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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1315 Beschluss Nach § 42 Abs. 3 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof, wenn geltend gemacht wird, durch ei

Leitsatz Nach § 42 Abs. 3 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof, wenn geltend gemacht wird, durch eine Maßnahme oder Unterlassung anderer Antragsberechtigter in den durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Der Hessische Rechnungshof kann im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit allein seine sich aus Art. 144 HV ergebenden Befugnisse geltend machen. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich in der vorliegenden Verfassungsstreitigkeit unter Berufung auf Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen - HV - gegen eine Herabsetzung der Besoldung von Mitgliedern. Randnummer 2 Am 11. Dezember 1997 beschloß der Antragsgegner das Haushaltsbegleitgesetz des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 - HhbG -, das am 18. Dezember 1997 ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429) verkündet wurde. Durch Art. 14 des Gesetzes nahm der Antragsgegner Änderungen des Hessischen Besoldungsgesetzes vor, die auch Mitglieder des Antragstellers betreffen. Die Amtsbezeichnung "Präsident des Hessischen Rechnungshofes“ wurde in der Besoldungsgruppe B 9 gestrichen und in der Besoldungsgruppe B 8 eingefügt. Nach den Grundgehaltssätzen der Bundesbesoldungsordnung B (Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz in der bei Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes am 1. Januar 1998 maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 [BGBl. I S. 1065]) bedeutet dies eine Verminderung des monatlichen Grundgehalts um 836,35 DM von 14.573,66 DM auf 13.737,31 DM. Die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes“ wurde in der Besoldungsgruppe B 6 gestrichen und in der Besoldungsgruppe B 5 eingefügt. Hierdurch tritt eine Reduzierung des monatlichen Grundgehalts um DM 664,37 von 12.417,47 DM auf 11.753,10 DM ein. Die Amtsbezeichnung "Leitender Ministerialrat als Prüfungsgebietsleiter beim Hessischen Rechnungshof“ wurde aus der Besoldungsgruppe B 4 in die Besoldungsgruppe B 3 zurückgestuft. Das monatliche Grundgehalt für diesen Dienstposten reduziert sich dadurch um 613,22 DM von 11.049,60 DM auf 10.436,38 DM. Die derzeitigen Amtsinhaber sind aufgrund ruhegehaltsfähiger Überleitungszulagen von dieser Absenkung der Bezüge nicht betroffen. Randnummer 3 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, seine mit der Verfassungsstreitigkeit verfolgten Anträge seien zulässig. Er sei als möglicher Antragsteller ausdrücklich in § 42 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - genannt. Randnummer 4 Seine Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 StGHG folge daraus, daß eine Verletzung seiner in Art. 144 HV verankerten Rechte durch die im Haushaltsbegleitgesetz vorgesehene Herabstufung der Bezüge seiner Mitglieder möglich sei. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Normen des Haushaltsbegleitgesetzes abzielende Antrag rechtfertige sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 5 S. 3 und 4 StGHG . Randnummer 5 Die Anträge seien auch begründet. Die seine Mitglieder betreffenden Besoldungsabsenkungen verstießen formell und materiell gegen die Hessische Verfassung. In formeller Hinsicht fehle dem Antragsgegner die Gesetzgebungskompetenz für die angegriffenen Besoldungsabsenkungen. Sie verstießen gegen besoldungsrechtliche Vorgaben des Bundesrechts. In materieller Hinsicht verletzten die seine Mitglieder betreffenden Besoldungsabsenkungen Art. 144 HV . Die in Art. 144 HV enthaltene Garantie seiner Unabhängigkeit als Institution gewährleiste auch die personelle Unabhängigkeit seiner jeweiligen Mitglieder. Zur