Leitsatz
- § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt
- Wendet sich der Antragsteller gegen gerichtliche Entscheidungen, gehört zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens.
- Nach Art. 2 Abs. 3 HV steht dem der Rechtsweg offen, der glaubt, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Verfassungsbestimmung umfasst auch den Anspruch auf zügige Bearbeitung der Verfahren, denn wirksamer Rechtsschutz, auf den der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Der Zeitraum, innerhalb dessen nach Art. 2 Abs. 3 HV Rechtsschutz zu gewähren ist, lässt sich dabei nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Belastung der Gerichte ab. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen einer Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin hat seit dem
- Oktober 1998 eine Vielzahl von Schreiben nebst Anlagen beim Staatsgerichtshof eingereicht. Randnummer 2 Ihren Eingaben lässt sich folgendes entnehmen: Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom
- Februar 1992 - Az.: 3 F 267/91 - zur Unterhaltszahlung an die Antragstellerin verurteilt. Er betreibt beim Amtsgericht - Familiengericht- Darmstadt ein Abänderungsverfahren - Az.: 52 F 1349/96 -, das auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts der Antragstellerin gerichtet ist. In diesem Verfahren erging gegen die Antragstellerin am
- Dezember 1996 ein Versäumnisurteil. Die Antragstellerin erhob gegen diese Entscheidung Widerspruch, den das Familiengericht als Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil wertete. Das wegen des Erlasses des Versäumnisurteils gegen die Richterin eingelegte Ablehnungsgesuch der Antragstellerin wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
- Februar 1997 - Az.: 6 WF 14/97 - zurück. Mit Beschluss vom
- März 1998 setzte das Familiengericht sein Verfahren aus, um eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Prozessfähigkeit der Antragstellerin einzuholen und gegebenenfalls eine Betreuungsanordnung zu erwirken. Die gegen den Aussetzungsbeschluss des Familiengerichts erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom
- Juli 1998 - Az.: 6 WF 144/98 - zurück. Randnummer 3 Im vom Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Darmstadt eingeleiteten Betreuungsverfahren - Az.: 50 XVII 197/98 - erklärte die zur Stellungnahme aufgeforderte Betreuungsbehörde, dass die Antragstellerin eine Betreuung entschieden ablehne und regte an, über die Erforderlichkeit einer Betreuung ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Das Vormundschaftsgericht ersuchte das zuständige Gesundheitsamt um eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme. Am
- August 1998 teilte das Gesundheitsamt dem Vormundschaftsgericht mit, dass die Antragstellerin zwei Untersuchungstermine ohne Begründung nicht wahrgenommen habe und bei einem ihr schriftlich angekündigten Besuch nicht in der Wohnung gewesen sei bzw. nicht geöffnet habe. Das Vormundschaftsgericht ordnete mit Beschluss vom
- August 1998 die Vorführung der Antragstellerin zum Zwecke einer fachärztlichen Untersuchung an. Das Gesundheitsamt teilte dem Vormundschaftsgericht am
- Oktober 1998 mit, dass im Rahmen und in der Atmosphäre einer Zwangsvorführung eine ordnungsgemäße und sinnvolle ambulante Untersuchung - zumindest in diesem Fall - nicht stattfinden und ein verlässliches Gutachten nicht erstattet werden könne. Es regte an, die Antragstellerin zur Begutachtung kurzfristig stationär in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Eine zwangsweise Vorführung der Antragstellerin unterblieb. Das Vormundschaftsgericht forderte die Antragstellerin vergeblich auf, sich freiwillig einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit Beschluss vom
- Dezember 1998 sah das Vormundschaftsgericht von einer Betreuungsanordnung ab. Ob die Antragstellerin auf Grund einer psychischen Erkrankung zu dem in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Personenkreis gehöre, lasse sich erst nach einer fachpsychiatrischen Untersuchung der Antragstellerin feststellen. Eine solche könne nach Lage der Dinge nur nach einer zwangsweisen Verbringung der Antragstellerin mit polizeilicher Hilfe in eine geschlossene psychiatrische Klinik durchgeführt werden. Eine derartige Vorgehensweise sei unverhältnismäßig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin nicht zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angelegenheiten im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB in der Lage sei. Randnummer 4 Nach Aufnahme des ausgesetzten familiengerichtlichen Verfahrens erging am
- Mai 1999 ein Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt - Az.: 54 F 1349/96 -, mit dem das am
