Leitsatz
- Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht geboten, wenn ein entsprechender Antrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre.
- § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangen für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der vom Antragsteller benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung ergibt.
- Das Recht auf den gesetzlichen Richter, das Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV garantiert, beinhaltet , dass ein Rechtsstreit von einem Gericht entschieden wird, dem es nicht an der gebotenen Neutralität fehlt.
- Das Prinzip der Gewaltenteilung, das auch der Hessischen Verfassung zugrunde liegt, stellt einen Verfassungsgrundsatz, nicht aber ein Grundrecht dar. Tenor Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Versetzung eines Beamten aus dem Justizministerium. Randnummer 2 Der für die Referatsgruppe I A Personalwesen zuständige Referatsgruppenleiter im Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten war vor seinem Ende 1991 erfolgten Wechsel in das Ministerium Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Y. In dieser Eigenschaft wirkte er im Januar 1991 an einem Urteil des Verwaltungsgerichts Y mit, durch das eine Klage des Antragstellers abgewiesen wurde. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Jahre 1993 zurückgewiesen. Derzeit ist eine Klage des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Y - Az. 5 E 1001/99
(3)- anhängig, über die am
- Mai 1999 mündlich verhandelt werden soll. Randnummer 3 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, für seinen Verwaltungsrechtsstreit gebe es bis heute weder gesetzliche Richter noch gesetzmäßige Gerichte. Randnummer 4 Vom für die Verwaltungsgerichte derzeit zuständigen Personalreferenten als Dienstvorgesetztem der Richter hänge deren berufliche Karriere ab. Dieser Personalreferent habe sowohl durch sein Verhalten als Vorsitzender Richter gegenüber dem Antragsteller als auch im Rahmen seiner Tätigkeit im Justizministerium gezeigt, dass er selbst nicht unabhängig sei und zum Intrigieren neige. Es sei deshalb möglich, dass dieser Beamte Richter Rankünen aussetze, wenn sie sich an das Recht hielten. Die erkennenden Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Berufungsverfahren jedenfalls hätten das Urteil des Verwaltungsgerichts Y, das unter dem Vorsitz ihres nunmehrigen Dienstvorgesetzten erlassen worden sei, nicht revidieren wollen. Der Antragsteller meint, sein Anspruch auf unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Richter könne nur durch Versetzung des Referatsgruppenleiters verwirklicht werden. Er habe nicht die Möglichkeit, sämtliche Richter in Hessen wegen Befangenheit abzulehnen. Randnummer 5 Die Sache sei eilbedürftig, da im anhängigen Verwaltungsstreitverfahren Termin auf den
- Mai 1999 anberaumt worden sei. Die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs folge daraus, dass allein dessen Mitglieder nach Art. 130 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Landes Hessen (Hessische Verfassung - HV -) einen unabhängigen Status hätten und nicht - wie die übrigen Richter - nach Art. 127 Abs. 3 HV in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Justizminister und damit möglicherweise wiederum zu dessen Personalreferenten stünden. Randnummer 6 II. Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig. Die Landesregierung hat nicht Stellung genommen. Randnummer 7 B I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben. Es bestehen schon erhebliche Zweifel an seiner Zulässigkeit. Jedenfalls ist er unbegründet. Randnummer 8 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Eine einstweilige Anordnung ist jedenfalls nicht geboten, wenn ein entsprechender Antrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1308 e.A. -). Randnummer 9 Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung scheitert daran, dass eine Grundrechtsklage als die allein in Betracht kommende Verfahrensart, mit der er sein Begehren in der Hauptsache verfolgen könnte, unzulässig wäre. Für eine auf Versetzung eines Beamten gerichtete Grundrechtsklage fehlt dem Antragsteller die gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erforderliche Antragsbefugnis. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG verlangen für die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der vom Antragsteller benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 14.04.1999 - P.St. 1347 -). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Ein grundrechtlicher Anspruch des Antragstellers auf Versetzung des Referatsgruppenleiters der Referatsgruppe I A Personalwesen aus dem Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten ist von vornherein auszuschließen. Grundrechte des Antragstellers werden durch die Wahrnehmung dieser Funktion durch den derzeitigen Personalreferenten nicht berührt. Das vom Antragsteller angesprochene Recht auf den gesetzlichen Richter, das Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV garantiert, beinhaltet allerdings, dass ein Rechtsstreit von einem Gericht entschieden wird, dem es nicht an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. zur inhaltsgleichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGE 21, 139 [145 f.]; 89, 28 [36]). Für eine Befangenheit der mit dem Verwaltungsstreitverfahren des Antragstellers in der Vergangenheit und heute befassten Richter ist jedoch nichts ersichtlich. Die dem Begehren des Antragstellers zugrunde liegende Mutmaßung, die Richter der Fachgerichtsbarkeiten des Landes Hessen würden entweder aus eigennützigen Motiven heraus dem Personalreferenten genehme Urteile fällen oder seien anderenfalls Repressalien aus dem Justizministerium ausgesetzt, hat der Antragsteller nicht durch Tatsachen zu belegen vermocht; sie entbehrt auch jeder tatsächlichen Grundlage. Randnummer 10 Das vom Antragsteller weiterhin angeführte Prinzip der Gewaltenteilung, das auch der Hessischen Verfassung zugrunde liegt, stellt einen Verfassungsgrundsatz, nicht aber ein Grundrecht dar. Zudem hat der Antragsteller auch einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip nicht nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 11 II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Randnummer 12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022388
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