Leitsatz Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär, d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Tenor Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die ihr drohende Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Räumungsurteils. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1998 - Geschäftsnummer: 33 C 282/ 98-26 - ohne Gewährung einer Räumungsfrist zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt. Ihre Berufung wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
- August 1998 - Geschäftsnummer: 2/11 S 141/97 - unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum
- November 1998 zurück. Randnummer 3 Am
- August 1998 hat die Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben und sich zur Begründung auf die Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter berufen. Mit am
- Oktober 1998 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom
- Oktober 1998 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 4 Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, mit dem endgültigen Verlust ihrer Wohnung drohe ihr ein schwerer Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof rechtfertige. Ihr Vermieter habe auf ihre Anfrage, ob er mit einer Räumung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde warten werde, mit Schreiben vom
- September 1998 erklärt, auf jeden Fall die Zwangsvollstreckung durchzuführen, sofern die Mietsache nicht bis zum
- November 1998 geräumt sein sollte. Randnummer 5 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 1998 - Geschäftsnummer: 33 C 282/98-26 -, in der Gestalt, die es durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- August 1998 - Geschäftsnummer: 2/11 S 141/98 - gefunden hat, bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die gegen das landgerichtliche Urteil erhobene Grundrechtsklage vom
- September 1998 - P.St. 1333 - auszusetzen. Randnummer 6 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Randnummer 7 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Eine einstweilige Anordnung kommt bei allen vor dem Staatsgerichtshof zulässigen Verfahrensarten und daher auch zur Sicherung solcher Rechtsansprüche in Betracht, die im Wege der Grundrechtsklage zu verfolgen sind (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom
- April 1998 - P.St. 1308 e.A -). Der vorläufige Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist aber gegenüber dem von den Fachgerichten zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich subsidiär (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom
- Oktober 1997 - P.St. 1284 e.A. -, StAnz. 1997 S. 3336) , d.h. ein Antragsteller kann nicht mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz beim Staatsgerichtshof nachsuchen, wenn ihm fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verhinderung etwaiger drohender Grundrechtsverletzungen zur Verfügung steht und er hiervon in zumutbarer Weise Gebrauch machen kann. Dies folgt daraus, dass nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung primär die Fachgerichte den Rechtsschutz zu gewähren haben. Randnummer 8 Für die Antragstellerin besteht die Möglichkeit, in zumutbarer Weise wirksamen fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen eine ihr ab dem
- Dezember 1998 drohende Zwangsräumung zu erlangen. Nach § 721 Abs. 3, 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - kann die Antragstellerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Verlängerung der bis zum Ablauf des
- November 1998 währenden Räumungsfrist stellen. Zugleich kann die Antragstellerin dort gemäß § 721 Abs. 4 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen, mit der das Amtsgericht Frankfurt am Main die Zwangsvollstreckung bis zu seiner Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist einstweilen einstellt. Bei der Ermessenentscheidung über die Verlängerung der ca. vier Monate umfassenden Räumungsfrist im Urteil des Landgerichts hat das Amtsgericht sowohl die Interessen des Vollstreckungsgläubigers als auch die der Antragstellerin in Rechnung zu stellen. In diesem Rahmen sind auch die von der Antragstellerin behaupteten Grundrechtsverletzungen durch die angegriffene zivilgerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen. Randnummer 9 II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Randnummer 10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022370