Leitsatz
- Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage erfordert nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt. Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahren
- Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtsweges nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint. Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 A Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs. Randnummer 2 Seinem Vorbringen in der am
- August 1999 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Antragsschrift vom
- August 1999 ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller derzeit in Haft befindet und dass ihm im Rahmen des Vollzugsplanes Lockerungen des Vollzugs zugebilligt, diese aber am
- Juli 1999 wieder außer Kraft gesetzt wurden, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe. Auf seine, des Antragstellers, Anfrage habe ihm die Staatsanwaltschaft Marburg mit der Grundrechtsklage beigefügtem Schreiben vom
- August 1999 mitgeteilt, dass gegen ihn bei dieser Staatsanwaltschaft kein Verfahren anhängig sei. Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Übrigen wird auf die Antragsschrift verwiesen. Randnummer 3 B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Randnummer 4 Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann den Staatsgerichtshof anrufen, wer geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in einem durch die Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein. Die Grundrechtsklage muss das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe von Beweismitteln die Tatsachen angeben, aus denen sich die Verletzung des Grundrechts ergeben soll ( § 43 Abs. 2 StGHG ). Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage erfordert danach, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -). Zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts gehört ein aus sich heraus - ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter - verständlicher Vortrag, insbesondere auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstandes des Ausgangsverfahren (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 23.06.1999 - P.St. 1397 -). Schon diesen Erfordernissen genügt die Grundrechtsklage des Antragstellers nicht. Randnummer 5 Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage nach dem Vortrag des Antragstellers auch die fehlende Rechtswegerschöpfung entgegen. Randnummer 6 Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Antragsteller hat den ihm nach § 209 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - eröffneten Rechtsweg nach seinem Vorbringen nicht erschöpft. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs sind nicht gegeben. Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtsweges nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1300 -, StAnz. 1998, S. 1552). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in diesem Sinne kommt der Grundrechtsklage des Antragstellers nicht. Dem Antragsteller droht ohne Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 44 Abs. 2 StGHG . Denn zur zeitnahen Abwehr einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die strafvollstreckungsrechtliche Maßnahme vom
- Juli 199 steht ihm Eilrechtsschutz durch die Strafvollstreckungskammer nach § 114 Abs. 2 StVollzG zu Gebote. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Zudem kann das Gericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden (§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Randnummer 7 II. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Grundrechtsklage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Randnummer 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022402
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