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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 1356 Urteil StGH Wiesbaden: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung entscheidungserheblich

StGH Wiesbaden: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags des Mieters bei Eigenbedarfskündigung Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. September 1998, 2 /11 S 151/98, Urteil nachgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen,
  2. August 2002, P.St. 1356, Beschluss Gründe Randnummer 1 A I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das sie zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung verurteilt wurden. Randnummer 2 Die Antragsteller bewohnen seit 1973 eine Vierzimmer- Erdgeschosswohnung in der F. straße in F. Der Vermieter dieser Wohnung - der Kläger des Ausgangsverfahrens - erwarb das Eigentum am Grundstück im November 1995 von seinem Vater. Dieser hatte den Antragstellern bereits 1990 wegen Eigenbedarfs gekündigt, die Kündigung aber nicht weiterverfolgt. Im Februar 1996 wurde im Haus F. straße im
  3. Obergeschoss eine Wohnung frei, die zum
  4. April 1996 weitervermietet wurde. Der Kläger kündigte den Antragstellern mit Schreiben vom
  5. Mai 1996 zum
  6. Juni 1997 wegen Eigenbedarfs. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 1996 erklärte er den Antragstellern erneut die Kündigung. Zur Begründung führte der Kläger in diesem Kündigungsschreiben aus, er bilde sich seit 1994 mit mehreren Studiengängen und Praktika in München und den USA zum Fotografen aus. Diese Ausbildung setze er derzeit mit dem Ziel fort, als selbständiger Fotograf tätig zu sein. Er benötige die von den Antragstellern angemietete Wohnung, weil er im Rahmen seiner weiteren Ausbildung zum freiberuflichen Fotografen und Designer über einen eigenen Hausstand verfügen wolle. Insofern liege es wohl nahe, in dem Haus zu wohnen, welches ihm sein Vater zu diesem Zweck übertragen habe. Der zusätzliche Vorteil für ihn werde sein, dass sich der finanzielle Aufwand in Grenzen halte, zumal er in den nächsten Jahren im Rahmen seiner weiteren Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sicherlich noch nicht über nennenswerte Einkünfte verfügen werde. Die Räumlichkeiten, nämlich ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer sowie ein Arbeitszimmer mit dem erforderlichen Platz für die fotografische Ausrüstung, entsprächen auch seinem Bedarf. Er benötige sie auch zur Erstellung von Präsentationen und Projektarbeiten. Die städtische Lage der Wohnung sei für ihn besonders geeignet, zumal er von dort seinen Arbeitsplatz im Rahmen seines Praktikums leicht und schnell erreichen könne. Schließlich wolle er auch in seinem eigenen Haus wohnen, weil er sich so leichter um die Verwaltung und sonstigen Angelegenheiten des Hauses kümmern könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom
  8. Juli 1997 wurden die Antragsteller - erfolglos - aufgefordert, spätestens bis zum
  9. August 1997 zu bestätigen, dass sie die Wohnung bis zum 3
  10. Oktober 1997 räumen würden. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  11. November 1997 erhob der Kläger beim Amtsgericht Frankfurt am Main Räumungsklage, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe Bezug nahm und seinen Ausbildungsgang näher erläuterte. Derzeit leiste er seinen Zivildienst ab. Da die Antragsteller die von ihnen bewohnte Wohnung nicht fristgerecht zum Beendigungszeitpunkt geräumt hätten, habe er sich vorübergehend eine kleine Wohnung in der W. Straße in F. anmieten müssen, da eine Anfahrt aus K. zum Zivildienst äußerst umständlich sei. Hierbei habe es sich um eine kleine Zweizimmer-Wohnung gehandelt, die völlig ungeeignet zum Betreiben eines Fotostudios sei. Sein Zivildienst ende mit Ablauf des September 1998, hiernach werde er seine Ausbildung zum Dokumentar-Fotografen fortsetzen, so da es Eigenbedarf unverändert gegeben sei. Richtig sei, dass zum Februar 1996 eine Wohnung im
  12. Obergeschoss des Anwesens frei geworden sei, welche er kurzfristig an eine Frau St. vermietet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich noch in München an der Staatlichen Fachakademie für Fotodesign befunden. Den Entschluss, die von den Antragstellern bewohnte Erdgeschosswohnung selbst zu nutzen, habe er erst Mitte Mai 1996 gefasst. Im Übrigen habe die an Frau St. vermietete Wohnung im
