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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1344 Urteil Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht für die Annahme ein

Leitsatz Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der Hauptsache nicht aus. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I.Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das sie zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung verurteilt wurde. Randnummer 2 Die Antragstellerin bewohnte seit 1981 ein Haus in Frankfurt am Main als Mieterin. 1995 veräußerte der Eigentümer das Grundstück an die ….GmbH. Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser GmbH war Herr K. Im Haus wurde Wohnungseigentum gebildet. Herr K gab sich gegenüber der Antragstellerin als Wohnungseigentümer aus. Auf Herrn K Betreiben hin gab die Antragstellerin die von ihr gemietete Wohnung im

  1. Obergeschoss auf und schloss mit ihm als Vermieter im Mai 1995 einen Mietvertrag über eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Die GmbH als Wohnungseigentümerin veräußerte diese Wohnung im August 1995 an Herrn S. Randnummer 3 Herr S erhob gegen die Antragstellerin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Diese Klage wurde vom Amtsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Auf die Berufung des Herrn S änderte das Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom
  2. September 1998 - Az.: 2/11 S 135/98 - das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragstellerin gegenüber Herrn S kein Recht zum Besitz habe. Der Mietvertrag, den die Antragstellerin mit Herrn K geschlossen habe, binde Herrn S nicht. § 571 BGB, wonach der Erwerber eines Grundstücks in die vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträge eintritt, sei hier nicht anwendbar. Denn der Mietvertrag der Antragstellerin sei nicht mit der GmbH als Voreigentümerin, sondern mit Herrn K abgeschlossen worden. Herr K sei aber nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen. Zwar könne unterstellt werden, dass die GmbH dem Abschluss des Mietvertrages durch Herrn K, der ihr Geschäftsführer gewesen sei, zugestimmt habe. Doch ändere das nicht daran, dass nur Herr K und damit ein Nichteigentümer Vertragspartner der Antragstellerin geworden sei. Die Einholung eines Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts komme nicht in Betracht. Der Mieterschutz gehe nicht so weit, dass er auch gegenüber einem - wovon hier auszugehen sei - gutgläubigen Erwerber im Betrugsfalle durchschlage. Randnummer 4 Am
  3. Oktober 1998 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof erhoben. Nach Auffassung der Antragstellerin verstößt das Urteil des Landgerichts gegen das in Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (im folgenden: Hessische Verfassung - HV -) enthaltene Willkürverbot. Das Landgericht sei zu ihren Lasten von dem das Mietrecht beherrschenden System des Mieterschutzes abgewichen. Außerdem sei die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV verletzt. Die vom Landgericht vorgenommene strikte Beschränkung des Mieterschutzes aus § 571 BGB auf die Fälle der Identität von Veräußerer und Vermieter verkenne die Bedeutung und Trageweite des durch Art. 45 HV garantierten Besitzrechts des Mieters. Schließlich sei das durch Art. 20 Abs. 1 HV gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil das Landgericht keinen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts zu der Frage eingeholt habe, ob im Verhältnis des Mieters einer Wohnung zu deren Neuerwerber der Schutz des sozialen Wohnraummietrechts eingreife, wenn Vermieter und die Wohnung veräußernder Eigentümer personenverschieden seien, der Eigentümer der Vermietung aber zugestimmt habe. Randnummer 5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  4. Oktober 1999 teilte die Antragstellerin Herrn S mit Schreiben vom
  5. März 1999 mit, dass sich ihr die Möglichkeit geboten habe, eine Wohnung in dem von ihr bewohnten Haus zu erwerben und ihr für die Zwischenzeit eine anderweitige Zwischenunterkunft zur Verfügung stehe. Sie habe sich deshalb entschlossen, unabhängig von dem laufenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof aus ihrer jetzigen Wohnung auszuziehen. Am
  6. März 1999 gab die Antragstellerin die Wohnung an Herrn S heraus. Randnummer 6 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzinteresse für ihre Grundrechtsklage dadurch nicht weggefallen sei. Die Grundrechtsklage sei ersichtlich von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. Ein Grundrechtseingriff, der dazu führe, dass ein vertragstreuer Mieter seine Wohnung verliere, sei schwerwiegend und außerordentlich belastend. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da das Landgericht bereits in einem früheren Fall wie bei ihr entschieden habe. Schließlich sei sie durch das Räumungsurteil weiterhin beeinträchtigt, weil sie ohne dieses Urteil nicht aus der Wohnung ausgezogen wäre und ihr die Folgekosten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer anderen Wohnung nicht entstanden wären. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 8
  7. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  8. September 1998 - Az.: 2/11 S 135/98 - die Rechte der Antragstellerin aus Art. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 und Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung verletzt, Randnummer 9
  9. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Randnummer 10 II. Die Hessische Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Grundrechtsklage unbegründet sei. Die Entscheidung des Landgerichts, insbesondere dessen Auslegung des § 571 BGB, sei nach den Maßstäben des Bürgerlichen Rechts weder unhaltbar noch gar verfassungswidrig. Ein Rechtsentscheid habe schon deshalb nicht eingeholt werden müssen, weil es nicht um eine Vorlagefrage von grundsätzlicher Bedeutung gegangen sei. Randnummer 11 Der Landesanwalt teilt die Auffassung der Hessischen Landesregierung. Randnummer 12 Der Kläger des Ausgangsverfahrens - Herr S - verteidigt das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Randnummer 13 III. Die Antragstellerin hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main außer mit der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof auch mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angefochten. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Randnummer 14 Nach der Mitteilung der Antragstellerin über die Räumung ihrer bisherigen Wohnung haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 15 IV. Die Verfahrensakte des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2/11 S 135/98 - hat vorgelegen. Randnummer 16 B I. Die Grundrechtsklage ist mit beiden Anträgen unzulässig. Randnummer 17 Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist dadurch entfallen, dass sie die Wohnung, auf die sich das mit der Grundrechtsklage angegriffene Räumungsurteil bezieht, geräumt hat und nicht ersichtlich ist, dass ihr an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses hinsichtlich dieser Wohnung gelegen ist. Randnummer 18 Ein hiernach noch verbleibendes Rechtsschutzbedürfnis für die Grundrechtsklage ist nicht zu erkennen. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht hierfür nicht aus (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 12.6.1996 - P.St. 1203 -, StAnz. 1996, S. 2187). Eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme gegenüber der Antragstellerin ist nicht zu befürchten. Einen Ersatz von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer anderen Wohnung entstanden sind, könnte die Antragstellerin mangels einschlägiger Anspruchsgrundlage auch im Falle einer Kraftloserklärung des angegriffenen Urteils durch den Staatsgerichtshof nicht erlangen. Dass die Antragstellerin durch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Übrigen eine so nachhaltige Grundrechtsbeeinträchtigung erlitten hätte, dass es zu deren Behebung noch nach ihrem Auszug einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs bedürfte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 19 Inwieweit die Grundrechtsklage über den Schutz subjektiver Grundrechte hinaus auch die objektive Funktion hat, das Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen, und ob demgemäß trotz Wegfalls der Beschwer eine Grundrechtsklage zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig bleiben kann (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde, vgl. zuletzt BVerfGE 96, 288 [300]), kann dahinstehen. Denn verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind durch die Grundrechtsklage der Antragstellerin nicht aufgeworfen. Randnummer 20 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022384

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