Erfüllung seines verfassungsrechtlichen Kontrollauftrags bedürfe er qualifizierter Mitglieder. Zu deren Gewinnung aber sei es erforderlich und durch Art. 144 HV verfassungsrechtlich geboten, daß seine Mitglieder leistungsgerecht, insbesondere im Verhältnis zu gleichartigen Ämtern nicht willkürlich niedriger besoldet würden. Zudem müsse durch eine amtsangemessene und leistungsgerechte Besoldung seiner Mitglieder sichergestellt werden, daß sich das institutionelle Gleichgewicht zwischen ihm als Kontrollinstanz und den zu Kontrollierenden nicht zu seinen Lasten verschiebe. Der Antragsgegner habe mit den angegriffenen Besoldungsherabsetzungen gegen diese in Art. 144 HV verankerten Forderungen verstoßen. Das institutionelle Gleichgewicht zwischen dem Rechnungshof und den Ministerien als anderen obersten Landesbehörden sei dadurch verletzt worden, daß die Besoldungsstruktur in den Ministerien unverändert geblieben sei. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege ferner darin, daß die Neuregelung nur in der B-Besoldung Kürzungen vorsehe, während die Einstufungen in der A-Besoldung unverändert geblieben seien. Gegen das Gebot einer leistungsgerechten Besoldung sei verstoßen worden, da die angegriffenen Besoldungsabsenkungen trotz gestiegener Aufgabenbelastung des Rechnungshofs ohne sachgerechte Bewertung erfolgt seien. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 7 1. festzustellen, daß der Antragsgegner gegen Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen verstoßen und dadurch Rechte des Antragstellers verletzt hat, indem er Artikel 14 § 1 Nr. 3 lit. a), Nr. 4 lit. b), Nr. 5 lit. a), Nr. 6 lit. b), Nr. 8 lit. a), Nr. 9 lit.

  1. a)HhbG beschlossen hat, soweit diese Vorschriften die Ämter "Leitender Ministerialrat - als Prüfungsgebietsleiter beim Hessischen Rechnungshof -“, "Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofs“ und "Präsident des Hessischen Rechnungshofs“ betreffen. Randnummer 8 2. festzustellen, daß Artikel 14 § 1 Nr. 3 lit. a), Nr. 4 lit. b), Nr. 5 lit. a), Nr. 6 lit. b), Nr. 8 lit. a), Nr. 9 lit.
  2. a)HhbG nichtig sind, soweit diese Vorschriften die Ämter "Leitender Ministerialrat - als Prüfungsgebietsleiter beim Hessischen Rechnungshof -", "Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofs“ und "Präsident des Hessischen Rechnungshofs“ betreffen. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 10 Er hält die Anträge für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Randnummer 11 Die mit dem Antrag zu 2 begehrte Feststellung der Nichtigkeit von Normen sehe § 42 Abs. 5 Satz 3 StGHG nur für den Fall vor, daß der Verfassungsverstoß auf der Anwendung einer mit der Verfassung unvereinbaren Rechtsvorschrift beruhe, nicht hingegen für den Fall, in dem - wie hier - der Verfassungsverstoß im Erlaß der Norm liegen solle. Der Antragsteller sei zudem nicht antragsbefugt. § 42 Abs. 2 Satz 2 StGHG gewähre dem Antragsteller ein Antragsrecht vor dem Staatsgerichtshof, soweit seine Aufgabe betroffen sei, die Rechnungen über den Haushaltsplan zu prüfen und festzustellen. Durch Art. 144 HV geschützte Rechte des Antragstellers - Aufgabenbereich, Anteil an der staatlichen Hoheitsgewalt und Kompetenzbereich - würden durch die künftige Besoldungsabsenkung der Mitglieder des Rechnungshofs nicht unmittelbar betroffen. Randnummer 12 Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die angegriffenen Normen stünden im Einklang mit der Hessischen Verfassung. Der hessische Gesetzgeber habe durch die vorgenommenen Besoldungsabsenkungen seine Gesetzgebungsbefugnisse nicht überschritten. Eine Verletzung der institutionellen Garantie des Art. 144 HV durch die Besoldungsabsenkung der Mitglieder des Antragstellers könne nicht angenommen werden. Art. 144 HV beinhalte insofern eine Minimalgarantie, die den Landesgesetzgeber lediglich