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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1333 Beschluss Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht für die Bejahung

Leitsatz Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der Hauptsache nicht aus. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das sie zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung verurteilt wurde. Randnummer 2 Die Antragstellerin bewohnte seit 1977 eine Wohnung im Haus Q-Straße … in Frankfurt am Main als Mieterin. Ihr Vermieter, der Kläger des Ausgangsverfahrens, kündigte der Antragstellerin am

  1. März 1998 fristlos wegen Zahlungsverzuges. Sie wandte dagegen ein, sie habe wegen erheblicher Mängel der Mietsache den Mietzins gemindert. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hiergegen legte sie Berufung ein, nachdem sie unter Vorbehalt bis zur Festlegung der Minderungsquote eine Mietnachzahlung geleistet hatte. Für März und April 1998 zahlte die Antragstellerin wiederum nur einen Teil des von ihr vertraglich geschuldeten Mietzinses, für die Monate Mai und Juni 1998 erfolgte keine Zahlung, was zu erneuten fristlosen Kündigungen am
  2. Mai 1998 und
  3. Juni 1998 führte. Mit der Antragstellerin am
  4. August 1998 zugestelltem Urteil vom
  5. August 1998 wies das Landgericht Frankfurt am Main - Az.: 2/11 S 141/98 - ihre Berufung aus den weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück, da das Mietverhältnis jedenfalls durch die Kündigung vom
  6. Juni 1998 wegen Nichtzahlung der Miete für Mai und Juni 1998 aufgelöst worden sei. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat am
  7. September 1998 beim Staatsgerichtshof gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Grundrechtsklage erhoben. Randnummer 4 Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 und 20 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) durch das Urteil des Landgerichts. Art. 1 HV sei in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass ihr neben der Mietzinsminderung ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB wegen nichterfüllten Vertrages zugestanden habe. Ihr Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV habe das Landgericht Frankfurt am Main dadurch verletzt, dass es seine von der ganz herrschenden Meinung abweichende Auffassung vom Verhältnis des Minderungsrechts aus § 537 BGB zum Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB nicht zum Anlass genommen habe, einen Rechtsentscheidung nach § 541 ZPO einzuholen. Randnummer 5 Am
  8. Januar 1999 ist die Antragsteller aus der Wohnung in der Q-Straße … in Frankfurt am Main ausgezogen. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 7
  9. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  10. August 1998 - Az.: 2/11 S 141/98 - die Rechte der Antragstellerin aus Art. 1und 20 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung verletzt, Randnummer 8
  11. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Randnummer 9 II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Randnummer 10 Der Landesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Randnummer 11 III. Die Antragstellerin hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main außer mit der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof auch mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Randnummer 12 IV. Die Verfahrensakte des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2/11 S 141/98 - hat vorgelegen. Randnummer 13 B I. Die Grundrechtsklage ist mit beiden Anträgen unzulässig. Randnummer 14 Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist dadurch entfallen, dass sie die Wohnung, auf die sich das mit der Grundrechtsklage angegriffene Räumungsurteil bezieht, geräumt hat und nicht ersichtlich ist, dass ihr an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses liegt. Randnummer 15 Ein hiernach noch verbleibendes Rechtsschutzbedürfnis für die Grundrechtsklage ist nicht zu erkennen. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht hierfür nicht aus (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom
  12. Mai 1999 - P.St. 1344 -). Eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme gegenüber der Antragstellerin ist nicht zu befürchten. Einen Ersatz von Kosten, die eventuell im Zusammenhang mit dem Umzug der Antragstellerin in eine andere Wohnung entstanden sind, könnte sie mangels einschlägiger Anspruchsgrundlage auch im Fall einer Kraftloserklärung des angegriffenen Urteils durch den Staatsgerichtshof nicht erlangen. Dass die Antragstellerin durch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Übrigen eine so nachhaltige Grundrechtsbeeinträchtigung erlitten hätte, dass es zu deren Behebung noch nach ihrem Auszug einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs bedürfte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 16 Inwieweit die Grundrechtsklage über den Schutz subjektiver Grundrechte hinaus auch die objektive Funktion hat, das Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen, und ob demgemäß trotz Wegfalls der Beschwer eine Grundrechtsklage zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig bleiben kann (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde, vgl. zuletzt BVErfGE 96, 288 [300]), kann dahinstehen. Denn verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind durch die Grundrechtsklage der Antragstellerin nicht aufgeworfen. Randnummer 17 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022390

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