Leitsatz Eine Vorabentscheidung nach § 44 Abs. 2 StGHG ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg noch beschritten werden kann. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung und einen Vollstreckungshaftbefehl. Randnummer 2 Das Amtsgericht Q verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom
- November 1995 - Az.: … - zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der Bewährungszeit von vier Jahren wurde der Antragsteller der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Ihm wurde aufgegeben, jeden Wechsel des Wohnsitzes dem Gericht und dem Bewährungshelfer unverzüglich nachzuweisen. Vom August 1998 an hielt sich der Antragsteller nicht mehr unter seiner Wohnanschrift auf. Er behauptet, seiner Bewährungshelferin im Juli 1998 mitgeteilt zu haben, dass er sich für ca. ein Jahr nach Griechenland und evtl. später nach Zypern und Albanien begeben werde. Randnummer 3 Das Amtsgericht Q widerrief mit Beschluss vom
- November 1998 - Az.: … - die Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom
- November 1998 in derselben Sache ordnete es die öffentliche Zustellung an, da der Antragsteller unbekannten Aufenthalts sei. Der Widerrufsbeschluss wurde vom
- November 1998 bis zum
- Dezember 1998 an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Q ausgehängt. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen erließ am
- Januar 1999 einen Vollstreckungshaftbefehl - Az. … -. Am
- Mai 1999 wurde der Antragsteller in W von der Polizei festgenommen und befindet sich seitdem in Strafhaft. Mit Schreiben vom
- Mai 1999 erbat er vom Amtsgericht die Übersendung des von ihm vermuteten Widerrufsbeschlusses und legte vorsorglich Beschwerde ein. Randnummer 4 Der Antragsteller rügt die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots sowie die Missachtung des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Er sei vor Erlass des Widerrufsbeschlusses nicht angehört worden. Die Gründe des Widerrufs der Strafaussetzung seien ihm unbekannt. Der Widerruf der Strafaussetzung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Das Amtsgericht Q habe bislang auf seine Eingabe nicht reagiert. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 5
- festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Q vom
- November 1998 - Az.: … - sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot verletzt sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, Randnummer 6
- den Beschluss des Amtsgerichts Q vom
- November 1998 - Az.: … - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Q zurückzuverweisen, Randnummer 7
- den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen - Az.: … - für kraftlos zu erklären. Randnummer 8 Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom
- Juni 1999 Bezug genommen. Randnummer 9 II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. Randnummer 10 III. Die Verfahrensakte … und das Bewährungsheft haben vorgelegen. Randnummer 11 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 12 Soweit der Antragsteller sich gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Q vom
- November 1998 wendet, hat der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Beschluss, mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung - StPO - mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine solche hat der Antragsteller nicht rechtzeitig erhoben. Randnummer 13 Für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweg nach § 44 Abs. 2 StGHG ist kein Raum. Eine derartige Vorabentscheidung ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg noch beschritten werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 04.06.1991 - P.St. 1108 -, StAnz. 1991, S. 2654). Diese Möglichkeit besteht für die Antragsteller nicht mehr. Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht dem Verurteilten gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO die sofortige Beschwerde nach § 311 StPO zu. Für diese gilt gemäß § 311 Abs. 2 StPO eine Beschwerdefrist von einer Woche, die mit der Bekanntmachung der Entscheidung beginnt. Der Beschluss des Amtsgerichts Q vom
- November 1998 wurde dem Antragsteller, der unbekannten Aufenthalts war, gemäß § 40 StPO öffentlich zugestellt. Randnummer 14 Nach dieser Vorschrift galt die Zustellung dieses Beschlusses zwei Wochen nach seiner am
- November 1998 erfolgten Aushang an der Gerichtstafel, also am
- Dezember 1998, als bewirkt. Innerhalb der mit Ablauf des
- Dezember 1998 endenden Beschwerdefrist legte der Antragsteller keinen Rechtsbehelf ein. Ob bei Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Amtsgericht etwas anderes gelten würde, kann hier dahingestellt bleiben. Wiedereinsetzung ist bisher nicht gewährt worden. Soweit der Antragsteller den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen vom
- Januar 1999 angreift, hat er ebenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft. Der Vollstreckungshaftbefehl wird mit der Überführung des Verurteilten gegenstandslos, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann der Verurteilte jedoch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - beantragen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, 524; MDR 1987, 519 ). Dies hat der Antragsteller unterlassen. Randnummer 15 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022397