- Dezember 1996 verkündete Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde. Randnummer 5 Nach Rechtshängigkeit der Unterhaltsabänderungsklage ihres geschiedenen Ehemanns beim Familiengericht Darmstadt - Az.: 52 F 1349/96 - erhob die Antragsteller ihrer Abänderungsklage beim Amtsgericht Erlangen mit dem Ziel der Erhöhung des titulierten Unterhalts. Zudem betrieb die Antragstellerin dort die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel vom
- Februar 1992 - Az.: 3 F 267/91 - gegen ihren geschiedenen Ehemann. Mit Beschluss vom
- Februar 1999 - Az.: 2 M 2336/96 - wies das Amtsgericht Erlangen Anträge der Antragstellerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ab. Randnummer 6 Die Antragstellerin meint, in dem Verfahren vor dem Familiengericht Darmstadt - Az.: 52 F 1349/96 - und dem Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht Darmstadt - Az.: 50 XVII 197/98 - hätten die Richter gegen die Verfassung verstoßen. Diese Verfahren seien rechtsbeugend und zielgerichtet gegen sie verlaufen. Der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen - Az.: 2 M 2336/98 -, mit dem die Pfändung von Unterhalt verweigert worden sei, setze diese Rechtsbeugung fort. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird insofern auf ihre Eingaben vom
- September 1998,
- Oktober 1998,
- Oktober 1998,
- November 1998,
- Dezember 1998,
- März 1999 und
- März 1999 Bezug genommen. Randnummer 7 Die Antragstellerin betrieb ferner Verfahren vor den Sozialgerichten. Dort begehrte sie die Durchführung einer Spezialbehandlung mit der Begründung, sie leide an einer ausgerissenen Schädelbasisprothese als Folge einer Operation. Sie übersandte dem Staatsgerichtshof den Beschluss des Bundessozialgerichts - Az.: B 1 KR 3/98 S -, mit dem ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Dezember 1998 als unzulässig verworfen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Antragstellerin vom
- Oktober 1998,
- Oktober 1998,
- Januar 1999,
- Januar 1999,
- Januar 1999,
- Februar 1999,
- Februar 1999,
- Februar 199,
- März 1999,
- März 1999,
- März 1999,
- April 1999 und
- Mai 1999 verwiesen. Randnummer 8 Die Antragstellerin rügt, dass ihr durch das rechtsbeugende Verhalten der Gerichte der dringend benötigte Lebensunterhalt verwehrt werde, sie insbesondere nicht in der Lage sei, Miete und Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Sie unterrichtete den Staatsgerichtshof weiterhin darüber, dass ihre Waschmaschine seit dem
- November 1998 funktionsunfähig und nicht mehr reparabel sei. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom
- November 1998 verwiesen. Ferner teilte die Antragstellerin mit, dass sie infolge der unterbliebenen Unterhaltszahlungen Gas- und Wasserrechnungen sowie Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr begleichen könne. Mit Schreiben vom
- Januar 1999 informierte sie den Staatsgerichtshof über einen Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers wegen eines ihrer Ansicht nach unrichtigen Titels der Postbank gegen sie. Randnummer 9 Die Antragstellerin erhebt ausdrücklich Klage gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Darmstadt vom
- Dezember 1996 - Az.: 52 F 1349/96 - (Schreiben vom 04.11.1998), den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom
- August 1998 - Az.: 50 XVII 197/98 - (Schreiben vom 20.10.1998) sowie den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom
- Februar 1999 - Az.: 2 M 2336/98 - (Schreiben vom 03.03.1999). Randnummer 10 II. Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen. Randnummer 11 III. Die Antragstellerin ist mit ihr am
- Oktober 1998 zugegangenem Schreiben des Staatsgerichtshofs vom
- Oktober 1998 aufgefordert worden, mitzuteilen, gegen welche gerichtlichen Entscheidungen sie sich wendet. Sie wurde ferner gebeten, diese gerichtlichen Entscheidungen in Kopie an den Staatsgerichtshof zu übersenden und mitzuteilen, wann ihr die Entscheidungen zugestellt wurden. Randnummer 12 B I. Die Grundrechtsklage der Antragstellerin ist unzulässig. Randnummer 13 Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann den Staatsgerichtshof anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Öffentliche Gewalt im Sinne des § 43 Abs. 1 StGHG ist die an die Verfassung des Landes Hessen gebundene hessische Staatsgewalt (vgl. StGH, Beschluss vom 25.08.1998 - P.St. 1325 -). Gemäß § 43 Abs. 2 StGHG muss die Grundrechtsklage das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll. § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert danach für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 03.05.1999 - P.St. 1384 -). Wendet sich der Antragsteller gegen gerichtliche Entscheidungen, gehört zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 14.04.1999 - P.St. 1323 -). Randnummer 14 Ist für den Gegenstand der Grundrechtsklage der Rechtsweg eröffnet, so kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG Prüfungsgegenstand der Grundrechtsklage grundsätzlich nur die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen sein (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 02.11.1998 - P.St. 1328 -). Randnummer 15 Nach diesen Maßstäben ist die ausdrücklich gegen das Versäumnisurteil des Familiengerichts Darmstadt vom
