Leitsatz Einzelfall einer wegen Fristversäumung unzulässigen Grundrechtsklage. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, durch das seine Berufung gegen eine prüfungsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde. Randnummer 2 Der Präsident des Justizprüfungsamts erklärte mit Bescheid vom 11. Januar 1994 die zweite juristische Staatsprüfung des Antragstellers für wiederholt nicht bestanden. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1994 zurückgewiesen. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. Januar 1996 - Az.: 12 E 252/95
(3)- ab. Die dagegen erhobene Berufung des Antragstellers wurde mit ihm am
- Januar 1998 zugestelltem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 1997 - Az.: 8 UE 1088/96 - zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom
- August 1998 - Az.: 6 B 49.98 - zurück. Randnummer 3 Am
- Oktober 1998 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 4 Er hält das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Gründen für verfassungswidrig. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 6
- festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 1997 - Az.: 8 UE 1088/96 - ihn in seinem Gleichheitsgrundrecht, der Berufsfreiheit, der Rechtsweggarantie und dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, Randnummer 7
- das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 1997 - Az.: 8 UE 1088/96 - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Randnummer 8 II. Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen. Randnummer 9 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 10 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG . Allein diese Entscheidung ist nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG vom Staatsgerichtshof zu prüfen. Randnummer 11 Der Antragsteller hat die bezeichnete Frist mit der am
- Oktober 1998 erhobenen Grundrechtsklage nicht gewahrt. Die Monatsfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen das dem Antragsteller am
- Januar 1998 zugestellte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs endete mit dem Ablauf des
- März
- Randnummer 12 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022387