  13. Obergeschoss eine Alternative auch nicht ansatzweise dargestellt, da die Erdgeschosswohnung ca. 10 bis 15 qm kleiner sei als die darüberliegende Wohnung. Ausschließlich die Erdgeschosswohnung sei für seine Zwecke geeignet. Die Tätigkeit eines Dokumentar- Fotografen setze den häufigen Transport von Kameras, Beleuchtungsgegenständen sowie von zu fotografierenden Gegenständen voraus. Da das Anwesen nicht über einen Aufzug verfüge, gestalte sich naturgemäß der Transport in die höherliegenden Etagen nicht unproblematisch. Des weiteren habe ein Fotostudio auch Publikumsverkehr, der sich in den höherliegenden Etagen schwierig er abwickeln lasse. Randnummer 4 Während des vor dem Amtsgericht betriebenen Räumungsverfahrens teilte der Kläger den Antragstellern im November 1997 mit, dass zum
  14. Oktober 1998 eine Wohnung im
  15. Obergeschoss des Hauses F. straße frei werde, die er ihnen zu einem monatlichen Mietzins von 2.318,40 DM anbiete. Randnummer 5 Die Antragsteller trugen im Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht vor, die Kündigung vom
  16. Oktober 1996 sei der wiederholte Versuch des Klägers bzw. seines Vaters, sie aus dieser Wohnung herauszudrängen. Sie verwiesen insoweit auf die schon seitens des Vaters des Klägers im Jahre 1990 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung, die dieser aber nicht weiter verfolgt habe. Die nunmehr ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil der Kläger mit keinem Wort erwähnt habe, wie und wo er derzeit wohne, so dass überhaupt nicht nachprüfbar sei, ob der Kläger tatsächlich auf die streitige Wohnung angewiesen sei. Vorsorglich werde auch bestritten, dass der Kläger seit 1994 eine Ausbildung zum Fotografen durchführe und dass er beabsichtige, in der streitigen Wohnung zu leben und dort ein Arbeitszimmer mit fotografischer Ausrüstung auszustatten und Präsentationen und Projektarbeiten zu erstellen. Der Kläger habe auch nicht mitgeteilt, wo sein derzeitiger Arbeitsplatz liege, so dass auch seine Ausführungen nicht nachprüfbar seien, die Wohnung sei aufgrund ihrer Lage besonders geeignet, weil er von dort im Rahmen eines nicht näher beschriebenen Praktikums den Arbeitsplatz leicht und schnell erreichen könne. Soweit der Kläger behaupte, in dem Haus wohnen zu wollen, damit er sich um die Verwaltung und sonstige Angelegenheiten kümmern könne, sei darauf hinzuweisen, dass er sich bis heute weder um die Verwaltung noch um sonstige Angelegenheiten des Hauses gekümmert habe. Die Hausverwaltung werde vielmehr nach wie vor von seinem Vater ausgeübt. Der ernsthafte Eigenbedarfswunsch müsse auch bestritten werden, weil der Kläger weder die im Jahre 1996 frei gewordene Wohnung im
  17. Obergeschoss des Hauses bezogen habe noch die zur Zeit im
  18. Obergeschoss leer stehende Wohnung beziehe. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  19. März 1998 wies das Amtsgericht Frankfurt am Main die Räumungsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung sei im Hinblick darauf, dass im
  20. Obergeschoss des Hauses ein Wohnung frei geworden sei, rechtsmissbräuchlich. Randnummer 7 In dem von ihm betriebenen Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main bezog sich der Kläger im Wesentlichen auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trug er vor, von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des ihm zustehenden Kündigungsrechts könne keine Rede sein, weil er vernünftige und nachvollziehbare Gründe angeführt habe, aus denen sich zweifelsohne ergebe, dass die an die Antragsteller vermietete Wohnung in Zukunft von ihm selbst benötigt werde. Es stehe fest und bedürfe keiner weiteren Erörterung, dass er in absehbarer Zeit wieder einen festen Wohnsitz in Frankfurt am Main nehmen und einen eigenen Hausstand gründen wolle. Selbst wenn eine Alternativwohnung im
  21. Obergeschoss zur Verfügung gestanden hätte, was nicht zutreffe, lägen vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür vor, gerade die Wohnung der Antragsteller in Anspruch zu nehmen. Die angebliche Alternativwohnung im
  22. Obergeschoss sei nämlich für ihn angesichts der Notwendigkeit, umfangreiches Equipment zu transportieren und in der Wohnung zu lagern, nicht bedarfsgerecht. Im Übrigen könne er durch die Vermietung der angeblichen Alternativwohnung einen erheblich höheren Mietzins erzielen. Diese Wohnung lasse sich nämlich zu einem Quadratmeterpreis von derzeit 22,20 DM zuzüglich Nebenkosten vermieten, während der zu erzielende Mieterlös für die durch die Eigenbedarfskündigung beanspruchte Wohnung demgegenüber nur 9,81 DM pro Quadratmeter betrage. Randnummer 8 Die Antragsteller wiederholten und ergänzten im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, verwiesen insbesondere darauf, dass aus der Kündigung nicht hervorgehe, wie der I (läget derzeit wohne und weshalb er auf ihre Wohnung angewiesen sei, und bestritten, dass der Kläger überhaupt beabsichtige, in absehbarer Zeit einen Wohnsitz in F. zu nehmen und einen eigenen Hausstand zu gründen. Bestritten werde insbesondere, dass der Kläger beabsichtige, gerade in die streitgegenständliche Wohnung zu ziehen. Er sei in der Berufungsbegründung mit keinem Wort da rauf eingegangen, warum er die im Frühjahr 1996 frei gewordene Wohnung im