verpflichte, ein für die Rechnungsprüfung geeignetes Organ zu unterhalten, wozu ein Mindestbestand an bürokratischer Organisation, qualifiziertem Personal und ausreichenden sachlichen Mitteln zur Erfüllung der gestellten Aufgaben und schließlich die Zuweisung ausreichender Kompetenzen gehöre. Diese Mindestgarantie werde durch die angegriffene Besoldungsreduzierung nicht berührt. Auch die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 144 HV werde durch die angegriffenen Normen des Haushaltsbegleitgesetzes nicht verletzt. Voraussetzung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs sei zwar eine amtsangemessene Alimentation. Durch die aus Gründen der Haushaltskonsolidierung erfolgte Herabstufung der Ämter der B-Besoldung sei das Alimentationsprinzip jedoch nicht verletzt worden. Randnummer 13 II. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, die Anträge des Antragstellers seien unzulässig, zumindest jedoch unbegründet. Randnummer 14 Der auf Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Normen des HhbG gerichtete Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil die mit der Verfassungsstreitigkeit angegriffene Maßnahme nicht das Gesetz selbst, sondern allein der Gesetzesbeschluß sein könne. Der Antragsteller übersehe insofern strukturelle Unterschiede zwischen der Verfassungsstreitigkeit und einem Normenkontrollverfahren. Randnummer 15 Fragwürdig sei weiterhin die Antragsberechtigung (Beteiligtenfähigkeit) des Antragstellers für eine Verfassungsstreitigkeit. Zwar sei diese in § 42 Abs. 2 StGHG für Streitigkeiten über die sich aus Art. 144 HV ergebenden Befugnisse einfachgesetzlich vorgesehen. Diese einfachgesetzliche Erweiterung des in Art. 131 Abs. 2 HV bestimmten Kreises der Antragsberechtigten begegne jedoch durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. In Art. 131 Abs. 2 HV , der den Rechnungshof nicht nenne, sei (jedenfalls) der Kreis der für Verfassungsstreitigkeiten Antragsberechtigten abschließend aufgeführt. Bei Unterstellung der Verfassungskonformität der durch § 42 Abs. 2 StGHG vorgenommenen Erweiterung des Kreises der für eine Verfassungsstreitigkeit Antragsberechtigten um den Rechnungshof sei eine mögliche Verletzung von Rechten des Antragstellers fraglich. Zweifelhaft sei bereits, ob die in § 42 Abs. 2 StGHG in Bezug genommenen Befugnisse aus Art. 144 HV als subjektive Verfassungsrechte des Antragstellers zu verstehen seien. Selbst bei einer solchen verfassungsrechtlichen Absicherung der einzelnen Befugnisse des Antragstellers durch Art. 144 HV komme deren Verletzung durch den Gesetzesbeschluß des Antragsgegners über die Besoldungsabsenkung der Mitglieder des Antragstellers nicht in Betracht. Berührt würden weder die Kompetenzen noch das Prüfungsverfahren noch die personelle oder sächliche Ausstattung des Antragstellers. Insbesondere könne in einer Besoldungsherabsenkung dieser Größenordnung keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Antragstellers gesehen werden, die auf dessen verfassungsrechtlichen Status durchschlage. Führten diese Erwägungen nicht bereits zur Unzulässigkeit der Anträge des Antragstellers, so wären diese aus den dargelegten Gründen zumindest unbegründet. Die angegriffenen Besoldungssenkungen seien im übrigen auch nicht kompetenzwidrig vom hessischen Gesetzgeber erlassen worden. Randnummer 16 III. Der Landesanwalt hält die Anträge des Antragstellers für unzulässig. Die Unzulässigkeit folge allerdings nicht schon daraus, daß dem Antragsteller die Antragsberechtigung fehle. § 42 Abs. 2 StGHG sei auch insofern verfassungsgemäß als er dem Rechnungshof im Hinblick auf dessen Befugnisse aus Art. 144 HV die Antragsberechtigung im Verfahren der Verfassungsstreitigkeit einräume. Art. 131 Abs. 2 HV stelle auch für Verfassungsstreitigkeiten keinen abschließenden Katalog möglicher Antragsberechtigter