Leitsatz Einzelfall eines offensichtlich unbegründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Tenor Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs in einem bei den Fachgerichten anhängigen betreuungsrechtlichen Vergütungsverfahrens. Randnummer 2 Beim Amtsgericht Q wird in der Betreuungssache 3 XVII 292/93 ein Vergütungsverfahren gegen die Antragstellerin als Betreute betrieben. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht Q bereits in der Vergangenheit bei der Bewilligung von Vergütungen für ihre Betreuer gegen materielle und prozessuale Grundrechte verstoßen hat. Sie befürchtet im derzeit anhängigen Vergütungsverfahren erneut Verletzungen ihrer Grundrechte durch das Amtsgericht Q. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Staatsgerichtshof hält die Antragstellerin zum wirksamen Schutz ihrer Grundrechte für unabdingbar. Die Fachgerichte seien trotz ihrer "Abmahnungen" sämtlich untätig geblieben und hätten sich von ihrem Vorbringen unbeeindruckt gezeigt. Ihr drohe eine irreparable Beeinträchtigung ihres Eigentumsgrundrechts. Randnummer 3 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
- dem Amtsgericht Q im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in dem Betreuungsverfahren 3 XVII 292/93 das jedenfalls seit dem
- April 1999 laufende Vergütungsverfahren rechts- und verfassungswidrig ohne Gewährung rechtlichen Gehörs einschließlich einer mündlichen Anhörung, ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers und ohne Vorliegen der Akten zu betreiben, Randnummer 4
- ihr unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Randnummer 5 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. Randnummer 6 B I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet. Randnummer 7 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Randnummer 8 Für das von der Antragstellerin begehrte Eingreifen des Staatsgerichtshofs in ein laufendes fachgerichtliches Verfahren vor dessen Abschluss ist keiner genannten Anordnungsgründe gegeben. Der Antragstellerin drohen bei Erlass eines Vergütungsbeschlusses durch das Amtsgericht Q keine irreversiblen Nachteile. Gegen einen Vergütungsbeschluss steht ihr die sofortige Beschwerde nach § 56g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- Deutsche Mark übersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulässt. Gegen einen danach nicht mit der sofortigen angreifbaren Vergütungsbeschluss kann sie befristete Erinnerung einlegen, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes - RPflG -. Gegen die sofortige Vollziehung eines sie belastenden Vergütungsbeschlusses kann die Antragstellerin in beiden Fällen fachgerichtlichen Rechtsschutz durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 24 Abs. 2, 3 FGG erlangen. Randnummer 9 Soweit dem Schreiben der Antragstellerin vom
- Mai 1999 zu entnehmen sein sollte, dass sie eine allgemeine Verpflichtung des Amtsgerichts Q zum rechtmäßigen Betreiben des Vergütungsverfahrens in der Betreuungssache 3 XVII 292/93 durch eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs begehrt, wäre ihr entsprechender Antrag bereits unzulässig. Für einen solchen Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da das Amtsgericht Q bereits durch das Grundgesetz und Verfassung des Landes Hessen an Recht und Gesetz gebunden ist. Randnummer 10 II. Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden. Randnummer 11 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Randnummer 12 IV. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (§§ 29 StGHG, 114 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022395