  23. Obergeschoss nicht für sich in Anspruch genommen und sie auch nicht ihnen als Alternativwohnung angeboten habe. Auch sei nach wie vor nicht ersichtlich, weshalb die beiden Wohnungen im
  24. bzw.
  25. Obergeschoss des Hauses F. straße. für die vom Kläger angeblich beabsichtigte Nutzung nicht geeignet gewesen seien. Eine mit dem Bezug dieser Wohnungen einhergehende besondere Erschwernis werde ausdrücklich bestritten. Ebenso werde bestritten, dass der Kläger eines Aufzugs bedürfe, um das angebliche umfangreiche Equipment transportierten zu können. Bestritten werde auch, dass die Erdgeschosswohnung etwa 10 % kleiner sei als die Wohnung im
  26. Obergeschoss bzw. dass durch diese behauptete geringere Größe die vom Kläger angeblich angestrebte Nutzung nicht möglich gewesen wäre. Randnummer 9 Das Landgericht Frankfurt am Main änderte nach persönlicher Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung mit am
  27. September 1998 verkündetem und den Antragstellern am
  28. Oktober 1998 zugestelltem Urteil - Az.: 2/11 S 151/98 - das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ab und verurteilte die Antragsteller unter Satzung einer Räumungsfrist bis
  29. Januar 1999, die von ihnen innegehaltene Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Der Tatbestand des Urteils enthält die Feststellung, dass die Antragsteller die zur Begründung des Eigenbedarfs geltend gemachten Tatsachen bestritten hätten. In den Gründen seines Urteils führte das Landgericht aus, die Antragsteller seien gemäß § 556 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung an den Kläger verpflichtet. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom
  30. Oktober 1996 nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB beendet worden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei diese Kündigung wirksam. Denn es sei nicht in jedem Fall erforderlich, dass der Kündigende im Einzelnen dartue, wie er derzeit untergebracht sei. Es genüge im Regelfall, dass er seine Eigenbedarfslage schlüssig darlege. Hierfür reichten die Ausführungen im Kündigungsschreiben aus. Die Eigenbedarfskündigung sei auch begründet. Der Kläger habe im Einzelnen dargetan, warum und weshalb er die Erdgeschosswohnung benötige. Er wolle in dieser Wohnung einen eigenen Hausstand gründen. Er habe weiter dargetan und dies auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er derzeit für einen in die Selbständigkeit strebenden Menschen unzureichend untergebracht sei. Zusätzlich habe sich bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er in diese Wohnung mit seiner Freundin einziehen wolle. Dies alles seien vernünftige und nachvollziehbare Eigenbedarfsgründe im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfolgung des Eigenbedarfswunsches gerade im Hinblick auf die Erdgeschosswohnung rechtsmissbräuchlich sei. Denn der Kläger habe schlüssig erläutert, warum die zwischenzeitlich freigewordenen Wohnungen im
  31. und
  32. Obergeschoss für ihn nicht in Betracht gekommen seien. Hierzu habe er nachvollziehbar dargelegt, dass es für den Beruf eines Fotografen, für den er bereits dokumentierte Ausbildungsabschnitte durchlaufen habe, notwendig sei, im Erdgeschoss zu wohnen. Denn er müsse eine umfangreiche und schwere Fotoausrüstung aus der Wohnung zu seinen verschiedenen Einsatzorten bringen. Da in dem streitgegenständlichen Haus kein Aufzug vorhanden sei, wäre es mit zusätzlichen Mühen verbunden, diese Ausrüstung immer in den
  33. oder
  34. Stock zu tragen. Randnummer 10 Am
  35. November 1998 - einem Montag - haben die Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main erhoben. Randnummer 11 Sie rügen Verletzungen des Willkürverbots des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -), des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV , des Grundrechts auf rechtliches Gehör sowie des Eigentumsrechts aus Art. 45 Abs. 1 HV durch Verfahren und Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main. In erster Linie habe das Landgericht ihr Gehörsrecht dadurch verletzt, dass es trotz ihres Bestreitens und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme sowohl die objektiven Eigenbedarfstatsachen als auch die subjektive Selbstnutzungsabsicht des Klägers für gegeben erachtet habe. Sie hätten die entsprechenden Behauptungen des Klägers substantiiert bestritten. Zudem sei es dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sogar gestattet, den eigenbedarfsbegründenden Vortrag des Vermieters auf bloße Vermutung hin zu bestreiten. Eine Beweisaufnahme habe - wie das Terminsprotokoll vom
