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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1379 eA Beschluss Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anord

Leitsatz Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Tenor Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit der einstweiligen Anordnung gegen die Mitwirkung hessischer Staatsgewalt bei der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Mainz. Randnummer 2 Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht Mainz mit Urteil vom

  1. September 1997 - Az.: ... - rechtskräftig zu einer Geldbuße von DM 100,-- wegen vorsätzlicher Verweigerung der Angaben über seinen Vor- und Familiennamen sowie den Ort und Tag seiner Geburt gegenüber einem zuständigen Amtsträger verurteilt. Mit Beschluss vom
  2. Juli 1998 - Az. ... - ordnete das Amtsgericht Mainz wegen Nichtzahlung der Geldbuße von DM 100,-- Erzwingungshaft an und setzte deren Dauer auf 5 Tage fest. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Mainz erließ am
  3. Januar 1999 einen Erzwingungshaftbefehl - Az. ... -. Die Polizeidirektion Q kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom
  4. Februar 1999 die Verhaftung an. Randnummer 3 Am
  5. Februar 1999 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die zwangsweise Durchsetzung des Urteils des Amtsgerichts Mainz durch hessische Polizeibehörden könne nicht hingenommen werden. Das Urteil des Amtsgerichts Mainz sei unter Verletzung des Völkerrechts ergangen. Eine Entscheidung im Eilverfahren sei geboten, da ihm mit der Verhaftung durch hessische Staatsgewalt ein unabwendbarer Nachteil entstehe. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 5 der vollziehenden Gewalt des Landes Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn aufgrund des Erzwingungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mainz - Az. ... - zu verhaften. Randnummer 6 II. Der Landesregierung und dem Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Randnummer 7 B I. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet. Randnummer 8 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht in Betracht. Denn dem Vorbringen des Antragstellers sind keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Landes Hessen durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen zu entnehmen. Randnummer 9 Die Einwände des Antragstellers betreffen ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des Urteil des Amtsgerichts Mainz vom
  6. September 1997 - Az.: ... -. Dieses Urteil ist der Staatsgewalt des Landes Rheinland-Pfalz zuzurechnen. Für die Vollstreckung der durch Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom
  7. Juli 1998 - Az.: ... - angeordneten Erzwingungshaft ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mainz zuständig, die den Erzwingungshaftbefehl vom
  8. Januar 1999 - Az. ... - erließ. Auch insoweit handelt es sich um Entscheidungen des Landes Rheinland-Pfalz. Randnummer 10 Hessische Staatsgewalt wird hier allein im Rahmen der Vollstreckungshilfe für das Land Rheinland-Pfalz tätig. Damit kommt sie einer bundesrechtlichen Verpflichtung nach. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft des Landes Rheinland-Pfalz sind Teil des rechtsstaatlichen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Durch eine ihnen geleistete Vollstreckungshilfe können bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise in Hessen Grundrechte des Antragstellers aus der Verfassung des Landes Hessen nicht verletzt werden. Randnummer 11 II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Randnummer 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022381

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