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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1320 Beschluss 1. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGHG, dass der An

Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGHG , dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt.
  2. Die substantiierte Schilderung des Lebenssachverhalts verlangt dabei vom Grundrechtskläger, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragsteller wenden sich gegen die erfolgte Zwangsversteigerung und die Zwangsräumung einer Eigentumswohnung und begehren Rückübertragung des Eigentums sowie Schadensersatz. Die als "Rechts- und Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe der Antragsteller vom
  3. Juni 1998 ist am
  4. Juli 1998 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangen. Sie enthält im wesentlichen die Angaben, dass eine im Eigentum der Antragsteller S stehende Wohnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung versteigert worden und im hierin sowie in der anschließenden Räumung eine Verletzung von Rechten der Antragsteller zu sehen sei. Eine "volle Begründung“ sowie die Überreichung der notwendigen Dokumente an den Staatsgerichtshof wird angekündigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsteller vom
  5. Juni 1998 Bezug genommen. Randnummer 2 II. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert gemäß § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Staatsgerichtshof - StGHG -, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt (vgl. StGH, Beschluss vom
  6. September 1998 - P.St. 1317 -). Die substantiierte Schilderung des Lebenssachverhalts verlangt dabei vom Grundrechtskläger, der sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, einen aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlichen Vortrag (StGH, Beschluss vom
  7. Dezember 1993 - P.St. 1166 -, StAnz. 1994, S. 738; Beschluss vom
  8. Dezember 1995 - P.St. 1191 - StAnz. 1996, S. 413), insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens (StGH, Beschluss vom
  9. Juli 1997 - P.St. 1271 -, StAnz. S. 2299). Die Antragsschrift der Antragsteller genügt diesen an die Begründung einer Grundrechtsklage zu stellenden Erfordernissen nicht. Entgegen ihrer Ankündigung in der Antragsschrift vom
  10. Juni 1998 haben sie auch keine weiteren Tatsachen vorgetragen oder dem Staatsgerichtshof weitere Dokumente übersandt. Randnummer 3 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022378

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