Leitsatz Einzelfall einer wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und Versäumung der Klagefrist unzulässigen Grundrechtsklage. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin wendet sich mit einer am
- März 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage gegen mehrere Gerichtsentscheidungen. Randnummer 2 Die Grundrechtsklage richtet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 1998 - Az.: 2-7 O 58/97 -, mit dem ein Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, und gegen ein Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 1998 sowie ein zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 1998, die beide ebenfalls in dem Rechtsstreit Az.: 2-7 O 58/97 ergangen sind. Darüber hinaus kann das Vorbringen der Antragstellerin so verstanden werden, dass sie sich auch gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- August 1998 - Az.: 23 U 112/98 - wenden will, mit dem ein von ihr gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin nach ihren Angaben durch Niederlegung am
- August 1998 zugestellt. Außerdem begehrt die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, "… damit alle vorgenannten Beschlüsse und Urteile als angefochten gelten“ und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie macht Grundrechtsverletzungen geltend und trägt dazu vor, ihr sei fortwährend Prozesskostenhilfe und außerdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert worden. Der Verfall ihrer Vermögensverhältnisse sei durch eine falsche Handhabung des "Bauschadensdeliktes“ durch die Frankfurter Judikative entstanden. Randnummer 3 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Antragstellerin vom
- März und
- Mai 1999 nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 4 II. Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen. Randnummer 5 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 6 Nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, sofern dieses ein Gericht des Landes Hessen ist, auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht. Die Grundrechtsklage ist nach § 45 Abs. 1 StGHG innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person. Randnummer 7 Die Grundrechtsklage gegen die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main ist unzulässig, weil es sich dabei nicht um Entscheidungen des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts handelt. Gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 1998 konnte nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO Beschwerde erhoben werden. Gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 1998, mit dem der Einspruch der Antragstellerin gegen das Versäumnisurteil vom
- Januar 1998 verworfen wurde, war nach § 513 Abs. 2 ZPO noch die Berufung zulässig. Soweit die Antragstellerin sich gegen den ihr nach ihren eigenen Angaben am
- August 1998 durch Niederlegung zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- August 1998 - Az.: 23 U 112/98 - wendet, ist die am
- März 1999 erhobene Grundrechtsklage unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 45 Abs. 1 StGHG eingereicht worden ist. Randnummer 8 Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 25 Abs. 2 StGHG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 9 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war nicht zu bewilligen, da es den Anträgen der Antragstellerin an der gemäß §§ 29 StGHG, 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt. Randnummer 10 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022393