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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1321 Beschluss Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechts

Leitsatz Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne von § 44 Abs. 2 StGHG , wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller hat am 3. Juli 1998 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen einen undatierten Schriftsatz eingereicht. Randnummer 2 In diesem Schriftsatz heißt es: " Betriff : Antrag auf richterlicher Entscheidung. (Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 2) Verfassung des Landes Hessen. Sehr geehrter Herr Vorsitzender, werte Richter, Ich beantragender, Y, …, geb. …., befinde mich auf behördliche Anordnung zur Zeit in der JVA Q. Über längere Zeit war ich schon im Vollzug gelockert und ich habe eine Vielzahl von Urlauben und Ausgängen ohne Beanstandungen bewältig. Wegen einer Ausweiseverfügung der Stadt Q, die für das Jahr 2001 vorgesehen ist und der ich fristgemäß widersprochen habe, wurden mit diese Lockerungen für die Zukunft versagt. Da ich somit auch nicht für den offenen Vollzug lockerungsberechtigt bin entsteht mir und anderen durch diese Maßnahme unwiederbringlicher wirtschaftlicher und immaterieller Schaden. Da ich mich durch diese Maßnahme in meinen Rechten verletzt fühle, sowie aus allen andern rechtlichen Gründen bitte ich Sie nun um rechtliche Prüfung und richterliche Entscheidung. Zugleich bitte ich Sie, mir für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.“ Randnummer 3 II. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil der Antragsteller den ihm gegen die Versagung von Lockerungen des Vollzugs eröffneten Rechtsweg nach § 109 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - nicht erschöpft hat und die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheidet, nicht gegeben sind. Randnummer 4 Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint (StGH, Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1300 -, StAnz. 1998, S. 1552). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in diesem Sinne kommt der Grundrechtsklage des Antragstellers nicht zu. Dem Antragsteller droht ohne Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 44 Abs. 2 StGHG . Denn zur zeitnahen Abwehr einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die Versagung von Lockerungen des Strafvollzuges steht ihm Eilrechtsschutz durch die Strafvollstreckungskammer nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu Gebote. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Randnummer 5 III. Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die Grundrechtsklage aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot ( § 29 StGHG i.V.m. § 114 ZPO). Randnummer 6 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022368

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