  36. September 1998 belege - nicht stattgefunden und habe auch durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO nicht erseht werden können. In der Entscheidung ohne Beweisaufnahme liege zugleich eine Verlegung des Rechts auf den gesetzlichen Richte. Das Unterlassen einer Beweisaufnahme beruhe auf der bundesweit allein von der
  37. Zivilkammer des Landgerichts vertretenen Auffassung, die Selbstnutzungsabsicht des Vermieters sei nicht beweisfähig und demzufolge nicht beweisbedürftig. Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass es an dieser Rechtsauffassung festhalte. Der Bevollmächtigte der Antragsteller im Ausgangsverfahren habe schriftsätzlich die entgegenstehende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt. Das Gericht hätte eine auf seiner von der herrschenden Meinung abweichenden Auffassung beruhende Entscheidung nicht treffen dürfen, sondern hätte gemäß § 541 Abs. 1 ZPO einen Rechtsentscheid einholen müssen. Die Verletzung der Vorlagepflicht sei auch willkürlich erfolgt und stelle deshalb eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 HV dar. Die abweichende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Beweisbedürftigkeit auch der inneren Eigenbedarfstatsachen sei dem Gericht in seiner konkreten personellen Zusammensetzung bekannt gewesen, denn das Bundesverfassungsgericht habe in vier einschlägigen Entscheidungen Judikate der
  38. Zivilkammer aufgehoben. Durch das willkürliche Unterlassen einer Beweiserhebung über die Eigenbedarfslage und die Selbstnutzungsabsicht habe das Gericht zudem das Eigentumsgrundrecht der Antragsteller. aus Art. 45 Abs. 1 HV verletzt. Sofern dem Urteil des Landgerichts die Auffassung zugrunde liege, ein Gericht könne sich Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen streitiger eigenbedarfsbegründender Tatsachen im Wege einer bloßen Parteianhörung nach § 141 ZPO außerhalb einer förmlichen Beweisaufnahme verschaffen, verstoße dies gegen das Willkürverbot. Denn es entspreche einhelliger Auffassung im Zivilprozess, dass streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen einer Klärung durch eine formelle Beweisaufnahme zugeführt werden müssten, sofern ein Beweisangebot der beweispflichtigen Partei vorliege. Von den in der Zivilprozessordnung aufgeführten Beweismitteln werde die formlose Anhörung einer Partei nicht umfasst, so dass diese eine formelle Beweisaufnahme nicht ersetzen könne und nur als ergänzendes Mittel richterlicher Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung herangezogen werden dürfe. Selbst wenn man aber die Ersetzung einer Beweisaufnahme durch bloße Parteianhörung für vertretbar halten sollte, habe das Landgericht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 HV verletzt, da es nur den Kläger angehört habe. Zudem liege dann eine das Gehörsrecht der Antragsteller verletzende Überraschungsentscheidung vor, da diese mit einer solchen Auslegung des. Beweisrechts der Zivilprozessordnung nicht hätten rechnen können. Eine weitere Verletzung des Justizgrundrechts des rechtlichen Gehörs liege darin, dass das Landgericht eine Eigenbedarfslage bejaht habe, ohne sich mit der Frage auseinander zusetzten, ob der Kläger mit dem Betreiben eines Fotostudios in einem der Zimmer der Wohnung eine gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verstoßende Nutzung anstrebe. Die Antragsteller hätten diesen Einwand ausdrücklich erhoben, das Landgericht habe ihm keine Beachtung geschenkt. Ein zusätzlicher Verstoß gegen das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs zeige sich darin, dass die Zivilkammer ohne Beweisaufnahme eine Nutzung von Alternativwohnraum
  39. oder
  40. Stock des Anwesens als für den Kläger nicht zumutbar angesehen und dessen Kündigung deshalb als nicht rechtsmissbräuchlich gewertet habe. Die Antragsteller hätten sowohl die Notwendigkeit des Transports von Ausrüstungsgegenständen aus den Studioräumen oder in solche Räume als auch die Absicht des Klägers, Fotograf zu werden, substantiiert bestritten. Das Gericht habe seiner Entscheidung allein die entgegenstehenden Behauptungen des Klägers zugrundegelegt. Das Urteil beruhe auch auf diesem Gehörsverstoß. Ein durchsetzungsfähiger Eigenbedarf könne von den Fachgerichten nicht bejaht werden, wenn der Eigenbedarf ohne wesentliche Abstriche durch Rückgriff auf ein dem Vermieter zur Verfügung stehendes Alternativobjekt befriedigt werden könne. Durch die Bejahung des Eigenbedarfs ohne prozessordnungsgemäße Prüfung von Wohnraumalternativen für den Kläger habe das Landgericht zugleich das Willkürverbot und das Eigentumsgrundrecht der Antragsteller verletzt. Randnummer 12 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 13
