Leitsatz Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage erfordert nach § 43 Abs 1 und 2 StGHG , dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt. Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens. Tenor Der Antrag zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller sieht sich durch die Art und Weise der Strafverfolgung Dritter in seinen Grundrechten verletzt. Randnummer 2 Den Eingaben des Antragstellers ist zu entnehmen, dass es in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Q zu Auseinandersetzungen über die Tätigkeit eines Ingenieurbüros für die Stadt kam, über die Presse und Rundfunk berichteten. Der Antragsteller - Vorsitzender der Fraktion Z in der Stadtverordnetenversammlung - geriet in den Verdacht, gegenüber den Medien behauptet zu haben, das Ingenieurbüro habe der X-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung vermögenswerte Vorteile gewährt. In diesem Zusammenhang gaben fünf Personen den Antragsteller belastende eidesstattliche Versicherungen ab. Ermittlungsverfahren wegen der Abgabe falscher Versicherungen an Eides statt wurden eingestellt oder sind weiter anhängig. Randnummer 3 Der Antragsteller trägt vor, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister der Stadt Q wegen Verleumdung des Antragstellers mangels öffentlichen Interesses eingestellt und den Antragsteller auf den Privatklageweg verwiesen habe. Randnummer 4 Der Antragsteller wertet das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden als strafvereitelnd. Durch die "Untätigkeit“ der Staatsanwaltschaft sieht er sich in seiner Menschenwürde verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Antragstellers vom
- März 1999 und vom
- Mai 1999 nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 5 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, habe nicht Stellung genommen. Randnummer 6 B I. Die Grundrechtsklage des Antragstellers ist unzulässig. Randnummer 7 Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann den Staatsgerichtshof anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung) gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Die Grundrechtsklage muss das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll ( § 43 Abs. 2 StGHG ). Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage erfordert danach, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 09.06.1999 - P.St. 1340 -). Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens (vgl. StGH, a.a.O.). Randnummer 8 Diesen Erfordernissen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. So ist es dem Staatsgerichtshof auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht möglich zu prüfen, ob der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft und die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gewahrt hat. Zudem ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung des Antragstellers durch das von ihm gerügte Unterbleiben einer strafrechtlichen Verfolgung Dritter durch den Staat von vornherein auszuschließen. Denn die Hessische Verfassung kennt ebenso wenig wie das Grundgesetz (vgl. dazu BVerfGE 51, 176 [187]; BVerfG, NJW 1993, 915) einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf die Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat. Randnummer 9 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022396