dar. Die Anträge seien vielmehr unzulässig, weil die angegriffenen Maßnahmen keine Befugnisse des Antragstellers aus Art. 144 HV beträfen. Art. 144 HV enthalte neben den dort unmittelbar garantierten Befugnissen auch die Gewährleistungen des Bestands und der Unabhängigkeit des Rechnungshofs, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Befugnisse seien. Durch die Herabsenkung der Besoldung der Mitglieder des Antragstellers um eine Besoldungsstufe sei eine Beeinträchtigung dieser Gewährleistungen jedoch nicht denkbar. Eine Garantie eines in sich stimmigen Besoldungsgefüges könne Art. 144 HV nicht entnommen werden. Randnummer 17 B I. Die Anträge des Antragstellers sind unzulässig. Dem Antragsteller fehlt für die mit der Verfassungsstreitigkeit verfolgten Begehren jedenfalls die gemäß § 42 Abs. 3 StGHG erforderliche Antragsbefugnis. Der Staatsgerichtshof läßt deshalb unentschieden, ob die einfachgesetzliche Einführung der Antragsberechtigung des Antragstellers in § 42 Abs. 2 StGHG mit Art. 131 HV vereinbar ist. Randnummer 18 Nach § 42 Abs. 3 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof, wenn geltend gemacht wird, durch eine Maßnahme oder Unterlassung anderer Antragsberechtigter in den durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Rechte, die der Rechnungshof im Verfahren der Verfassungsstreitigkeit geltend machen kann, sind nach dem Gesetzeswortlaut allein seine sich aus Art. 144 HV ergebenden Befugnisse. Dabei bedarf es keiner verfassungsrechtlichen Klärung der Frage, in welchem Umfang § 42 Abs. 2 StGHG - seine Verfassungskonformität unterstellt - und § 42 Abs. 3 StGHG dem Rechnungshof Antragsberechtigung und Antragsbefugnis zur Verteidigung seiner Rechtsstellung aus Art. 144 HV verleihen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers fehlt hier nämlich unabhängig davon, ob lediglich die in Art. 144 HV ausdrücklich aufgeführten Befugnisse zur Rechnungsprüfung und -feststellung oder darüber hinausgehend die institutionelle Garantie des Rechnungshofes aus Art. 144 HV insgesamt wehrfähig sind. Sowohl die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung der Befugnisse des Antragstellers zur Rechnungsprüfung und -feststellung als auch seiner institutionellen Garantie - einschließlich einer von ihr möglicherweise mitumfaßten Unabhängigkeit des Rechnungshofs - durch den Gesetzesbeschluß des Antragsgegners über die maßgeblichen Normen des Haushaltsbegleitgesetzes ist auszuschließen. Einen unmittelbaren Eingriff in die durch Art. 144 HV gewährleistete Rechtsstellung des Antragstellers stellt der Erlaß des Haushaltsbegleitgesetzes mit den dort vorgesehenen Besoldungsabsenkungen für zukünftige Mitglieder des Rechnungshofes eindeutig nicht dar. Auch ein mittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 144 HV durch die angegriffene Maßnahme kann von vornherein ausgeschlossen werden. Ein solcher - auch in Form von Besoldungsregelungen denkbarer - mittelbarer Eingriff des Antragsgegners würde voraussetzen, daß die vorgesehenen Besoldungsabsenkungen zumindest faktisch eine Beeinträchtigung des durch Art. 144 HV verfassungsrechtlich garantierten Status des Antragstellers bzw. seiner Befugnisse bewirken würden. Eine Besoldungsabsenkung der in Frage stehenden Größenordnung und die neue Eingruppierung können diese Wirkung nicht haben. Es ist nicht zu besorgen und bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung, daß bei den zukünftig geltenden Bezügen die Kontrolltätigkeit gefährdende Schwierigkeiten bei der Gewinnung geeigneten Personals eintreten könnten oder daß hierdurch ein Besoldungsniveau erreicht würde, das eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Mitglieder besorgen ließe. Randnummer 19 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022377

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