  41. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  42. September 1998 - 2/1 1 S 151/98 - das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot, die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV , das Grundrecht auf Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Eigentumsgrundrecht aus Art. 45 Abs. 1 HV verletzt, Randnummer 14
  43. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  44. September 1998 - 2/11 S 151198 - für zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Randnummer 15 II. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage wegen eines Verstoßes gegen den in der Verfassung verbürgten Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör für begründet. Das Landgericht habe einen für das angegriffene Urteil ursächlichen Verstoß gegen das Gehörsrecht der Antragsteller begangen, indem es im Tatbestand des Urteils die eigenbedarfsbegründenden Tatsachen als von den Antragstellern bestritten qualifiziert, sie jedoch in den Entscheidungsgründen bei der Subsumtion unter § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB wie uns streitige Tatsachen behandelt habe. Dieser Widerspruch zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen sei nicht auflösbar und gestatte den Schluss auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller. Allerdings fordere der Anspruch auf rechtliches Gehör - namentlich bei mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen - nicht, dass ein Gericht die Gehörsgewährung nachweisbar dokumentiere, indem es in der Entscheidung jedes Vorbringen ausdrücklich erwähne und es inhaltlich bescheide. Allein ein Schweigen der Entscheidungsgründe erlaube demgemäß noch nicht die Feststellung, das Gericht habe Parteivortrag nicht berücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs sei vielmehr nur feststellbar, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung dieser Verpflichtung ergebe. Ein solcher Fall liege hier vor. Das Landgericht habe sich nach dem Wortlaut seiner Entscheidungsgründe keine Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der eigenbedarfsbegründenden Tatsachen verschafft, sondern sein Urteil allein auf die schlüssige Darlegung des Klägers gestützt. Ein solches Vorgehen sei nur zulässig, soweit der Klägervortrag nicht oder nicht ausreichend bestritten gewesen sei. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Frage der Wirksamkeit des Bestreitens der Antragsteller enthielten die Entscheidungsgründe nicht. Die Unbeachtlichkeit des Bestreitens der Antragsteller sei auch nicht so offensichtlich, dass das Landgericht seiner Entscheidung ohne weiteres allein den Vortrag des Klägers habe zugrundelegen dürfen. Den ernstlichen Nutzungswunsch des Klägers, die von ihm behauptete Unzumutbarkeit, im Rahmen seines künftigen Berufs eine höhergelegene Wohnung im selben Haus zu nutzen, die Wohnverhältnisse des Klägers bei seinen Eltern sowie dessen Absicht, die Wohnung mit der Freundin zu beziehen, hätten die Antragsteller vielmehr zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Aus dem Urteil sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht - ohne das umfassende Bestreiten der Antragsteller außer Betracht zu lassen - den gesamten Tatsachenvortrag des Klägers seiner Entscheidung als unstreitig habe zugrundelegen können. Die darin liegende Gehörsverletzung sei für die angegriffene Entscheidung ursächlich, da sich nicht ausschließen lasse, dass das Landgericht, wenn es dieses Bestreiten der Antragsteller berücksichtigt hätte, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Randnummer 16 III. