Leitsatz
- Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass in ihm substantiiert die Tatsachen dargelegt sind, die dem Gericht eine Entscheidung über das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz ermöglichen.
- Der Staatsgerichtshof als das Verfassungsgericht des Landes Hessen ist bei Grundrechtsklagen gegen fachgerichtliche Entscheidung darauf beschränkt, festzustellen, dass die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht ( § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), diese gerichtliche Entscheidung für kraftlos zu erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückzuverweisen ( § 47 Abs. 2 StGHG ). Eine Annexbefugnis zur Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen für den Fall, dass die mit der Grundrechtsklage angegriffene fachgerichtliche Entscheidung vom Staatsgerichtshof aufgehoben wird, im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung jedoch bereits vollzogen ist, kennen weder das Gesetz über den Staatsgerichtshof noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, soweit es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist. Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe hierfür wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Der am
- Dezember 1998 gestellte Antrag der Antragstellerin, Randnummer 2 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verfügen, dass ihrem Festgeldkonto "die gegenständlichen, grundrechtswidrig weggenommenen Vermögenswerte in Geld von rd. DM 12 000,--" unverzüglich wieder zuzuführen sind, Randnummer 3 ist unzulässig. Randnummer 4 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus seinem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Randnummer 5 Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei voraus, dass in ihm substantiiert die Tatsachen dargelegt sind, die dem Gericht eine Entscheidung über das Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz ermöglichen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom
- Dezember 1998 - P.St. 1360 e.A. -). Bereits hieran fehlt es. Aus dem in der Klageschrift vom
- Dezember 1998 im Verfahren P.St. 1363 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin gegen gerichtliche Bewilligungen der Vergütung ihres Betreuers wendet und meint, es sei ihr nicht zuzumuten, noch über einen längeren Zeitraum grundrechtswidrige Vermögensverluste in Gestalt von Zinsverlusten hinzunehmen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht einmal deutlich gemacht, wem gegenüber der Staatsgerichtshof die Verpflichtung zur Rückzahlung der mit "rd. DM 12 000,--" ohnehin nur unzulänglich bezifferten Summe anordnen soll. Sofern sie eine entsprechende Anordnung des Staatsgerichtshofs im Hinblick auf Personen begehren sollte, die als ihre Betreuer tätig waren oder sind, hat die Antragstellerin diese Personen weder benannt noch die von ihr jeweils geforderten Beträge entsprechend aufgeschlüsselt. Randnummer 6 Der Antrag der Antragstellerin ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie mit ihm vom Staatsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Ausspruch begehrt, der über das hinausginge, was der Staatsgerichtshof selbst in der von der Antragstellerin angestrengten Grundrechtsklage als zugehörigem Hauptsacheverfahren zusprechen könnte. Der Staatsgerichtshof als das Verfassungsgericht des Landes Hessen ist bei Grundrechtsklagen gegen fachgerichtliche Entscheidung nämlich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht ( § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -]), diese gerichtliche Entscheidung für kraftlos zu erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückzuverweisen ( § 47 Abs. 2 StGHG ). Eine Annexbefugnis zur Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen für den Fall, dass die mit der Grundrechtsklage angegriffene fachgerichtliche Entscheidung vom Staatsgerichtshof aufgehoben wird, im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung jedoch bereits vollzogen ist, kennen weder das Gesetz über den Staatsgerichtshof noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz, soweit es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 95 Rdnr. 31). Entsprechende Ansprüche kann der Grundrechtskläger erst nach einer seiner Grundrechtsklage stattgebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofs bei den Fachgerichten geltend machen. Der auf Rückgewähr von "rd. DM 12 000,--" gerichtete Antrag der Antragstellerin stellt ein solches Erstattungsbegehren dar, das nicht zulässiger Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Staatsgerichtshof sein kann. Denn die erfolgte Vermögensverschiebung hat ihren Grund in den mit der Grundrechtsklage angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen. Eine Rückabwicklung setzt deren Kassation durch den Staatsgerichtshof voraus. Randnummer 7 II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Randnummer 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Randnummer 9 IV. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Eilantrages kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022379
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