Leitsatz
- Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, auf Antrag in den vorigen Stand zu versetzen.
- Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der versäumten Frist etwa entgegenstand, gestellt werden. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Mit Schreiben vom
- Mai 1998, beim Staatsgerichtshof am
- Mai 1998 eingegangen, haben die Antragsteller unter Berufung auf § 25 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Randnummer 2 Zur Begründung beziehen sie sich auf § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, demzufolge die Einlegung eines Rechtsbehelfs in Fällen, in denen die Belehrung über einen Rechtsbehelf unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung, die angegriffen werden soll, zulässig ist. Diese Voraussetzung sehen die Antragsteller in ihrem Fall gegeben. Dazu tragen sie vor: Randnummer 3 "Sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht und der bevollmächtigte Rechtsanwalt versäumten es uns zu belehren oder erteilten uns unrichtige Belehrungen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ist durch den Beschluss vom
- Mai 1997 des
- Senats des Bundesverwaltungsgerichtes in Kraft getreten. Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsamtes sind am
- Juni 1997 an den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X geschickt worden. Gemäß Art. 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit dem Art. 13 HessAGVwGO und Art. 29 des Deutschen Richtergesetzes hat das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes Bundes- und Landesrecht verletzt. … Lediglich eine abgeordnete Richterin kann nicht den
- Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ersetzen und im Namen des Volkes ein Urteil sprechen“. Randnummer 4 Die Antragsteller führen aus, dass § 87a VwGO beim Verwaltungsgerichtshof keine Anwendung finde. Sie erwähnen noch, dass sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anwaltlich vertreten gewesen seien, ihre Interessen durch das Verhalten des Anwalts, der einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt habe, aber nicht ausreichend vertreten sähen. Randnummer 5 Die Antragsteller sind durch ein Schreiben des wissenschaftlichen Mitarbeiters darauf hingewiesen worden, dass ihr Schreiben nicht als zulässige Eingabe zum Staatsgerichtshof angesehen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Grundrechtsklage sind in diesem Schreiben dargelegt worden, insbesondere, dass der Darlegungspflicht nur genügt wird, wenn der Antragsteller einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt vorträgt. Randnummer 6 Die Antragsteller haben daraufhin mit Schreiben vom
- Juni und
- Juli 1998 jeweils bekräftigt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt zu haben. Sie halten ihn für zulässig und führen dazu aus: Randnummer 7 "Nach § 43 Abs. 2 StGHG muss nur die Grundrechtsklage das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechtes ergeben soll. Das jetzige Schreiben ist nur eine Ergänzung zum bereits eingereichten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Randnummer 8 Die Antragsteller führen eine Reihe von Gesetzesbestimmungen an, anhand deren sie dartun wollen, dass das Berufungsgericht bei der Entscheidung über ihre Berufung, die zu ihrem Nachteil ausgegangen sei, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Randnummer 9 Der Staatsgerichtshof hat vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof die in der Berufungsinstanz verbliebenen Restakten über die Verwaltungsstreitverfahren der Kläger, auf die sich ihr Antrag bezieht, beigezogen (Az.: 7 UE 3365 und 3366/94). Aus ihnen ergibt sich: Randnummer 10 Die Antragsteller sind Eheleute, die zusammen mit ihrem Sohn im Jahre 1989 aufgrund von Übernahmegenehmigungen des Bundesverwaltungsamts aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland kamen. Die nach der Einreise in Frankfurt am Main gestellten Anträge auf Ausstellung von Vertriebenenausweisen lehnte die Stadt Frankfurt am Main ab. Widersprüche, Klagen und Berufungen beider Antragsteller blieben ohne Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufungsurteile fällte der
- Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs am
- November 1996 durch die Berichterstatterin, eine zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht, wie die Entscheidungsgründe besagen, im Einvernehmen der Beteiligten. An den vorausgehenden mündlichen Verhandlungen in den beiden Berufungsverfahren nahm der jeweils beteiligte Antragsteller als Berufungskläger mit Anwalt teil. Die gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schreiben vom
- Dezember 1996 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom
- Mai 1997 zurück. Randnummer 11 Die Berufungsurteile wurden laut Auskunft des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am
- November 1996 zugestellt. Randnummer 12 Die Antragsteller haben weitere Unterlagen zu den Verwaltungsstreitverfahren, auch zum Schriftwechsel mit ihrem Anwalt, vorgelegt. Randnummer 13 II. Der Hessische Ministerpräsident - Staatskanzlei - und der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 14 B I. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht gemäß § 25 Abs. 4 StGHG durch Beschluss. Randnummer 15 Vorab ist vorsorglich festzustellen, dass das Mitglied des Staatsgerichtshofs X, Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Vorsitzender von dessen
- Senat, nicht gehindert ist, an der Entscheidung des Staatsgerichtshofs mitzuwirken. Herr X hatte in seiner Eigenschaft als Senatsvorsitzender die Berufungsverfahren der Antragsteller und damaligen Berufungskläger beim Eingang entsprechend der Geschäftsverteilung im Senat einem Dezernat zugeteilt, das zeitweilig von der abgeordneten Richterin bearbeitet wurde, die später als Berichterstatterin im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO allein entschied. Dieser Sachverhalt begründet für das Mitglied des Staatsgerichtshofs X keinen Ausschluss von der Amtsausübung nach § 17 StGHG . Randnummer 16 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus verschiedenen Gründen nicht zulässig. Randnummer 17 Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, auf Antrag in den vorigen Stand zu versetzen. Als fristgebundener Antrag kommt hier eine Grundrechtsklage in Betracht, als Frist die Monatsfrist gemäß § 45 Abs. 1 StGHG . Sie beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen - das war in diesem Fall der Verwaltungsgerichtshof - an die antragstellende Person. Randnummer 18 Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht gewahrt. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der versäumten Frist - hier für die Erhebung der Grundrechtsklage - etwa entgegenstand, gestellt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt nicht gestellt werden konnte, § 25 Abs. 3 StGHG . Unter Beachtung der Regelung des § 44 Abs. 1 StGHG ist die äußerste Frist von einem Jahr für den Wiedereinsetzungsantrag nicht nach der Zustellung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, sondern nach der der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs, in denen die Revision nicht zugelassen wurde, zu berechnen. Diese Frist ist längst verstrichen. Von einer zeitweiligen Verhinderung durch höhere Gewalt, für die nichts spricht, geben die Antragsteller selbst nichts an. Randnummer 19 Es kann offen bleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig ist, weil etwa eine Grundrechtsklage, die er anscheinend vorbereiten soll, ihrerseits nicht zulässig wäre. Die Grundrechtsklage ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 StGHG unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. Im vorliegenden Fall ist das Bundesverwaltungsgericht das höchste in der Sache zuständige Gericht und hat als solches auch entschieden, allerdings nur über die Nichtzulassungsbeschwerden. Randnummer 20 Der Antrag ist jedenfalls auch deswegen unzulässig, weil innerhalb der für ihn geltenden Antragsfrist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StGHG die versäumte Rechtshandlung nachzuholen gewesen wäre, hier also die Grundrechtsklage, und dies nicht geschehen ist. Die Antragsteller haben mit ihrer Eingabe vom
- Mai 1998, wie sie in ihren auf das Hinweisschreiben des Gerichts folgenden Schreiben vom
- Juni und
- Juli jeweils bekräftigt haben, nur einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und stellen wollen. Der Antrag kann zwar getrennt von der Grundrechtsklage gestellt, er kann aber nicht unabhängig von ihr in einem gesonderten Verfahren zulässigerweise behandelt werden. Randnummer 21 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022375
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