- Dezember 1996, den Beschluss des Vormundschaftsgerichts Darmstadt vom
- August 1998 sowie den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom
- Februar 1999 gerichtete Grundrechtsklage der Antragstellerin unzulässig. Randnummer 16 Der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom
- Februar 1999 stellt schon keine Ausübung hessischer Staatsgewalt dar. Das Versäumnisurteil des Familiengerichts Darmstadt vom
- Dezember 1996 ist nicht tauglicher Gegenstand einer Grundrechtsklage, da dieses Urteil, gegen das die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch erhoben hat, nicht die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen ist. Zudem ist aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass dieses Versäumnisurteil prozessuale oder inhaltliche Mängel aufweisen würde, die dessen Verfassungswidrigkeit begründen könnten. Auch eine Grundrechtsklage gegen das Urteil des Familiengerichts Darmstadt vom
- Mai 1999 - Az.: 54 F 1349/96 -, das die Antragstellerin nicht zum Gegenstand ihrer Grundrechtsklage gemacht hat, wäre unzulässig, da auch diese Entscheidung nicht die des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen ist. Die Zulässigkeit der gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom
- August 1998 erhobenen Grundrechtsklage scheitert daran, dass die Antragstellerin in keiner Weise dargelegt hat, dass die dort getroffene Anordnung, sie zum Zweck einer fachärztlichen Untersuchung vorzuführen, sie in ihren Grundrechten verletzt haben kann. Randnummer 17 Sollte sich die Grundrechtsklage der Antragstellerin auch gegen die von ihr genannten Entscheidungen der Sozialgerichte richten, hat sie im Hinblick auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Dezember 1998 den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt. Sie hat weder den Inhalt des dort geführten Rechtsstreits nachvollziehbar dargelegt noch den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
- Dezember 1998 an den Staatsgerichtshof übersandt. Eine gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom
- Januar 1999 - Az.: B 1 KR 3/98 S - gerichtete Grundrechtsklage wäre unstatthaft, da dieser Beschluss keine Ausübung hessischer Staatsgewalt darstellt. Randnummer 18 Sofern die Antragstellerin einen Verstoß des Familiengerichts Darmstadt gegen Art. 2 Abs. 3 HV durch eine zögerliche Bearbeitung des Verfahrens 52 F 1349/96 zu rügen sucht, scheitert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage daran, dass die Antragstellerin die Möglichkeit einer solchen Grundrechtsverletzung nicht plausibel dargelegt hat. Nach Art. 2 Abs. 3 HV steht dem der Rechtsweg offen, der glaubt, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Verfassungsbestimmung umfasst auch den Anspruch auf zügige Bearbeitung der Verfahren, denn wirksamer Rechtsschutz, auf den der Bürger einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (vgl. StGH, Beschluss vom 23.10.1991 - P.St. 1122 -, StAnz. S. 2658). Der Zeitraum, innerhalb dessen nach Art. 2 Abs. 3 HV Rechtsschutz zu gewähren ist, lässt sich dabei nicht allgemein festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Belastung der Gerichte ab. Eine Grundrechtsverletzung kommt nur in besonders krassen Fällen einer Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung in Betracht, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. StGH, Beschluss vom 23.10.1991 - P.St. 1122 -, a.a.O.). Die Möglichkeit einer solchen, Art. 2 Abs. 3 HV verletzenden, Versagung des Rechtsschutzes ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin ausgeschlossen. Die Bearbeitung des seit 1996 anhängigen familiengerichtlichen Verfahren 52 F 1349/96 durch das Familiengericht Darmstadt ist auf der Grundlage der Ausführungen der Antragstellerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klärung der Prozessfähigkeit der Antragstellerin ist Pflicht des Gerichts. Verzögerungen, die nicht zuletzt durch die mangelnde Bereitschaft der Antragstellerin, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sowie die Bescheidung von ihr eingereichter Ablehnungsgesuche entstanden sind, setzen das Familiengericht Darmstadt nicht dem Vorwurf eines Verfassungsverstoßes aus. Randnummer 19 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022392
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