Leitsatz Bei der Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist, haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Staatsgerichtshof muss vielmehr die nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre Tenor Die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1998 - Az.: 2/11 S 151/98 - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Grundrechtsklage P.St. 1356, längstens bis zum
- November 1999, ausgesetzt. Das Land Hessen hat den Antragstellern die im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1998 - Az.: 2/11 S 151/98 - im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Grundrechtsklage P.St. 1356, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen. Randnummer 2 Der Landesregierung, dem Landesanwalt und dem Kläger des Ausgangsverfahren ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 3 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 4 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Grundrechtsklage erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 22.4.1998 - P.St. 1307 e.A. -, StAnz. 1998, S. 1553). Der Staatsgerichtshof muss vielmehr die nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre (vgl. StGH, a.a.O.). Randnummer 5 Die Grundrechtsklage der Antragsteller ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Randnummer 6 Die damit erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Der endgültige Verlust der Wohnung als Nachteil, den die Antragsteller hinnehmen müssten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber im Grundrechtsklageverfahren obsiegen würden, wiegt schwerer als der der aufgeschobenen Vollstreckung, den der Kläger des Ausgangsverfahrens im Falle des Ergehens einer solchen Entscheidung bei späterem Misserfolg der Grundrechtsklage zu tragen hätte. Irreversible Beeinträchtigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, die durch ein Abwarten der verfassungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung entstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Abwendung des schweren Nachteils, der den Antragstellern danach droht, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten, nachdem das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
- April 1999 - Az.: 2-11 T 4/99 - die Verlängerung der den Antragstellerin bewilligten Räumungsfrist über den
- Januar 1999 hinaus abgelehnt hat. Randnummer 7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 7 StGHG . Randnummer 8 Lange F. Fertig Paul Leo Giani Rainer Gasser G. Paul Dr. Wilhelm Buchberger Voucko Schmidt-von Rhein Enders Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022386