gesucht. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
GHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Im Fall des Antragstellers ist keiner der genannten Anordnungsgründe gegeben. Die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde ist bislang nicht erfolgt. Ein sonach vom Antragsteller begehrter vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen ist nicht geboten.
PO - wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. Das Gesetz schreibt eine besondere Anordnung vor, weil die Vollstreckungsbehörde in jedem Fall zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen. Neben der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder dem Unterbleiben ihrer Beitreibung wegen Aussichtslosigkeit (§ 459c Abs. 2 StPO) zählt zu diesen Voraussetzungen, dass keine Anordnung der Strafvollstreckungskammer
PO getroffen worden ist.
dieser Vorschrift ordnet das Gericht an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung
PO trifft die Strafvollstreckungskammer auf Antrag oder von Amts wegen;
2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung soll die Vollstreckungsbehörde jedoch eine gerichtliche Entscheidung
PO anregen, wenn sie die Voraussetzungen dafür für gegeben erachtet. Ob unter diesen Voraussetzungen eine Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber dem Antragsteller ergehen wird, ist auf der Grundlage seines Vorbringens gegenüber dem Staatsgerichtshof fraglich. Selbst
Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vollstreckungsbehörde wäre eine einstweilige Anordnung durch den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht nicht geboten. Für den Antragsteller bestünde dann die Möglichkeit, die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Erbringen von Arbeitsleistungen zu beantragen.
GB - tritt allerdings an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe Freiheitsstrafe, wobei ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz entspricht (§ 43 Satz 2 StGB). Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ermächtigt jedoch die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
GB durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt (Art. 293 Abs. 1 Satz 2 EGStGB). Der hessische Verordnungsgeber hat von dieser Möglichkeit durch Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 24. Januar 1997 (GVBl. I S. 17) - TilgungsVO - Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Abs. 1 TilgungsVO kann die Vollstreckungsbehörde einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen und hierdurch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden. Ist eine Geldstrafe uneinbringlich und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, so weist vor Beginn der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person darauf hin, dass sie einen Antrag
VO).
VO wird die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt, solange 1. die
1 Satz 1 gesetzte Frist nicht abgelaufen ist, 2. über den Antrag
1 nicht entschieden ist oder 3. der verurteilten Person die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist. Diese Regelungen belegen im übrigen auch, dass ein vom Antragsteller als Verstoß gegen die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz gerügter Automatismus,
dem gegenüber Bedürftigen verhängte Geldstrafen sich stets zu Freiheitsstrafen umwandeln, nicht besteht; andererseits bedarf es dieser Regelungen auch deswegen, weil sonst vermögenslose Straftäter bei einer an sich gebotenen Verhängung einer Geldstrafe stets straffrei bleiben würden. Randnummer 8 II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Randnummer 9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Randnummer 10 IV. Den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines "Verteidigers" wertet der Staatsgerichtshof als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
GHG, 121 Abs. 2 ZPO. Dieses Begehren ist mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (§§ 29 StGHG, 114 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022371
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