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage im Wesentlichen unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  45. Mai 1997 (NJW 1997, 2377 ) für unbegründet. Insbesondere sei auch ein Verstoß gegen das Gehörsrecht der Antragsteller nicht gegeben. Bei einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage genüge es in der Regel, wenn der Vermieter seinen Selbstnutzungswunsch nachvollziehbar darlege. Eine Beweisaufnahme sei unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs erst dann geboten, wenn erhebliche und unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptungen den Selbstnutzungswunsch zweifelhaft erscheinen ließen oder mögliche Indiztatsachen für den Selbstnutzungswunsch nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden seien. Die Antragsteller hätten den vom Kläger dargelegten Eigenbedarf nicht schlüssig widerlegt, so dass es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden sei, wenn das Landgericht die vom Kläger im Anhörungstermin dargelegten Eigenbedarfsgründe als vernünftig und nachvollziehbar gewertet und darauf seine Entscheidung gestützt habe, ohne eine Beweisaufnahme für notwendig zu halt. Randnummer 17 IV. Der Kläger des Ausgangsverfahrens verteidigt das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Randnummer 18 V. Die Verfahrensakte des Landgerichts ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden. Randnummer 19 B I. Die Grundrechtsklage ist zulässig, soweit die Antragsteller geltend machen, das Landgericht habe durch die Bejahung der Selbstnutzungsabsicht des Klägers ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Randnummer 20 Die Grundrechtsklage wahrt die Antragsfrist das § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Die Antragsteller sind auch gemäß § 43 Absätze 1 und 2 StGHG antragsbefugt. Sie haben substantiiert einen Lebenssachverhalt geschildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtlicher Gehör im fachgerichtlichen Verfahren, das zum Erlass des angegriffenen Urteils geführt hat, ergibt. Die plausible Möglichkeit einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Antragsteller auf rechtliches Gehör scheitert insbesondere nicht daran, dass Grundrechte der Hessischen Verfassung kein Maßstab für die Anwendung bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts, wie vorliegend das der Zivilprozessordnung, wären. Grundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozessordnungen, als sie mit parallel verbürgten Grundrechten des Grundgesetzes - GG - inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der Staatsgerichtshof die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen (vgl. StGH, Beschluss vom 09.09.1998 - P.St. 1299 -, NJW 1999, 49 ff., im Anschluss an BVerfGE 96, 345 ff.). Randnummer 21 Schließlich steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Antragsteller nicht entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden als zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt vom Antragsteller, dass er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -). Dies erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist (vgl. StGH, Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -). Den Antragstellern sind keine Versäumnisse in dieser Richtung anzulasten, soweit sie sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen. Sie waren insbesondere nicht gehalten, auf eine Berücksichtigung ihres Verteidigungsvorbringens (Bestreitens) durch das Landgericht hinzuwirken, indem sie ihrerseits etwa eine Vernehmung der Freundin des Klägers als Zeugin, hilfsweise eine Vernehmung des Klägers als Partei (§§ 447, 448 ZPO) herbeiführten. Ein solches Verhalten hätte weder der Rechtsstellung der Antragsteller als beklagte Mieter im Zivilprozess entsprochen noch war für die Antragsteller eine etwaige - Nichtberücksichtigung ihres durch das Landgericht und ein daraus resultierender Prozessverlust vorhersehbar. Randnummer 22 Die Grundrechtsklage ist begründet, weil die Bejahung der Selbstnutzungsabsicht des Klägers durch die Zivilkammer nach den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf einer Verletzung des Gehörsrechts der Antragsteller beruht. Randnummer 23 Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -). Diese Garantie erstreckt sich sowohl auf den Tatsachenvortrag als auch auf die rechtlichen Argumente de er Prozessbeteiligten (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfG, NJW-RR 1993, 383). Die Pflicht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zu erwägen, ist dem Rechtsstaatsprinzip Wurzel der grundsätzlichen Pflicht, gerichtliche Entscheidungen zu begründen, da ohne Begründung nicht feststellbar ist, ob das Gericht das Vorbringen einer Partei berücksichtigt hat (vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, GG, Art. 103 Rdnr. 99). Die durch die Garantie rechtlichen Gehörs mitveranlasste Begründungspflicht gilt zwar nicht uneingeschränkt. So besteht von Verfassungs wegen vor dem Hintergrund des gleichfalls verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Beschleunigung und Effektivierung des Rechtsschutzes grundsätzlich kein Begründungserfordernis für mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, NJW 