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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1319 Beschluss 1. Die Gegenvorstellung ist ein weder im Gesetz über den Staatsgerichtshof noch in den Verfah

Leitsatz

  1. Die Gegenvorstellung ist ein weder im Gesetz über den Staatsgerichtshof noch in den Verfahrensordnungen, die der Staatsgerichtshof bei der Gestaltung seines Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 StGHG berücksichtigt, geregelter formloser Rechtsbehelf. 2.Die Entscheidung über die Grundrechtsklage ist abschließend und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht abänderbar. Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Gegenvorstellung geltend gemacht wird, der Staatsgerichtshof habe ein durch die Hessische Verfassung gewährleistetes Verfahrensgrundrecht im Grundrechtsklageverfahren selbst verletzt. 3.In entsprechender Anwendung der §§ 320 ZPO, 119 VwGO kann auch im Verfassungsprozess die Korrektur von anderen als den bereits durch §§ 319, 118 VwGO erfassten Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten zulässig sein. Gründe Randnummer 1 Die Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller vom Staatsgerichtshof sinngemäß begehrt, den Beschluss vom
  2. August 1998 in gleicher Sache aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. Juni 1998 - Az.: 1 TZ 1488/98 - ihn in seinem Grundrecht aus Art. 134 der Hessischen Verfassung verletzt, ist unzulässig. Die Gegenvorstellung ist ein weder im Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - noch in den Verfahrensordnungen, die der Staatsgerichtshof bei der Gestaltung seines Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 StGHG berücksichtigt, geregelter formloser Rechtsbehelf. Richterrechtlich anerkannt ist die Gegenvorstellung allenfalls in den Grenzen, in denen das entscheidende Gericht befugt ist, seine eigenen Entscheidungen zu ändern. Die Entscheidung über die Grundrechtsklage ist abschließend und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht abänderbar (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom
  4. April 1998 - P.St. 1217 -, StAnz. 1998 S. 1554). Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Gegenvorstellung geltend gemacht wird, der Staatsgerichtshof habe ein durch die Hessische Verfassung gewährleistetes Verfahrensgrundrecht im Grundrechtsklageverfahren selbst verletzt (vgl. StGH, a.a.O.). Nach diesem Maßstab ist die Gegenvorstellung des Antragstellers nicht zulässig. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Hessischen Verfassung durch den Staatsgerichtshof hat der Antragsteller nicht dargetan. Die von § 43 Abs. 1 und 2 StGHG geforderte und im Falle des Antragstellers im Beschluss vom
  5. August 1998 verneinte substantiierte Schilderung eines Lebenssachverhalts, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers eine Voraussetzung schon der Zulässigkeit der Grundrechtsklage, nicht dagegen ihrer Begründetheit. Doch würde selbst dann, wenn die Auffassung des Antragstellers richtig wäre, kein Verfahrensgrundrecht verletzt sein. Randnummer 2 Der Antrag auf Berichtigung des „Tatbestandes“ bzw. der Gründe einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist als Rechtsbehelf gleichfalls weder im Gesetz über den Staatsgerichtshof noch in den in § 16 Abs. 1 StGHG in Bezug genommenen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannt. In entsprechender Anwendung der §§ 320 ZPO, 119 VwGO ist jedoch auch im Verfassungsprozess die Korrektur von anderen als den bereits durch §§ 319, 118 VwGO erfassten Schreib- und Rechenfehlern sowie ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten zulässig (vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht,
  6. Aufl. 1991, S. 298; Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 1991, S. 119). Möglich ist danach auf Antrag die Korrektur von Unrichtigkeiten und Unklarheiten in den tatsächlichen Feststellungen der Gründe, soweit es sich nicht lediglich um beiläufige tatsächliche Bemerkungen handelt, die für die Entscheidung unerheblich sind. Nach diesem Maßstab besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Berichtigung des Beschlusses vom
  7. August
  8. Die Aufnahme der von ihm begehrten Ergänzungen bzw. Korrekturen in die Sachverhaltsschilderung des Beschlusses scheitert daran, dass diese den für die Entscheidung des Staatsgerichtshofs relevanten Sach- und Streitstand inhaltlich nicht berühren. Soweit der Antragsteller nunmehr eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Gießen im Verfahren 5 G 1563/97

(1)nach einer Erweiterung des dort verfolgten Unterlassungsbegehrens auf die Vergabe des zweiten Dienstpostens in Abrede stellt, tritt hinzu, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG das Vorbringen des Antragstellers in seinem der Antragsschrift als Anlage 4 beigefügten undatierten Beschwerdeschriftsatz zugrunde gelegt und dessen inhaltliche Richtigkeit unterstellt hat. Auf Seite 2 dieses Schreibens wird eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1997 benannt, mit der der Antragsteller aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob sich sein Eilantrag gegen die Besetzung beider Dienstposten richten solle; im folgenden Text wird der sich aus dieser Anfrage des Verwaltungsgerichts ergebende Schriftwechsel dargelegt. Randnummer 3 Eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erübrigt sich, da dieser nur für den Fall gestellt wurde, dass dem Berichtigungsantrag entsprochen würde. Das aber ist nicht geschehen. Randnummer 4 Lange F. Fertig Kern Rainer Gasser G. Paul Dr. Wilhelm Buchberger Voucko Schmidt-von Rhein Teufel Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022374

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