende, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Randnummer 6 Am
- Juli 1998 hat der Antragsteller zwei weitere collageartige Seiten mit teilweise unvollständigem Text beim Staatsgerichtshof eingereicht. Randnummer 7 Wegen der Einzelheiten wird auf diese Eingaben verwiesen. Randnummer 8 II. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 9 Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, dass de Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von der Hessischen Verfassung gewährter Grundrechte ergibt (vgl. StGH, Beschluss vom 25.08.1998 - P.St. 1325 -). Die Grundrechtsklage ist bereits deshalb unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers kein hinreichend konkreter Sachverhalt ergibt, der den Staatsgerichtshof in die Lage versetzt, Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen. Randnummer 10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022366