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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1346 Beschluss StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage mangels Grundrechtsverletzung bei Anwendung stra

(StGH Wiesbaden: Unzulässige Grundrechtsklage mangels Grundrechtsverletzung bei Anwendung strafprozessualer Zuständigkeitsregelungen durch ein Fachgericht - keine Überprüfung einer auf Bundesrecht beruhenden Entscheidung - hier: GVG §§ 74 Abs 3, 76 Abs 1, StPO §§ 313 Abs 2, 322a) Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGHG , dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von der Hessischen Verfassung gewährter Grundrechte ergibt.
  2. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV ist Sache des Gesetzgebers. Die Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen durch die Rechtsprechung verletzt Art. 20 Abs. 1 HV erst, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat. Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,
  3. Juli 1998, 54/11 Cs 17 Js 73094/98, Urteil vorgehend LG Gießen,
  4. August 1998, 8 Ns 17 Js 7309.4/98, Beschluss Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe. Randnummer 2 Der Antragsteller erhält Sozialhilfe. Das Amtsgericht Gießen verurteilte ihn mit Urteil vom
  5. Juli 1998 - Az: 54/11 Cs 17 Js 73094/98- wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 18,- DM. Am 13 Juli 1998 legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
  6. Juli 1998 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen Berufung ein. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dem erkennenden Richter fehle die demokratische Legitimation, und dieser habe das Strafverfahren gegen ihn in diskriminierender Weise durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom
  7. Juli 1998 Bezug genommen. Mit Beschluß vom
  8. August 1998 - Az: 8 Ns 17 Js 7309.4/98 - verwarf das Landgericht Gießen die Berufung des Antragstellers gemäß § 313 Abs. 2 der Strafprozeßordnung - StPO - als unzulässig, da sie offensichtlich unbegründet sei. Randnummer 3 Am 13 Oktober 1998 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 4 Er rügt, daß die Verwerfung seiner Berufung mit Beschluß des Landgerichts Gießen vom
  9. August 1998 statt durch das Gericht mit drei Richtern allein durch den Vorsitzenden erfolgt sei. Zudem meint er, gegenüber Bedürftigen verhängte Geldstrafen wandelten sich stet zu Freiheitsstrafen. Dieser auch in seinem Fall eingreifende Automatismus verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Menschenwürde. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 6
  10. festzustellen, daß der Beschluß des LG Gießen vom
  11. August 1998 - Az: 8 Ns 17 Js 7309.4/98 - ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen - HV - verletzt hat; Randnummer 7
  12. ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Grundrechtsklage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Randnummer 8 II. Der Landesregierung und dem Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Randnummer 9 III. Die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen - Az: 17 Js 73094/98 - hat dem Staatsgerichtshof vorgelegen. Randnummer 10 B. I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 11 Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, daß der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - eine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von der Hessischen Verfassung gewährter Grundrechte ergibt (vgl. StGH, Beschluß vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -). Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch den Beschluß des Landgerichts Gießen vom
  13. August 1998 - Az.: 8 Ns 17 Js 7309.4/98 - auszuschließen. Randnummer 12 Die Möglichkeit einer vom Antragsteller konkludent geltend gemachten Verletzung des mit dem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV scheidet von vornherein aus. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist Sache des Gesetzgebers. Die Anwendung gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen durch die Rechtsprechung verletzt Art. 20 Abs. 1 HV erst, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkannt hat (vgl. StGH, Beschluß vom 08.10.1997 - P.St. 1269 -, StANz. 1997, S. 3334; BVerfG, Beschluß vom 03.11.1992 - 1 BvR 127/92 -, BVerfGE 87, 282 <284 f>). Eine solche offensichtlich unhaltbare Verkennung strafprozessualer Zuständigkeitsregelungen durch das Landgericht Gießen hat der Antragsteller nicht dargelegt. Vielmehr entspricht die Entscheidung durch den Vorsitzenden der Strafkammer den maßgeblichen strafprozessualen Vorschriften der §§ 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -, §§ 313 Abs. 2 , 322 a StPO. Randnummer 13 Der dem Staatsgerichtshof unterbreitete Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenwürde oder des Gleichheitssatzes durch die landgerichtlich bestätigte Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe. Abgesehen davon, daß - wie bereits im Beschluß vom
  14. November 1998 in der Sache P.St. 1345 e.A. im einzelnen dargelegt - der vom Antragsteller angenommene Automatismus, nach dem gegenüber Bedürftigen verhängte Geldstrafen sich stets zu Freiheitsstrafen umwandeln, nicht besteht, beruht die angegriffene Entscheidung auf Bundesrecht, das nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung gemessen werden kann, weil gemäß Art. 31 GG Bundesrecht dem Landesrecht vorgeht. Randnummer 14 II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache abzulehnen, § 29 StGHg i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung. Randnummer 15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022372

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