1997, 1693; 1999, 207 f.). Ist jedoch einfachgesetzlich - wie hier in §§ 523, 313 Abs. 3; 543 Abs. 1 ZPO - eine Begründung gerichtlicher Entscheidungen vorgesehen, so muss diese verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Durch das Gehörsrecht verfassungsrechtlich gefordert wird insofern allerdings nur, dass sich das Fachgericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Namentlich gewährt Art. 3 HV keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl; zuletzt Beschluss vom 19.07.1999 - P.St. 1409 -). Vom Vorliegen derartiger Umstände, die den Schluss auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung von Parteivortrag zulassen, ist auszugehen, wenn ein Fachgericht in seinen Entscheidungsgründe auf den wesentlichen Kern des tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringens ein Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung ist, es sei denn, das Vorbringen war nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder der Tatsachenvortrag der Partei offensichtlich unsubstantiiert (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. BVerfG, WuM 1991,146 f. ; NJW-RR 1993, 383; WuM 1995,140 f. ; NJW 1998, 2583 f. ). Für den Sonderfall, dass der Rechtsstandpunkt des Fachgerichts, auf Grund dessen das Vorbringen einer Partei unerheblich ist, vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und der eindeutige Wortlaut oder die höchst richterliche Auslegung einer Norm gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellt oder ihm zugrunde liegt, verletzt das Gericht das Gehörsrecht, wenn es sich in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit der so aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandersetzt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 383 ; NJW 1995, 2911). Randnummer 24 Nach diesem Maßstab stellt jedenfalls die dem Urteil zugrundeliegende Bejahung der Selbstnutzungsabsicht des Klägers durch das Landgericht Frankfurt am Main eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Randnummer 25 Für den Erfolg der Räumungsklage des in Klägers war nach der insofern aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung des Landgerichts die Frage von zentraler Bedeutung, ob der Kläger im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohnung Eigenbedarf hat. Das Verteidigungsvorbringen der Antragsteller, nämlich das Bestreiten der vom Kläger behaupteten Eigenbedarfslage und seines Selbstnutzungswunsches, betraf diese Frage. Zumindest das Bestreiten der Selbstnutzungsabsicht des Klägers durch die Antragsteller war auch nicht offensichtlich unsubstantiiert. Aufgrund der in § 138 ZPO normierten Erklärungspflicht der Parteien ist unbeachtlich ein pauschales Bestreiten, d.h. ein nicht auf bestimmte Behauptungen, sondern auf den gesamten gegnerischen Vortrag bezogenes Bestreiten. Eine Pflicht zum substantiierten - d. h. mit einer konkreten Gegendarstellung versehenen - Bestreiten besteht aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt NJW 1999, 579 <580>) nur dann , wenn der Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgeblichen Tatsachen nicht mehr kennt, während die bestreitende Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind. Im Übrigen genügt grundsätzlich ein einfaches Bestreiten. Bestreiten darf die Partei dabei nicht nur Tatsachenbehauptungen des Gegners, deren Unwahrheit sie positiv kennt; es genügen Zweifel an der Wahrheit und das Bestreiten aufgrund bloßer Vermutungen. Namentlich gilt dies für das Bestreiten des Selbstnutzungswunsches eines Eigenbedarf geltend machenden Vermieters als innere Tatsache (vgl. BVerfG NJW 1993, 2165 f. ; NJW-RR 1995, 392 f. ). Insofern ist selbst ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig und wirksam (BVerfG, NJW 1993, 2165 f. ; NJW-RR 1995, 392 f. ). Die Antragsteller haben sich hierauf indes nicht beschränkt, sondern im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ihr Bestreiten der Selbstnutzungsabsicht des Klägers sogar mit Stütztatsachen zu belegen versucht. So haben sie beispielsweise darauf verwiesen, dass der Kläger zwei im Hause F. Straße 11 frei gewordene Wohnungen nicht bezogen habe, obgleich diese nach ihrer Einschätzung für die angeblichen Zwecke des Klägers geeignet gewesen seien, sie haben den Wunsch des Klägers, ein Fotostudio mit Publikumsverkehr einzurichten, unter Hinweis auf das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Frage gestellt, und sie haben vorgetragen, dass der Kläger bislang die Verwaltung des Hauses nicht betrieben habe und daher seine Absicht, zu diesem Zwecke dort eine Wohnung zu bezieht nicht