Leitsatz
- Art. 147 Abs. 2 HV ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung aufgrund Art. 31 GG unwirksam geworden.
- Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG , dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt. Wendet sich der Antragsteller gegen gerichtliche Entscheidungen, gehört zur substantiierten Schilderung eines Lebenssachverhalts ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller hat am
- Juli 1998 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen Schriftsätze und "Anlagen 36 mit 166 Blätter“ eingereicht. Randnummer 2 Der Antragsteller begehrt zum einen nach Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) die Strafverfolgung hessischer Justizorgane bzw. deren Amtswalter wegen Verfassungsbruchs. Diesen Antrag hatte der Antragsteller bereits im Verfahren P.St. 1278 verfolgt, das durch Antragsrücknahme nach Hinweisschreiben des damaligen Berichterstatters vom
- September 1997 endete. Der Antragsteller meint, aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
- Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - für den Staatsgerichtshof könne er sein Rechtsschutzziel jetzt erreichen. Randnummer 3 Der Antragsteller wendet sich zudem gegen "… die Beschlüsse vom 1.9.1992, 65 F 801/91 - Familienrichter G, und 17.11.1994, 65 F 624/91 - Familienrichter D …“, die er für verfassungswidrig hält. Randnummer 4 Mit dem seinem Bevollmächtigten am
- November 1998 zugestelltem Schreiben vom
- November 1998 wurde der Antragsteller gebeten, die angegriffenen Entscheidungen dem Staatsgerichtshof in Kopie zu überlassen und mitzuteilen, wann sie ihm vollständig und schriftlich bekanntgegeben bzw. zugestellt worden seien. Hierfür wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum
- Dezember 1998 (Eingang beim Staatsgerichtshof) eingeräumt. Der Antragsteller hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. Randnummer 5 II. Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen. Randnummer 6 B I. Die vom Antragsteller verfolgten Begehren sind vor dem Staatsgerichtshof unzulässig. Randnummer 7 Die Anrufung des Staatsgerichtshofs zur Erreichung einer Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs ist unstatthaft. Art. 147 Abs. 2 HV , der diese Verfahrensart vor dem Staatsgerichtshof vorsieht, ist wegen § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - aufgrund des Art. 31 des Grundgesetzes unwirksam geworden (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 9.7.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299). Nach § 6 EGStPO sind die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden haben. Ob ein Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes Unternehmen strafbar ist, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Die Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gilt die Strafprozessordnung. Der Staatsgerichtshof kann weder eine Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht anordnen noch mit bindender Wirkung für die Gerichte feststellen, dass kein Grund zur Strafverfolgung vorliegt. Randnummer 8 Art. 147 Abs. 2 HV ist aus der Sicht der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu verstehen, als noch keine deutschen Strafbestimmungen Schutz vor Hoch- und Landesverrat und gegen Staatsgefährdung galten. Randnummer 9 Die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage folgt daraus, dass der Antragsteller den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt hat. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert danach, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 13.1.1999 - P.St. 1320 -). Wendet sich der Antragsteller - wie hier - gegen gerichtliche Entscheidungen, gehört zur substantiierten Schilderung eines Lebenssachverhalts ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 13.01.1999 - P.St. 1320 -). Hieran fehlt es. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers ist eine Prüfung des Staatsgerichtshofs nicht möglich, ob der Rechtsweg erschöpft ist und die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gewahrt ist und ob die vom Antragsteller trotz Aufforderung nicht vorgelegten Gerichtsbeschlüsse an verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehlern leiden, die ihre Grundrechtswidrigkeiten begründen. Randnummer 10 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022382
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