glaubhaft sei. Ferner haben sie die Behauptung des Klägers, er müsse schweres "Equipment" tragen und sei daher auf die Erdgeschosswohnung angewiesen , mit dem Bemerken in Frage zu stellen versucht, diese Behauptung sei unvereinbar mit der vom Kläger gleichzeitig vorgetragenen Absicht, ein Zimmer der Wohnung als fest eingerichtetes Fotostudio zu betreiben. Die Verletzung des Gehörsrechts der Antragsteller wird darin manifest, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils auf dieses Bestreiten der Selbstnutzungsabsicht des Klägers durch die Antragsteller nicht eingeht, sondern den Selbstnutzungswunsch des Klägers ohne jede Begründung als gegeben ansieht und ihn lediglich rechtlich als eine Eigenbedarfskündigung legitimierend würdigt. Im Tatbestand seines Urteils hat das Landgericht festgestellt, dass die Antragsteller die zur Begründung des Eigenbedarfs geltend gemachten Tatsachen bestritten hätten. In den Entscheidungsgründen wird demgegenüber weder deutlich, ob das Gericht das Bestreiten der Antragsteller für unwirksam hielt, noch, o und auf welche Weise es sich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Klägers Überzeugungsgewissheit verschafft hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Landgericht nach den Entscheidungsgründen seines Urteils auch keine Beweiswürdigung - wenn auch ohne förmliche Beweisaufnahme - allein auf der Grundlage einer Parteianhörung des Klägers vorgenommen. Die Frage, ob ein solches Vorgehen eines Gerichts verfassungsrechtlich defizitär wäre, stellt sich daher nicht. Die besonderen Umstände, die auf eine verfassungsrechtlich relevante Nichtberücksichtigung des Verteidigungsvorbringens der Antragsteller und damit auf eine Gehörsverletzung durch das Landgericht schließen lassen, liegen somit darin, dass anhand des Urteils nicht nachvollziehbar ist, wie das Gericht, das im Tatbestand von bestrittenen eigenbedarfsbegründenden Tatsachen ausgeht, dazu gelangt ist, eben diese Tatsachen in den Entscheidungsgründen als feststehend zu behandeln und einer rechtlichen Würdigung zuzuführen. Randnummer 26 Sollte das Landgericht - wie die Antragsteller vermuten, aber entgegen seinen Ausführungen im Beschwerdebeschluss vom
  46. April 1999 - 2-11 T 4/99 - seiner Entscheidung die Rechtsauffassung zugrundegelegt haben, dass die Selbstnutzungsabsicht eines Vermieters als innere Tatsache nur schlüssig dargelegt, aber nicht bewiesen werden müsse, würde, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller angeht, nichts anderes gelten. Wesentlicher Kern des rechtlichen Vorbringens der Antragsteller zu dieser für den Rechtsstreit zentralen Frage war nämlich der Hinweis auf die entgegenstehende vorherrschende Rechtsauffassung, nach der das Bestehen des Nutzungswunsches im Bestreitensfalle vom kündigenden Vermieter zu beweisen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2165 f. ; BGHZ 103, 91<= NJW 1988, 905 ff.>; Palandt-Putzo, BGB, 58 . Aufl. 1999, § 564 b Rdnr. 47). Hätte das Landgericht von der höchstrichterliche Rechtsprechung abweichen wollen, hätte es hierzu einer Begründung in den Entscheidungsgründen bedurft. Da eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen aber fehlt, hätte das Landgericht ebenfalls das Gehörst der Antragsteller verletzt, da der Rechtsstandpunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Vorbringens der Antragsteller war und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Randnummer 27 Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht Eigenbedarf verneint hätte, wenn es dem Bestreiten der Selbstnutzungsabsicht des Klägers durch die Antragsteller bzw. gegebenenfalls deren mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehenden Rechtsauffassung zur Beweisbedürftigkeit einer bestrittenen Nutzungsabsicht die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung geschenkt hätte. Randnummer 28 Da die Grundrechtsklage aus diesem Grunde Erfolg hat, bedarf es hinsichtlich der im Übrigen als verletzt gefügten Grundrechte keiner Entscheidung des Staatsgerichtshofs mehr (vgl. BVerfGE 99, 129 <144 f.>; 202 <215>). Randnummer 29 Der Urteilsausspruch in der Hauptsache beruht auf §§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG i.V.m. 95 Abs. 1 BVerfGG, 47 Abs. 2 StGHG. Von einer - von den Antragstellern beantragten - Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts sieht der Staatsgerichtshof ab, weil er hierfür keine Notwendigkeit sieht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 2E Abs. 1 und 6 StGHG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022404

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